RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.08.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-150/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde der LB GmbH in ***, vertreten durch Mag. Michael Luszczak, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wiener Neustadt, vom 03.12.2015, Zl. WN/42353/BW-BV-BB/3, 1. zu Recht erkannt:Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass die Berufung der LB GmbH gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt vom 26.08.2015, Zl. WN/42353/BW-BV-BB/3, als unzulässig zurückgewiesen wird.zu Recht erkannt:, , Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass die Berufung der LB GmbH gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt vom 26.08.2015, Zl. WN/42353/BW-BV-BB/3, als unzulässig zurückgewiesen wird. 2. den Beschluss gefasst:Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung eines Kostenersatzes wird gemäß §§ 31 i.V.m. 17 VwGVG i.V.m. § 74 Abs. 1 und 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) als unzulässig zurückgewiesen.den Beschluss gefasst:, , Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung eines Kostenersatzes wird gemäß Paragraphen 31, in Verbindung mit 17 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz eins, und 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) als unzulässig zurückgewiesen. 3. Gegen das Erkenntnis und den Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig.Gegen das Erkenntnis und den Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Schreiben vom 19.09.2014 beantrage die HG GmbH (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) beim Magistrat der Stadt Wiener Neustadt unter Vorlage entsprechender Pläne und Beschreibungen die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage mit 70 Wohneinheiten samt Tiefgarage auf der als „Bauplatz ***“ bezeichneten Liegenschaft ***, Grundstück Nummer ***, EZ ***, KG ***. Im nordwestlichen Bereich dieses Grundstücks ist auf einer Freifläche zudem die Errichtung eines Kinderspielplatzes geplant. Das Bauvorhaben wird in der Baubeschreibung, einem Gebäudehöhen- und Belichtungsnachweis und den Einreichplänen (Lageplan, Schnitte, Ansichten und Grundrisspläne) vom 19.09.2014, jeweils erstellt von der Werkstatt GW GmbH, ***, im Detail dargestellt. Weitere Projektsunterlagen zu Wärme- und Schallschutz und der CO-Abluftanlage der Tiefgarage wurden von der Dr. RM GmbH, ***, erstellt. Im nördlichen Bereich des verfahrensgegenständlichen Baugrundstücks der mitbeteiligten Partei schließt unmittelbar das im Eigentum der LB GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin) stehende Grundstück Nr. .*** an. Mit der Gleichschrift des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt vom 03.02.2015, Zl. WN/42353/BW-BV-BB/3, erging eine Verständigung der betroffenen Nachbarn gemäß § 22 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BauO) über das Einlangen des Bauansuchens vom 19.09.2014. Den Nachbarn wurde die Möglichkeit der Akteneinsicht eingeräumt und wurden sie auf ihr Recht, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieser Verständigung Einwendungen gegen das Vorhaben geltend zu machen, sowie auf die Präklusionsfolgen i.S. des § 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) ausdrücklich hingewiesen.Mit der Gleichschrift des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt vom 03.02.2015, Zl. WN/42353/BW-BV-BB/3, erging eine Verständigung der betroffenen Nachbarn gemäß Paragraph 22, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BauO) über das Einlangen des Bauansuchens vom 19.09.2014. Den Nachbarn wurde die Möglichkeit der Akteneinsicht eingeräumt und wurden sie auf ihr Recht, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieser Verständigung Einwendungen gegen das Vorhaben geltend zu machen, sowie auf die Präklusionsfolgen i.S. des Paragraph 42, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) ausdrücklich hingewiesen. Am 23.02.2015 übermittelte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin ein Schreiben an die Baubehörde I. Instanz, in welchem sie in Punkt I. den Sachverhalt aus ihrer Sicht darlegte und unter Punkt II. Ausführungen zu ihren Einwendungen gegen das Projekt tätigte.Am 23.02.2015 übermittelte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin ein Schreiben an die Baubehörde römisch eins. Instanz, in welchem sie in Punkt römisch eins. den Sachverhalt aus ihrer Sicht darlegte und unter Punkt römisch zwei. Ausführungen zu ihren Einwendungen gegen das Projekt tätigte. Zum Sachverhalt führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass die Bauwerberin am Standort die Errichtung einer Wohnhausanlage mit 291 Wohnungen und 291 KFZ-Stellplätzen plane. Die anderen Grundstücke (Gst.Nr. *** und Gst.Nr. ***) seien, wie aus dem HA-Akt 1 Rb/157-2013 ersichtlich, Teil eines Gesamtbauvorhabens und werde die Beischaffung dieses Aktes beantragt. Aufgrund der Änderung des Flächenwidmungsplanes zur Zahl 4 SR/2011-155 wäre die Widmung ihres Grundstücks von Bauland-Betriebsgebiet in Bauland-Kerngebiet und jene des von der mitbeteiligten Partei zwischenzeitig erworbenen Grundstücks von Bauland-Betriebsgebiet in Bauland-Kerngebiet, Grünland-Park und „Private Verkehrsfläche“ gewidmet worden. ln Ausführung dieser Widmung wäre in weiterer Folge im Bebauungsplan eine Bebauungsdichte von 60 % bei freier Anordnung und einer Gebäudehöhe von 11 m (Bauklasse IV gem. § 70 Abs. 2 NÖ BauO) festgelegt worden. Für ihr Grundstück wäre ebenfalls im Bebauungsplan eine Bebauungsdichte von 60 % bei offener oder gekuppelter Bauweise und Bauklasse IV festgelegt worden.Aufgrund der Änderung des Flächenwidmungsplanes zur Zahl 4 SR/2011-155 wäre die Widmung ihres Grundstücks von Bauland-Betriebsgebiet in Bauland-Kerngebiet und jene des von der mitbeteiligten Partei zwischenzeitig erworbenen Grundstücks von Bauland-Betriebsgebiet in Bauland-Kerngebiet, Grünland-Park und „Private Verkehrsfläche“ gewidmet worden. ln Ausführung dieser Widmung wäre in weiterer Folge im Bebauungsplan eine Bebauungsdichte von 60 % bei freier Anordnung und einer Gebäudehöhe von 11 m (Bauklasse römisch vier gem. Paragraph 70, Absatz 2, NÖ BauO) festgelegt worden. Für ihr Grundstück wäre ebenfalls im Bebauungsplan eine Bebauungsdichte von 60 % bei offener oder gekuppelter Bauweise und Bauklasse römisch vier festgelegt worden. Sie betreibt eine Klavierfabrik und sei unter anderem aufgrund der Bescheide des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt, Magistratsabteilung 1, Zahl 1936 vom 03.10.1956, Zahl 1/G 593/25-92 vom 15.10.1996 sowie Zahl 1 GB/28/2003 vom 02.02.2004 zum Betrieb einer Sägehalle, zweier Holztrocknungsanlagen, eines Holzlagerplatzes, eines Heizhauses, einer Polyesterlackieranlage, zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung, einer kleinen und großen Absauganlage zur Absaugung eines Holzschleifstaubgemisches, einer Abluftreinigungsanlage, jeweils unter Erfüllung bestimmter Auflagen berechtigt. Unmittelbar angrenzend an das Grundstück der Bauwerberin befinde sich der Holzlagerplatz, wo Holz in großem Ausmaß für längere Zeit gelagert werde. Zum Nachbargrundstück bestehe eine ca. 1,50 m hohe Betonhohlziegelmauer‚ die von den seinerzeitigen Grundstückseigentümern errichtet worden sei. Die Beschwerdeführerin hätte sich in dem von der Stadt Wiener Neustadt, Magistratsabteilung 4, Bauamt, im Jahr 2011 durchgeführten Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes aufgrund der Unvereinbarkeit der betrieblichen Nutzung ihrer Grundstücke mit der Widmung Bauland-Kerngebiet ablehnend geäußert. Den Einwendungen sei seitens der Stadt Wiener Neustadt aber nicht näher getreten worden und sei die Flächenwidmungsplanänderung durchgeführt worden. Dieser Sachverhaltsdarstellung waren Grundbuchsauszüge, der Briefwechsel mit der Stadt Wiener Neustadt im Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes und Kopien der oben genannten gewerbebehördlichen Bescheide angeschlossen: Unter Punkt „II. EINWENDUNGEN“ wird im Schreiben vom 23.02.2015 Nachfolgendes vorgebracht: „Wir erheben gegen den Antrag der HH GmbH auf Erteilung der Baubewilligung gerichtet die Errichtung einer Wohnhausanlage mit 291 Wohnungen und 291 KFZ-Stellplätzen (davon befinden sich 255 in einer Tiefgarage) in der ***, *** bis ***, *** und ***, GST-Nr. ***, EZ neu, Grundstück ***, EZ neu, Grundstück ***, EZ ***, KG ***, folgende Einwendungen wegen Verletzung des subjektiv-öffentlichen Rechts gem. § 6 Abs. 2 Z. 2 und 3 NÖ Bauordnung 1976:Rechts gem. Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 NÖ Bauordnung 1976: - Das Bauvorhaben widerspricht der von der Einschreiterin berechtigt ausgeübten Widmung Bauland-Betriebsgebiet gem. § 16 Abs. 1 Z. 3 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 und den Emissionsschutzbestimmungen § 48 NÖ Bauordnung 1976.- Das Bauvorhaben widerspricht der von der Einschreiterin berechtigt ausgeübten Widmung Bauland-Betriebsgebiet gem. Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ Raumordnungsgesetz 1976 und den Emissionsschutzbestimmungen Paragraph 48, NÖ Bauordnung 1976.
- a)Zur Zulässigkeit der Einwendungen: Nachbarn haben gem. § 6 Abs. 1 Z. 3 grundsätzlich Parteistellung im Bauverfahren. Nachbarn sind Eigentümer jenes Grundstückes, welches an das Baugrundstück angrenzt. Parteistellung wird zudem nur dann begründet, wenn die in § 6 Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiven Rechte berührt sind. Ergibt die Vorprüfung, dass das geplante Vorhaben keine Rechte nach § 6 Abs. 2 und 3 NÖ Bauordnung 1976 berührt, dann entfällt die Bauverhandlung. Werden keine Einwendungen gem. § 22 Abs. 2 erhoben, erlischt im beschleunigten Verfahren die Parteistellung. Die Einschreiterin hat durch die Vorlage des Grundbuchsauszugs sowie des Auszugs über die Änderungen im Flächenwidmungsplan den Nachweis der Parteistellung, nämlich als Alleineigentümerin des Nachbargrundstücks der Bauwerberin und Betreiberin einer Klavierfabrik erbracht.Nachbarn haben gem. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, grundsätzlich Parteistellung im Bauverfahren. Nachbarn sind Eigentümer jenes Grundstückes, welches an das Baugrundstück angrenzt. Parteistellung wird zudem nur dann begründet, wenn die in Paragraph 6, Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiven Rechte berührt sind. Ergibt die Vorprüfung, dass das geplante Vorhaben keine Rechte nach Paragraph 6, Absatz 2, und 3 NÖ Bauordnung 1976 berührt, dann entfällt die Bauverhandlung. Werden keine Einwendungen gem. Paragraph 22, Absatz 2, erhoben, erlischt im beschleunigten Verfahren die Parteistellung. Die Einschreiterin hat durch die Vorlage des Grundbuchsauszugs sowie des Auszugs über die Änderungen im Flächenwidmungsplan den Nachweis der Parteistellung, nämlich als Alleineigentümerin des Nachbargrundstücks der Bauwerberin und Betreiberin einer Klavierfabrik erbracht.
