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{'item': 'LVwG-AV-536/001-2015'}

Obsah (11)§ 73§ 28§ 25a§ 74§ 1Art. 130§ 2§ 15§ 59§ 24Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.08.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-536/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 73

AWG 2002 zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch MMag. Horrer als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn MK und der Frau KK gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 22. April 2015, ZI. HLW3-U-1449/001, betreffend Behandlungsauftrag

Paragraph 73, AWG 2002 zu Recht erkannt: 1. Der Beschwerde wird

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz - Vw

GVG insofern stattgegeben und der angefochtene Bescheid insofern abgeändert, als die Fristen für die Durchführung der aufgetragenen Maßnahmen für die beiden Teilabschnitte 1 und 2 mit

  1. Oktober 2016 und für den Teilabschnitt 3 mit
  2. Dezember 2016 neu festgesetzt werden. Die Entsorgungsnachweise sind der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn für die Teilabschnitte 1 und 2 bis längstens
  3. November 2016 und für den Teilabschnitt 3 bis längstens
  4. Jänner 2017 vorzulegen.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz - VwGVG insofern stattgegeben und der angefochtene Bescheid insofern abgeändert, als die Fristen für die Durchführung der aufgetragenen Maßnahmen für die beiden Teilabschnitte 1 und 2 mit

  1. Oktober 2016 und für den Teilabschnitt 3 mit
  2. Dezember 2016 neu festgesetzt werden. Die Entsorgungsnachweise sind der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn für die Teilabschnitte 1 und 2 bis längstens
  3. November 2016 und für den Teilabschnitt 3 bis längstens
  4. Jänner 2017 vorzulegen.
  5. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Aus dem von der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich für das gegenständliche Gerichtsverfahren folgender relevante Sachverhalt: Auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück Nr. ***, KG ***, sind Abfälle gelagert. Der vormalige Eigentümer, Herr FZ, hatte ein Handelsgewerbe, eingeschränkt auf den Kleinhandel mit Baustoffen, Räumung von Wohnungen, Dachböden, Kellerräumen, Geschäfts- und Industrieanlagen, Ladekran- und Containerräumung, Sammeln und Abtransport von Sondermüll und Sondermüllprodukten sowie Schneeräumung und Deichgräberei angemeldet. Aufgrund dieser Tätigkeit dürfte Herr FZ Abfälle übernommen, jedoch diese nicht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen behandelt haben. Vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens durch die belangte Behörde ist Herr FZ am

  1. Oktober 2004 verstorben. Von der belangten Behörde konnte kein anderer Verursacher der gegenständlichen Ablagerungen als der verstorbene FZ eruiert werden, weshalb für die belangte Behörde Herr FZ auch im Hinblick auf sein Alleineigentum am verfahrensgegenständlichen betroffenen Grundstück Verursacher der Ablagerungen war. In der von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme vom
  2. Juli 2006 führte der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz über die abfallrechtliche Situation auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück aus, dass sämtliche der gelagerten Abfälle ein Gefährdungspotential für Boden und Gewässer aufweisen würden, welches nach dem Stand der Technik zumindest die Forderung nach Lagerung auf einer technisch dichten Fläche mit baulichen Einrichtungen zur Erfassung und Sammlung der Niederschlagswässer nach sich ziehe. Dazu sei auszuführen, dass im gegenständlichen Fall die Lagerung bzw. Aufstellung der diversen Abfallmaterialien und ausgedienten Gerätschaften und Fahrzeuge sowie der Fahrzeugteile und nicht zuletzt des Haus- und Sperrmülls, des Bauschutts und der Erdaushub- und Bauschuttmischmaterialien auf offenen, d.h. auf gegenüber dem Untergrund nicht gedichteten Flächen ohne Einrichtungen zur Erfassung und Sammlung der die Abfallmaterialien durchsickernden Niederschlagswässer erfolge. Die bei Niederschlagsereignissen aus den Lagermaterialien freigesetzten Schadstoffe würden somit nach dem natürlichen Lauf der Dinge messbare Belastungen des anstehenden Untergrundes bewirken und könnten in weiterer Folge Einwirkungen auf grundwasserführende Schichten nicht ausgeschlossen werden. Daraufhin wurde die Verlassenschaft nach Herrn FZ mit Bescheiden der belangten Behörde vom
  3. Oktober 2006 und vom
  4. August 2007 zur ordnungsgemäßen Entfernung und Entsorgung der auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück befindlichen Abfälle verpflichtet. Nachdem Herr JZ als Erbe das verfahrensgegenständliche Grundstück erworben hatte, wurde dieser mit Behandlungsauftrag vom
  5. April 2010 von der belangten Behörde verpflichtet, diese Abfälle vom Grundstück zu entfernen und wurde seine dagegen erhobene Berufung von der Berufungsbehörde mit Bescheid vom
  6. November 2013 abgewiesen. In den Stellungnahmen der Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom
  7. November 2011 und vom 14 Juni 2012 sowie vom
  8. Oktober 2014 wurde festgehalten, dass aufgrund der Erhebungen vor Ort festgestellt hätte werden können, dass in all den Jahren im Wesentlichen keine Behandlung bzw. Beseitigung dieses Abfalls erfolgt sei. Mit Kaufvertrag vom
  9. Mai 2014 haben Herr MK und Frau KK (im Folgenden: Beschwerdeführer) das verfahrensgegenständliche Grundstück erworben und sind diese nun grundbücherliche Eigentümer dieses Grundstückes. Nach Aussage der beiden Beschwerdeführer hat eine Besichtigung dieses Grundstückes im Zuge des Erwerbes insoweit stattgefunden, als das Grundstück im vorderen Bereich besichtigt wurde; das ganze Grundstück wurde nicht begangen. Mit Schreiben vom
  10. November 2014 wurden die beiden Beschwerdeführer in ihrer Eigenschaft als Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes von der belangten Behörde darüber informiert, dass sich und welche Ablagerungen, bei denen es sich

