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{'item': 'LVwG-AV-1183/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.08.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1183/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha

§ 62Rz 65f).Nach st

Rsp des VwGH kommt einem Berichtigungsbescheid (iSd Paragraph 62, Absatz 4, AVG) – dessen Aufgabe ja lediglich die Beseitigung einer objektiv nach außen hin erkennbaren Diskrepanz zwischen dem rechtsgestaltenden Willen der bescheiderlassenden Behörde und der äußeren Gestalt des erlassenen Bescheides ist – nur feststellende, nicht aber rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich danach in der Feststellung des tatsächlichen Inhalts des berichtigten Bescheides schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten „Erlassung“. Dieses Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht nach Ansicht des VwGH auch der von ihm in stRsp vertretenen Auslegung, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet (Hengstschläger/Leeb,

Paragraph 62, Rz 65f). Demnach ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens aufgrund der Einheit von berichtigtem und Berichtigungsbescheid der angefochtene Bescheid in der Fassung des Berichtigungsbescheides. Aufgrund der rechtzeitigen Beschwerdeerhebung gegen beide behördlichen Entscheidungen ist einerseits die Zulässigkeit der Berichtigung, andererseits der Bescheid in seiner berichtigten Fassung zu prüfen. Wird der Berichtigungsbescheid im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren aufgehoben, entfaltet der berichtigte wieder seine volle Rechtswirksamkeit und ist Gegenstand des gegenständlichen Rechtsmittelverfahrens (Hengstschläger/Leeb,

§ 62

Rz 73).Demnach ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens aufgrund der Einheit von berichtigtem und Berichtigungsbescheid der angefochtene Bescheid in der Fassung des Berichtigungsbescheides. Aufgrund der rechtzeitigen Beschwerdeerhebung gegen beide behördlichen Entscheidungen ist einerseits die Zulässigkeit der Berichtigung, andererseits der Bescheid in seiner berichtigten Fassung zu prüfen. Wird der Berichtigungsbescheid im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren aufgehoben, entfaltet der berichtigte wieder seine volle Rechtswirksamkeit und ist Gegenstand des gegenständlichen Rechtsmittelverfahrens (Hengstschläger/Leeb,

Paragraph 62, Rz 73). Es ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren deshalb vorab zu prüfen, ob der angefochtene Berichtigungsbescheid mit rechtlichen Mängeln behaftet ist. Durch die Berichtigung eines Bescheides darf der Inhalt dieses berichtigten Bescheides, sei es in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht, nicht (nachträglich) verändert werden. Die Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG bietet weder eine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruchs oder der Begründung eines Bescheides, noch kann auf Grund dieser Gesetzesstelle eine unrichtige rechtliche Beurteilung bzw Auslegung des Gesetzes eines richtig angenommenen Sachverhalts oder ein unrichtig angenommener Sachverhalt oder ein Fehler der Beweiswürdigung berichtigt werden. Die Berichtigung eines Bescheides gemäß § 62 Abs. 4 AVG ist also nicht zulässig, wenn dadurch eine Rechtswidrigkeit beseitigt werden soll (Hengstschläger/Leeb,

§ 62

Rz 49).Durch die Berichtigung eines Bescheides darf der Inhalt dieses berichtigten Bescheides, sei es in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht, nicht (nachträglich) verändert werden. Die Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG bietet weder eine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruchs oder der Begründung eines Bescheides, noch kann auf Grund dieser Gesetzesstelle eine unrichtige rechtliche Beurteilung bzw Auslegung des Gesetzes eines richtig angenommenen Sachverhalts oder ein unrichtig angenommener Sachverhalt oder ein Fehler der Beweiswürdigung berichtigt werden. Die Berichtigung eines Bescheides gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist also nicht zulässig, wenn dadurch eine Rechtswidrigkeit beseitigt werden soll (Hengstschläger/Leeb,

