GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen., 2.
GG) ist eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Landeshauptmann von Niederösterreich den am 08.03.2016 gestellten Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels abgewiesen. Als Rechtsgrundlagen wurden § 21a Abs. 1, § 11 Abs. 2 Z 2 und Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 Niederlassungs– und Aufenthaltsgesetz (NAG) angeführt.Als Rechtsgrundlagen wurden Paragraph 21 a, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, Niederlassungs– und Aufenthaltsgesetz (NAG) angeführt. Begründend wurde darin unter anderem im Wesentlichen ausgeführt, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin am 08.03.2016 persönlich beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Polizeiangelegenheiten, einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“
1 Z 2 NAG eingebracht habe.Begründend wurde darin unter anderem im Wesentlichen ausgeführt, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin am 08.03.2016 persönlich beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Polizeiangelegenheiten, einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG eingebracht habe. Mit Verbesserungsauftrag vom 27.04.2016, zugestellt durch Hinterlegung am 29.04.2016, sei nachweislich die Aufforderung ergangen, die
Niederlassung- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) erforderlichen Urkunden und Nachweise der Behörde binnen einer Frist von 3 Wochen vorzulegen.Mit Verbesserungsauftrag vom 27.04.2016, zugestellt durch Hinterlegung am 29.04.2016, sei nachweislich die Aufforderung ergangen, die
Paragraph 7, Niederlassung- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) erforderlichen Urkunden und Nachweise der Behörde binnen einer Frist von 3 Wochen vorzulegen. Unter anderem sei die Vorlage eines Diploms über den Abschluss eines Deutschkurses auf A1-Niveau im Original unter Hinweis auf die Möglichkeit der Einbringung eines Antrages
5 NAG verlangt worden.Unter anderem sei die Vorlage eines Diploms über den Abschluss eines Deutschkurses auf A1-Niveau im Original unter Hinweis auf die Möglichkeit der Einbringung eines Antrages
Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG verlangt worden. Ein solches Sprachdiplom sei nicht vorgelegt und auch kein Antrag
5 NAG gestellt worden.Ein solches Sprachdiplom sei nicht vorgelegt und auch kein Antrag
Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG gestellt worden. Dem Antrag sei ein „Goethe-Zertifikat A1 Start Deutsch 1“, ausgestellt am 06.03.2015 in Belgrad, beigelegt worden. Da dieses „Goethe-Zertifikat A1 Start Deutsch 1“ zum Zeitpunkt der Vorlage im Zuge der Antragstellung am 08.03.2016 bereits älter als ein Jahr gewesen sei und somit keinen Nachweis von Deutschkenntnissen im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG darstelle, sei die Beschwerdeführerin nachweislich mit Verbesserungsauftrag vom 27.04.2016 aufgefordert worden, ein aktuelles Sprachdiplom, welches nicht älter als 1 Jahr ist, oder Kurszeugnis über „A1-Niveau“ von einem der
6 NAG in Verbindung mit § 9b NAG-Durchführungsverordnung angeführten Institute (Österreichisches Sprachdiplom Deutsch, Goethe.Institut e.V., Telc GmbH, Österreichischer Integrationsfonds) der Behörde vorzulegen. Weiters sei der Beschwerdeführerin mit diesem Verbesserungsauftrag vom 27.04.2016 die Bestimmung des § 21a Abs. 5 NAG nachweislich zur Kenntnis gebracht worden.Da dieses „Goethe-Zertifikat A1 Start Deutsch 1“ zum Zeitpunkt der Vorlage im Zuge der Antragstellung am 08.03.2016 bereits älter als ein Jahr gewesen sei und somit keinen Nachweis von Deutschkenntnissen im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG darstelle, sei die Beschwerdeführerin nachweislich mit Verbesserungsauftrag vom 27.04.2016 aufgefordert worden, ein aktuelles Sprachdiplom, welches nicht älter als 1 Jahr ist, oder Kurszeugnis über „A1-Niveau“ von einem der
Paragraph 21 a, Absatz 6, NAG in Verbindung mit Paragraph 9 b, NAG-Durchführungsverordnung angeführten Institute (Österreichisches Sprachdiplom Deutsch, Goethe.Institut e.V., Telc GmbH, Österreichischer Integrationsfonds) der Behörde vorzulegen. Weiters sei der Beschwerdeführerin mit diesem Verbesserungsauftrag vom 27.04.2016 die Bestimmung des Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG nachweislich zur Kenntnis gebracht worden. Diesem Verbesserungsauftrag sei die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen, weshalb der erforderliche Nachweis im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG nicht erbracht worden sei.Diesem Verbesserungsauftrag sei die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen, weshalb der erforderliche Nachweis im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG nicht erbracht worden sei. Bis dato sei auch kein Antrag
5 NAG eingebracht worden.Bis dato sei auch kein Antrag
Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG eingebracht worden. Da somit eine besondere Erteilungsvoraussetzung nicht erfüllt sei und diesbezüglich eine Interessensabwägung
3 NAG nicht erforderlich gewesen sei, sei der Antrag abzuweisen gewesen.Da somit eine besondere Erteilungsvoraussetzung nicht erfüllt sei und diesbezüglich eine Interessensabwägung
Paragraph 11, Absatz 3, NAG nicht erforderlich gewesen sei, sei der Antrag abzuweisen gewesen. In der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde ausgeführt wie folgt: „Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe in ihrem schönen und eingerichteten Land lange zeit als Tourist Aufenthalt erlebt. Meine Tante ist mit einem Österreicher verheiratet und lebt da seit 70er Jahren und meine Schwester ist auch in Österreich mit einem wichtigen Politiker verheiratet. Zufällig habe ich einen Mann aus Ihrem Land letztes Jahr kennen gelernt und mich mit ihm geheiratet. Ich war bereit meine Wohnung und Arbeit in meinem Land zu verlassen, indem ich neben meinem Mann bleiben würde. Wir sind gekommen und haben gefragt, was man für das Visum braucht. Sie haben uns Bescheid gesagt und wir haben alle Unterlagen gesammelt und am 8.9.2015 abgegeben. Wir haben sogar eine Wohnung in einem nah liegenden Dorf gefunden und Arbeit in einem Hotel in der Nähe für mich. Jedoch haben Sie gesagt, dass die Quote voll ist und dass wir ca. 6 Monate warten müssen. Wir haben dann gewartet. Nach 6 Monaten sind wir wieder gekommen uns zu erkundigen, wie lange noch man warten muss. Dann haben Sie gesagt, dass wir wieder alles bezahlen, dass es schnell kommt, aber Sie haben nicht gesagt, dass wir alle Unterlagen wieder zustellen müssen, was von Ihnen aus nicht fair war. ln der Zwischenzeit ist eine große Tragödie zu meinem Mann passiert (er ist ohne beide Elternteile geblieben), was uns sehr verletzt hat. Wir haben keine Kraft und Mittel mehr, wieder allen noch einmal nach so viel Zeit (10 Monate) zu bewegen. ich bin keine Kriminelle, die Ihr Land gefährden wurde, sondern eine einfache Frau, die arbeitsfähig ist und möchte neben ihrem Mann leben, wo mein Platz ist. Wenn Sie nicht so denken, nur weil ich aus Serbien komme und nicht aus EU, danke für alles und wünsche ihnen alles Gute. ***, 5.7.2016 PD“ Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt: Am 08.03.2016 hat die nunmehrige Beschwerdeführerin persönlich beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Polizeiangelegenheiten, einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“
1 Z 2 NAG eingebracht.Am 08.03.2016 hat die nunmehrige Beschwerdeführerin persönlich beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Polizeiangelegenheiten, einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG eingebracht. Diesem Antrag war ein „Goethe-Zertifikat A1 Start Deutsch 1“, ausgestellt am 06.03.2015 in Belgrad, beigelegt. Mit Verbesserungsauftrag vom 27.04.2016 wurde die Beschwerdeführerin nachweislich unter anderem aufgefordert, ein aktuelles Sprachdiplom oder Kurszeugnis über „A1-Niveau“, welches nicht älter als 1 Jahr ist, von einem der
6 NAG in Verbindung mit § 9b NAG-Durchführungsverordnung angeführten Institute (Österreichisches Sprachdiplom Deutsch, Goethe.Institut e.V., Telc GmbH, Österreichischer Integrationsfonds) der Behörde vorzulegen. Mit Verbesserungsauftrag vom 27.04.2016 wurde die Beschwerdeführerin nachweislich unter anderem aufgefordert, ein aktuelles Sprachdiplom oder Kurszeugnis über „A1-Niveau“, welches nicht älter als 1 Jahr ist, von einem der
Paragraph 21 a, Absatz 6, NAG in Verbindung mit Paragraph 9 b, NAG-Durchführungsverordnung angeführten Institute (Österreichisches Sprachdiplom Deutsch, Goethe.Institut e.V., Telc GmbH, Österreichischer Integrationsfonds) der Behörde vorzulegen. Weiters wurde die Beschwerdeführerin mit diesem Verbesserungsauftrag über die Möglichkeit der Antragstellung nach § 21a Abs. 5 NAG belehrt.Weiters wurde die Beschwerdeführerin mit diesem Verbesserungsauftrag über die Möglichkeit der Antragstellung nach Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG belehrt. Diesem Verbesserungsauftrag ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen und hat diese auch keinen Antrag