Abfallwirtschaftsgesetz 2002 um Abfälle bzw. gefährliche Abfälle handle, sich auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück befinden würden. Gleichzeitig teilte ihnen die belangte Behörde mit, dass einer der Vorbesitzer dieses Grundstückes, Herr JZ, aufgrund seiner finanziellen Situation nicht in der Lage sei, diese Abfälle zu entfernen, sodass beabsichtigt sei, ihnen als nunmehrige Grundeigentümer die Entfernung der Ablagerungen

§ 73i

Vm § 74 Abs. 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG) mit Bescheid aufzutragen.Mit Schreiben vom 7. November 2014 wurden die beiden Beschwerdeführer in ihrer Eigenschaft als Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes von der belangten Behörde darüber informiert, dass sich und welche Ablagerungen, bei denen es sich

Abfallwirtschaftsgesetz 2002 um Abfälle bzw. gefährliche Abfälle handle, sich auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück befinden würden. Gleichzeitig teilte ihnen die belangte Behörde mit, dass einer der Vorbesitzer dieses Grundstückes, Herr JZ, aufgrund seiner finanziellen Situation nicht in der Lage sei, diese Abfälle zu entfernen, sodass beabsichtigt sei, ihnen als nunmehrige Grundeigentümer die Entfernung der Ablagerungen

Paragraph 73, in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 2, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG) mit Bescheid aufzutragen. In ihrer Stellungnahme vom

  1. November 2014 führten die beiden Beschwerdeführer hiezu im Wesentlichen aus, dass sie aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht imstande seien, unverzüglich die gesamten Ablagerungen zu entfernen; dies soll schrittweise in einem Zeitraum von zwei bis drei Jahren erfolgen. Von den Ablagerungen sei von ihnen bereits die Entfernung des gefährlichen Abfalls, nämlich der Kühlschrank, vorgenommen worden. Des Weiteren würden sie bestimmte Abfälle zu einer gesetzlich zugelassenen Mülldepotanlage zwischen *** und *** (bspw. die *** in *** oder ***) bringen, die die Verwertung dieser Abfälle kostenlos übernehme. Die Reifen würden an ihrem Hauptwohnsitz von einer Spedition unentgeltlich oder entgeltlich übernommen. Auch würden sie die Entfernung eines Großteils der übrigen Ablagerungen, das seien Erdaushub- und Bauschuttgemisch sowie humoser Oberboden, veranlassen. Darauf folgend würden sie dann Obstbäume anpflanzen, die die Eignung besitzen würden, zu überwintern. Schließlich würden sie einen mobilen Container bzw. eine Holzhütte zur Lagerung der Garten- und Baugeräte auf dem Grundstück aufstellen. Mit Schreiben vom
  2. November 2014 forderte die belangte Behörde die beiden Beschwerdeführer auf, mit der Entsorgung der Ablagerungen sofort zu beginnen. Am
  3. April 2015 führte die belangte Behörde in Anwesenheit des Beschwerdeführers einen Ortsaugenschein durch und wurde in der Niederschrift über diesen im Wesentlichen festgehalten, dass die beiden Beschwerdeführer mitgeteilt hätten, dass sie nicht in der Lage seien, die Ablagerungen unverzüglich zu entfernen, jedoch soll die Entfernung schrittweise in einem Zeitraum von zwei bis drei Jahren erfolgen. Nunmehr sollen in einer örtlichen Verhandlung die genauen Fristen zur Entsorgung aller noch übrigen Abfälle festgesetzt werden. Nach Durchführung eines Lokalaugenscheins führte der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz zur Frage, ob und welche Abfälle auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück gelagert seien und welche Maßnahmen erforderlich seien, aus, dass die Fläche des verfahrensgegenständlichen Grundstückes grundsätzlich in drei flächenmäßig etwa gleich große Teilabschnitte untergliedert werden könne. In den weiteren Ausführungen werde als Teilabschnitt 1 das nördliche Drittel des verfahrensgegenständlichen Grundstückes, als Teilabschnitt 2 das mittlere Drittel des verfahrensgegenständlichen Grundstückes und als Teilabschnitt 3 das südliche Drittel des verfahrensgegenständlichen Grundstückes bezeichnet. Teilabschnitt 1 und Teilabschnitt 2 seien durch einen Erdwall voneinander abgegrenzt und sei der Erdwall in einem Bereich für eine Wegdurchfahrt, die im Einschnittbereich des Dammes mit Holzplanken abgestützt sei, offen. Im Bereich der Grenze zwischen Teilabschnitt 2 und Teilabschnitt 3 ende der über die Teilabschnitte 1 und 2 führende, vorher bereits erwähnte Weg. Sodann beschrieb er in den drei Teilabschnitten die Ablagerungen und teilte diesen Positionen zu und führte er in seinem Gutachten sodann aus, dass sämtliche der gelagerten Abfälle ein Gefährdungspotential für Boden und Gewässer aufweisen würden, welches nach dem Stand der Technik zumindest die Forderung nach Lagerung auf einer technisch dichten Fläche mit baulichen Einrichtungen zur Erfassung und Sammlung der Niederschlagswässer nach sich ziehe. Darüber hinaus sei auszuführen, dass im gegenständlichen Fall die Lagerung der diversen Abfallmaterialien, so insbesondere Kfz-Teile und nicht zuletzt Sperrmüll, Bauschutt und Erdaushub- und Bauschuttmischmaterialien, auf offenen, d.h. auf gegenüber dem Untergrund nicht gedichteten Flächen ohne Einrichtungen zur Erfassung und Sammlung der die Abfallmaterialien durchsickernden Niederschlagswässer erfolge. Die bei Niederschlagsereignissen aus den Lagermaterialien freigesetzten Schadstoffe würden somit nach dem natürlichen Lauf der Dinge messbare Belastungen des anstehenden Untergrundes bewirken und könnten in weiterer Folge Einwirkungen auf grundwasserführende Schichten nicht ausgeschlossen werden. Folgende Entfernungsfristen seien technisch angemessen: Frist für die Entfernung der Abfälle aus Teilabschnitt 2:
  4. Juli 2015 Frist für die Entfernung der Abfälle aus Teilabschnitt 1:
  5. Oktober 2015 Frist für die Entfernung der Abfälle aus Teilabschnitt 3:
  6. April 2016 Die beiden Beschwerdeführer hielten fest, dass sie das verfahrensgegenständliche Grundstück mit Kaufvertrag vom
  7. Mai 2014 erworben hätten. Eine Besichtigung des Grundstückes im Zuge des Erwerbes habe insoweit stattgefunden, als das Grundstück im vorderen Bereich besichtigt worden sei, das gesamte Grundstück sei nicht begangen worden. Die belangte Behörde verwies sodann darauf, dass den beiden Beschwerdeführern die gegenständlichen Ablagerungen bei gehöriger Sorgfalt bekannt sein hätten müssen, sodass sie