Paragraph 62, Rz 49). Schreibfehler sind nur solche Fehler, die (auf den ersten Blick) den Sinn einer Aussage verändern. Ein Rechenfehler liegt nach Ansicht des VwGH nur dann vor, wenn eine (offen gelegte) rechnerische Operation unrichtig vorgenommen wurde, und kann daher (zB wenn bestimmte Zahlen falsch addiert wurden) „meist“ durch rechnerische Kontrollen festgestellt werden. Auch die Berichtigungsfähigkeit eines Bescheides wegen Schreib- und Rechenfehler gleichzuhaltender Unrichtigkeiten gemäß § 62 Abs. 4 AVG setzt nach stRsp des VwGH zweierlei voraus, nämlich erstens, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit vorliegt, und zweitens deren Offenkundigkeit. Schließlich muss nach der Rsp des VwGH im Fall einer Berichtigung auch offenkundig sein, dass der unterlaufene Fehler auf einem bloßen Versehen beruht, welches einem Schreib- oder Rechenfehler gleichzuhalten ist (Hengstschläger/Leeb,

§ 62

Rz 40, 45, 48f).Schreibfehler sind nur solche Fehler, die (auf den ersten Blick) den Sinn einer Aussage verändern. Ein Rechenfehler liegt nach Ansicht des VwGH nur dann vor, wenn eine (offen gelegte) rechnerische Operation unrichtig vorgenommen wurde, und kann daher (zB wenn bestimmte Zahlen falsch addiert wurden) „meist“ durch rechnerische Kontrollen festgestellt werden. Auch die Berichtigungsfähigkeit eines Bescheides wegen Schreib- und Rechenfehler gleichzuhaltender Unrichtigkeiten gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG setzt nach stRsp des VwGH zweierlei voraus, nämlich erstens, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit vorliegt, und zweitens deren Offenkundigkeit. Schließlich muss nach der Rsp des VwGH im Fall einer Berichtigung auch offenkundig sein, dass der unterlaufene Fehler auf einem bloßen Versehen beruht, welches einem Schreib- oder Rechenfehler gleichzuhalten ist (Hengstschläger/Leeb,

Paragraph 62, Rz 40, 45, 48f). Im gegenständlichen Fall ist wesentlich, dass mit dem Berichtigungsbescheid ua eine vom Antrag abweichende Einschränkung des mit dem Genehmigungsbescheid bewilligten qualitativen Abfallkonsenses - insbesondere hinsichtlich der Abfallarten mit den Schlüsselnummern 31424 „sonstige verunreinigte Böden“ und 31424, Spez. 91, „sonstige verunreinigte Böden, verfestigt“ – erfolgte, ohne genau darzulegen, weshalb eine vom Bewilligungsbescheid konträre behördliche Entscheidung getroffen wurde. Im Genehmigungsbescheid wurde – entgegen der Behauptung der belangten Behörde - der von der Antragstellerin beantragte Abfallkonsens vollständig übernommen. Von einem auf einem bloßen Fehler beruhenden Versehen ist entsprechend dem oben dargelegten Anwendungsbereich des § 62 Abs. 4 AVG demnach nicht auszugehen. Deshalb erweist sich der von der belangten Behörde am

  1. September 2015 zu RU4-MB-207/001-2014 erlassene Berichtigungsbescheid als rechtswidrig, sodass spruchgemäß mit dessen Aufhebung vorzugehen war.Im gegenständlichen Fall ist wesentlich, dass mit dem Berichtigungsbescheid ua eine vom Antrag abweichende Einschränkung des mit dem Genehmigungsbescheid bewilligten qualitativen Abfallkonsenses - insbesondere hinsichtlich der Abfallarten mit den Schlüsselnummern 31424 „sonstige verunreinigte Böden“ und 31424, Spez. 91, „sonstige verunreinigte Böden, verfestigt“ – erfolgte, ohne genau darzulegen, weshalb eine vom Bewilligungsbescheid konträre behördliche Entscheidung getroffen wurde. Im Genehmigungsbescheid wurde – entgegen der Behauptung der belangten Behörde - der von der Antragstellerin beantragte Abfallkonsens vollständig übernommen. Von einem auf einem bloßen Fehler beruhenden Versehen ist entsprechend dem oben dargelegten Anwendungsbereich des Paragraph 62, Absatz 4, AVG demnach nicht auszugehen. Deshalb erweist sich der von der belangten Behörde am