- b)Zur Begründung der Einwendungen: 1. Wie sich aus dem dargestellten Sachverhalt und den bezughabenden Unterlagen ergibt, wurde eine Umwidmung der Grundstücke vorgenommen, sodass beide nunmehr im Bauland-Kerngebiet gem. dem Flächenwidmungsplan liegen. Die Änderungen wurden beeinsprucht, die Einsprüche allerdings nicht berücksichtigt. In den bereits vorab eingebrachten Einwendungen wurde ausgeführt, dass einer Person, damit auch einer juristischen wie der Einschreiterin, die eine immissionsträchtige gewerbliche Betriebsanlage führt, jedenfalls Parteistellung im Bauverfahren als Nachbarin und damit verbunden ein subjektives Recht zukommt, dass in jenem der Nachbargrundstücke keine Gebäude errichtet werden, die einen Immissionsschutz beanspruchen (vgl. § 16 Abs. 1 Z. 3 2. Satz NÖ Raumordnungsgesetz 1976 idF LGBI 8000-13). Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 24.09.2011 B 143/99, Slg. 16250, betreffend die heranrückende Wohnbevölkerung dem Betriebsinhaber im Baubewilligungsverfahren Parteistellung zuerkannt. Die Verweigerung der Parteistellung stellt bei verfassungskonformer Auslegung die Verletzung des Gleichheitssatzes dar. Die Parteisteilung ist unter anderem deswegen von Nöten, da ansonsten der Einzelne nicht die Verfassungswidrigkeit des Flächenwidmungsplans, also einer Verordnung gem. Art. 144 Abs. 1 B-VG relevieren könnte. Da im vorliegenden Fall ein „zumutbarer Umweg“ über die Erhebung von Einwendungen, soweit bis dato absehbar, vorliegt, ist der Verordnungsprüfungsantrag gem. Art 139 Abs. 1 letzter Satz B-VG verwehrt.1. Wie sich aus dem dargestellten Sachverhalt und den bezughabenden Unterlagen ergibt, wurde eine Umwidmung der Grundstücke vorgenommen, sodass beide nunmehr im Bauland-Kerngebiet gem. dem Flächenwidmungsplan liegen. Die Änderungen wurden beeinsprucht, die Einsprüche allerdings nicht berücksichtigt. In den bereits vorab eingebrachten Einwendungen wurde ausgeführt, dass einer Person, damit auch einer juristischen wie der Einschreiterin, die eine immissionsträchtige gewerbliche Betriebsanlage führt, jedenfalls Parteistellung im Bauverfahren als Nachbarin und damit verbunden ein subjektives Recht zukommt, dass in jenem der Nachbargrundstücke keine Gebäude errichtet werden, die einen Immissionsschutz beanspruchen vergleiche Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, 2. Satz NÖ Raumordnungsgesetz 1976 in der Fassung LGBI 8000-13). Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 24.09.2011 B 143/99, Slg. 16250, betreffend die heranrückende Wohnbevölkerung dem Betriebsinhaber im Baubewilligungsverfahren Parteistellung zuerkannt. Die Verweigerung der Parteistellung stellt bei verfassungskonformer Auslegung die Verletzung des Gleichheitssatzes dar. Die Parteisteilung ist unter anderem deswegen von Nöten, da ansonsten der Einzelne nicht die Verfassungswidrigkeit des Flächenwidmungsplans, also einer Verordnung gem. Artikel 144, Absatz eins, B-VG relevieren könnte. Da im vorliegenden Fall ein „zumutbarer Umweg“ über die Erhebung von Einwendungen, soweit bis dato absehbar, vorliegt, ist der Verordnungsprüfungsantrag gem. Artikel 139, Absatz eins, letzter Satz B-VG verwehrt. Die Einschreiterin wird vor allem deswegen beeinträchtigt in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten, weil der Flächenwidmungsplan keine ausreichende Pufferzone zwischen Betriebsgebiet und Wohngebieten vorsieht und auch eine derartige nicht geplant ist gemäß den Einreichunterlagen. Zu einer derartigen Notwendigkeit kann es aufgrund des Flächenwidmungsplanes gar nicht mehr kommen, da schlichtweg sämtliche Grundstücke als Bauland-Kerngebiet gewidmet wurden. Tatsächlich betreibt die Einschreiterin, wie die Beilagen ./D sowie ./F bis ./H belegen, seit mehr als 40 Jahren, nämlich seit 28.06.1973 berechtigterweise unzählige emissions- und gefahrenträchtige Betriebsanlagen Durch die Nutzung als Wohngebiet sich ergebende Notwendigkeit zur Erteilung immer weitergehender Auflagen würde die Einschreiterin in ihrem Erwerb tiefgreifend behindert werden. Die Einschreiterin ist ein traditionsreiches weltbekanntes Unternehmen und führend im Bereich der Erzeugung von Klavieren. Sie würde auch in der künftigen Nutzung und in ihren Erwerbsperspektiven, die eine Ausweitung der Produktion mit sich bringen, behindert werden. Wohl ist es richtig, dass im Bauland-Kerngebiet Immissionen zulässig sind, ebenso wie im Bauland-Betriebsgebiet Der Unterschied ist allerdings der Maßstab. Im Bauland-Kerngebiet ist der Maßstab das örtlich zumutbare Ausmaß, welches nicht überschritten werden darf, im Bauland-Betriebsgebiet ist der Maßstab deutlich herabgesetzt, hier dürfen keine übermäßigen Störungen oder gefährlichen Einwirkungen auf die Umgebung verursacht werden. Es ist daher im Bauverfahren zu überprüfen, ob der status quo jedenfalls vereinbar ist. Dazu müssen sämtliche Genehmigungen von der Baubehörde hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem bestehenden Objekt überprüft werden. Nur dann, wenn die Baubehörde zu dem Schluss kommt, dass sämtliche Betriebsanlagen unter der Fiktion des Bestehens des geplanten Bauvorhabens zulässig wären, wäre dieses zu bewilligen. Die Einschreiterin übt das reglementierte Gewerbe gem. § 94 Z. 52 aus. Sie übt dies nicht als Handwerk, sondern in Form eines Industriebetriebes aus. Der industrielle Produktionscharakter ergibt sich aus der Übereinstimmung der tatsächlichen Ausübung (hoher Einsatz von Anlage und Betriebskapital, Einsatz von Maschinen und technischen Einrichtungen, anders als im Handwerk und den gebundenen Gewerben, organisatorische Trennung in technische und kaufmännische Führung, etc.) mit § 7 Abs. 1 GewO, woraus sich die Unvereinbarkeit von Wohnungen im Hochpreissegment und einer Fabrik bereits ergibt.Die Einschreiterin übt das reglementierte Gewerbe gem. Paragraph 94, Ziffer 52, aus. Sie übt dies nicht als Handwerk, sondern in Form eines Industriebetriebes aus. Der industrielle Produktionscharakter ergibt sich aus der Übereinstimmung der tatsächlichen Ausübung (hoher Einsatz von Anlage und Betriebskapital, Einsatz von Maschinen und technischen Einrichtungen, anders als im Handwerk und den gebundenen Gewerben, organisatorische Trennung in technische und kaufmännische Führung, etc.) mit Paragraph 7, Absatz eins, GewO, woraus sich die Unvereinbarkeit von Wohnungen im Hochpreissegment und einer Fabrik bereits ergibt. Dem Antrag auf Baubewilligung wird somit die Bewilligung zu versagen sein.
