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{'item': 'LVwG-AV-171/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.08.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-171/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Dr. Becksteiner als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau GB, in ***, ***, vertreten durch Dr. Werner Posch als Sachwalter, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 23.1.2015, Zl. NKJ3-B-14405/001, (Spruchpunkt 2) betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Übernahme der Kosten eines Privatbefundes, zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  3. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
  4. Die Beschwerdeführerin stellte am 26.5.2014 bei der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Leistung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz (im Folgenden: NÖ MSG). Mit Schreiben vom 9.7.2014 informierte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, dass beabsichtigt sei, den Antrag mangels Arbeitswilligkeit abzuweisen. Am 23.7.2014 teilte der Vertreter der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BFV) der belangten Behörde mit, die Beschwerdeführerin sei nicht arbeitsfähig. Am 25.7.2014 ersuchte der BFV telefonisch um Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens über die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin. Am 5.8.2014 informierte die zuständige Amtsärztin den BFV telefonisch, dass für die Erstellung eines Gutachtens ein entsprechender Befund eines Facharztes erforderlich sei. Am 2.9.2014 wurden vom BFV zwei „Konsiliarbefunde-Psychiatrie“ des Landesklinikums *** und ein Arztbrief vom 26.8.2014 von Dr. H, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, der belangten Behörde übermittelt. Mit Schreiben vom 16.10.2014 informierte die belangte Behörde den BFV, dem Antrag auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs stattgeben zu wollen. Dazu gab der BFV am 31.10.2014 eine Stellungnahme ab, in der unter anderem beantragt wurde, die belangte Behörde möge die von der Beschwerdeführerin für die Erstellung des neurologischen Befundes von Dr. H aufgewendeten Kosten in der Höhe von 250,- Euro rückerstatten. 1.
  5. Mit Bescheid vom 4.12.2014, Zl. NKJ3-B-14405/001, gab die belangte Behörde dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 27.5.2014 nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz statt und gewährte „ab
  6. Juni 2014 längstens bis
  7. März 2015 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 813,99“. Zum Ersatz der Kosten für den Befund wurde ausgeführt, dass diese „bei der NÖ Gebietskrankenkasse zwecks Ersatz der Behandlungskosten“ eingereicht werden könnten. 1.
  8. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 22.12.2014 Beschwerde erhoben und zusammengefasst vorgebracht, dass der Antrag auf Ersatz der Befundkosten zwar nicht im Bescheidspruch abgewiesen wurde, dies jedoch aus der Begründung implizit hervorgehe. Daher sei die Beschwerde zulässig. Die Erwerbsunfähigkeit als eine der Anspruchsvoraussetzungen nach dem NÖ MSG habe nicht der Antragsteller zu bescheinigen, sie sei vielmehr von Amts wegen festzustellen. Der dafür notwendige Aufwand sei gemäß § 35 NÖ MSG vom Land gegen spätere Entlastung durch die Gemeinden zu tragen. Diese Norm stehe der Kostentragungsvorschrift des § 76 AVG entgegen. Die Befundkosten in Höhe von 250 Euro seien daher von der belangten Behörde zu tragen. 1.
  9. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 22.12.2014 Beschwerde erhoben und zusammengefasst vorgebracht, dass der Antrag auf Ersatz der Befundkosten zwar nicht im Bescheidspruch abgewiesen wurde, dies jedoch aus der Begründung implizit hervorgehe. Daher sei die Beschwerde zulässig. Die Erwerbsunfähigkeit als eine der Anspruchsvoraussetzungen nach dem NÖ MSG habe nicht der Antragsteller zu bescheinigen, sie sei vielmehr von Amts wegen festzustellen. Der dafür notwendige Aufwand sei gemäß Paragraph 35, NÖ MSG vom Land gegen spätere Entlastung durch die Gemeinden zu tragen. Diese Norm stehe der Kostentragungsvorschrift des Paragraph 76, AVG entgegen. Die Befundkosten in Höhe von 250 Euro seien daher von der belangten Behörde zu tragen. 1.