  2. September 2015 zu RU4-MB-207/001-2014 erlassene Berichtigungsbescheid als rechtswidrig, sodass spruchgemäß mit dessen Aufhebung vorzugehen war. Zum Genehmigungsbescheid vom
  3. Juli 2015, RU4-MB-207/001-2014, ist Folgendes auszuführen: Maßgeblich für die Genehmigung gemäß § 52 AWG 2002 ist eine Prognoseentscheidung der Behörde, dass die mobile Behandlungsanlage die einzelnen Genehmigungsvoraussetzungen des § 43 Abs. 1 Z 1 bis 6 AWG 2002 erfüllt. Die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Z 1 bis 6 leg. cit. sind:Maßgeblich für die Genehmigung gemäß Paragraph 52, AWG 2002 ist eine Prognoseentscheidung der Behörde, dass die mobile Behandlungsanlage die einzelnen Genehmigungsvoraussetzungen des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 AWG 2002 erfüllt. Die Voraussetzungen des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 leg. cit. sind:
  4. Das Leben und die Gesundheit des Menschen werden nicht gefährdet.
  5. Die Emissionen von Schadstoffen werden jedenfalls nach dem Stand der Technik begrenzt.
  6. Nachbarn werden nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt.
  7. Das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarn werden nicht gefährdet; unter einer Gefährdung des Eigentums ist nicht die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes zu verstehen.
  8. Die beim Betrieb der Behandlungsanlage nicht vermeidbaren anfallenden Abfälle werden nach dem Stand der Technik einer Vorbereitung zur Wiederverwendung, einem Recycling oder einer sonstigen Verwertung zugeführt oder – soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist – ordnungsgemäß beseitigt. 5a. Die Behandlungspflichten gemäß den §§ 15 und 16 und gemäß einer Verordnung nach § 23 werden eingehalten.Die Behandlungspflichten gemäß den Paragraphen 15 und 16 und gemäß einer Verordnung nach Paragraph 23, werden eingehalten.
  9. Auf die sonstigen öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) wird Bedacht genommen.Auf die sonstigen öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) wird Bedacht genommen. Da bei der Genehmigung einer mobilen Anlage vielfach noch nicht bekannt ist, an welchen Orten die mobile Anlage aufgestellt und betrieben werden soll, stellen die Erläuterungen RV 672, XXII. GP klar, dass eine gesamte immissionsartige Beurteilung der Auswirkungen, insbesondere die Beurteilung der Vorbelastung, nicht möglich ist. Daher sind die Genehmigungsvoraussetzungen nur auf die Auswirkungen der mobilen Anlage bezogen zu betrachten (so Bumberger/ Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002², K4 zu § 52).Da bei der Genehmigung einer mobilen Anlage vielfach noch nicht bekannt ist, an welchen Orten die mobile Anlage aufgestellt und betrieben werden soll, stellen die Erläuterungen Regierungsvorlage 672, römisch 22 . Gesetzgebungsperiode klar, dass eine gesamte immissionsartige Beurteilung der Auswirkungen, insbesondere die Beurteilung der Vorbelastung, nicht möglich ist. Daher sind die Genehmigungsvoraussetzungen nur auf die Auswirkungen der mobilen Anlage bezogen zu betrachten (so Bumberger/ Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002², K4 zu Paragraph 52,). Unstrittig ist, dass die verfahrensgegenständliche Behandlungsanlage unter die Legaldefinition des § 2 Abs. 7 Z 2 AWG 2002 zu subsumieren ist, für welche eine Genehmigungspflicht nach § 52 Abs. 1 AWG 2002 besteht. Es ist daher zu prüfen, ob die in § 52 Abs. 4 AWG 2002 bzw. im darin bezogenen § 43 Abs. 1 Z 1 bis 6 leg. cit. angeführten Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen. Unstrittig ist, dass die verfahrensgegenständliche Behandlungsanlage unter die Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 2, AWG 2002 zu subsumieren ist, für welche eine Genehmigungspflicht nach Paragraph 52, Absatz eins, AWG 2002 besteht. Es ist daher zu prüfen, ob die in Paragraph 52, Absatz 4, AWG 2002 bzw. im darin bezogenen Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 