- b)2. Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Abtragung der Grenzmauer, wie sie sich aus Beilage .I/E (dort orange gekennzeichnet) ergibt, den Bauwerbern anzuordnen sein wird. Diese wurde auf fremdem Grund, nämlich jenem der Einschreiterin, errichtet.“ In weiterer Folge wurde von der Baubehörde eine mündliche Verhandlung für den 29.04.2015 anberaumt. Seitens der Vertreter der Beschwerdeführerin wurde in dieser Verhandlung auf die schriftlichen Einwendungen verwiesen, die Verbindung der auf drei Bauplätze aufgeteilten Verfahren beantragt, vorgebracht, dass die im Grundbuch ausgewiesene Grundeigentümerin nicht die im Akt aufscheinende Bauwerberin sei und ihr deshalb keine Berechtigung zur Erlangung einer Baubewilligung zukomme und die beabsichtigte Errichtung eines Spielplatzes der Nutzung der Grundstücke der Beschwerdeführerin zur industriellen Fertigung von Klavieren widersprechen würde. Nach Einholung der erforderlichen Gutachten und nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens wurde vom Magistrat der Stadt Wiener Neustadt mit Bescheid vom 26.08.2015, Zl. WN/42353/BW-BV-BB/3, die baubehördliche Bewilligung für das beantragte Bauvorhaben unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin, die Widersprüche des Bauvorhabens zur Widmung ihres Betriebsgrundstücks betreffend, wurden abgewiesen, der Einwand zur Verschiedenheit von Antragsteller und Grundeigentümer sowie der Antrag auf Verbindung der Bauverfahren der mitbeteiligten Partei im Nahbereich der Beschwerdeführerin (Zl. WN/52004/BW-BV-BB/1 und Zl. WN/52003/BW-BV-BB/3) zurückgewiesen. Die Baubehörde I. Instanz verwies in der Begründung ihres Bescheides u.a. auf die von der Magistratsabteilung 4, Referat Stadt- und Raumplanung, eingeholte schriftliche Stellungnahme. Im Zuge der Änderung des Flächenwidmungsplanes FLW-2011/2 wären die Liegenschaften .*** (Eigentümer Firma LB GmbH), Gst.Nr. *** und *** (Eigentümer BE) und das Grundstück Nr. *** (Eigentümer HH Bauträger) in Teilen von Bauland-Betriebsgebiet (BB) als Bauland-Kerngebiet (BK) umgewidmet worden. Zur besseren Erschließung der städtebaulichen Entwicklung und zur Trennung des betreffenden Produktionsbetriebes der Beschwerdeführerin und der künftigen Bebauung im Süden, wäre im Zuge dieser Flächenwidmungsplanänderung an der nördlichen Grundgrenze zur Liegenschaft Nr. *** bis auf eine Blocktiefe von ca. 100 m eine „Private Verkehrsfläche“ (Vp) gewidmet worden. Im Endbereich dieser privaten Verkehrsflächenwidmung wäre zur Sicherung der wohnbezogenen Grünfläche und zur weiteren Trennung zwischen den bestehenden Betrieben und den künftigen Wohnbauten ein Teilbereich der Betriebsgebietausweisung (BB) als Grünland Park (Gp) festgelegt worden. Dem Einwand der Beschwerdeführerin im Änderungsverfahren des Flächenwidmungsplanes sei aufgrund der bereits vorhandenen Nutzungsmischung im räumlichen Umfeld und aufgrund der bereits bestehenden Geschoßwohnbauten östlich der *** nicht stattgegeben worden. Die Flächenwidmungsplanänderung sei mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 19.08.2011 genehmigt worden, sei kundgemacht worden und seit dem 16.09.2011 rechtskräftig.Die Baubehörde römisch eins. Instanz verwies in der Begründung ihres Bescheides u.a. auf die von der Magistratsabteilung 4, Referat Stadt- und Raumplanung, eingeholte schriftliche Stellungnahme. Im Zuge der Änderung des Flächenwidmungsplanes FLW-2011/2 wären die Liegenschaften .*** (Eigentümer Firma LB GmbH), Gst.Nr. *** und *** (Eigentümer BE) und das Grundstück Nr. *** (Eigentümer HH Bauträger) in Teilen von Bauland-Betriebsgebiet (BB) als Bauland-Kerngebiet (BK) umgewidmet worden. Zur besseren Erschließung der städtebaulichen Entwicklung und zur Trennung des betreffenden Produktionsbetriebes der Beschwerdeführerin und der künftigen Bebauung im Süden, wäre im Zuge dieser Flächenwidmungsplanänderung an der nördlichen Grundgrenze zur Liegenschaft Nr. *** bis auf eine Blocktiefe von ca. 100 m eine „Private Verkehrsfläche“ (römisch fünf
- p)gewidmet worden. Im Endbereich dieser privaten Verkehrsflächenwidmung wäre zur Sicherung der wohnbezogenen Grünfläche und zur weiteren Trennung zwischen den bestehenden Betrieben und den künftigen Wohnbauten ein Teilbereich der Betriebsgebietausweisung (BB) als Grünland Park (Gp) festgelegt worden. Dem Einwand der Beschwerdeführerin im Änderungsverfahren des Flächenwidmungsplanes sei aufgrund der bereits vorhandenen Nutzungsmischung im räumlichen Umfeld und aufgrund der bereits bestehenden Geschoßwohnbauten östlich der *** nicht stattgegeben worden. Die Flächenwidmungsplanänderung sei mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 19.08.2011 genehmigt worden, sei kundgemacht worden und seit dem 16.09.2011 rechtskräftig. Der bestehende Betrieb der Beschwerdeführerin sei mit seinen Emissionswerten aufgrund der bestehenden Wohnbebauung bereits vor der Umwidmung in Bauland-Kerngebiet höheren Einschränkungen unterlegen, als durch die jetzige Bauland-Kerngebiet-Widmung, weshalb eine Beeinträchtigung des Betriebes durch heranrückende Wohnbebauung nicht vorliege. Nach der NÖ BauO sei die Antragstellung zur Erteilung einer Baubewilligung nicht dem Eigentümer eines Grundstücks vorbehalten, weshalb die entsprechende Einwendung zurückzuweisen gewesen sei. Die gemeinsame Durchführung von verschiedenen Bauverfahren aus Gründen der Antragstelleridentität sei in der BauO nicht vorgesehen und stelle jedenfalls kein Nachbarrecht dar. Darüber hinaus komme der Beschwerdeführerin in den Bauverfahren zur Zahl WN/52003/BW-BV-BB/3 und zur Zahl WN/52004/BW-BV-BB/1 keine Parteistellung gemäß der NÖ BauO zu, da sie bei den dort verfahrensgegenständlichen Grundstücken nicht Anrainerin im Sinne der NÖ BauO sei. In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung beantragte die Beschwerdeführerin, dass die Baubewilligung versagt werde, die Verbindung des gegenständlichen Verfahrens mit den Verfahren WN/52004/BW-BV-BB/3 und WN/52004/BW-BV-BB/1 