  10. Mit als Beschwerdevorentscheidung bezeichnetem Bescheid vom 23.1.2015, Zl. NKJ3-B-14405/001, wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab (Spruchpunkt 1) und wies den Antrag „auf Übernahme der Kosten eines Befundes vom
  11. August 2014 in der Höhe von € 250,00“ als unzulässig zurück (Spruchpunkt 2). Gemäß § 74 Abs. 1 AVG hätten Parteien die Kosten des Verwaltungsverfahrens selbst zu tragen. Es gebe keinen Kostenersatzanspruch von Parteien gegen die Behörde bzw. den dahinter stehenden Rechtsträger. § 35 NÖ MSG regle überdies die Kosten der Mindestsicherung, die in der Folge zumindest zur Hälfte von den Gemeinden zu tragen seien. Es könne „nicht Sinn und Zweck der Norm sein, dass sich § 35 Abs. 2 NÖ MSG auf die gesamten Kosten der Führung des Verwaltungsverfahrens bezögen“. Es solle vielmehr klargestellt werden, dass der gesamte, für Leistungen nach dem NÖ MSG getätigte, Aufwand auch von den Gemeinden zu tragen sei. Zusätzlich gebe es auch keinen Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber in Abweichung von § 74 Abs. 1 AVG dem Einzelnen ein Recht auf Ersatz seiner für das Verwaltungsverfahren aufgewendeten Kosten habe einräumen wollen. Gemäß Paragraph 74, Absatz eins, AVG hätten Parteien die Kosten des Verwaltungsverfahrens selbst zu tragen. Es gebe keinen Kostenersatzanspruch von Parteien gegen die Behörde bzw. den dahinter stehenden Rechtsträger. Paragraph 35, NÖ MSG regle überdies die Kosten der Mindestsicherung, die in der Folge zumindest zur Hälfte von den Gemeinden zu tragen seien. Es könne „nicht Sinn und Zweck der Norm sein, dass sich Paragraph 35, Absatz 2, NÖ MSG auf die gesamten Kosten der Führung des Verwaltungsverfahrens bezögen“. Es solle vielmehr klargestellt werden, dass der gesamte, für Leistungen nach dem NÖ MSG getätigte, Aufwand auch von den Gemeinden zu tragen sei. Zusätzlich gebe es auch keinen Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber in Abweichung von Paragraph 74, Absatz eins, AVG dem Einzelnen ein Recht auf Ersatz seiner für das Verwaltungsverfahren aufgewendeten Kosten habe einräumen wollen.
  12. Zum Vorbringen in der Beschwerde vom 9.2.2015: Die Beschwerdeführerin erklärte in ihrem Schriftsatz vom 9.2.2015, gegen Spruchpunkt 1 der Beschwerdevorentscheidung keinen Vorlageantrag zu stellen, erhob gegen Spruchpunkt 2 Beschwerde und beantragte die Abänderung von Spruchpunkt 2 des Bescheides dahingehend, dass „die Befundkosten € 250,- zu erstatten“ seien. Für die Arbeitsfähigkeit ordne § 17 Abs. 2 NÖ MSG an, dass nicht der Antragsteller, „sondern die Behörde die Untersuchung, die häufig eine med. Befundaufnahme“ sei, zu veranlassen habe. Weder § 17 noch sonstigen Bestimmungen des NÖ MSG sei zu entnehmen, dass die Kosten einer solch amtlich herbeizuführenden Untersuchung vom Antragsteller zu bestreiten wären. Auch wäre eine solche Aufwandstragung „glatt widersinnig“, weil Hilfesuchende in der Regel kein Geld hätten bzw. es der dann zuerkannten Mindestsicherung entnehmen müssten, sodass der nötigste Lebensbedarf wiederrum nicht oder nur unzureichend gedeckt sei. Für die Arbeitsfähigkeit ordne Paragraph 17, Absatz 2, NÖ MSG an, dass nicht der Antragsteller, „sondern die Behörde die Untersuchung, die häufig eine med. Befundaufnahme“ sei, zu veranlassen habe. Weder Paragraph 17, noch sonstigen Bestimmungen des NÖ MSG sei zu entnehmen, dass die Kosten einer solch amtlich herbeizuführenden Untersuchung vom Antragsteller zu bestreiten wären. Auch wäre eine solche Aufwandstragung „glatt widersinnig“, weil Hilfesuchende in der Regel kein Geld hätten bzw. es der dann zuerkannten Mindestsicherung entnehmen müssten, sodass der nötigste Lebensbedarf wiederrum nicht oder nur unzureichend gedeckt sei.