leg. cit. angeführten Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen. Demnach kann eine Genehmigung nur dann erteilt werden, wenn alle im § 43 Abs. 1 AWG 2002 genannten Genehmigungsvoraussetzungen eingehalten sind. Es handelt sich bei den in dieser Norm genannten Schutzinteressen um kumulativ erforderliche Kriterien, wobei keine Abwägung bzw. kein Interessenausgleich zwischen den einzelnen normierten Schutzinteressen möglich ist, weil alle Kriterien einzuhalten sind, um eine abfallrechtliche Genehmigung rechtmäßig erteilen zu können.Demnach kann eine Genehmigung nur dann erteilt werden, wenn alle im Paragraph 43, Absatz eins, AWG 2002 genannten Genehmigungsvoraussetzungen eingehalten sind. Es handelt sich bei den in dieser Norm genannten Schutzinteressen um kumulativ erforderliche Kriterien, wobei keine Abwägung bzw. kein Interessenausgleich zwischen den einzelnen normierten Schutzinteressen möglich ist, weil alle Kriterien einzuhalten sind, um eine abfallrechtliche Genehmigung rechtmäßig erteilen zu können. Im § 43 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 hat der Gesetzgeber klargestellt, dass eine Genehmigung nur erteilt werden darf, wenn die Emissionen von Schadstoffen nach dem Stand der Technik begrenzt werden. Dadurch ist festgelegt, dass eine Emissionsbegrenzung von Schadstoffen nicht nur lediglich zur Erreichung der anderen sich aus § 43 Abs. 1 AWG 2002 ergebenden Schutzzwecken notwendig ist, zB dass die Nachbarn nicht durch Geruch unzumutbar belästigt werden. Denn das Wort „jedenfalls“ in Z 2 soll verdeutlichen, dass die Genehmigung nur dann ausgesprochen werden kann, wenn eine Begrenzung von Luftschadstoffemissionen nach dem Stand der Technik erfolgt, auch wenn dies zum Schutz der im § 43 Abs. 1 genannten anderen Interessen nicht erforderlich ist (vgl. Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7, § 77 Anm 101).Im Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002 hat der Gesetzgeber klargestellt, dass eine Genehmigung nur erteilt werden darf, wenn die Emissionen von Schadstoffen nach dem Stand der Technik begrenzt werden. Dadurch ist festgelegt, dass eine Emissionsbegrenzung von Schadstoffen nicht nur lediglich zur Erreichung der anderen sich aus Paragraph 43, Absatz eins, AWG 2002 ergebenden Schutzzwecken notwendig ist, zB dass die Nachbarn nicht durch Geruch unzumutbar belästigt werden. Denn das Wort „jedenfalls“ in Ziffer 2, soll verdeutlichen, dass die Genehmigung nur dann ausgesprochen werden kann, wenn eine Begrenzung von Luftschadstoffemissionen nach dem Stand der Technik erfolgt, auch wenn dies zum Schutz der im Paragraph 43, Absatz eins, genannten anderen Interessen nicht erforderlich ist vergleiche Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7, Paragraph 77, Anmerkung 101). Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber im § 43 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 dezidiert nur eine dem Stand der Technik entsprechende Schadstoffemissionsbegrenzung als Genehmigungskriterium vorgesehen hat. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber im Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002 dezidiert nur eine dem Stand der Technik entsprechende Schadstoffemissionsbegrenzung als Genehmigungskriterium vorgesehen hat. Dem gegenüber sieht die abfallwirtschaftsrechtsspezifische Genehmigungsvoraussetzung des § 43 Abs. 1 Z 5 leg. cit. vor, dass die beim Betrieb der Behandlungsanlage nicht vermeidbaren anfallenden Abfälle nach dem Stand der Technik einer Vorbereitung zur Wiederverwendung, einem Recycling oder einer sonstigen Verwertung zugeführt oder – soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist – ordnungsgemäß beseitigt werden. Aus dem Umstand, dass dem Genehmigungs-regime des § 43 AWG 2002 nur Abfallbehandlungsanlagen, also Einrichtungen, in denen Abfälle behandelt werden, unterliegen, ergibt sich, dass diese Bestimmung nicht so eng ausgelegt werden kann, dass darunter nur die beim Betrieb neu anfallenden Abfälle zu subsumieren sind, sondern auch jene, welche in die Behandlungsanlage eingebracht werden. Die Behandlung der Abfälle hat so zu erfolgen, dass die im Abfallwirtschaftsrecht im § 1 Abs. 2 normierte Abfallhierarchie eingehalten wird (vgl. Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002, § 43 Rz 10).Dem gegenüber sieht die abfallwirtschaftsrechtsspezifische Genehmigungsvoraussetzung des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 5, leg. cit. vor, dass die beim Betrieb der Behandlungsanlage nicht vermeidbaren anfallenden Abfälle nach dem Stand der Technik einer Vorbereitung zur Wiederverwendung, einem Recycling oder einer sonstigen Verwertung zugeführt oder – soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist – ordnungsgemäß beseitigt werden. Aus dem Umstand, dass dem Genehmigungs-regime des Paragraph 43, AWG 2002 nur Abfallbehandlungsanlagen, also Einrichtungen, in denen Abfälle behandelt werden, unterliegen, ergibt sich, dass diese Bestimmung nicht so eng ausgelegt werden kann, dass darunter nur die beim Betrieb neu anfallenden Abfälle zu subsumieren sind, sondern auch jene, welche in die Behandlungsanlage eingebracht werden. Die Behandlung der Abfälle hat so zu erfolgen, dass die im Abfallwirtschaftsrecht im Paragraph eins, Absatz 2, normierte Abfallhierarchie eingehalten wird vergleiche Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002, Paragraph 43, Rz 10). Eine abfallrechtliche Genehmigung für eine Abfallbehandlungsanlage kann deshalb nur dann erteilt werden, wenn die projektierte Betriebsweise, also die Wahl des beantragten Behandlungsverfahrens, für die im Antrag genannten Abfallarten dem abfalltechnischen Stand der Technik entspricht. Der „Stand der Technik“ ist im § 2 Abs. 8 Z 1 AWG 2002 wie folgt definiert:Der „Stand der Technik“ ist im Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer eins, AWG 2002 wie folgt definiert: . „Stand der Technik“ (beste verfügbare Techniken – BVT) der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Festlegung des Standes der Technik sind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien des Anhangs 4 zu berücksichtigen.“ Aus den Materialien zu dieser Legaldefinition (vgl. RV 984 XXI. GP, 87) ergibt sich, dass der ausjudizierte Begriff „Stand der Technik“ beibehalten werden soll. „Ergänzungen hinsichtlich des Standes der Technik werden aufgenommen [vgl. auch Anhang 4, welcher dem Anhang IV der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC Richtlinie)Aus den Materialien zu dieser Legaldefinition vergleiche Regierungsvorlage 984 römisch 21 . GP, 87) ergibt sich, dass der ausjudizierte Begriff „Stand der Technik“ beibehalten werden soll. „Ergänzungen hinsichtlich des Standes der Technik werden aufgenommen [vgl. auch Anhang 4, welcher dem Anhang römisch vier der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC Richtlinie) entspricht]. Auch das Kriterium „am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt“ entspricht der IPPC-Richtlinie.“ Im Anhang 4 zum AWG 2002 ist Folgendes bestimmt: „Kriterien für die Festlegung des Standes der Technik Bei der Festlegung des Standes der Technik ist unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall Folgendes zu berücksichtigen:
  10. Einsatz abfallarmer Technologie;
  11. Einsatz weniger gefährlicher Stoffe;
  12. Förderung der Rückgewinnung und Verwertung der bei den einzelnen Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Abfälle;
  13. Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen;
  14. Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen;
  15. Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen;
  16. die für die Einführung eines besseren Standes der Technik erforderliche Zeit;
  17. Verbrauch an Rohstoffen und Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) und Energieeffizienz;
  18. die Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern;