§ 74Abs.

2 AWG 2002 subsidiär als nunmehrige Grundeigentümer haften müssten.Die belangte Behörde verwies sodann darauf, dass den beiden Beschwerdeführern die gegenständlichen Ablagerungen bei gehöriger Sorgfalt bekannt sein hätten müssen, sodass sie

Paragraph 74, Absatz 2, AWG 2002 subsidiär als nunmehrige Grundeigentümer haften müssten. Mit Bescheid vom 22. April 2015, Zl. HLW3-U-1449/001, verpflichtete die belangte Behörde die beiden Beschwerdeführer sodann

§§ 73

und 74 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG‚ folgende Maßnahmen auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück durchzuführen:Mit Bescheid vom 22. April 2015, Zl. HLW3-U-1449/001, verpflichtete die belangte Behörde die beiden Beschwerdeführer sodann

Paragraphen 73 und 74 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG‚ folgende Maßnahmen auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück durchzuführen: 1. Folgende im nördlichen Drittel des Grundstückes Nr. ***, KG ***, gelagerten Abfälle sind umgehend, spätestens jedoch bis 31. Oktober 2015 nachweislich von einem hierzu Befugten entsorgen zu lassen: Pos.1: 2 Teile des Daches eines Kühl-LKW (jeweils 6,8 x 2,5