angeordnet werde, der angefochtene Bescheid für nichtig erklärt werde, allenfalls die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurück verwiesen und die belangte Behörde zum Kostenersatz verfällt werde. Die Beschwerdeführerin wiederholte in ihrer Berufungsschrift die bereits mit Schreiben vom 23.02.2015 und in der Bauverhandlung am 13.05.2015 vorgetragenen Einwendungen und verwies darauf, dass nicht nur zivilrechtlich, sondern auch öffentlich-rechtlich der Maßstab des örtlich zumutbaren Ausmaßes einer Dynamisierung unterworfen sei. Je dichter die Bebauung und je höher die Wohnqualität sei, desto geringere Anforderungen würden an die Zumutbarkeit gestellt werden. Darüber hinaus würden sich Lärmmessungen allesamt auf die Lärmerregung unmittelbar an der Grundstücksgrenze beziehen, auch bezogen auf jene Verordnung, die die belangte Behörde bei der rechtlichen Beurteilung herangezogen hätte. Durch die Widmung Bauland-Betriebsgebiet sei ein deutlich höherer nicht dynamisierter Maßstab gegeben. Zur Einwendung betreffend mangelnder Parteistellung der Bauwerberin hätte die Baubehörde überhaupt nicht Stellung genommen. Nur ein befugter Antragsteller hätte ein Recht auf Sachentscheidung. Bei der angefochtenen Entscheidung handle es sich, wenn schon nicht um einen Nichtbescheid, jedenfalls um einen nichtig zu erklärenden Verwaltungsakt. Im gegenständlichen Fall würde ein einheitliches Bauprojekt vorliegen. Der Teilungsplan sei zum Zeitpunkt der Einreichung noch nicht vollzogen worden. Die Einreichung dreier Bauplätze diene lediglich dazu, sie um ihre Rechte als Nachbarin zu bringen, worin ein Missbrauch von Rechten indiziert sei. Durch die Ansiedelung von 291 Haushalten sei sie künftig im Erwerb behindert. Bisher problemlos bewilligte Betriebsanlagen und die Ausübung des Gewerbes würden künftighin bei gleicher Immissionsintensität nunmehr nicht mehr bewilligt werden. Sollte eine Ausweitung des Betriebes notwendig sein oder eine alte Betriebsanlage durch eine neue, bau- bzw. gewerberechtlich zu bewilligende ersetzt werden, würde dies nach Ansiedelung der Bewohner im fertiggestellten Bauprojekt nun nicht mehr bewilligt werden. Durch die Nichtzulassung und Zurückweisung der Zuerkennung der Parteistellung wäre sie gehindert den Antrag zu stellen, der mitbeteiligten Partei eine Auflage zur Errichtung von Maßnahmen zur Verhinderung von Immissionen, die das ortsübliche Ausmaß übersteigen würden und zur Sicherung der Einhaltung brandschutzrechtlicher Vorschriften vorzuschreiben, zu stellen. Darüber hinaus sei ihr gegenständlicher Betrieb, nämlich die Erzeugung und Fertigung von Klavieren in industriellem Ausmaß mit einer Wohn- und Ruhenutzung unvereinbar. Die Verbindung der Bauverfahren wäre sehr wohl möglich und sei geboten. Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wiener Neustadt vom 04.12.2015, Zl. WN/42353/BW-BV-BB/3, wurde die Berufung der Beschwerdeführerin abgewiesen und der Bescheid I. Instanz bestätigt.Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wiener Neustadt vom 04.12.2015, Zl. WN/42353/BW-BV-BB/3, wurde die Berufung der Beschwerdeführerin abgewiesen und der Bescheid römisch eins. Instanz bestätigt. In dem dagegen fristgerecht erhobenen Rechtsmittel beantragte die Beschwerdeführerin nun die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und wiederholte darüber hinaus ihr Berufungsbegehren. Die Begründung der Beschwerde ist im Wesentlichen wortident mit den Ausführungen in der bereits oben zusammengefassten Berufungsschrift vom 11.09.2015 und wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf deren nochmalige Zitierung verzichtet. Mit Schreiben des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt vom 04.02.2016 wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt. Festzuhalten ist zunächst, dass bezüglich der von der Beschwerdeführerin angeführten weiteren Bauverfahren der mitbeteiligten Partei (Zl. WN/52003/BW-BV-BB/3 zum Ansuchen um baubehördliche Bewilligung der Errichtung einer Wohnhausanlage mit 89 Wohnungen und 90 KFZ-Stellplätzen auf der Liegenschaft mit der Anschrift ***, ***, GSt. Nr. *** {= Bauplatz 1} und Zl. WN/52004/BW-BV-BB/1 zum Ansuchen um baubehördliche Bewilligung der Errichtung einer Wohnhausanlage mit 132 Wohnungen und KFZ-Stellplätzen auf der Liegenschaft mit der Anschrift ***, ***, Gst. Nr. *** {= Bauplatz 2}) beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Beschwerdeverfahren anhängig waren, wobei die Rechtsmittel der Beschwerdeführerin gegen die dort ergangenen Bescheide des Stadtsenates der Stadt Wiener Neustadt mit Erkenntnissen vom 07.06.2016, Zlen. LVwG-AV-1343/001-2015 und LVwG-AV-1345/001-2015, abgewiesen wurden. Die mitbeteiligte Partei wurde vom erkennenden Gericht zur Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen eingeladen und beantragte mit Schreiben vom 09.03.2016 die Ab- bzw. Zurückweisung sämtlicher Anträge der Beschwerdeführerin. Das erkennende Gericht hat Nachstehendes erwogen: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Gemäß § 70 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.Gemäß Paragraph 70, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, , nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 6 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200-23, lautet auszugsweise:Paragraph 6, der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200-23, lautet auszugsweise: „
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 4 und § 35 haben Parteistellung:„
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 32,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 4 und Paragraph 35, haben Parteistellung:
- der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks
- der Eigentümer des Baugrundstücks
- die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
- die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z. 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn).die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind.