  19. die Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für die Umwelt zu verringern;
  20. in BVT-Merkblättern enthaltene Informationen und von internationalen Organisationen veröffentlichte Informationen.“ Dem Gutachten des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestellten Amtssachverständigen kann zweifelsfrei entnommen werden, dass eine Behandlung der im Spruchpunkt I. genannten Abfallarten mit der beantragten mobilen Abfallbehandlungsanlage dem Stand der Technik entspricht. Dem Gutachten des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestellten Amtssachverständigen kann zweifelsfrei entnommen werden, dass eine Behandlung der im Spruchpunkt römisch eins. genannten Abfallarten mit der beantragten mobilen Abfallbehandlungsanlage dem Stand der Technik entspricht. Zur Anmerkung der belangten Behörde, dass die Art des Behandlungsverfahrens lediglich im § 47 Abs. 1 AWG 2002 genannt ist und deshalb nur bei stationären Behandlungsanlagen als Bescheidinhalt aufzunehmen ist, ist festzuhalten, dass bei mobilen Anlagen der Antrag Angaben über die zu behandelnden Abfallarten und die Behandlungsverfahren zu enthalten hat (§ 52 Abs. 2 Z 2 AWG 2002). Dieser zu bewilligende Projektsbestandteil enthält im Falle der Genehmigung die Bedingung, dass die Abfallbehandlungsanlage entsprechend dieser Angaben zu betreiben ist, sodass eine dem § 47 Abs. 1 AWG 2002 vergleichbare Bescheidgestaltungspflicht aus rechtlicher Sicht irrelevant ist (vgl. Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/ Wolfslehner, E5 zu § 43 mwN). Zur Anmerkung der belangten Behörde, dass die Art des Behandlungsverfahrens lediglich im Paragraph 47, Absatz eins, AWG 2002 genannt ist und deshalb nur bei stationären Behandlungsanlagen als Bescheidinhalt aufzunehmen ist, ist festzuhalten, dass bei mobilen Anlagen der Antrag Angaben über die zu behandelnden Abfallarten und die Behandlungsverfahren zu enthalten hat (Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, AWG 2002). Dieser zu bewilligende Projektsbestandteil enthält im Falle der Genehmigung die Bedingung, dass die Abfallbehandlungsanlage entsprechend dieser Angaben zu betreiben ist, sodass eine dem Paragraph 47, Absatz eins, AWG 2002 vergleichbare Bescheidgestaltungspflicht aus rechtlicher Sicht irrelevant ist vergleiche Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/ Wolfslehner, E5 zu Paragraph 43, mwN). Zur Rechtsfrage, ob zur Genehmigungsfähigkeit einer gemäß § 52 AWG 2002 zu bewilligenden Abfallbehandlungsanlage die beantragten Abfallarten nach Behandlung mit dem im Antrag genannten Verwertungsverfahren zur Gänze im Sinne der Legaldefinition des § 2 Abs. 5 Z 5 AWG 2002 verwertbar sein müssen, ist festzuhalten, dass das im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wesentliche Genehmigungskriterium des § 43 Abs. 1 Z 5 AWG 2002 eine entsprechende Behandlungsverpflichtung nicht vorsieht. Zur Rechtsfrage, ob zur Genehmigungsfähigkeit einer gemäß Paragraph 52, AWG 2002 zu bewilligenden Abfallbehandlungsanlage die beantragten Abfallarten nach Behandlung mit dem im Antrag genannten Verwertungsverfahren zur Gänze im Sinne der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 5, AWG 2002 verwertbar sein müssen, ist festzuhalten, dass das im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wesentliche Genehmigungskriterium des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 5, AWG 2002 eine entsprechende Behandlungsverpflichtung nicht vorsieht. Grundsätzlich geht es bei dieser Thematik um die Frage, ob eine Abfallbehandlungs-anlage als Verwertungs- oder Beseitigungsanlage einzustufen ist. Nach welchen konkreten Kriterien eine Anlage einem bestimmten Verwertungs- bzw. Beseitigungsverfahren iSd Anhanges 2 zum AWG 2002 zuzuordnen ist, ist diesem Bundesgesetz nicht zu entnehmen. Die zur Lösung dieser Rechtsfrage wesentlichen Legaldefinitionen des § 2 Abs 5 AWG 2002 lauten: Die zur Lösung dieser Rechtsfrage wesentlichen Legaldefinitionen des , Paragraph 2, Absatz 5, AWG 2002 lauten:
