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{'item': 'LVwG-S-441/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum16.08.2016 GeschäftszahlLVwG-S-441/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Andreas Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde des JS, wohnhaft im ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 2.2.2016, BLS2-V-15 17125/5, zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGRechtsgrundlagen: Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 52 Abs. 1, 2 und 8 VerwaltungsgerichtsverfahrensgesetzParagraph 52, Absatz eins, 2 und 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz § 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStGParagraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG § 25a VwGGParagraph 25 a, VwGG § 45 Abs. 1 Z 1 VStGParagraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
  3. Gang des Verfahrens: Im Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 2.2.2016 ist dem Beschwerdeführer zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 29.10.2015 Ort: Gemeindegebiet ***, B ***, bei Strkm *** und Strkm *** Tatbeschreibung: Sie haben eine Werbeeinrichtung errichtet und die Werbung zur Tatzeit bestehen lassen, obwohl außerhalb von Ortsgebieten an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand die Anbringung von Werbungen verboten ist. Es war folgende Werbung angebracht: 1) nächst Strkm *** - eine ca. 1.00 m x 0,40 m großen Tafel in weiß, mit einer roten Aufschrift "Kürbis" 2) nächst Strkm *** - eine ca. 1,5 m x 1,0 große Tafel in weiß mit einer roten Aufschrift "Kürbis, Blumen" 3) nächst Strkm *** - eine ca. 1,0 m x 1,0 m große Tafel in gelb mit einer roten Aufschrift "Blumen" Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 84 Abs.2, § 99 Abs.3 lit.j StVO 1960Paragraph 84, Absatz 2,, Paragraph 99, Absatz 3, Litera j, StVO 1960 Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß Ersatzfreiheitsstrafe von € 150,00 69 Stunden § 99 Abs. 3 lit. j StVO 1960 € 150,00 69 Stunden Paragraph 99, Absatz 3, Litera j, StVO 1960 Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 desVorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) € 15,00 Gesamtbetrag: € 165,00 Zahlungsfrist: Wenn Sie kein Rechtsmittel einbringen, haben Sie den Geldbetrag binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Bei Verzug müssen Sie damit rechnen, dass Mahngebühren in der Höhe von € 5,00 anfallen, der Betrag zwangsweise eingetrieben und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird.“ Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass, die Einrichtungen betreffend der Spruchpunkte 1 und 3 zum Tatzeitpunkt bereits entfernt waren. Bei der Einrichtung betreffend Spruchpunkt 2 handle es sich um eine Landwirtschaftliches Gerät. Die Behörde habe dieses Gerät nicht aus dem Verkehrs gezogen und sei dieses nicht von § 84 StVO erfasst.Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass, die Einrichtungen betreffend der Spruchpunkte 1 und 3 zum Tatzeitpunkt bereits entfernt waren. Bei der Einrichtung betreffend Spruchpunkt 2 handle es sich um eine Landwirtschaftliches Gerät. Die Behörde habe dieses Gerät nicht aus dem Verkehrs gezogen und sei dieses nicht von Paragraph 84, StVO erfasst. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 18.5.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der Beweis erhoben wurde durch die Einvernahme des Beschwerdeführers, sowie durch Verlesung des gesamten Verwaltungsaktes.
