RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.08.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-643/002-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen,
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…)
- Erwägungen: 3.
- Zu Verfahrensgegenstand und Prüfungsumfang: "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG 2014 vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat."Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist - ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG 2014 vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Im Spruch des angefochtenen Bescheides wurde der Baubewilligungsantrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Auf Grund einer gegen die Zurückweisung erhobenen Berufung darf die Berufungsbehörde nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides (VwGH 3.3.2011, 2009/22/0080), nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden (VwGH
- 1996, 93/10/0165; 27.1.2010, 2008/03/0129; 29.4.2010, 2008/21/0302). „Sache“ iSd § 66 Abs. 4 AVG ist allein die Frage, ob die Unterbehörde zu Recht eine Sachentscheidung über das Anbringen verweigert hat (VwGH 17.5.1984, 81/06/0127; 27.9.2005, 2004/06/0084; 17.4.2012, 2008/04/0217). In diesem Verfahren kann die Behebung des Mangels dementsprechend auch nicht (mehr) nachgeholt werden. Diese Überlegungen gelten sinngemäß auch für Bescheidbeschwerden an die Verwaltungsgerichte, und zwar selbst dann, wenn diese – wie die Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG – zur Entscheidung „in der Sache selbst“ über die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid befugt sind (vgl. Art 130 Abs. 4 B-VG iVm § 28 VwGVG).„Sache“ iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist allein die Frage, ob die Unterbehörde zu Recht eine Sachentscheidung über das Anbringen verweigert hat (VwGH 17.5.1984, 81/06/0127; 27.9.2005, 2004/06/0084; 17.4.2012, 2008/04/0217). In diesem Verfahren kann die Behebung des Mangels dementsprechend auch nicht (mehr) nachgeholt werden. Diese Überlegungen gelten sinngemäß auch für Bescheidbeschwerden an die Verwaltungsgerichte, und zwar selbst dann, wenn diese – wie die Berufungsbehörde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG – zur Entscheidung „in der Sache selbst“ über die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid befugt sind vergleiche Artikel 130, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraph 28, VwGVG). Es war und ist der Rechtsmittelbehörde nämlich deshalb verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Formalentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (vgl. E
- März 2012, 2012/11/0013; VwGH
- April 2004, 2004/21/0014; VwGH
- Oktober 2002, 2002/12/0232; VwGH
- April 1995, 94/18/1046). Dieser Gedanke hat auch im Anwendungsbereich des § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG unverändert Gültigkeit. Dem Verwaltungsgericht ist es nicht möglich, eine Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).Es war und ist der Rechtsmittelbehörde nämlich deshalb verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Formalentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde vergleiche E
- März 2012, 2012/11/0013; VwGH
- April 2004, 2004/21/0014; VwGH
- Oktober 2002, 2002/12/0232; VwGH
- April 1995, 94/18/1046). Dieser Gedanke hat auch im Anwendungsbereich des Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, VwGVG unverändert Gültigkeit. Dem Verwaltungsgericht ist es nicht möglich, eine Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen vergleiche VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002). Im gegenständlichen Fall hat die – im zweigliedrigen Instanzenzug im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde nach einem Devolutionsantrag – zuständige Behörde den Baubewilligungsantrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Auch dem Landesverwaltungsgericht ist es verwehrt, über den Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisungsentscheidung hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, d.h. eine Sachentscheidung über den Baubewilligungsantrag durch das Landesverwaltungsgericht kommt in diesem Verfahren nicht in Betracht. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist somit lediglich die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Das Landesverwaltungsgericht ist lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die durch die belangte Behörde ausgesprochene Zurückweisung des Baubewilligungsantrages rechtmäßig war. 3.