  21. „Abfallbehandlung“ jedes Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung. 2.Ziffer 2 ist „stoffliche Verwertung“ die ökologisch zweckmäßige Behandlung von Abfällen zur Nutzung der stofflichen Eigenschaften des Ausgangsmaterials mit dem Hauptzweck, die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar für die Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten zu verwenden, ausgenommen die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe werden einer thermischen Verwertung zugeführt. 3.Ziffer 3 sind „Abfallvermeidung“ Maßnahmen, die ergriffen werden, bevor ein Produkt zu Abfall geworden ist, und die Folgendes verringern: a)Litera a die Abfallmenge, auch durch die Wiederverwendung von Produkten oder die Verlängerung ihrer Lebensdauer; b)Litera b die nachteiligen Auswirkungen des nachfolgend anfallenden Abfalls auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit oder c)Litera c den Schadstoffgehalt in Produkten. 4.Ziffer 4 ist „Wiederverwendung“ jedes Verfahren, bei dem Produkte sowie Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich eingesetzt und bestimmt waren. 5.Ziffer 5 ist „Verwertung“ jedes Verfahren, als deren Hauptergebnis Abfälle innerhalb der Anlage oder in der Wirtschaft in umweltgerechter Weise einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem a)Litera a sie andere Materialien ersetzen, die ansonsten zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder b)Litera b – im Falle der Vorbereitung zur Wiederverwendung – die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Als Verwertung gilt die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und jede sonstige Verwertung (zB die energetische Verwertung, die Aufbereitung von Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff bestimmt sind, oder die Verfüllung) einschließlich der Vorbehandlung vor diesen Maßnahmen. Anhang 2 Teil 1 enthält eine nicht erschöpfende Liste von Verwertungsverfahren. 6.Ziffer 6 ist „Vorbereitung zur Wiederverwendung“ jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Produkte sowie Bestandteile von Produkten, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wiederverwendet werden können. 7.Ziffer 7 ist „Recycling“ jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfallmaterialien zu Produkten, Sachen oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden. Es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, aber nicht die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind. 8.Ziffer 8 ist „Beseitigung“ jedes Verfahren, das keine zulässige Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anhang 2 Teil 2 enthält eine nicht erschöpfende Liste von Beseitigungsverfahren. Aus diesen gesetzlichen Formulierungen kann nicht abgeleitet werden, dass eine zu genehmigende Recyclinganlage nur dann genehmigungsfähig wäre, wenn die mit dieser Abfallbehandlungsanlage zu behandelnden Abfallarten ausschließlich zu Produkten, Sachen oder Stoffen aufbereitet werden können. Vielmehr hält der Gesetzgeber es in seiner Definition in Z 7 für legal, wenn die Abfallmaterialien (auch) für andere Zwecke (zB zur Reduzierung von Deponievolumen, zur Minimierung des Schadstoffpotenzials des Abfallmaterials, zur Herausfilterung von verwertbaren Fraktionen …) aufbereitet werden. Weiters kann aus der Definition in Z 2 geschlossen werden, dass der Hauptzweck der Behandlung für die Einstufung der Verfahrensart wesentlich ist, auch wenn als Nebenfolge (wie in Z 8 formuliert) Abfallströme verwertet werden können bzw. einer Beseitigung zugeführt werden müssen. Aus diesen gesetzlichen Formulierungen kann nicht abgeleitet werden, dass eine zu genehmigende Recyclinganlage nur dann genehmigungsfähig wäre, wenn die mit dieser Abfallbehandlungsanlage zu behandelnden Abfallarten ausschließlich zu Produkten, Sachen oder Stoffen aufbereitet werden können. Vielmehr hält der Gesetzgeber es in seiner Definition in Ziffer 7, für legal, wenn