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{'item': 'LVwG-AV-431/001-2016'}

Obsah (6)§ 28§ 25aArt. 133§ 8§ 3§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.08.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-431/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, VwGVG als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die von der Bundespolizeidirektion St. Pölten am 25.10.2007 ausgestellte Waffenbesitzkarte entzogen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass eine Waffe anlässlich einer Verlässlichkeitsüberprüfung nicht vorgefunden werden konnte und der Besitzer der Waffenbesitzkarte angegeben hatte, dass die Waffe in einer Metallkassette im Keller eines Metallschrankes verwahrt wurde. Zwischen der letzten waffenrechtlichen Überprüfung und dieser sei die Waffe vermutlich von unbekannten Tätern gestohlen worden. Somit liege eine unzureichende Verwahrung der Waffe vor, weshalb die Verlässlichkeit nicht mehr gegeben wäre. In der dagegen erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die Waffe sehr wohl in zumutbarer Weise vor unberechtigten Zugriff geschützt war und nicht bloß die technische Beschaffenheit des Metallschrankes zu berücksichtigen gewesen wäre, sondern auch die Tatsache, dass sich die Waffe in einer versperrten Metallkassette befunden habe. Es habe sich überdies lediglich um eine einzige Faustfeuerwaffe eines Kleinkaliberrevolvers gehandelt und ginge von diesem lediglich eine geringe Gefährlichkeit aus. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen: Anlässlich einer waffenrechtlichen Überprüfung wurde festgestellt, dass sich eine jener Waffen, in deren Besitz sich der Beschwerdeführer befindet, nicht mehr an jenem Ort auffindbar war, an dem sie sich bereits fünf Jahre zuvor anlässlich der letzten waffenrechtlichen Überprüfung befunden hat. Vom Besitzer wurde die Vermutung geäußert, dass diese in den letzten fünf Jahren jemand gestohlen haben müsste. Er konnte jedoch keinen konkreten Verdacht gegen eine bestimmte Person angeben. Die Waffe befand sich angeblich in einer verschlossenen Kassette, welche sich in einem verschließbaren Schrank befand. Auf Grund der Feststellungen der Polizeiorgane befindet sich dieser Verwahrungsort im Keller eines Hauses, wobei man über den Stiegeneingang in den Keller kommt. Dort befindet sich der betreffende Hängeschrank, der mit einer Tür versperrbar ist. Es handelt sich um sehr dünnes Blech und sind die Sperrvorrichtungen auch nicht massiv ausgeführt. Es ist daher ohne weiteres möglich, die Türen ohne besonderes Werkzeug und ohne besondere erhebliche Gewaltanwendung zu öffnen. Seit dem Zeitpunkt der letzten Überprüfung vor fünf Jahren, war die Tür nicht mehr geöffnet und daher auch die Kassette nicht mehr überprüft worden. Rechtlich ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

§ 8Abs.

1 Waffengesetz ist ein Mensch verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass erGemäß Paragraph 8, Absatz eins, Waffengesetz ist ein Mensch verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er - Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird (Punkt 1.), - mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird (Punkt 2.), - Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind (Punkt 3.).

§ 3Abs.

1 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung ist eine Schusswaffe sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem – auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten – Zugriff schützt.

Paragraph 3, Absatz eins, der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung ist eine Schusswaffe sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem – auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten – Zugriff schützt.

§ 3Abs.

2 der genannten Verordnung sind für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition insbesondere folgende Umstände maßgeblich:

Paragraph 3, Absatz 2, der genannten Verordnung sind für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition insbesondere folgende Umstände maßgeblich:

  1. Verwahrung der Waffe an einem mit der Rechtfertigung oder dem Bedarf in Zusammenhang stehenden Ort,
  2. Schutz vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, insbesondere eine der Anzahl und der Gefährlichkeit von Waffen und Munition entsprechende Ein- oder Aufbruchsicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit,
  3. Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind,
  4. Schutz von Waffen und Munition vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender. Im gegenständlichen Fall stellte der gegenständliche Schrank keinerlei Schutz vor unbefugten Zugriff dar, zumal er selbst ohne erhebliche Gewalteinwendung und ohne Benutzung eines besonderes Werkzeuges unschwer zu öffnen war. Als einzige Sicherungsmaßnahme verbleibt somit lediglich eine abgesperrte Geldkassette, welche aber – wie der gegenständliche Fall zeigt – jederzeit von unbefugten entwendet werden konnte. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes liegt hier somit keine ausreichend sichere Verwahrung vor, welche vor einer unberechtigten Aneignung bzw. Verwendung in irgendeiner Weise schützen würde. Der Beschwerdeführer bewohnt das Haus mit Familienmitgliedern und hatten in den letzten Jahren wiederholt Handwerker Zugang zum Haus und zum Keller. Der Beschwerdeführer hat daher keineswegs die ihm zumutbaren Sicherungsmaßnahmen ergriffen, die von ihm erwartet werden könnten, um die missbräuchliche Verwendung einer Waffe zu verhindern. Richtig ist zwar, dass eine bestimmte regelmäßige Überprüfung des Verwahrungsortes nicht zwingend gesetzlich vorgesehen ist, jedoch lässt die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, anzugeben, in welchem Zeitraum innerhalb der letzten fünf Jahre die Waffe möglicherweise entwendet wurde, den Schluss zu, dass er offenbar zumindest keinen Überblick über den Verbleib seiner Waffe innerhalb der letzten fünf Jahre hatte. Zusammenfassend lässt sich daher feststellen, dass die Verlässlichkeit des Beschwerdeführers im Sinn des § 8 Abs. 1 Waffengesetz zweifelsfrei nicht gegeben ist.Zusammenfassend lässt sich daher feststellen, dass die Verlässlichkeit des Beschwerdeführers im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, Waffengesetz zweifelsfrei nicht gegeben ist. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage ist die Behörde daher zu Recht nach § 25 Abs. 3 Waffengesetz vorgegangen, wonach waffenrechtliche Urkunden zu entziehen sind, wenn der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage ist die Behörde daher zu Recht nach Paragraph 25, Absatz 3, Waffengesetz vorgegangen, wonach waffenrechtliche Urkunden zu entziehen sind, wenn der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von der Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von der Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Im gegenständlichen Fall ist der Sachverhalt unstrittig und wäre von der Durchführung einer Verhandlung keine weitere Klärung der Sach- und Rechtslage zu erwarten, weshalb von der beantragten Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden konnte. Zur Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.431.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.