  1. m)Pos.2: ca. 2 m³ Hausmüll Pos.3: ca. 300 m³ Erdaushub- und Bauschuttgemisch in Form einer Dreiecksmiete Pos.4: ca. 10 LKW-Altreifen und ca. 50 PKW-Altreifen Pos.5: ca. 300 m³ Dachziegelbruch Pos.6: 1 Stahltank mit aufgeschlitzter Oberseite (3 x 2,5 x 2
  2. m)mit ca. 20 m³ Sperrmüll befüllt Der Entsorgungsnachweis ist der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn bis längstens 15. November 2015 vorzulegen. 2. Folgende im mittleren Drittel des Grundstückes Nr. ***, KG ***, gelagerten Abfälle sind umgehend, spätestens jedoch bis 31. Juli 2015 nachweislich von einem hierzu Befugten entsorgen zu lassen: Pos.7: ca. 200 m³ Sperrmüll (Holz, Kunststoffgebinde, Kunststofffolien, Altreifen, Textilien, Blechgebinde, Metallteile, Baustellenabfälle, Kfz-Teile …) auf einer Fläche von ca. 400 m² verstreut in einer max. Schütthöhe von 1 m gelagert, wobei der Sperrmüll zum Teil einer Verbindung mit dem anstehenden Boden eingegangen ist. Pos.8: ca. 25 Schüttraummeter Holzabfälle, aufgeteilt auf 2 etwa dreiecksförmige Mieten zu 20 bzw. zu 5 Schüttraummeter Pos.9: ca. 100 m³ Sperrmüll (Holz, Kunststoffgebinde, Kunststofffolien, Altreifen, Textilien, Blechgebinde, Metallteile, Baustellenabfälle, Kfz-Teile …) auf einer Fläche von ca. 400 m² verstreut in einer max. Schütthöhe von 0,5 m gelagert, wobei der Sperrmüll zum Teil eine Verbindung mit dem anstehenden Boden eingegangen ist. Pos.10: 1 Dach eines Autobuswracks Pos.11: ca. 75 m³ Sperrmüll (Holz, Kunststoffgebinde, Kunststofffolien, Altreifen, Textilien, Blechgebinde, Metallteile, Baustellenabfälle, Kfz-Teile …) auf einer Fläche von ca. 600 m³ verstreut in einer max. Schütthöhe von 1 m gelagert, wobei der Sperrmüll zum Teil eine Verbindung mit dem anstehenden Boden eingegangen ist Pos.12: ca. 100 m³ Bauschutt vermischt mit Baustellenabfällen Pos.13: ca. 20 m³ Baustellenabfälle Pos:14: ca. 40 Altreifen (ca. 20 LKW-Reifen und ca. 20 PKW-Reifen) zum Teil mit Stahlfelgen auf einer Fläche von ca. 300 m³ verstreut gelagert Der Entsorgungsnachweis ist der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn bis längstens 15. August 2015 vorzulegen. 3. Folgende im südlichen Drittel des Grundstückes Nr. …,KG …, gelagerten Abfälle sind umgehend, spätestens jedoch bis 30. April 2016 nachweislich von einem hierzu Befugten entsorgen zu lassen: Pos.15: ca. 1.500 m³ Erdaushub- und Bauschuttgemisch mit ca. 20 % Bauschuttanteil Pos.16: ca. 1.000 m³ Bauschutt Pos.17: ca. 1.000 m³ humoser Oberboden Pos.18: 1 Anhänger mit Holzaufbau Der Entsorgungsnachweis ist der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn bis längstens 15. Mai 2016 vorzulegen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück Nr. ***, KG ***, Abfälle gelagert seien. Diesbezüglich seien bereits Entfernungsaufträge erlassen worden, welche von den Verpflichteten jedoch auf Grund ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht erfüllt hätten werden können. Es sei daher zu prüfen gewesen, ob die nunmehrigen Grundstückseigentümer, die beiden Beschwerdeführer, zur Entfernung herangezogen werden könnten. Zu diesem Zweck habe am 16. April 2015 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz stattgefunden. Hiebei sei festgestellt worden, dass auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück die im Spruch genannten Ablagerungen auf gegenüber dem Untergrund nicht gedichteten Flächen ohne Einrichtungen zur Erfassung und Sammlung der die Materialien durchsickernden Niederschlagswasser gelagert würden, wodurch eine Gefahr für Boden und Grundwasser entstehe. Der Verursacher dieser Lagerungen sei vor Einleitung des abfallbehördlichen Verfahrens verstorben. Die nunmehrigen grundbücherlichen Grundstückseigentümer hätten dieses Grundstück mit Kaufvertrag vom 23. Mai 2014 erworben. Eine Besichtigung dieses Grundstückes im Zuge des Erwerbes habe insoweit stattgefunden, als das Grundstück im vorderen Bereich besichtigt worden sei, das gesamte Grundstück sei nicht begangen worden. Aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz, welches er im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 16. April 2015 abgegeben habe, ergebe sich, dass es sich bei der Einstufung der gegenständlichen Ablagerungen im objektiven Sinn um Abfall handle, da das Gutachten ausdrücklich die Abfalleigenschaft feststelle. Die Behandlung dieser Abfälle sei im öffentlichen Interesse

§ 1Abs.

3 Z. 2, 3 und 9 AWG 2002 gelegen, da sowohl Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden verursacht werden könnten, die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden könne sowie das Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werde. Wie vorhin ausgeführt dürften Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Die Lagerungen in der gegenständlichen Form seien nicht genehmigt. Überdies sei die Entfernung dieser Lagerungen im öffentlichen Interesse gelegen.Aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz, welches er im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 16. April 2015 abgegeben habe, ergebe sich, dass es sich bei der Einstufung der gegenständlichen Ablagerungen im objektiven Sinn um Abfall handle, da das Gutachten ausdrücklich die Abfalleigenschaft feststelle. Die Behandlung dieser Abfälle sei im öffentlichen Interesse

Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, 3 und 9 AWG 2002 gelegen, da sowohl Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden verursacht werden könnten, die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden könne sowie das Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werde. Wie vorhin ausgeführt dürften Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Die Lagerungen in der gegenständlichen Form seien nicht genehmigt. Überdies sei die Entfernung dieser Lagerungen im öffentlichen Interesse gelegen. Zur Heranziehung der beiden Beschwerdeführer als Verpflichtete führte die belangte Behörde sodann aus, dass der Verursacher und damit Verpflichtete

§ 73AWG 2002 vor Einleitung des abfallbehördlichen Verfahrens verstorben sei.

Aus den Gesetzesmaterialien zu § 74 AWG 2002 ergebe sich, dass die Verantwortung des Rechtsnachfolgers nicht abgeleiteter Natur sei und daher auch nicht voraussetze, dass der Eigentümer, während dessen Eigentumsperiode die Abfälle abgelagert worden seien, kraft Zustimmung oder Duldung haftbar geworden wäre. Vielmehr genüge die Kenntnis der Ablagerung, ja sogar die fahrlässige Unkenntnis des Nacheigentümers. Die Zahl der Zwischeneigentümer und die (zivilrechtliche) Art des Eigentumserwerbes seien nicht relevant. Die beiden Beschwerdeführer hätten auf Grund des Umfanges der auf diesem Grundstück gelagerten Abfälle bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis von diesen Ablagerungen haben müssen, weshalb die Voraussetzungen für ihre Inanspruchnahme im Sinne des § 74 AWG2002 vorliegen würden. Die Fristen zur Entfernung würden sich auf die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz vom 16. April 2015 stützen.Zur Heranziehung der beiden Beschwerdeführer als Verpflichtete führte die belangte Behörde sodann aus, dass der Verursacher und damit Verpflichtete