  13. Feststellungen: Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gegen Spruchpunkt 1 der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 23.1.2015 keinen Vorlageantrag gestellt hat. Verfahrensgegenständlich ist daher lediglich Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides, mit dem der „Antrag […] auf Übernahme der Kosten eines Befundes vom
  14. August 2014 in der Höhe von € 250,00 […] als unzulässig zurückgewiesen [wird]“. Dr. H, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, stellte für die Untersuchung der Beschwerdeführerin mit Honorarnote vom 25.8.2014 der Beschwerdeführerin 250 Euro in Rechnung. An Leistungen anlässlich der Ordination am 26.8.2014, dokumentiert in einem Arztbrief vom 26.8.2014, wurden verzeichnet: „1 eingehende neurologische Untersuchung“, „1 eingehende psychiatrische Exploration“, „1 ausführl. diagn.-therapeut. Aussprache“, 1 ausführlicher Befundbericht“. Ausgehend von diesem Befund wurde im amtsärztlichen Gutachten vom 15.9.2014 der Beschwerdeführerin eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von sechs Monaten bescheinigt. Die Befundkosten in Höhe von 250 Euro wurden zunächst vom BFV vorgestreckt. Anlässlich einer Nachzahlung von Geldleistungen an die Beschwerdeführerin in der Höhe von 1.462,80 am 9.10.2014, gebucht als „Mindestsicherung 7-9/2014“, durch die belangte Behörde erfolgte die Rückerstattung an den BFV zu Lasten der Beschwerdeführerin. Diese Feststellungen ergaben sich aus dem Akteninhalt des Verwaltungsakts der belangten Behörde, Zl. NKJ3-B-14405/
  15. Der Sachverhalt wurde im Übrigen von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
  16. Rechtslage: 4.
  17. Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet: 4.
  18. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet: „Artikel 130

(1)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
  1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;“ 4.
  2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten auszugsweise: „§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. […] § 28Paragraph 28
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ 4.
  3. Artikel I Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG) lautet auszugsweise:4.
  4. Artikel römisch eins Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG) lautet auszugsweise: „Artikel I„Artikel römisch eins
(1)[…]
(2)Von den Verwaltungsverfahrensgesetzen sind anzuwenden:
  1. das AVG auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden;“ 4.
  2. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) lauten auszugsweise: „§ 17 Informationspflicht der Behörde Mitwirkungspflichten der Hilfe suchenden Person
(1)Die Behörde hat die Hilfe suchende Person (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört) über die Rechtslage entsprechend zu informieren, so weit dies zur Erreichung der Ziele und nach den Grundsätzen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Landes notwendig ist.
(2)Die Hilfe suchende Person (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört) ist verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und Auskünfte zu erteilen sowie die dafür erforderlichen Urkunden, Unterlagen und Nachweise beizubringen. Weiters hat sich die Hilfe suchende Person auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen (etwa Untersuchung der Arbeitsfähigkeit) zu unterziehen.,
(2)Die Hilfe suchende Person (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört) ist verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und Auskünfte zu erteilen sowie die dafür erforderlichen Urkunden, Unterlagen und Nachweise beizubringen. Weiters hat sich die Hilfe suchende Person auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen (etwa Untersuchung der Arbeitsfähigkeit) zu unterziehen. […] § 35Paragraph 35 Kostenträger
(1)Die Kosten der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat zunächst das Land zu tragen.
(2)Zu den Kosten der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört der gesamte sich aus der Erfüllung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben ergebende Aufwand.“ 4.
  1. § 74 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lautet: 4.
  2. Paragraph 74, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lautet: „§ 74
(1)Jeder Beteiligte hat die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.
