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{'item': 'LVwG-AV-626/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.08.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-626/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Allraun als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn HM, ***, ***, vertreten durch Herrn Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 25.04.2016, Zl. IVW2-PS-1443/001-2009, mit dem der am 31.01.2006 gestellte Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid der NÖ Landesregierung vom 25.04.2016, Zl. IVW2-PS-143/001-2009, wurde der am 31.01.2006 gestellte Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft abgewiesen. Darin wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG) einem fremden die Staatsbürgerschaft nur verliehen werden dürfe, wenn er sich seit mindestens 10 Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten habe und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen gewesen sei.Darin wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG) einem fremden die Staatsbürgerschaft nur verliehen werden dürfe, wenn er sich seit mindestens 10 Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten habe und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen gewesen sei. Der nunmehrige Beschwerdeführer habe nach seiner illegalen Einreise zwar einen Asylantrag gestellt, welcher jedoch am 05.04.2002 negativ beschieden worden sei. Die dagegen eingebrachte Berufung sei am 14.05.2003 zurückgezogen worden, weshalb der damals angefochtene Bescheid in Rechtskraft erwachsen sei. Zwischendurch habe der Beschwerdeführer eine bis 04.08.2006 befristete Niederlassungsbewilligung gemäß § 49 Abs. 1 FrG erwirkt. Danach habe der Beschwerdeführer am 20.11.2007 einen Erstaufenthaltstitel „Familienangehöriger“ beantragt, über den bis heute nicht entschieden worden sei.Zwischendurch habe der Beschwerdeführer eine bis 04.08.2006 befristete Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 49, Absatz eins, FrG erwirkt. Danach habe der Beschwerdeführer am 20.11.2007 einen Erstaufenthaltstitel „Familienangehöriger“ beantragt, über den bis heute nicht entschieden worden sei. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers sei daher nicht rechtmäßig. Ein rechtmäßiger Aufenthalt bestehe grundsätzlich dann, wenn sich ein Fremder auf Grund eines sichtvermerksfreien Aufenthalts oder eines Aufenthalts mit Visum oder eines Lichtbildausweises für Träger von Privilegien und Immunitäten (früher Legitimationskarte) oder eines anhängigen Asylverfahrens gemäß § 13 Asylgesetz 2005 oder eines Aufenthaltstitels nach §§ 58 bis 64, 66, 67 und 69 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz im Bundesgebiet aufhält.Ein rechtmäßiger Aufenthalt bestehe grundsätzlich dann, wenn sich ein Fremder auf Grund eines sichtvermerksfreien Aufenthalts oder eines Aufenthalts mit Visum oder eines Lichtbildausweises für Träger von Privilegien und Immunitäten (früher Legitimationskarte) oder eines anhängigen Asylverfahrens gemäß Paragraph 13, Asylgesetz 2005 oder eines Aufenthaltstitels nach Paragraphen 58 bis 64, 66, 67 und 69 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz im Bundesgebiet aufhält. Als „niedergelassen“ (und damit ebenfalls rechtmäßig aufhältig) gelte ein Fremder, wenn er sich auf Grund einer Niederlassungsbewilligung nach § 8 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz im Bundesgebiet aufhält.Als „niedergelassen“ (und damit ebenfalls rechtmäßig aufhältig) gelte ein Fremder, wenn er sich auf Grund einer Niederlassungsbewilligung nach Paragraph 8, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz im Bundesgebiet aufhält. Mit Schreiben vom 23.05.2016 hat Herr HM Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass er auf Grund eines Krankenhausaufenthaltes einen Brief (gemeint offensichtlich ein Parteiengehör vom 23.09.2015) nicht erhalten habe und daher keine Stellungnahme abgegeben habe. Diesem Schreiben wurde ein Schreiben des Magistrates der Stadt St. Pölten vom 10.05.2016 beigelegt, wonach der Beschwerdeführer bisherigen Vorladungen nicht Folge geleistet habe, weshalb über seinen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels bisher nicht habe entschieden werden können und seine persönliche Vorsprache zu den dort genannten Parteienverkehrszeiten samt Vorlage der dort genannte Unterlagen erforderlich sei. Mit Verbesserungsauftrag des erkennenden Gerichts vom 28.06.2016 wurde der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Anforderungen gemäß § 9 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG darauf hingewiesen, dass die Beschwerde mangelhaft ausgeführt sei.Mit Verbesserungsauftrag des erkennenden Gerichts vom 28.06.2016 wurde der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Anforderungen gemäß Paragraph 9, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG darauf hingewiesen, dass die Beschwerde mangelhaft ausgeführt sei. ● Es fehle die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG). Es fehle die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG). ● Es fehle ein Begehren (zB Bewilligung des Vorhabens, …; § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG). Es fehle ein Begehren (zB Bewilligung des Vorhabens, …; Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG). ● Es fehle die Angabe des Tages, an dem der angefochtene Bescheid zugestellt wurde (§ 9 Abs. 1 Z 5 VwGVG).Es fehle die Angabe des Tages, an dem der angefochtene Bescheid zugestellt wurde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 5, VwGVG). Der Beschwerdeführer wurde daher gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG aufgefordert, seine Beschwerde zu verbessern.Der Beschwerdeführer wurde daher gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG aufgefordert, seine Beschwerde zu verbessern. Zur Behebung dieser Mängel wurde eine Frist von zwei Wochen, vom Tage der Zustellung dieses Auftrages an gerechnet bestimmt. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerde gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werde, wenn der Verbesserungsauftrag nicht vollständig bzw. nicht fristgerecht erfüllen werde.Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerde gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen werde, wenn der Verbesserungsauftrag nicht vollständig bzw. nicht fristgerecht erfüllen werde. Mit einem per Fax am 26.07.2016 beim LVwG NÖ eingelangten Schriftsatz hat der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch oben genannten Rechtsanwalt, ausgeführt wie folgt: „Dem Beschwerdeführer wurde am 28.62016 ein Verbesserungsauftrag erteilt, dem hiermit nachgekommen wird: 1) Die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt sich auf die Nichtbeachtung des Staatsbürgerschaftsgesetzes‚ insbesondere § 10;Staatsbürgerschaftsgesetzes‚ insbesondere Paragraph 10,; 2) Der Beschwerdeführer beantragt die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft; 3) Der angefochtene Bescheid wurde am 3.5.2016 zugestellt, HM“ Der rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat somit die Begründung der angefochtenen Entscheidung vollkommen unbestritten gelassen und lediglich unsubstantiiert behauptet, dass der angefochtene Bescheid infolge Nichtbeachtung des StbG, insbesondere des § 10, rechtswidrig sei.Der rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat somit die Begründung der angefochtenen Entscheidung vollkommen unbestritten gelassen und lediglich unsubstantiiert behauptet, dass der angefochtene Bescheid infolge Nichtbeachtung des StbG, insbesondere des Paragraph 10,, rechtswidrig sei. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt: Der Beschwerdeführer ist am 28.10.1994 illegal ins Bundesgebiet eingereist. Am 28.01.2002 hat der Beschwerdeführer einen Asylantrag gestellt über den abschlägig am 06.04.2002 entschiede wurde. Die dagegen eingebrachte Berufung hat der nunmehrige Beschwerdeführer am 14.05.2003 zurückgezogen. In der Zeit von 05.08.2004 bis 04.08.2006 war der nunmehrige Beschwerdeführer im Besitz einer Niederlassungsbewilligung als begünstigter Drittstaatsangehöriger gemäß § 49 Abs. 1 FrG, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Tulln zu TUS3-F-04979.In der Zeit von 05.08.2004 bis 04.08.2006 war der nunmehrige Beschwerdeführer im Besitz einer Niederlassungsbewilligung als begünstigter Drittstaatsangehöriger gemäß Paragraph 49, Absatz eins, FrG, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Tulln zu TUS3-F-
  3. Am 31.01.2006 hat der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem zur Entscheidung von der belangten Behörde vorgelegten Akt zur Zahl IVW2-PS-1443/001-2009, insbesondere aus der darin enthaltenen AIS – Auskunft. Darüber hinaus ist der festgestellte Sachverhalt unbestritten geblieben. Die zur Beurteilung des festgestellten Sachverhalts maßgeblichen Rechtsgrundlagen lauten wie folgt: § 27 VwGVG bestimmt:Paragraph 27, VwGVG bestimmt: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ § 10 Abs. 1 Z 1 in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 37/2006 bestimmt, dass einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, die Staatsbürgerschaft nur verliehen werden darf, wenn er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war.Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, in der hier anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2006, bestimmt, dass einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, die Staatsbürgerschaft nur verliehen werden darf, wenn er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war. § 64a Abs. 11 StbG bestimmt:Paragraph 64 a, Absatz 11, StbG bestimmt: „Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011 zu Ende zu führen.“„Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, zu Ende zu führen.“ Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat erwogen wie folgt: § 10 Abs. 1 Z 1 StbG i.d.F. BGBl. I Nr. 37/2006 (Staatbürgerschaftsrechts-Novelle 2005) ist mangels abweichender gesetzlicher Bestimmung am 23.03.2006 in Kraft getreten.Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2006, (Staatbürgerschaftsrechts-Novelle 2005) ist mangels abweichender gesetzlicher Bestimmung am 23.03.2006 in Kraft getreten. Da in dieser Novelle eine Übergangsbestimmung in Hinblick auf § 10 Abs. 1 Z 1 StbG fehlt, jedoch in § 64a Abs. 11 StbG i.d.g.F. festgehalten ist, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 anhängige Verfahren nach den Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011 zu Ende zu führen sind, ist auf den am 31.01.2006 gestellten Antrag § 10 Abs. 1 Z 1 StbG i.d.F. BGBl. I Nr. 37/2006 anzuwenden.Da in dieser Novelle eine Übergangsbestimmung in Hinblick auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG fehlt, jedoch in Paragraph 64 a, Absatz 11, StbG i.d.g.F. festgehalten ist, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, anhängige Verfahren nach den Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, zu Ende zu führen sind, ist auf den am 31.01.2006 gestellten Antrag Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2006, anzuwenden. Inwieweit die belangte