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{'item': 'LVwG-AV-694/001-2016 ua'}

Obsah (4)§ 28Art. 133§ 35§ 4

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.08.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-694/001-2016 ua TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

§ 28Abs.

1 und 2 keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführer haben das Gebäude (Schuppen) bis 31. Jänner 2017 zu entfernen.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführer haben das Gebäude (Schuppen) bis

  1. Jänner 2017 zu entfernen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a Vw

GG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, , B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, Vw

GG). Entscheidungsgründe: Frau LB und Herr JB sind Miteigentümer des Grundstückes Nr. ***, KG ***. Dieses Grundstück ist im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde *** als Bauland Agrargebiet gewidmet. Im Zuge einer baubehördlichen Überprüfung am

  1. November 2015 stellte die Baubehörde fest, dass der ehemalige, mit Bescheid vom
  2. Feber 1977, ohne Zahl, bewilligte Folienschuppen abgetragen und ein Teil in einen „Abstellschuppen“ umgebaut worden sei. Das ursprünglich bestehende Tonnendach samt Metallkonstruktion sei entfernt worden. Den Angaben der Beschwerdeführer zufolge sei die tragende Konstruktion wiederverwendet worden, doch sei das Dach durch eine Blecheindeckung in Form eines Pultdaches ersetzt worden. Gartenseitig sei ein Schubtor aus Blech eingesetzt, im Übrigen die Wände aus Holzbrettern errichtet worden. Der Raum würde zum Abstellen landwirtschaftlicher Geräte verwendet. Hierauf ging der bautechnische Sachverständige davon aus, dass es sich um eine bewilligungspflichtige Maßnahme nach § 14 Z 3 NÖ BauO 2014 handle, zumal durch die Umbaumaßnahmen die Standsicherheit von tragenden Bauteilen beeinträchtigt werden könne.Frau LB und Herr JB sind Miteigentümer des Grundstückes Nr. ***, KG ***. Dieses Grundstück ist im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde *** als Bauland Agrargebiet gewidmet. Im Zuge einer baubehördlichen Überprüfung am
  3. November 2015 stellte die Baubehörde fest, dass der ehemalige, mit Bescheid vom
  4. Feber 1977, ohne Zahl, bewilligte Folienschuppen abgetragen und ein Teil in einen „Abstellschuppen“ umgebaut worden sei. Das ursprünglich bestehende Tonnendach samt Metallkonstruktion sei entfernt worden. Den Angaben der Beschwerdeführer zufolge sei die tragende Konstruktion wiederverwendet worden, doch sei das Dach durch eine Blecheindeckung in Form eines Pultdaches ersetzt worden. Gartenseitig sei ein Schubtor aus Blech eingesetzt, im Übrigen die Wände aus Holzbrettern errichtet worden. Der Raum würde zum Abstellen landwirtschaftlicher Geräte verwendet. Hierauf ging der bautechnische Sachverständige davon aus, dass es sich um eine bewilligungspflichtige Maßnahme nach Paragraph 14, Ziffer 3, NÖ BauO 2014 handle, zumal durch die Umbaumaßnahmen die Standsicherheit von tragenden Bauteilen beeinträchtigt werden könne. Mit Bescheid vom
  5. November 2015, Zl. BAU-25/2015, erteilte der Bürgermeister einen diesbezüglichen Abbruchsauftrag. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde einer dagegen erhobenen Berufung keine Folge. In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde führten die Beschwerdeführer aus, dass die Behörde unzutreffenderweise von einer Konsenslosigkeit ausgehe, zumal die Bewilligung mit Bescheid vom
  6. Feber 1977 erteilt worden sei. Auch handle es sich nicht um einen Umbau, sondern um eine Abänderung, durch die in die Statik positiv eingegriffen worden sei. Auch läge keine Verwendungsänderung vor, zumal der Schuppen keine Aufgabe mehr erfülle. Er passe sich vielmehr ausschließlich vorteilhaft in das Ortsbild ein und schütze den Wasserschacht vor Zugriff durch Dritte. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergänzten die Beschwerdeführer dahingehend, dass die Punktfundamente des ursprünglichen Gebäudes im fraglichen Bereich beibehalten worden seien. Gleiches gelte für die Metallsteher, deren Höhe reduziert und deren Zwischenräume mit Holz verkleidet worden seien. Im Übrigen schilderten sie den Bestand wie der bautechnische Amtssachverständige, wobei sie bestätigten, dass das ursprüngliche tonnenförmige, mit einer Folie überspannte Dach durch ein mit Metall eingedecktes Pultdach ersetzt worden sei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.

