RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.08.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-482/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Stellner als Einzelrichter über die Beschwerde des DG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Josef Schnirzer, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom
- April 2016, Zl. SBS1-F-1630/001, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird der behördliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Entziehungszeit bis einschließlich
- Oktober 2016 neu festgesetzt wird.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der behördliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Entziehungszeit bis einschließlich
- Oktober 2016 neu festgesetzt wird.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom
- Februar 2016, wurde die Lenkberechtigung bis einschließlich
- Jänner 2017 entzogen und weiters als begleitende Maßnahmen die Anordnung einer Nachschulung, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet. Auf Grund einer dagegen erhobenen Vorstellung wurde das ordentliche Ermittlungsverfahren eingeleitet und Zeugen zum Vorfall befragt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der im Mandatsverfahren erlassene Bescheid vollinhaltlich bestätigt. In der dagegen erhobenen Beschwerde verweist der Beschwerdeführer auf sein Vorbringen, wonach er unmittelbar nach dem Lenken des Fahrzeuges noch weiteren Alkohol konsumiert habe. Diese Auswirkungen des Alkoholkonsums wären nicht berücksichtigt worden. Tatsächlich aber habe die Alkoholisierung zum Zeitpunkt der Lenkung des Kraftfahrzeuges in sehr viel geringerem Umfang bestanden als von der Behörde angenommen. Selbst wenn man aber von der von der Behörde angenommenen Alkoholisierung ausgehen würde, wäre die Entziehungsdauer jedenfalls zu lange. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen: Der Beschwerdeführer lenkte am 07.02.2016 ein Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, wobei er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand und der Alkoholgehalt der Atemluft 0,89 mg/l betrug. Bereits am 13.06.2015 hatte er ein Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt, wobei er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand, wobei der Alkoholgehalt der Atemluft 0,45 mg/l betragen hatte. Der Vorfall vom 13.06.2015 führte zur Entziehung der Lenkberechtigung auf die Dauer eines Monates. Der Vorfall vom 07.02.2016 ist auf Grund der glaubwürdigen und schlüssigen Aussagen der Zeugen, an deren Richtigkeit das Verwaltungsgericht zu zweifeln keinen Anlass findet, als erwiesen anzusehen. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, nach der Fahrt noch Alkohol konsumiert zu haben, konnte hiefür jedoch keine Zeugen anführen. Laut Aussagen der Polizeibeamten hat der Beschwerdeführer anlässlich der Amtshandlung keine Aussage dahingehend getroffen, dass er nach der Fahrt noch Alkohol konsumiert hätte. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass ein allfälliger sogenannter Nachtrunk bereits bei erster sich bietender Gelegenheit, somit im Zuge der Amtshandlung bekannt gegeben wird. Das diesbezügliche Vorbringen muss daher als völlig unglaubwürdig qualifiziert werden. Rechtlich ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen (§ 24 Abs. 1 Führerscheingesetz – FSG).Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen , (Paragraph 24, Absatz eins, Führerscheingesetz – FSG). Voraussetzung für die Lenkberechtigung ist das Vorliegen der Verkehrszuverlässigkeit nach § 7 FSG. Maßgeblich hiefür ist, dass nicht bestimmte Tatsachen nach § 7 Abs. 3 und ihre Wertung nach § 7 Abs. 4 FSG die Verkehrszuverlässigkeit ausschließen.Voraussetzung für die Lenkberechtigung ist das Vorliegen der Verkehrszuverlässigkeit nach Paragraph 7, FSG. Maßgeblich hiefür ist, dass nicht bestimmte Tatsachen nach Paragraph 7, Absatz 3 und ihre Wertung nach Paragraph 7, Absatz 4, FSG die Verkehrszuverlässigkeit ausschließen. Der Beschwerdeführer hat eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z 1 verwirklicht, auf Grund welcher im Zusammenhang mit der erfolgten Wertung davon auszugehen ist, dass die Verkehrszuverlässigkeit nicht vorliegt.Der Beschwerdeführer hat eine bestimmte Tatsache nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, verwirklicht, auf Grund welcher im Zusammenhang mit der erfolgten Wertung davon auszugehen ist, dass die Verkehrszuverlässigkeit nicht vorliegt. Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird (§ 25 Abs. 1 FSG).Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird (Paragraph 25, Absatz eins, FSG). Der Vorfall vom 07.02.2016 stellt den Tatbestand des § 99 Abs. 1 StVO 1960 dar und beträgt hiefür die Mindestentziehungsdauer nach § 26 Abs. 2 Z 1 FSG sechs Monate. Der Vorfall vom 13.06.2015, welcher bei der Bewertung und der Bemessung der Entziehungsdauer ebenfalls mit zu berücksichtigen ist, stellt den Tatbestand des § 99 Abs. 1b StVO 1960 dar.Der Vorfall vom 07.02.2016 stellt den Tatbestand des Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 dar und beträgt hiefür die Mindestentziehungsdauer nach Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG sechs Monate. Der Vorfall vom 13.06.2015, welcher bei der Bewertung und der Bemessung der Entziehungsdauer ebenfalls mit zu berücksichtigen ist, stellt den Tatbestand des Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 dar. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes ist bei Berücksichtigung der vorliegenden Tatbestände und ihrer Wertung die nunmehr vorgenommene Entziehungsdauer im Ausmaß von acht Monaten als angemessen zu bezeichnen. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme zwingend anzuordnen (§ 24 Abs. 3 FSG).Bei einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme zwingend anzuordnen , (Paragraph 24, Absatz 3, FSG). Bei den gegenständlichen Maßnahmen handelt es sich daher um gesetzlich vorgesehene Maßnahmen und kann von deren Anordnung nicht abgesehen werden, da dies nicht im Ermessen der Behörde liegt. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.482.001.2016