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{'item': 'LVwG-S-1672/001-2016'}

Obsah (7)§ 50Art. 133Art. 130§ 5§ 19§ 38§ 7

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.08.2016 GeschäftszahlLVwG-S-1672/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz -Vw

GVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. 1. Der Beschwerde wird

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz -VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

  1. Die Beschwerdeführerin hat gem. § 52 Abs.1 und 2 VwGVG € 40,- an Kosten des Beschwerdeverfahrens binnen 2 Wochen zu bezahlen.
  2. Die Beschwerdeführerin hat gem. Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG € 40,- an Kosten des Beschwerdeverfahrens binnen 2 Wochen zu bezahlen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz - Vw

GG).3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, , B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz - Vw

GG). Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführerin wird zur Last gelegt, dafür verantwortlich zu sein, vorsätzlich dem AV bei der Bestellung eines elektrisierenden Halsbandes für Katzen behilflich gewesen zu sein, damit dieses dessen Kater umgehängt werden konnte, obwohl das In Verkehr bringen, der Erwerb und der Besitz eines elektrisierenden Dressurgerätes verboten sei. Sie habe dadurch gegen § 7 VStG iVm § 5 Abs.4 TSchG, diese iVm § 38 Abs.1 Zi.1 TSchG verstoßen und wurde über sie eine Geldstrafe von € 200,- verhängt.Sie habe dadurch gegen Paragraph 7, VStG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 4, TSchG, diese in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Zi.1 TSchG verstoßen und wurde über sie eine Geldstrafe von € 200,- verhängt. Dabei stützt sich die belangte Behörde auf die Privatanzeige des Grundstücksnachbarn FJ, wonach der Kater des Zeugen AV mit dem elektrischen Dressurgerät auf seinem Grundstück frei laufend aufgefunden worden sei, er dem Tier das Halsband abgenommen habe und Anzeige erstattet hätte. Im Verwaltungsverfahren und in ihrer Beschwerde hielt die Beschwerdeführerin fest, dass ihr nicht bekannt gewesen sei, dass der Besitz eines solchen Halsbandes strafbar sei, sonst hätte sie dem Zeugen, der der deutschen Sprache nicht so mächtig sei, nicht geholfen. Bevor überhaupt ein elektrischer Schlag abgegeben werde, sei ein Ton zu hören, der normalerweise schon ausreiche, um die Katze am Grundstück zu halten. Als juristischer Laie sei sie zum Schluss gekommen, dass dieses Halsband laut § 5 Abs.3 TSchG zum Wohle des Tieres gereiche. Sie habe die Katze, die schon mehrfach außerhalb des Gartens schwer verletzt worden sei, am Grundstück halten wollen und habe der Katze etwas Gutes tun wollen. Aus Sicht der Katze werde diese sicher mehr gequält, würde sie als Einzeltier nur in der Wohnung gehalten. Sie leide dann an Adipositas, ganz abgesehen von den psychischen Folgen. Da Juristen den Gesetzestext anders auslegten, werde sie natürlich hinkünftig niemandem mehr beim Erwerb eines derartigen Halsbandes helfen.Im Verwaltungsverfahren und in ihrer Beschwerde hielt die Beschwerdeführerin fest, dass ihr nicht bekannt gewesen sei, dass der Besitz eines solchen Halsbandes strafbar sei, sonst hätte sie dem Zeugen, der der deutschen Sprache nicht so mächtig sei, nicht geholfen. Bevor überhaupt ein elektrischer Schlag abgegeben werde, sei ein Ton zu hören, der normalerweise schon ausreiche, um die Katze am Grundstück zu halten. Als juristischer Laie sei sie zum Schluss gekommen, dass dieses Halsband laut Paragraph 5, Absatz 3, TSchG zum Wohle des Tieres gereiche. Sie habe die Katze, die schon mehrfach außerhalb des Gartens schwer verletzt worden sei, am Grundstück halten wollen und habe der Katze etwas Gutes tun wollen. Aus Sicht der Katze werde diese sicher mehr gequält, würde sie als Einzeltier nur in der Wohnung gehalten. Sie leide dann an Adipositas, ganz abgesehen von den psychischen Folgen. Da Juristen den Gesetzestext anders auslegten, werde sie natürlich hinkünftig niemandem mehr beim Erwerb eines derartigen Halsbandes helfen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 16.08.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der weder die Beschwerdeführerin, noch Zeuge AV erschienen sind. Einvernommen wurden die amtshandelnden Beamten der PI ***, die Nachbarn des Tiereigentümers als auch ein veterinärmedizinischer Amtssachverständiger. Zeuge GI ST gab an, er sei von Herrn FJ verständigt worden, dass er die Katze mit dem elektrisierenden Halsband auf seinem Grundstück aufgefunden und ihr das Halsband abgenommen habe. Er habe das Halsband, welches funktionsfähig gewesen sei, da es geleuchtet habe, beschlagnahmt und mit der Beschwerdeführerin Kontakt aufgenommen, welche angegeben hätte, sie habe dieses aus veterinärmedizinischen Gründen für den Tierbesitzer im Internet bestellt. Zeugin MJ gab an, die Katze des Zeugen AV sei völlig verstört (und unterernährt) zu ihnen gekommen und sei dieses Schockhalsband sehr fest um den Hals der Katze gebunden gewesen. Sie habe dieses nur schwer entfernen können. Der veterinärmedizinische Amtssachverständige Hofrat DDr. HH hielt dazu fest, dass es sich beim gegenständlichen Gerät um ein solches handle, welches dem Tier auch Stromschläge versetze. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

§ 50Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 5

Abs.4 Tierschutzgesetz ist das In-Verkehr-Bringen, der Erwerb und der Besitz von Gegenständen, die

Abs. 2 Z. 3 lit.a nicht verwendet werden dürfen, verboten.