die Abfallmaterialien (auch) für andere Zwecke (zB zur Reduzierung von Deponievolumen, zur Minimierung des Schadstoffpotenzials des Abfallmaterials, zur Herausfilterung von verwertbaren Fraktionen …) aufbereitet werden. Weiters kann aus der Definition in , Ziffer 2, geschlossen werden, dass der Hauptzweck der Behandlung für die Einstufung der Verfahrensart wesentlich ist, auch wenn als Nebenfolge (wie in Ziffer 8, formuliert) Abfallströme verwertet werden können bzw. einer Beseitigung zugeführt werden müssen. Auch die Einstufung einer im § 37 Abs. 2 Z 1 AWG 2002 geregelten Behandlungsanlage „zur ausschließlichen stofflichen Verwertung“ setzt nicht voraus, dass eine 100%ige Verwertungsquote erforderlich ist. Beim Prozess der „stofflichen Verwertung“ können auch Abfälle anfallen, die keiner Verwertung zugeführt werden können (Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002, § 37 Rz 23f mwN). Auch die Einstufung einer im Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer eins, AWG 2002 geregelten Behandlungsanlage „zur ausschließlichen stofflichen Verwertung“ setzt nicht voraus, dass eine 100%ige Verwertungsquote erforderlich ist. Beim Prozess der „stofflichen Verwertung“ können auch Abfälle anfallen, die keiner Verwertung zugeführt werden können (Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002, Paragraph 37, Rz 23f mwN). Eine Abfallbehandlungsanlage ist deshalb nach dem primären Behandlungszweck einem Behandlungsverfahren des Anhanges 2 zum AWG 2002 zuzuordnen, wobei der überwiegende Nutzungszweck für die Zuordnung entscheidend ist (vgl. Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002, § 37 Rz 24).Eine Abfallbehandlungsanlage ist deshalb nach dem primären Behandlungszweck einem Behandlungsverfahren des Anhanges 2 zum AWG 2002 zuzuordnen, wobei der überwiegende Nutzungszweck für die Zuordnung entscheidend ist vergleiche Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002, Paragraph 37, Rz 24). Den Ausführungen des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestellten Amtssachverständigen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung folgend ist die gegenständliche mobile Abfallbehandlungsanlage deshalb dem Verwertungsverfahren R5 „Recycling/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen“ gemäß Anhang 2 zum AWG 2002 zuzuordnen. Wesentlich für die Genehmigungsfähigkeit der beantragten Abfallbehandlungsanlage ist, dass der Amtssachverständige für Abfallchemie die beantragte Betriebsweise für die im Spruchpunkt I. genannten Abfallarten als Stand der Technik attestiert hat und auch von den Vertreterinnen des Beschwerdeführer diese fachlichen Ausführungen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung geteilt wurden. Wesentlich für die Genehmigungsfähigkeit der beantragten Abfallbehandlungsanlage ist, dass der Amtssachverständige für Abfallchemie die beantragte Betriebsweise für die im Spruchpunkt römisch eins. genannten Abfallarten als Stand der Technik attestiert hat und auch von den Vertreterinnen des Beschwerdeführer diese fachlichen Ausführungen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung geteilt wurden. Dem gegenüber können die nicht im Spruchpunkt I. genannten, beantragten Abfallmaterialien gemäß der abfallchemischen Beurteilung nicht dem Stand der Technik entsprechend mit der zu genehmigenden mobilen Abfallbehandlungsanlage behandelt werden, weshalb der Antrag in diesem Umfang abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden war.Dem gegenüber können die nicht im Spruchpunkt römisch eins. genannten, beantragten Abfallmaterialien gemäß der abfallchemischen Beurteilung nicht dem Stand der Technik entsprechend mit der zu genehmigenden mobilen Abfallbehandlungsanlage behandelt werden, weshalb der Antrag in diesem Umfang abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden war.
  22. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1183.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.