← Österreich

LVwG-AV-850/001-2016

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.08.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-850/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn RF und der Frau TF gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 21.6.2016, Zl. AZ:F-FW/17-4/16-1, betreffend Abweisung eines Antrags auf Erteilung einer nachträglichen baupolizeilichen Bewilligung zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn RF und der Frau TF gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 21.6.2016, Zl. AZ:, F-FW/17-4/16-1, betreffend Abweisung eines Antrags auf Erteilung einer nachträglichen baupolizeilichen Bewilligung zu Recht erkannt:,

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, , B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, VwGG). Entscheidungsgründe: Mit Schriftsatz vom
  3. April 2016 wandten sich die nunmehrigen Beschwerdeführer an den Bürgermeister als Baubehörde I. Instanz. Unter dem Betreff „Beantragung einer nachträglichen Baubewilligung“ führten sie zunächst aus, um eine nachträgliche Baubewilligung ansuchen zu wollen („… ich möchte…“). Dies ergänzten sie um das Ersuchen, die Baubehörde möge ihnen rechtsverbindlich mitteilen, welche Maßnahmen für welchen Gebäudeteil, näherhin den Carport, das Garagengebäude, den Zubau und die Flugdachkonstruktion erforderlich seien.Mit Schriftsatz vom
  4. April 2016 wandten sich die nunmehrigen Beschwerdeführer an den Bürgermeister als Baubehörde römisch eins. Instanz. Unter dem Betreff „Beantragung einer nachträglichen Baubewilligung“ führten sie zunächst aus, um eine nachträgliche Baubewilligung ansuchen zu wollen („… ich möchte…“). Dies ergänzten sie um das Ersuchen, die Baubehörde möge ihnen rechtsverbindlich mitteilen, welche Maßnahmen für welchen Gebäudeteil, näherhin den Carport, das Garagengebäude, den Zubau und die Flugdachkonstruktion erforderlich seien. Mit diesem Schriftsatz konfrontiert hielt der bautechnische Amtssachverständige fest, dass es sich jeweils um bewilligungspflichtige Maßnahmen handle, der Antrag aber mangels Konkretisierung nicht den Anforderungen des § 20 NÖ BauO 2014 entspräche. Demnach sei der „Antrag“ abzuweisen.Mit diesem Schriftsatz konfrontiert hielt der bautechnische Amtssachverständige fest, dass es sich jeweils um bewilligungspflichtige Maßnahmen handle, der Antrag aber mangels Konkretisierung nicht den Anforderungen des Paragraph 20, NÖ BauO 2014 entspräche. Demnach sei der „Antrag“ abzuweisen. Mit Bescheid vom
  5. Mai 2016, Zl. F-FW/17-4/16, wies der Bürgermeister den Antrag auf Erteilung einer nachträglichen baubehördlichen Bewilligung gemäß § 20 Abs. 3 NÖ BauO 2014 ab. Unter einem teilte er den nunmehrigen Beschwerdeführern mit Schreiben vom selben Tag mit, aus dem „Ersuchen vom 20.04.2016“ nicht ersehen zu können, was unter „Maßnahmen“ verstanden werden solle.Mit Bescheid vom
  6. Mai 2016, Zl. F-FW/17-4/16, wies der Bürgermeister den Antrag auf Erteilung einer nachträglichen baubehördlichen Bewilligung gemäß Paragraph 20, Absatz 3, NÖ BauO 2014 ab. Unter einem teilte er den nunmehrigen Beschwerdeführern mit Schreiben vom selben Tag mit, aus dem „Ersuchen vom 20.04.2016“ nicht ersehen zu können, was unter „Maßnahmen“ verstanden werden solle. In ihrer Berufung führten die Beschwerdeführer aus, niemals einen Antrag auf Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung gestellt zu haben. Vielmehr habe es sich lediglich um ein Auskunftsersuchen betreffend die weitere Vorgangsweise bei der Beantragung der nachträglichen baubehördlichen Bewilligung gehandelt. Im Übrigen habe auch der Bürgermeister den Schriftsatz vom
  7. April 2016 im Sinne eines „Ersuchens“ verstanden, wie sich aus dem Schreiben vom
  8. Mai 2016 ergäbe. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde wiederholten die Beschwerdeführer im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. Im konkreten Fall bringen die Beschwerdeführer vor, nie einen Antrag auf Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung gestellt zu haben. Namentlich handle es sich beim Schriftsatz vom
  9. April 2016 um keinen derartigen Antrag. Nach ständiger Rechtsprechung (zuletzt VwGH 16.3.2016, 2013/17/0705) sind Anbringen ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen und ist es der Behörde bei einem eindeutigen Inhalt des Anbringens verwehrt, diesem eine abweichende, eigene Deutung zu geben, selbst wenn das Begehren, so wie es gestellt wurde, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig wäre. Ist jedoch der Inhalt eines Anbringens unklar, so ist die Behörde entsprechend den ihr gemäß §§ 37 i.V.m. 39 AVG obliegenden Aufgaben verpflichtet, den Antragsteller zu einer Präzisierung seines Begehrens aufzufordern (vgl. abermals VwGH