Behörde das Staatsbürgerschaftsgesetz, insbesondere dessen § 10 unrichtig angewendet habe, lässt der rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer gänzlich offen. dessen Paragraph 10, unrichtig angewendet habe, lässt der rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer gänzlich offen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG ("rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten") Verleihungsvoraussetzung, dass ein Verleihungswerber zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Entscheidung der Staatsbürgerschaftsbehörde einen durchgehenden legalen Aufenthalt im Bundesgebiet in der erforderlichen Mindestdauer von zehn Jahren aufweisen kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  4. März 2012, Zl. 2011/01/0211, mwN). Zum rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt zählen vor allem Zeiten des sichtvermerksfreien Aufenthalts, des Aufenthalts mit Visum oder auf Grund einer Legitimationskarte oder einem Aufenthaltstitel gemäß § 8 NAG. Für Zeiten vor Inkrafttreten des NAG kann die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts auch mit Aufenthaltstiteln nach den Vorschriften des Fremdengesetzes 1997 oder des Aufenthaltsgesetzes nachgewiesen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  5. September 2012, Zl. 2010/01/0043, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG ("rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten") Verleihungsvoraussetzung, dass ein Verleihungswerber zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Entscheidung der Staatsbürgerschaftsbehörde einen durchgehenden legalen Aufenthalt im Bundesgebiet in der erforderlichen Mindestdauer von zehn Jahren aufweisen kann vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  6. März 2012, Zl. 2011/01/0211, mwN). Zum rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt zählen vor allem Zeiten des sichtvermerksfreien Aufenthalts, des Aufenthalts mit Visum oder auf Grund einer Legitimationskarte oder einem Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, NAG. Für Zeiten vor Inkrafttreten des NAG kann die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts auch mit Aufenthaltstiteln nach den Vorschriften des Fremdengesetzes 1997 oder des Aufenthaltsgesetzes nachgewiesen werden vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  7. September 2012, Zl. 2010/01/0043, mwN). § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG erfordert, dass der Staatsbürgerschaftswerber mindestens zehn Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und in dieser Zeit zumindest fünf Jahre niedergelassen ist, wobei diese beiden Verleihungsvoraussetzungen kumulativ vorliegen müssen (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  8. September 2009, Zl. 2006/01/0943, mwN).Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG erfordert, dass der Staatsbürgerschaftswerber mindestens zehn Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und in dieser Zeit zumindest fünf Jahre niedergelassen ist, wobei diese beiden Verleihungsvoraussetzungen kumulativ vorliegen müssen vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  9. September 2009, Zl. 2006/01/0943, mwN). Der rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat weder einen zehnjährigen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet noch eine fünf Jahre währende Niederlassung in dieser Zeit behauptet und schon gar nicht nachgewiesen. Diesbezüglich hat jedoch der Beschwerdeführer initiativ von sich aus die entsprechenden Nachweise vorzulegen bzw. zumindest ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten. Aus dem Akteninhalt ergibt sich lediglich ein rechtmäßiger Aufenthalt während des anhängigen Asylverfahrens vom 28.01.2002 bis 14.05.2003 und während der Zeit, in der der Beschwerdeführer im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels gemäß § 49 Abs. 1 FrG war (05.08.2004 bis 04.08.2006).Paragraph 49, Absatz eins, FrG war (05.08.2004 bis 04.08.2006). Für das erkennende Gericht ist nicht ersichtlich, inwiefern die belangte Behörde § 10 StbG unrichtig angewendet haben soll.Für das erkennende Gericht ist nicht ersichtlich, inwiefern die belangte Behörde Paragraph 10, StbG unrichtig angewendet haben soll. Da die Prüfung des angefochtenen Bescheides auf Grund des Vorbringens in der Beschwerde zu erfolgen hat, darin aber kein substantiiertes Vorbringen erstattet wurde, waren weitergehende Prüfungsschritte und Ermittlungen entbehrlich. Da der rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer keine mündliche Verhandlung beantragt hat, war aus Sicht des erkennenden Gericht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Da der rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer keine mündliche Verhandlung beantragt hat, war aus Sicht des erkennenden Gericht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; es fehlt auch nicht eine solche Rechtsprechung und werden die zu lösende Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet. Es wird diesbezüglich auf die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zitierten Erkenntnisse der Höchstgerichte verwiesen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; es fehlt auch nicht eine solche Rechtsprechung und werden die zu lösende Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet. Es wird diesbezüglich auf die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zitierten Erkenntnisse der Höchstgerichte verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.626.001.2016

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