Paragraph 5, Absatz 4, Tierschutzgesetz ist das In-Verkehr-Bringen, der Erwerb und der Besitz von Gegenständen, die

Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, nicht verwendet werden dürfen, verboten. § 5 Abs.2 Z 3 lit. a Tierschutzgesetz verbietet die Verwendung von elektrisierenden Dressurgeräten, ohne darauf abzustellen, ob es im Einzelfall zu Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst komme. Durch die Verwendung der angeführten Mittel kann jedenfalls eine Beeinträchtigung des Tieres nicht ausgeschlossen werden, die der Art und der Intensität nach als Qualen zu qualifizieren sind. Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, Tierschutzgesetz verbietet die Verwendung von elektrisierenden Dressurgeräten, ohne darauf abzustellen, ob es im Einzelfall zu Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst komme. Durch die Verwendung der angeführten Mittel kann jedenfalls eine Beeinträchtigung des Tieres nicht ausgeschlossen werden, die der Art und der Intensität nach als Qualen zu qualifizieren sind. Da nach Angaben des veterinärmedizinischen Amtssachverständigen eindeutig feststeht, dass das gegenständliche, über Geheiß der Beschwerdeführerin vom Zeugen angeschaffte und verwendete Halsband für seine Katze um ein elektrisches Dressurgerät im Sinne des § 5 Abs.2 Z.3 des TSchG handelt, ist die Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht als erwiesen anzunehmen.Da nach Angaben des veterinärmedizinischen Amtssachverständigen eindeutig feststeht, dass das gegenständliche, über Geheiß der Beschwerdeführerin vom Zeugen angeschaffte und verwendete Halsband für seine Katze um ein elektrisches Dressurgerät im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, des TSchG handelt, ist die Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht als erwiesen anzunehmen. Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, ist hinsichtlich des Verschuldens auf § 5 Abs.1 VStG zu verweisen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung kein Verschulden trifft. Es gilt daher die Rechtsvermutung für das Verschulden des Beschuldigten, der in Umkehrung der Beweislast seine behauptete Schuldlosigkeit durch Beibringung von Beweismitteln nachzuweisen hat. Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, ist hinsichtlich des Verschuldens auf Paragraph 5, Absatz eins, VStG zu verweisen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung kein Verschulden trifft. Es gilt daher die Rechtsvermutung für das Verschulden des Beschuldigten, der in Umkehrung der Beweislast seine behauptete Schuldlosigkeit durch Beibringung von Beweismitteln nachzuweisen hat. Mit ihren Einwänden, sie habe der Katze nur weitere Verletzungen durch Verkehrsunfälle auf der befahrenen Straße ersparen wollen und sie empfinde die Wirkungsweise des Halsbandes als gut und keinesfalls als Qual für das Tier, konnte sie die ihr angelastete Beihilfe zur Verwaltungsübertretung nicht entkräften. Aufgrund ihrer Profession als Tierärztin wäre sie, im Gegenteil, verpflichtet gewesen, sich mit den einschlägigen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes auseinanderzusetzen um ihren Kunden rechtsrichtige Ratschläge erteilen zu können, wenn sie schon trotz erfolgter veterinärmedizinischer Hochschulausbildung nicht erkennt, dass ein einem Tier am Hals versetzter Stromstoß aus einem derartigen Halsband, von wem immer ausgelöst, dem Tier Qualen bereitet, es aber zumindest in Panik/Angst versetzt. Im Übrigen gibt es viele andere Möglichkeiten, dem Tier einen gesicherten Freigang zu verschaffen oder aber es auch in einer Wohnung artgerecht, etwa paarweise, zu halten. Zur Strafhöhe war festzustellen:

§ 19VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 38Abs.

1 Z. 1 Tierschutzgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15000 Euro zu bestrafen, wer einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt.

Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, Tierschutzgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15000 Euro zu bestrafen, wer einem Tier entgegen Paragraph 5, Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt.

§ 7VSt

G: Wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, unterliegt der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.

Paragraph 7, VStG: Wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, unterliegt der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist. Als mildernd konnte das Fehlen von Verwaltungsübertretungen gewertet werden, Erschwerend war demgegenüber kein Umstand. Die Beschwerdeführerin verfügt nach Einsichtnahme in ihren Einkommenssteuerbescheid jährlich über € 11598,- an Einnahmen aus ihrer Praxis. Sorgepflichten sind keine bekannt. Sie verfügt über kein nennenswertes Vermögen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und im Hinblick darauf, dass die belangte Behörde die Geldstrafe ohnehin im untersten Bereich des Strafrahmens festgesetzt hat, konnte nicht mit Herabsetzung der verhängten Geldstrafe vorgegangen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.1672.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.