Paragraph 73, AWG 2002 vor Einleitung des abfallbehördlichen Verfahrens verstorben sei. Aus den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 74, AWG 2002 ergebe sich, dass die Verantwortung des Rechtsnachfolgers nicht abgeleiteter Natur sei und daher auch nicht voraussetze, dass der Eigentümer, während dessen Eigentumsperiode die Abfälle abgelagert worden seien, kraft Zustimmung oder Duldung haftbar geworden wäre. Vielmehr genüge die Kenntnis der Ablagerung, ja sogar die fahrlässige Unkenntnis des Nacheigentümers. Die Zahl der Zwischeneigentümer und die (zivilrechtliche) Art des Eigentumserwerbes seien nicht relevant. Die beiden Beschwerdeführer hätten auf Grund des Umfanges der auf diesem Grundstück gelagerten Abfälle bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis von diesen Ablagerungen haben müssen, weshalb die Voraussetzungen für ihre Inanspruchnahme im Sinne des Paragraph 74, AWG2002 vorliegen würden. Die Fristen zur Entfernung würden sich auf die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz vom 16. April 2015 stützen. In der dagegen erhobenen Beschwerde bekämpften die die beiden Beschwerdeführer die festgesetzten Leistungsfristen und behaupteten sie im Wesentlichen, dass der belangten Behörde der Zustand des verfahrensgegenständlichen Grundstückes seit ca. 8 Jahren bekannt sei. Während dieser Zeit habe diese weder eine Dringlichkeit der Grundstücksräumung angenommen noch eine Ersatzvornahme betrieben. In Ermangelung des Tätigwerdens der belangten Behörde und in Folge der Duldung der Ablagerungen hätten sie das Grundstück mit dementsprechend viel Abfall, der sich über die Jahre angesammelt hätte, vorgefunden. Sie würden das Grundstück selbstverständlich in einen rechtlich einwandfreien Zustand bringen. Um ihren guten Willen zu demonstrieren, hätten sie bereits im Rahmen ihrer Möglichkeiten mit der Räumung und rechtmäßigen Abfallsentsorgung begonnen, wobei sie auf die Entsorgung von Altöl und das vom Altöl kontaminierte Erdreich sowie auf die Entsorgung von Haus- und Restmüll hinwiesen und diesbezügliche Entsorgungsnachweise vorlegten. Weiters führten sie aus, dass ihnen für die Räumungsarbeiten ein zumutbarer Zeitraum eingeräumt werden müsse. Sie hätten zwei Kinder, die studieren würden, sodass sie daher mehr Zeit benötigen würden, um alles wegzuräumen und auch das dafür nötige Geld aufzutreiben. Der Abfall (lediglich Sperr-, Hausmüll, Schutt und Schotter) des mittleren Drittels betrage ca. 520 m³ und solle nach Ansicht der belangten Behörde binnen 3 Monaten entsorgt werden. Der Abfall des nördlichen Drittels betrage ca. 622 m³ und solle ebenfalls binnen 3 Monaten entsorgt werden. Der Abfall des südlichen Drittels betrage ca. 3.500 m³ und solle binnen 6 Monaten entsorgt werden. Zu diesem genannten Abfall im ungefähren Ausmaß von ca. 5.000 m³ würden noch weitere Abfälle, wie zum Beispiel 100 PKW/LKW-Autoreifen, Dachteile, Stahltanks, Autobuswracks usw. dazukommen. Es sei für zwei Vollzeiterwerbstätige mit zwei unterhaltspflichtigen Kindern aus Wien unzumutbar, die Räumung in der von der belangten Behörde vorgegebenen Zeit vorzunehmen. Schließlich beantragten sie die Festsetzung von neuen Fristen, und zwar mindestens die doppelten - der von der belangten Behörde festgesetzten - Zeiträume für die jeweiligen drei Teilabschnitte, wobei diese Zeiträume zu jenem achtjährigen Zeitraum, in dem die belangte Behörde trotz Kenntnis der Ablagerungen untätig gewesen sei, gerechtfertigt seien. Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen:

§ 28Abs.

1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VWGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VWGVG mit Beschluss.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VWGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VWGVG mit Beschluss. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht - soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
  3. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG).In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht - soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
  4. Abschnittes des römisch zwei. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraphen 17, 38, VwGVG).

§ 73Abs.

1 AWG hat die Behörde dem Verpflichteten die erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen, wennGemäß Paragraph 73, Absatz eins, AWG hat die Behörde dem Verpflichteten die erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen, wenn 1. Abfälle nicht

den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder 2. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist.die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) geboten ist. Nach Abs. 7 dieser Gesetzesstelle ist zuständige Behörde erster Instanz für Behandlungsaufträge die Bezirksverwaltungsbehörde, sofern es sich nicht um Maßnahmen nach rechtlicher oder faktischer Stilllegung oder Schließung einer Deponie handelt.Nach Absatz 7, dieser Gesetzesstelle ist zuständige Behörde erster Instanz für Behandlungsaufträge die Bezirksverwaltungsbehörde, sofern es sich nicht um Maßnahmen nach rechtlicher oder faktischer Stilllegung oder Schließung einer Deponie handelt.

§ 2Abs.