  10. 3.2016, 2013/17/0705).Im konkreten Fall bringen die Beschwerdeführer vor, nie einen Antrag auf Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung gestellt zu haben. Namentlich handle es sich beim Schriftsatz vom
  11. April 2016 um keinen derartigen Antrag. Nach ständiger Rechtsprechung (zuletzt VwGH 16.3.2016, 2013/17/0705) sind Anbringen ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen und ist es der Behörde bei einem eindeutigen Inhalt des Anbringens verwehrt, diesem eine abweichende, eigene Deutung zu geben, selbst wenn das Begehren, so wie es gestellt wurde, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig wäre. Ist jedoch der Inhalt eines Anbringens unklar, so ist die Behörde entsprechend den ihr gemäß Paragraphen 37, in Verbindung mit 39 AVG obliegenden Aufgaben verpflichtet, den Antragsteller zu einer Präzisierung seines Begehrens aufzufordern vergleiche abermals VwGH
  12. 3.2016, 2013/17/0705). Im konkreten Fall trifft es zwar zu, dass im Betreff des Anbringens vom
  13. April 2016 von der „Beantragung einer nachträglichen Baubewilligung“ die Rede ist und festgehalten wird, dass die Erlangung einer solchen angestrebt wird. Jedenfalls in Zusammenschau mit dem zweiten Absatz des Anbringens erweist sich dieses jedoch als unklar, sodass es Sache des Bürgermeisters gewesen wäre, die Beschwerdeführer zu einer Präzisierung aufzufordern. Spätestens aber hätte die belangte Behörde aufgrund der klarstellenden Ausführungen in der Berufung den Bescheid des Bürgermeisters mangels Antragstellung ersatzlos zu beheben gehabt (vgl. VwGH 17.3.1992, 91/05/0181 zum gleichgelagerten Fall einer Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags während des Berufungsverfahrens), sodass der Beschwerde Erfolg beschieden und der nunmehr angefochtene Bescheid zu beheben war.Im konkreten Fall trifft es zwar zu, dass im Betreff des Anbringens vom
  14. April 2016 von der „Beantragung einer nachträglichen Baubewilligung“ die Rede ist und festgehalten wird, dass die Erlangung einer solchen angestrebt wird. Jedenfalls in Zusammenschau mit dem zweiten Absatz des Anbringens erweist sich dieses jedoch als unklar, sodass es Sache des Bürgermeisters gewesen wäre, die Beschwerdeführer zu einer Präzisierung aufzufordern. Spätestens aber hätte die belangte Behörde aufgrund der klarstellenden Ausführungen in der Berufung den Bescheid des Bürgermeisters mangels Antragstellung ersatzlos zu beheben gehabt vergleiche VwGH 17.3.1992, 91/05/0181 zum gleichgelagerten Fall einer Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags während des Berufungsverfahrens), sodass der Beschwerde Erfolg beschieden und der nunmehr angefochtene Bescheid zu beheben war. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass in Fällen, in denen das Projekt nicht klar umschrieben und solcherart einer Beurteilung gar nicht zugänglich ist, nach § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen ist; eine Anwendung des § 20 Abs. 3 NÖ BauO 2014 kommt demgegenüber erst in Betracht, wenn der Behörde eine inhaltliche Beurteilung möglich ist und diese negativ ausfällt (also die Baubehörde ein Hindernis i.S.d. § 20 Abs. 1 NÖ BauO 2014 feststellen kann). Selbst wenn man daher das Anbringen vom
  15. April 2016 als Antrag zu werten gehabt hätte, wäre zunächst mit Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen gewesen.Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass in Fällen, in denen das Projekt nicht klar umschrieben und solcherart einer Beurteilung gar nicht zugänglich ist, nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorzugehen ist; eine Anwendung des Paragraph 20, Absatz 3, NÖ BauO 2014 kommt demgegenüber erst in Betracht, wenn der Behörde eine inhaltliche Beurteilung möglich ist und diese negativ ausfällt (also die Baubehörde ein Hindernis i.S.d. Paragraph 20, Absatz eins, NÖ BauO 2014 feststellen kann). Selbst wenn man daher das Anbringen vom
  16. April 2016 als Antrag zu werten gehabt hätte, wäre zunächst mit Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorzugehen gewesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.850.001.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.