  4. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat hierüber wie folgt erwogen: Nicht festgestellt werden konnte ob die in Spruchpunkt 1 und 3 genannten Tafeln zum Tatzeitpunkt noch dort standen. Die in Spruchpunkt 2 angeführte Tafel stand noch am Tatort und war auf eine landwirtschaftliche Maschine montiert. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der folgenden Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer konnte in der Verhandlung glaubhaft darlegen, dass er die Tage vor dem Tattag das Feld bearbeitet hatte und die Einrichtungen dabei entfernen musste. Die im Akt einliegenden Lichtbilder stammen eindeutig von einem früheren Zeitpunkt. Dies konnte der Beschwerdeführer dadurch belegen, dass er zum Tatzeitpunkt bereits Wintergerste gesät hatte und diese nicht im Lichtbild ersichtlich ist. Die abgestellte landwirtschaftliche Maschine in Spruchpunkt
  5. Stand am Tattag unbestritten am Tatort mit der Aufschrift „Kürbis, Blumen“. Rechtlich folgt: Da bei den Spruchpunkte 1 und 3 nicht mit der für das verwaltungsstrafrechtliche Verfahren notwendigen Sicherheit festgestellt werden konnte, dass die Einrichtungen zum Tatzeitpunkt am Tatort standen, war das Straferkenntnis zu diesen beiden Punkten zu beheben. Unter "Werbung" iSd § 84 Abs 2 leg cit und zwar in diesem Zusammenhange wirtschaftlicher Werbung, ist die Anpreisung von Waren, Dienstleistungen usw zu verstehen. Solche mit einem Güteurteil verbundenen Anpreisungen wären im Rahmen des Gastgewerbes z.B. Hinweise folgender Art: "billige Speisen", "gepflegte Küche", "naturbelassene Weine". Auf einer Tafel ersichtliche Angaben rein beschreibender Art stellen (unbeschadet der Größe der Tafel) keine Werbung - im richtigen Sinn dieses Begriffes - für den betreffenden Gewerbebetrieb dar. (Erkenntnis des VwGH vom 17.5.1985, Zl. 85/18/0201)Unter "Werbung" iSd Paragraph 84, Absatz 2, leg cit und zwar in diesem Zusammenhange wirtschaftlicher Werbung, ist die Anpreisung von Waren, Dienstleistungen usw zu verstehen. Solche mit einem Güteurteil verbundenen Anpreisungen wären im Rahmen des Gastgewerbes z.B. Hinweise folgender Art: "billige Speisen", "gepflegte Küche", "naturbelassene Weine". Auf einer Tafel ersichtliche Angaben rein beschreibender Art stellen (unbeschadet der Größe der Tafel) keine Werbung - im richtigen Sinn dieses Begriffes - für den betreffenden Gewerbebetrieb dar. (Erkenntnis des VwGH vom 17.5.1985, Zl. 85/18/0201) Wird eine Betriebsbezeichnung (welche nicht als zulässige Standortbezeichnung iSd Gewerbeordnung anzusehen ist, weil der Hinweis auf eine Betriebsstätte nur im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Zugang und der Zufahrt - also dort, wo der Kunde normalerweise die Betriebsstätte zum Kauf von Waren betritt - als Standortbezeichnung anzusehen ist - Hinweis E 27.1.1972, 917, 919/71) oder ein Markenname genannt, so kann nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden, dass damit bestimmte Dienstleistungen oder Waren angepriesen (= beworben) werden. Tritt zu einer beschreibenden Angabe (wie hier zB. "Hotel") die konkrete Bezeichnung eines bestimmten Gewerbetreibenden, Betriebes oder Vereines, der Name eines Hotels, ein Firmenzeichen (hier der Name "Park" und ein Firmenzeichen) oder die Bezeichnung eines Rundfunksenders (mit Ausnahme Hinweiszeichen "Verkehrsfunk"), so werden ganz bestimmte Waren und Dienstleistungen angepriesen (Hinweis E
  6. April 1994, 93/02/0313). Im vorliegenden Fall waren alle Tafeln mit „Kürbis“, „Blumen“ oder „Kürbis, Blumen“ beschriftet. Bei diesen Tafeln handelt es sich um eine rein beschreibende Art und kann in der Nennung der obigen Worte noch keine Werbung ersehen werden. Hinweise darauf, dass diese Tafeln zu einem bestimmten Stand führen hätten sollen, oder dass die beschriebenen Waren zum Verkauf (durch einen bestimmten Händler / Bauern) angeboten werden würden waren den Tafeln nicht zu entnehmen. Es fehlte daher die Voraussetzung der Werbung im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur. Da somit ein wesentliches Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt war, war das Straferkenntnis – neben den Zweifel betreffend die Aufstellung der Tafeln in Spruchpunkt 1 und 3 zur Tatzeit – zu beheben.
  7. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.441.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.