§ 35Abs.

2 Z 2 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks anzuordnen, wenn für dieses keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt. Auf die Konsensfähigkeit des Bauwerks kommt es daher auch in diesem Fall nicht (mehr) an, sodass auf die diesbezüglichen Überlegungen der Beschwerdeführer nicht eingegangen werden muss.

Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks anzuordnen, wenn für dieses keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Auf die Konsensfähigkeit des Bauwerks kommt es daher auch in diesem Fall nicht (mehr) an, sodass auf die diesbezüglichen Überlegungen der Beschwerdeführer nicht eingegangen werden muss.

§ 4

Z 7 NÖ BO 2014 ist ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Ist das Bauwerk oberirdisch situiert, ist es mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden versehen, kann es von Menschen betreten werden und ist es dazu bestimmt, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, so handelt es sich um ein Gebäude (§ 4 Z 15 NÖ BauO 2014), im Übrigen um eine bauliche Anlage (§ 4 Z 6 NÖ BauO 2014).

Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ BO 2014 ist ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Ist das Bauwerk oberirdisch situiert, ist es mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden versehen, kann es von Menschen betreten werden und ist es dazu bestimmt, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, so handelt es sich um ein Gebäude (Paragraph 4, Ziffer 15, NÖ BauO 2014), im Übrigen um eine bauliche Anlage (Paragraph 4, Ziffer 6, NÖ BauO 2014). Im konkreten Fall handelt es sich beim fraglichen Schuppen jedenfalls um ein Gebäude, dessen Errichtung nach § 14 Z 1 NÖ BauO 2014 einer baubehördlichen Bewilligung bedarf. Unstrittig liegt für dieses Gebäude keine baubehördliche Bewilligung vor. Soweit dem die Beschwerdeführer entgegenhalten, dass eine solche im Jahr 1977 erteilt worden sei und der nunmehrige Schuppen lediglich eine Verkleinerung bzw. (eine i.S. der Statik wie des Ortsbildes) vorteilhafte Abänderung des ursprünglichen Gebäudes darstelle, sodass es dafür keine Bewilligung bedürfte, vermag dem nicht gefolgt zu werden. Vielmehr stellt die Erneuerung sämtlicher raumbildender Teile eines Gebäudes (im konkreten Fall blieben vom früheren Gebäude lediglich Punktfundamente und Teile der vormaligen Metallsteher bestehen) bei gleichzeitigem Untergang des ursprünglichen Konsenses die Errichtung eines neuen Gebäudes dar (VwGH 7.3.2000, 96/05/0060). Davon ausgehend verfügen die Beschwerdeführer derzeit über keine aufrechte baubehördliche Bewilligung für das fragliche Gebäude, sodass dessen Abbruch zu verfügen war.Im konkreten Fall handelt es sich beim fraglichen Schuppen jedenfalls um ein Gebäude, dessen Errichtung nach Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BauO 2014 einer baubehördlichen Bewilligung bedarf. Unstrittig liegt für dieses Gebäude keine baubehördliche Bewilligung vor. Soweit dem die Beschwerdeführer entgegenhalten, dass eine solche im Jahr 1977 erteilt worden sei und der nunmehrige Schuppen lediglich eine Verkleinerung bzw. (eine i.S. der Statik wie des Ortsbildes) vorteilhafte Abänderung des ursprünglichen Gebäudes darstelle, sodass es dafür keine Bewilligung bedürfte, vermag dem nicht gefolgt zu werden. Vielmehr stellt die Erneuerung sämtlicher raumbildender Teile eines Gebäudes (im konkreten Fall blieben vom früheren Gebäude lediglich Punktfundamente und Teile der vormaligen Metallsteher bestehen) bei gleichzeitigem Untergang des ursprünglichen Konsenses die Errichtung eines neuen Gebäudes dar (VwGH 7.3.2000, 96/05/0060). Davon ausgehend verfügen die Beschwerdeführer derzeit über keine aufrechte baubehördliche Bewilligung für das fragliche Gebäude, sodass dessen Abbruch zu verfügen war. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. Der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (z.B. VwGH 30.9.2015, 2013/06/0238) die Vollstreckung eines rechtskräftigen Abbruchsauftrags nicht in Frage kommt, solange (wie hier) ein Verfahren über die Erteilung einer nachträglichen baubehördlichen Baubewilligung für das betreffende Bauwerk anhängig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.694.001.2016.ua

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.