5 NAG gestellt.Diesem Verbesserungsauftrag ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen und hat diese auch keinen Antrag
Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG gestellt. Beweiswürdigend ist auszuführen wie folgt: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem von der Behörde zur Entscheidung vorgelegten Akt und ist darüber hinaus in der Beschwerde unbestritten geblieben. Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt zu werten wie folgt: §21a Abs. 1 NAG bestimmt:§21a Absatz eins, NAG bestimmt: „Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung
Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.“„Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung
Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.“ § 21a Abs. 5 NAG bestimmt:Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG bestimmt: „Die Behörde kann auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Abs. 1 absehen:„Die Behörde kann auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Absatz eins, absehen:
1 2 NAG eingebracht.Die nunmehrige Beschwerdeführerin hat am 08.03.2016 persönlich beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Polizeiangelegenheiten, einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“
Paragraph 8, Absatz eins, 2 NAG eingebracht. Das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Sprachdiplom (ausgestellt am 06.03.2015) war im Zeitpunkt des Antrages bereits älter als ein Jahr. Wie sich aus der RV zu BGBl. I 38/2011 unter anderem ergibt, besteht gerade beim Erwerb von Grundkenntnissen einer Sprache die Gefahr, dass diese ohne entsprechende Übung und Anwendung rasch wieder verloren gehen, weil die Lerninhalte ohne entsprechende Wiederholung in der Praxis nicht verfestigt werden könnten. Da der Sprachnachweis nicht auf die Erfüllung eines rein abstrakten Formalerfordernisses gerichtet ist, sondern sicherstellen soll, dass sich der Drittstaatsangehörige im Alltag tatsächlich verständigen kann, sind Zeugnisse und Diplome, die älter als ein Jahr sind, nicht als tauglicher Nachweis anzusehen.Wie sich aus der Regierungsvorlage zu Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, unter anderem ergibt, besteht gerade beim Erwerb von Grundkenntnissen einer Sprache die Gefahr, dass diese ohne entsprechende Übung und Anwendung rasch wieder verloren gehen, weil die Lerninhalte ohne entsprechende Wiederholung in der Praxis nicht verfestigt werden könnten. Da der Sprachnachweis nicht auf die Erfüllung eines rein abstrakten Formalerfordernisses gerichtet ist, sondern sicherstellen soll, dass sich der Drittstaatsangehörige im Alltag tatsächlich verständigen kann, sind Zeugnisse und Diplome, die älter als ein Jahr sind, nicht als tauglicher Nachweis anzusehen. Wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat, handelt es sich bei dem vorzulegenden Nachweis der Kenntnisse der deutschen Sprache um eine besondere Erteilungsvoraussetzung, welche von der Beschwerdeführerin trotz nachweislicher Aufforderung nicht erfüllt wurde. Da auch kein Antrag
5 NAG gestellt wurde, war die Beschwerde, ohne die weiteren Erteilungsvoraussetzungen prüfen zu müssen, als unbegründet abzuweisen.Da auch kein Antrag
Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG gestellt wurde, war die Beschwerde, ohne die weiteren Erteilungsvoraussetzungen prüfen zu müssen, als unbegründet abzuweisen. Da es sich um eine besondere Erteilungsvoraussetzung handelt, die nicht erfüllt ist, ist eine Interessensabwägung
3 NAG nicht durchzuführen.Da es sich um eine besondere Erteilungsvoraussetzung handelt, die nicht erfüllt ist, ist eine Interessensabwägung
Paragraph 11, Absatz 3, NAG nicht durchzuführen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Von der Durchführung einer Verhandlung wurde
GVG abgesehen, da die Akten bereits erkenne ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Von der Durchführung einer Verhandlung wurde
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da die Akten bereits erkenne ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Beschwerde hat den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt unbestritten gelassen. Neues Tatsachenvorbringen im Hinblick auf den Nachweis der Kenntnisse der deutschen Sprache wurde nicht erstattet. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.810.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.