(2)Subjektivöffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
(2)Subjektivöffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
- die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4)die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
- den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben,den Schutz vor Immissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63,) ergeben, gewährleisten und über
- die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.“die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 11,) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.“ § 22 der NÖ Bauordnung 1996 lautet auszugsweise:Paragraph 22, der NÖ Bauordnung 1996 lautet auszugsweise: „
(1)Ergibt die Vorprüfung (§ 20), dass das geplante Vorhaben keine Rechte nach § 6 Abs. 2 und 3 berührt, dann entfällt die Bauverhandlung.„
(1)Ergibt die Vorprüfung (Paragraph 20,), dass das geplante Vorhaben keine Rechte nach Paragraph 6, Absatz 2 und 3 berührt, dann entfällt die Bauverhandlung. Die Baubehörde hat diese Feststellung 14 Tage vor Erteilung der Baubewilligung den Nachbarn (§ 6 Abs. 1 Z. 3 und 4) und dem Straßenerhalter (§ 6 Abs. 3) mitzuteilen. Durch die Mitteilung werden keine Nachbarrechte begründet.Die Baubehörde hat diese Feststellung 14 Tage vor Erteilung der Baubewilligung den Nachbarn (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) und dem Straßenerhalter (Paragraph 6, Absatz 3,) mitzuteilen. Durch die Mitteilung werden keine Nachbarrechte begründet. Erfolgt diese Feststellung zu Unrecht, erlischt die Parteistellung, wenn keines der genannten Rechte innerhalb von 4 Wochen nach Baubeginn geltend gemacht wird.
(2)Zur Beschleunigung des Bewilligungsverfahrens darf die Bauverhandlung entfallen, wenn * die Baubehörde die Parteien nach § 6 Abs. 1 Z. 3 und 4 (Nachbarn) […] von dem Einlangen eines Antrages nach § 14 unter Angabe von Zeit und Ort für die Einsichtnahme in den Antrag und seine Beilagen nachweislich verständigt, und* die Baubehörde die Parteien nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 (Nachbarn) […] von dem Einlangen eines Antrages nach Paragraph 14, unter Angabe von Zeit und Ort für die Einsichtnahme in den Antrag und seine Beilagen nachweislich verständigt, und * gleichzeitig die Parteien aufgefordert werden, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben binnen 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen, und * innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben werden. Werden keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung. (…)“ § 48 NÖ Bauordnung 1996 lautet:Paragraph 48, NÖ Bauordnung 1996 lautet: „
(1)Emissionen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen
- Das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährden,
- Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung nicht örtlich unzumutbar belästigen.