- Zur Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Baubewilligungsantrages: Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel „schriftlicher Anbringen“ die Behörde nicht zu deren sofortiger Zurückweisung. Sie hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel „schriftlicher Anbringen“ die Behörde nicht zu deren sofortiger Zurückweisung. Sie hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Die Behörde darf nur dann gemäß § 13 Abs. 3 AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen „Mangel“ aufweist (VwGH 16.4.2004, 2003/01/0032; 17.4.2012, 2008/04/0217), also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes (VwGH 28.4.2006, 2006/05/0010; 16.9.2009, 2008/05/0206) oder des AVG (VwGH 17.1.1997, 96/07/0184; 23.3.1999, 96/05/0297; VfSlg 13.047/1992) an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht (VwGH 29.4.2010, 2008/21/0302).Die Behörde darf nur dann gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen „Mangel“ aufweist (VwGH 16.4.2004, 2003/01/0032; 17.4.2012, 2008/04/0217), also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes (VwGH 28.4.2006, 2006/05/0010; 16.9.2009, 2008/05/0206) oder des AVG (VwGH 17.1.1997, 96/07/0184; 23.3.1999, 96/05/0297; VfSlg 13.047 aus 1992,) an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht (VwGH 29.4.2010, 2008/21/0302). Bei der Frage, welche Unterlagen erforderlich sind, handelt es sich um eine Sachfrage, und es stellt das Fehlen notwendiger Unterlagen einen verbesserungsfähigen Mangel iSd § 13 Abs. 3 AVG dar (vgl. VwGH vom
- Dezember 2003, 2000/07/0041).Bei der Frage, welche Unterlagen erforderlich sind, handelt es sich um eine Sachfrage, und es stellt das Fehlen notwendiger Unterlagen einen verbesserungsfähigen Mangel iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG dar vergleiche , VwGH vom
- Dezember 2003, 2000/07/0041). Im konkreten Fall regelt das Materiengesetz in § 19 NÖ Bauordnung 1996 welche Planunterlagen und sonstigen Belege der Baubehörde vorzulegen sind. Im konkreten Fall regelt das Materiengesetz in Paragraph 19, NÖ Bauordnung 1996 welche Planunterlagen und sonstigen Belege der Baubehörde vorzulegen sind. Ist ein Anbringen insofern mangelhaft, so steht es im Ermessen der Behörde, entweder einen förmlichen Verbesserungsauftrag zu erteilen oder aber die Behebung des Mangels auf andere Weise zu veranlassen. Die Zurückweisung eines Antrags gemäß § 13 Abs. 3 AVG ist allerdings nur zulässig, wenn die Behörde dem Antragsteller dessen Verbesserung – nachweislich (VwGH 14.11.1989, 89/05/0076) – aufgetragen hat (VwSlg 15.793 A/2002). Die Zurückweisung eines Antrags gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist allerdings nur zulässig, wenn die Behörde dem Antragsteller dessen Verbesserung – nachweislich (VwGH 14.11.1989, 89/05/0076) – aufgetragen hat (VwSlg 15.793 A/2002). Andernfalls leidet der Zurückweisungsbescheid an inhaltlicher Rechtswidrigkeit (VwSlg 15.867 A/2002; 16.560 A/2005; 17.439 A/2008; VwGH 10.6.2008, 2007/02/0340; 27.6.2013, 2013/07/0035). Der Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG ist als nicht selbständig anfechtbare Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) zu qualifizieren. Es handelt sich dementsprechend auch nicht um einen Bescheid. Der Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist als nicht selbständig anfechtbare Verfahrensanordnung (Paragraph 63, Absatz 2, AVG) zu qualifizieren. Es handelt sich dementsprechend auch nicht um einen Bescheid. Mangels Rechtskraftfähigkeit (VwSlg 17.427 A/2008) kann daher auch nur ein dem Gesetz entsprechender Verbesserungsauftrag Grundlage für eine Zurückweisung des Antrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG sein (vgl. VwGH 27.9.2005, 2004/06/0084; ferner VwGH 2.9.2008, 2005/18/0513; 16.9.2009, 2008/05/0206; 23.11.2010, 2009/11/0272).Mangels Rechtskraftfähigkeit (VwSlg 17.427 A/2008) kann daher auch nur ein dem Gesetz entsprechender Verbesserungsauftrag Grundlage für eine Zurückweisung des Antrages gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG sein vergleiche VwGH 27.9.2005, 2004/06/0084; ferner VwGH 2.9.2008, 2005/18/0513; 16.9.2009, 2008/05/0206; 23.11.2010, 2009/11/0272). Unabhängig von der Frage, ob die nachgeforderten Unterlagen im Hinblick auf § 19 NÖ Bauordnung 1996 überhaupt für eine Sachentscheidung über das Bauansuchen erforderlich wären, zeigt schon das äußere Erscheinungsbild der Erledigung vom