1 AWG 2002 sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen,

Paragraph 2, Absatz eins, AWG 2002 sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen,

  1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
  2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht zu beeinträchtigen.

§ 1Abs.

3 AWG ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich, wenn andernfallsGemäß Paragraph eins, Absatz 3, AWG ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich, wenn andernfalls

  1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,
  2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,
  3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
  4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
  5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
  6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
  7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,
  8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder
  9. Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.

§ 15Abs.

1 AWG 2002 sind bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit AbfällenGemäß Paragraph 15, Absatz eins, AWG 2002 sind bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen 1. die Ziele und Grundsätze

§ 1Abs.

1 und 2 zu beachten unddie Ziele und Grundsätze

Paragraph eins, Absatz eins und 2 zu beachten und

  1. Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) zu vermeiden.Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) zu vermeiden. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle dürfen Abfälle außerhalb vonNach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle dürfen Abfälle außerhalb von
  2. hiefür genehmigten Anlagen oder
  3. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.

§ 74Abs.

1 AWG 2002 ist der Auftrag nach Maßgabe der folgenden Absätze dem Eigentümer der Grundstücke, auf der sich die Abfälle befinden, zu erteilen, wenn der

§ 73leg.cit.

Verpflichtete nicht feststellbar ist, er zur Erfüllung des Auftrages rechtlich nicht imstande ist oder er aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden kann.

Paragraph 74, Absatz eins, AWG 2002 ist der Auftrag nach Maßgabe der folgenden Absätze dem Eigentümer der Grundstücke, auf der sich die Abfälle befinden, zu erteilen, wenn der

Paragraph 73, leg.cit. Verpflichtete nicht feststellbar ist, er zur Erfüllung des Auftrages rechtlich nicht imstande ist oder er aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden kann. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle besteht eine Haftung des Grundstückseigentümers, wenn er der Lagerung oder Ablagerung entweder zugestimmt oder diese geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Die Rechtsnachfolger des Grundstückseigentümers haften, wenn sie von der Lagerung oder Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle besteht eine Haftung des Grundstückseigentümers, wenn er der Lagerung oder Ablagerung entweder zugestimmt oder diese geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Die Rechtsnachfolger des Grundstückseigentümers haften, wenn sie von der Lagerung oder Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten. Wie bereits im Sachverhalt dieses Erkenntnisses dargelegt, haben die beiden Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde lediglich hinsichtlich der festgesetzten Fristen angefochten. Im gegenständlichen Verfahren steht daher unstrittig fest, dass auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück Nr. ***, KG ***, die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Ablagerungen vorhanden waren bzw. sind. Gleichzeitig steht unbestritten fest, dass es sich bei diesen Ablagerungen im objektiven Sinn um Abfall im Sinne des § 2 Abs. 1 AWG 2002 handelt, wobei diese Ablagerungen in der gegenständlichen Form nicht genehmigt sind, zumal Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen.Gleichzeitig steht unbestritten fest, dass es sich bei diesen Ablagerungen im objektiven Sinn um Abfall im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, AWG 2002 handelt, wobei diese Ablagerungen in der gegenständlichen Form nicht genehmigt sind, zumal Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen. Auch steht aufgrund der Ausführungen des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz unbestritten fest, dass die Behandlung bzw. Entfernung dieser Abfälle im öffentlichen Interesse

§ 1Abs.

3 Z. 2, 3 und 9 AWG 2002 liegt, da sowohl Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden verursacht werden können, die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann sowie das Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden kann.Auch steht aufgrund der Ausführungen des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz unbestritten fest, dass die Behandlung bzw. Entfernung dieser Abfälle im öffentlichen Interesse

Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, 3 und 9 AWG 2002 liegt, da sowohl Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden verursacht werden können, die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann sowie das Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden kann. Hiebei ist anzumerken, dass es für die Erteilung des verfahrensgegenständlichen Auftrages nicht erforderlich ist, dass bereits eine Verunreinigung der Umwelt vorliegt, vielmehr reicht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Möglichkeit der Umweltgefährdung aus (vgl. u.a. VwGH vom

  1. Februar 1996, ZI. 95/07/0079).Hiebei ist anzumerken, dass es für die Erteilung des verfahrensgegenständlichen Auftrages nicht erforderlich ist, dass bereits eine Verunreinigung der Umwelt vorliegt, vielmehr reicht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Möglichkeit der Umweltgefährdung aus vergleiche u.a. VwGH vom
  2. Februar 1996, ZI. 95/07/0079). Unbestritten steht auch fest, dass die beiden Beschwerdeführer nunmehr grundbücherliche Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes sind und diese im Zuge der Begehung dieses Grundstückes anlässlich ihres Kaufes von diesen Ablagerungen Kenntnis erlangt haben oder aufgrund des Umfanges der Ablagerungen bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis erlangen hätten müssen, sodass die belangte Behörde den beiden Beschwerdeführern gegenüber zu Recht den verfahrensgegenständlichen Auftrag

§ 74Abs.