(2)Ob Belästigungen örtlich zumutbar sind, ist nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen.“ Aus § 6 Abs. 1 NÖ BauO ergibt sich zunächst die Stellung als Nachbar, wobei unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin als Eigentümerin des an das Baugrundstück Nr. ***, KG ***, angrenzenden Grundstücks Nachbarin im Sinne der Z 3 leg. cit. ist.Aus Paragraph 6, Absatz eins, NÖ BauO ergibt sich zunächst die Stellung als Nachbar, wobei unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin als Eigentümerin des an das Baugrundstück Nr. ***, KG ***, angrenzenden Grundstücks Nachbarin im Sinne der Ziffer 3, leg. cit. ist. Aufgrund ihrer Stellung als Nachbarin dieses Baugrundstücks wurde die Beschwerdeführerin zum Baubewilligungsverfahren als Partei beigezogen. Nach § 22 Abs. 2 NÖ BauO verliert die von der Verständigung benachrichtigte Person jedoch ihre Stellung als Partei, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist zulässige Einwendungen erhebt (vgl. u.a. das Erkenntnis des VwGH vom 15.12.2009, Zl. 2008/05/0143, zur Rechtslage nach der NÖ BauO 1996).Nach Paragraph 22, Absatz 2, NÖ BauO verliert die von der Verständigung benachrichtigte Person jedoch ihre Stellung als Partei, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist zulässige Einwendungen erhebt vergleiche u.a. das Erkenntnis des VwGH vom 15.12.2009, Zl. 2008/05/0143, zur Rechtslage nach der NÖ BauO 1996). Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung immanent. Somit liegt eine dem Gesetz entsprechende Einwendung nur dann vor, wenn dem Vorbringen der Partei die Verletzung eines bestimmten Rechts entnommen werden kann. Der Nachbar verliert sohin insbesondere dann seine Parteistellung, wenn keine Einwendungen im Rechtssinne bzw. nur unzulässige Einwendungen erhoben werden, worunter vor allem solche Einwendungen zu verstehen sind, mit welchen Rechte geltend gemacht werden, für welche der Partei im Gesetz kein Nachbarrecht zuerkannt worden ist. Die Beschwerdeführerin wurde von der Baubehörde – wie bereits im Sachverhalt dieses Erkenntnisses dargelegt – diesem Baubewilligungsverfahren als Partei beigezogen und mit der Gleichschrift vom 03.02.2015 unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen, also unter Hinweis auf den Verlust ihrer Parteistellung, vom verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben gemäß § 22 Abs. 2 NÖ BauO ordnungsgemäß verständigt (vgl. u.a. das Erkenntnis des VwGH vom 23.07.2009, Zl. 2008/05/0112). Es wurde ihr somit die Möglichkeit gegeben, zulässige Einwendungen zu erheben.Die Beschwerdeführerin wurde von der Baubehörde – wie bereits im Sachverhalt dieses Erkenntnisses dargelegt – diesem Baubewilligungsverfahren als Partei beigezogen und mit der Gleichschrift vom 03.02.2015 unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen, also unter Hinweis auf den Verlust ihrer Parteistellung, vom verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben gemäß Paragraph 22, Absatz 2, NÖ BauO ordnungsgemäß verständigt vergleiche u.a. das Erkenntnis des VwGH vom 23.07.2009, Zl. 2008/05/0112). Es wurde ihr somit die Möglichkeit gegeben, zulässige Einwendungen zu erheben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Erkenntnisse vom 27.04.2004, Zl. 2003/05/0026, und vom 14.12.2007, Zl. 2006/05/0181) ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren jedoch in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die Erkenntnisse vom 27.04.2004, Zl. 2003/05/0026, und vom 14.12.2007, Zl. 2006/05/0181) ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren jedoch in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 22.09.2003, Zl. B863/01, dargelegt, dass § 6 Abs. 2 und § 48 NÖ BauO dahingehend auszulegen sind, dass sie Einwendungen des Betriebsinhabers gegen eine heranrückende Wohnbebauung zulassen.Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 22.09.2003, Zl. B863/01, dargelegt, dass Paragraph 6, Absatz 2 und Paragraph 48, NÖ BauO dahingehend auszulegen sind, dass sie Einwendungen des Betriebsinhabers gegen eine heranrückende Wohnbebauung zulassen. Die hier maßgebliche Widmung „Bauland-Kerngebiet“ gewährleistet einen Immissionsschutz dahingehend, als nach dieser Widmungskategorie gemäß den Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes nur Betriebe zulässig sind, welche u.a. keine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Lärm- oder Geruchsbelästigung sowie sonstige schädliche Einwirkungen auf die Umgebung verursachen. Insoweit nun eine Rechtsverletzung durch unzulässige Immissionen (§ 6 Abs. 2 Z 2 i.V.m. § 48 NÖ BauO) geltend gemacht wird, bedeutet dies, dass ein solches Vorbringen nur dann eine Einwendung im Rechtssinn sein kann, wenn dieses auf einen oder mehrere der im § 48 Abs. 1 Z 2 NÖ BauO erwähnten Alternativtatbestände (Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung) gestützt wird (vgl. u.a. Erkenntnis des VwGH vom 18.11.2003, Zl. 2001/05/0341).Insoweit nun eine Rechtsverletzung durch unzulässige Immissionen (Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 48, NÖ BauO) geltend gemacht wird, bedeutet dies, dass ein solches Vorbringen nur dann eine Einwendung im Rechtssinn sein kann, wenn dieses auf einen oder mehrere der im Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ BauO erwähnten Alternativtatbestände (Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung) gestützt wird vergleiche u.a. Erkenntnis des VwGH vom 18.11.2003, Zl. 2001/05/0341). Soll sich nun eine Einwendung auf die von der Betriebsanlage der Beschwerdeführerin ausgehenden Emissionen beziehen, so wäre vorzubringen gewesen, welche zulässigen Immissionen von ihrem Gewerbebetrieb ausgehen und durch die heranrückende Verbauung unzulässig werden könnten (vgl. dazu die Erkenntnisse des VwGH vom 19.09.2006, Zl. 2005/05/0357, und vom 15.12.2009, Zl. 2008/05/0143).Soll sich nun eine Einwendung auf die von der Betriebsanlage der Beschwerdeführerin ausgehenden Emissionen beziehen, so wäre vorzubringen gewesen, welche zulässigen Immissionen von ihrem Gewerbebetrieb ausgehen und durch die heranrückende Verbauung unzulässig werden könnten vergleiche dazu die Erkenntnisse des VwGH vom 19.09.2006, Zl. 2005/05/0357, und vom 15.12.2009, Zl. 2008/05/0143). Die Beschwerdeführerin hat in ihrem hier maßgeblichen Schreiben vom 23.02.2015 zwar darauf hingewiesen, dass sie an ihrem Standort in *** eine emissions- und gefahrenträchtige Betriebsanlage betreibe und sie durch die Erteilung neuer Auflagen aufgrund der Wohngebietsnutzung am verfahrensgegenständlichen Grundstück der mitbeteiligten Partei eine Beeinträchtigung ihrer betrieblichen Entwicklung sowie eine Behinderung ihrer Erwerbsperspektiven befürchten würde, überantwortet aber ohne weiteres substantiiertes Vorbringen dazu die Überprüfung sämtlicher Genehmigungen ihrer Betriebsanlage auf ihre Vereinbarkeit mit dem geplanten Bauvorhaben an die Baubehörde. Damit liegen jedoch keine Einwendungen im Rechtssinn vor, da diesen rechtzeitigt erhobenen Einwendungen selbst unter