- April 2016, dass ein dem Gesetz entsprechender Verbesserungsauftrag gegenüber dem Beschwerdeführer nicht ergangen ist.Unabhängig von der Frage, ob die nachgeforderten Unterlagen im Hinblick auf Paragraph 19, NÖ Bauordnung 1996 überhaupt für eine Sachentscheidung über das Bauansuchen erforderlich wären, zeigt schon das äußere Erscheinungsbild der Erledigung vom
- April 2016, dass ein dem Gesetz entsprechender Verbesserungsauftrag gegenüber dem Beschwerdeführer nicht ergangen ist. Zwar handelt es sich bei einem Verbesserungsauftrag nicht um einen Bescheid, jedoch um eine Verfahrensanordnung, somit um eine behördliche Anordnung. Gemäß § 18 Abs. 4 AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde zu enthalten.Gemäß Paragraph 18, Absatz 4, AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde zu enthalten. Die in ihrem Betreff als Verbesserungsauftrag bezeichnete Erledigung vom
- April 2016, Zahl: VBA-***-01-2016, welche den Briefkopf der Stadtgemeinde *** aufweist, ist an den Beschwerdeführer adressiert. In der Erledigung ist der Name des Sachbearbeiters angeführt. Als Genehmiger ist in der Fertigungsklausel der Vizebürgermeister angeführt, die Richtigkeit der Ausfertigung ist durch die eigenhändige Unterschrift des im Schreiben angeführten Sachbearbeiters bestätigt. Die in § 18 Abs. 4 AVG geforderte Bezeichnung einer Behörde fehlt jedoch. Welcher Behörde die Erledigung zuzurechnen ist, ist der Erledigung nicht zu entnehmen. Die belangte Behörde, der Stadtrat der Stadtgemeinde ***, ist in diesem Schreiben nicht bezeichnet.Die in ihrem Betreff als Verbesserungsauftrag bezeichnete Erledigung vom
- April 2016, Zahl: VBA-***-01-2016, welche den Briefkopf der Stadtgemeinde *** aufweist, ist an den Beschwerdeführer adressiert. In der Erledigung ist der Name des Sachbearbeiters angeführt. Als Genehmiger ist in der Fertigungsklausel der Vizebürgermeister angeführt, die Richtigkeit der Ausfertigung ist durch die eigenhändige Unterschrift des im Schreiben angeführten Sachbearbeiters bestätigt. Die in Paragraph 18, Absatz 4, AVG geforderte Bezeichnung einer Behörde fehlt jedoch. Welcher Behörde die Erledigung zuzurechnen ist, ist der Erledigung nicht zu entnehmen. Die belangte Behörde, der Stadtrat der Stadtgemeinde ***, ist in diesem Schreiben nicht bezeichnet. Ein dem Gesetz entsprechender Verbesserungsauftrag ist gegenüber dem Beschwerdeführer daher nicht ergangen. Dementsprechend gibt es auch keine Grundlage zur Zurückweisung des Baubewilligungsantrages. Infolge inhaltlicher Rechtswidrigkeit des angefochtenen Zurückweisungsbescheides war der Beschwerde Folge zu geben und war spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Ergänzendes: Mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides beginnt für die belangte Behörde die Frist zur Entscheidung über das Bauansuchen neu zu laufen. Unpräjudiziell für ein allfälliges weiteres Beschwerdeverfahren ist festzuhalten, dass für das Landesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, welche die in der Beschwerde geäußerten inhaltlichen Bedenken gegen einen Verbesserungsauftrag aus Rechtsgründen widerlegen könnten. Die Erforderlichkeit der angeforderten Unterlagen ist aus den für eine Entscheidung über das Bauansuchen aus dem Jahr 2001 maßgeblichen Rechtsgrundlagen nicht abzuleiten. 3.
- Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Diese Entscheidung konnte unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Von einer Verhandlung konnte abgesehen werden, da eine weitere Klärung der Rechtssache dadurch nicht zu erwarten ist. Zudem stand schon aufgrund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
- Zu Spruchteil 2 - Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen,
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen,
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.643.002.2016