2 AWG 2002 subsidiär erteilt hat.Unbestritten steht auch fest, dass die beiden Beschwerdeführer nunmehr grundbücherliche Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes sind und diese im Zuge der Begehung dieses Grundstückes anlässlich ihres Kaufes von diesen Ablagerungen Kenntnis erlangt haben oder aufgrund des Umfanges der Ablagerungen bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis erlangen hätten müssen, sodass die belangte Behörde den beiden Beschwerdeführern gegenüber zu Recht den verfahrensgegenständlichen Auftrag

Paragraph 74, Absatz 2, AWG 2002 subsidiär erteilt hat. All diesen von der belangten Behörde in einem den rechtsstaatlichen Grundsätzen vollends entsprechenden durchgeführten Ermittlungsverfahren festgestellten und ermittelten Gegebenheiten haben die beiden Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde nicht widersprochen; vielmehr bringen sie vor, dass es ihnen derzeit aus finanziellen Gründen nicht möglich sei, die ihnen auferlegten Zeiträume der Behandlung bzw. Entfernung der verfahrensgegenständlichen Abfälle einzuhalten. Hiezu ist folgendes festzuhalten:

§ 59Abs.

2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen, wenn die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen wird.

Paragraph 59, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen, wenn die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen wird. Diese normierte Fristsetzung hat aufgrund der Ergebnisse entsprechender Ermittlungen zu erfolgen und ist die Fristsetzung im Bescheid auch entsprechend zu begründen (vgl. u.a. VwGH vom