Berücksichtigung der Judikatur des VfGH zur „heranrückenden Wohnbebauung“ nicht entnommen werden kann, in welchem durch § 6 NÖ BauO geschützten subjektiv-öffentlichen Recht sich die Beschwerdeführerin als Nachbarin konkret verletzt erachtet. Auf die Einhaltung der einzelnen Widmungskategorien des Flächenwidmungsplanes besitzt der Nachbar im Hinblick auf § 6 Abs. 2 NÖ BauO nämlich nicht schlechthin ein subjektiv-öffentliches Recht.Damit liegen jedoch keine Einwendungen im Rechtssinn vor, da diesen rechtzeitigt erhobenen Einwendungen selbst unter Berücksichtigung der Judikatur des VfGH zur „heranrückenden Wohnbebauung“ nicht entnommen werden kann, in welchem durch Paragraph 6, NÖ BauO geschützten subjektiv-öffentlichen Recht sich die Beschwerdeführerin als Nachbarin konkret verletzt erachtet. Auf die Einhaltung der einzelnen Widmungskategorien des Flächenwidmungsplanes besitzt der Nachbar im Hinblick auf Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO nämlich nicht schlechthin ein subjektiv-öffentliches Recht. Soweit zudem wirtschaftliche Nachteile geltend gemacht werden ist festzuhalten, dass wirtschaftliche Interessen nur dann die Parteistellung im Verfahren vermitteln, wenn diese von der materiellen Verwaltungsvorschrift ausdrücklich eingeräumt werden (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 20.09.2005, Zl. 2003/05/0046).Soweit zudem wirtschaftliche Nachteile geltend gemacht werden ist festzuhalten, dass wirtschaftliche Interessen nur dann die Parteistellung im Verfahren vermitteln, wenn diese von der materiellen Verwaltungsvorschrift ausdrücklich eingeräumt werden vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 20.09.2005, Zl. 2003/05/0046). Aufgrund dieser Ausführungen kommt das erkennende Gericht daher zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin ihre Parteistellung im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren bereits nach Ablauf der in der Gleichschrift vom 03.02.2015 festgelegten Frist mangels Erhebung zulässiger Einwendungen verloren hatte, sodass sie seit diesem Zeitpunkt im gegenständlichen Verfahren weder Rechte noch ein Mitspracherecht besessen hat (vgl. u.a. das Erkenntnis des VwGH vom 27.04.2004, Zl. 2003/05/0026). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Baubehörde der Stadt Wiener Neustadt die Beschwerdeführerin zum Baubewilligungsverfahren weiterhin beigezogen und auch den Baubewilligungsbescheid zugestellt hat, da sich ihre Parteistellung lediglich aus den vorhin erwähnten rechtlichen Bestimmungen ergeben kann, niemals jedoch aus (irrigen) Amtshandlungen der Baubehörden (vgl. u.a. die Erkenntnisse des VwGH vom 21.12.1993, Zl. 91/04/0200, und vom 06.05.1996, Zl. 95/10/0032).Aufgrund dieser Ausführungen kommt das erkennende Gericht daher zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin ihre Parteistellung im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren bereits nach Ablauf der in der Gleichschrift vom 03.02.2015 festgelegten Frist mangels Erhebung zulässiger Einwendungen verloren hatte, sodass sie seit diesem Zeitpunkt im gegenständlichen Verfahren weder Rechte noch ein Mitspracherecht besessen hat vergleiche u.a. das Erkenntnis des VwGH vom 27.04.2004, Zl. 2003/05/0026). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Baubehörde der Stadt Wiener Neustadt die Beschwerdeführerin zum Baubewilligungsverfahren weiterhin beigezogen und auch den Baubewilligungsbescheid zugestellt hat, da sich ihre Parteistellung lediglich aus den vorhin erwähnten rechtlichen Bestimmungen ergeben kann, niemals jedoch aus (irrigen) Amtshandlungen der Baubehörden vergleiche u.a. die Erkenntnisse des VwGH vom 21.12.1993, Zl. 91/04/0200, und vom 06.05.1996, Zl. 95/10/0032). Dieser Verlust der Parteistellung ist nicht nur von den Baubehörden, sondern von allen Behörden dieses Verfahrens, und somit auch vom erkennenden Gericht, zu beachten (vgl. u.a. das Erkenntnis des VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2007/05/0241).Dieser Verlust der Parteistellung ist nicht nur von den Baubehörden, sondern von allen Behörden dieses Verfahrens, und somit auch vom erkennenden Gericht, zu beachten vergleiche u.a. das Erkenntnis des VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2007/05/0241). Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren kein der Judikatur des VwGH entsprechend ausgeführtes Vorbringen zu ihren zulässigen betrieblichen Immissionen erstattet hat. Da der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung mehr zukommt, konnte sie schon aus diesem Grund das Rechtsmittel der Berufung nicht mehr erheben, sodass ihre Berufung von der belangten Behörde mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen hätte werden müssen. Da die belangte Behörde jedoch im Rahmen des Berufungsvorbringens inhaltlich entschieden hat, hat sie eine Zuständigkeit wahrgenommen, die ihr nicht zugekommen ist. Das erkennende Gericht hatte in der Sache selbst zu entscheiden, weil der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Der Beschwerde war daher der Erfolg zu versagen und somit die inhaltliche Entscheidung über die Berufung in eine Zurückweisung der Berufung abzuändern. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung eines Kostenersatzes war als unzulässig zurückzuweisen, da ein gesetzlicher Anspruch auf Aufwandersatz nur in den Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“; Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) und über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze („Verhaltensbeschwerden“; Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG) normiert ist (siehe dazu § 35 und § 53 VwGVG), nicht jedoch in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG).Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung eines Kostenersatzes war als unzulässig zurückzuweisen, da ein gesetzlicher Anspruch auf Aufwandersatz nur in den Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“; Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) und über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze („Verhaltensbeschwerden“; Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG) normiert ist (siehe dazu Paragraph 35 und Paragraph 53, VwGVG), nicht jedoch in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG). Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin zwar beantragt, jedoch sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 17.04.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038).Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin zwar beantragt, jedoch sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 17.04.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038). Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten, als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung der Höchstgerichte abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten, als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung der Höchstgerichte abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.150.001.2016