  1. September 1996, ZI. 96/07/0072), wobei die Leistungsfrist auch stufenweise bestimmt werden kann (vgl. u.a. VwGH vom
  2. Dezember 1990, ZI. 90/07/0104).Diese normierte Fristsetzung hat aufgrund der Ergebnisse entsprechender Ermittlungen zu erfolgen und ist die Fristsetzung im Bescheid auch entsprechend zu begründen vergleiche u.a. VwGH vom
  3. September 1996, ZI. 96/07/0072), wobei die Leistungsfrist auch stufenweise bestimmt werden kann vergleiche u.a. VwGH vom
  4. Dezember 1990, ZI. 90/07/0104). Ob die gesetzte Leistungsfrist angemessen ist, hat die Behörde aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens zu entscheiden (vgl. u. a. VwGH vom
  5. Mai 1994, ZI. 92/07/0067), wobei eine Leistungsfrist nur angemessen ist, wenn innerhalb derselben die erforderlichen Arbeiten durchgeführt werden können (vgl. u.a. VwSIg. 5732 A/1962, sowie VwGH vom
  6. Juni 1991, ZI. 91/05/0094, sowie VwGH vom
  7. Oktober 1994, ZI. 92/07/0097).Ob die gesetzte Leistungsfrist angemessen ist, hat die Behörde aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens zu entscheiden vergleiche u. a. VwGH vom
  8. Mai 1994, ZI. 92/07/0067), wobei eine Leistungsfrist nur angemessen ist, wenn innerhalb derselben die erforderlichen Arbeiten durchgeführt werden können vergleiche u.a. VwSIg. 5732 A/1962, sowie VwGH vom
  9. Juni 1991, ZI. 91/05/0094, sowie VwGH vom
  10. Oktober 1994, ZI. 92/07/0097). Im gegenständlichen Verfahren hat die belangte Behörde hinsichtlich der Frage der Angemessenheit der erforderlichen Fristen zur Behandlung des verfahrensgegenständlichen Abfalls, wie bereits im Sachverhalt dieses Erkenntnisses dargelegt, den Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz beigezogen und hat dieser in der mündlichen Verhandlung vom
  11. April 2015 für die von ihm bezeichneten drei Teilabschnitte diejenigen Fristen, die die belangte Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid festgesetzt hat, aus technischer Sicht für erforderlich und für ausreichend für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen gehalten. Insofern kann der belangten Behörde bei der Festsetzung der von ihr vorgenommenen Fristen gefolgt werden. In diesem Zusammenhang ist aber auch auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwSIg. 5732 A/1962, sowie VwGH vom
  12. Juli 1986, Zlen. 86/05/0053, 0054, sowie VwGH vom
  13. September 1991, Zl. 90/06/0115, sowie VwGH vom
  14. Oktober 1994, Zlen. 94/05/0274, 0275, sowie VwGH vom
  15. Dezember 1995, ZI. 95/05/0308) zu verweisen, wonach zwar die Erfüllungsfrist dann angemessen ist, wenn innerhalb derselben die erforderlichen Arbeiten durchgeführt werden können, allerdings ist dabei auch auf die wirtschaftlichen Umstände soweit Bedacht zu nehmen, als dies die von der Behörde in erster Linie zu wahrenden öffentlichen Interessen nach den Umständen des Einzelfalles zulassen. Die Tatsache, dass die Behörde bei der Festsetzung der zur Behandlung der verfahrensgegenständlichen Abfälle zu bestimmenden Fristen auch auf wirtschaftliche Momente der beiden Beschwerdeführer Bedacht zu nehmen hat, bedeutet - entgegen der Auffassung der beiden Beschwerdeführer – jedoch nicht, dass die festzusetzenden Fristen so bemessen sein müssten, dass sie gewährleisten, dass die beiden Beschwerdeführer die erforderlichen Kosten für die Behandlung der Abfälle in diesem Zeitraum lediglich durch den Einsatz ihrer Arbeitskraft aufbringen (verdienen) können.In diesem Zusammenhang ist aber auch auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwSIg. 5732 A/1962, sowie VwGH vom
  16. Juli 1986, Zlen. 86/05/0053, 0054, sowie VwGH vom
  17. September 1991, Zl. 90/06/0115, sowie VwGH vom
  18. Oktober 1994, Zlen. 94/05/0274, 0275, sowie VwGH vom
  19. Dezember 1995, ZI. 95/05/0308) zu verweisen, wonach zwar die Erfüllungsfrist dann angemessen ist, wenn innerhalb derselben die erforderlichen Arbeiten durchgeführt werden können, allerdings ist dabei auch auf die wirtschaftlichen Umstände soweit Bedacht zu nehmen, als dies die von der Behörde in erster Linie zu wahrenden öffentlichen Interessen nach den Umständen des Einzelfalles zulassen. Die Tatsache, dass die Behörde bei der Festsetzung der zur Behandlung der verfahrensgegenständlichen Abfälle zu bestimmenden Fristen auch auf wirtschaftliche Momente der beiden Beschwerdeführer Bedacht zu nehmen hat, bedeutet - entgegen der Auffassung der beiden Beschwerdeführer – jedoch nicht, dass die festzusetzenden Fristen so bemessen sein müssten, dass sie gewährleisten, dass die beiden Beschwerdeführer die erforderlichen Kosten für die Behandlung der Abfälle in diesem Zeitraum lediglich durch den Einsatz ihrer Arbeitskraft aufbringen (verdienen) können. Wie bereits im Sachverhalt dieses Erkenntnisses dargelegt, beantragten die beiden Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde die Festsetzung von neuen Fristen, und zwar mindestens die doppelten - der von der belangten Behörde festgesetzten – Zeiträume für die jeweiligen drei Teilabschnitte. In Anbetracht der Tatsachen, dass die beiden Beschwerdeführer zumindest seit der Zustellung des angefochtenen Bescheides verpflichtet waren, die Behandlung der verfahrensgegenständlichen Abfälle vorzunehmen, sowie, dass die verfahrensgegenständlichen Abfälle Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen oder für den Boden sowie eine mögliche Beeinträchtigung für die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden sowie für das Orts- und Landschaftsbild darstellen, sowie, dass die beiden Beschwerdeführer die gefährlichsten Abfälle (Kühlschrank, Altöl, kontaminiertes Erdreich) bereits entsorgt haben, sowie unter Berücksichtigung des Umfanges der verfahrensgegenständlichen Abfälle und der vom Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz für technisch erforderlich gehaltenen Fristen und der sich daraus ergebenden Zeiträume (für den Teilabschnitt 1 drei Monate, für den Teilabschnitt 2 sechs Monate und für den Teilabschnitt 3 zwölf Monate) für die Behandlung der verfahrensgegenständlichen Abfälle, die er als ausreichend angesehen hat, sowie unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Situation kommt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass die in diesem Erkenntnis neu festgesetzten Fristen und der sich daraus ergebenden Zeiträume (für die beiden Teilabschnitte 1 und 2 nunmehr jeweils 18 Monate und für den Teilabschnitt 3 nunmehr 20 Monate) für die Behandlung der verfahrensgegenständlichen Abfälle als ausreichend anzusehen sind, zumal nicht außer Acht gelassen werden darf, dass ein großes öffentliches Interesse an der Behandlung der verfahrensgegenständlichen Abfälle besteht und dass die festzusetzenden Fristen nicht so zu bemessen sind, dass die beiden Beschwerdeführer die Behandlung der verfahrensgegenständlichen Abfälle ohne größte finanzielle Anstrengungen durchführen können. Die entsprechenden Entsorgungsnachweise haben sie der belangten Behörde ebenfalls spruchgemäß vorzulegen. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.Nach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Von der Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde aus dem Grund Abstand genommen, weil die verfahrensgegenständlichen Unterlagen erkennen haben lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung des Sachverhaltes und der Rechtssache nicht erwarten ließ. Des Weiteren wurden im Begehren ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.Von der Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde aus dem Grund Abstand genommen, weil die verfahrensgegenständlichen Unterlagen erkennen haben lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung des Sachverhaltes und der Rechtssache nicht erwarten ließ. Des Weiteren wurden im Begehren ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, Absatz eins, EMRK sowie Artikel 47, GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. November 2006, Nr. 73.053/01 (Jussila gegen Finnland), vom
  2. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass ein Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände etwa dann angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (vgl. u.a. VwGH vom
  4. Dezember 2008, Zl. 2005/12/0183, sowie VwGH vom
  5. Februar 2015, Zl. 2015/12/0001).Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
  6. November 2006, Nr. 73.053/01 (Jussila gegen Finnland), vom
  7. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  8. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass ein Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände etwa dann angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige vergleiche u.a. VwGH vom
  9. Dezember 2008, Zl. 2005/12/0183, sowie VwGH vom
  10. Februar 2015, Zl. 2015/12/0001). In seinem Urteil vom
  11. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne. Da, wie vorhin dargelegt, der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und ausschließlich rechtliche Fragen aufgeworfen wurden, konnte die Entscheidung daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden (vgl. u.a. etwa VwGH vom
  12. März 2014, Zl. 2013/05/0131). Da, wie vorhin dargelegt, der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und ausschließlich rechtliche Fragen aufgeworfen wurden, konnte die Entscheidung daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden vergleiche u.a. etwa VwGH vom
  13. März 2014, Zl. 2013/05/0131). Zu Spruchpunkt 2.:

§ 25aAbs.

1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VWGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VWGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und es im Übrigen bloß zu klären galt, ob die von der belangten Behörde festgesetzten Fristen angemessen waren, wobei die zu lösende Frage durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist. Die verfahrensgegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und es im Übrigen bloß zu klären galt, ob die von der belangten Behörde festgesetzten Fristen angemessen waren, wobei die zu lösende Frage durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist. Die verfahrensgegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.536.001.2015

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