(2)Inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht, bestimmen die Verwaltungsvorschriften. Der Kostenersatzanspruch ist so zeitgerecht zu stellen, dass der Ausspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten wird von der Behörde bestimmt und kann von dieser auch in einem Pauschalbetrag festgesetzt werden.“
  1. Erwägungen: 5.
  2. Die belangte Behörde wies in dem als Beschwerdevorentscheidung bezeichneten Bescheid vom 23.1.2015 in Spruchpunkt 1 die Beschwerde gegen ihren Bescheid vom 4.12.2014 als unbegründet ab. Gleichzeitig wies sie in Spruchpunkt 2 den nun in Rede stehenden Antrag der Beschwerdeführerin als unzulässig zurück. Über diesen Antrag hat die belangte Behörde erstmalig abgesprochen, sodass sich die Beschwerdevorentscheidung nur auf Spruchpunkt 1 beziehen kann, als Rechtsmittel gegen Spruchpunkt 2 sohin nicht der Vorlageantrag, sondern – wie auch von der Beschwerdeführerin so vorgebracht – die Beschwerde offen steht. Auf Grund des Verzichts der Beschwerdeführerin, gegen Spruchpunkt 1 der Beschwerdevorentscheidung einen Vorlageantrag zu stellen, war gegenständlich nur die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2 des Bescheides vom 23.1.2015 zu behandeln. Da die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Parteiantrag als unzulässig zurückgewiesen hat, ist es dem erkennenden Gericht verwehrt, über den Inhalt des zurückgewiesenen Antrages selbst zu entscheiden (vgl. VwGH 21.6.1994, 93/07/0079 mwN, 29.5.2009, 2007/03/0157). „Sache“ des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht NÖ im Sinne des § 28 VwGVG ist daher die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der prozessualen Entscheidung der belangten Behörde (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10
(2014), Rz 833). Verfahrensgegenständlich zu prüfen war somit, ob die belangte Behörde zu Recht den Antrag der Beschwerdeführerin mangels Rechtsgrundlage zurückgewiesen hat. Dabei ist zunächst das NÖ MSG als Materiengesetz heranzuziehen, bevor auf die subsidiär anwendbaren allgemeinen Kostentragungsregeln des AVG zurückgegriffen werden kann (vgl. § 74 AVG). Auf Grund des Verzichts der Beschwerdeführerin, gegen Spruchpunkt 1 der Beschwerdevorentscheidung einen Vorlageantrag zu stellen, war gegenständlich nur die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2 des Bescheides vom 23.1.2015 zu behandeln. Da die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Parteiantrag als unzulässig zurückgewiesen hat, ist es dem erkennenden Gericht verwehrt, über den Inhalt des zurückgewiesenen Antrages selbst zu entscheiden vergleiche VwGH 21.6.1994, 93/07/0079 mwN, 29.5.2009, 2007/03/0157). „Sache“ des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht NÖ im Sinne des Paragraph 28, VwGVG ist daher die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der prozessualen Entscheidung der belangten Behörde vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10
(2014), Rz 833). Verfahrensgegenständlich zu prüfen war somit, ob die belangte Behörde zu Recht den Antrag der Beschwerdeführerin mangels Rechtsgrundlage zurückgewiesen hat. Dabei ist zunächst das NÖ MSG als Materiengesetz heranzuziehen, bevor auf die subsidiär anwendbaren allgemeinen Kostentragungsregeln des AVG zurückgegriffen werden kann vergleiche Paragraph 74, AVG). 5.
  1. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin stellt der von ihr ins Spiel gebrachte § 17 NÖ MSG keine Kostenersatzbestimmung dar.5.
  2. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin stellt der von ihr ins Spiel gebrachte Paragraph 17, NÖ MSG keine Kostenersatzbestimmung dar. Zunächst wird in § 17 Abs. 1 NÖ MSG eine Informationspflicht der Behörde statuiert. Zweck der Bestimmung ist zunächst eine Erweiterung der Manuduktionspflicht des § 13a AVG (vgl. LVwG NÖ 23.1.2015, LVwG-AB-14-0890), weil in Verfahren teilweise besonders schutzwürdige Personen (alte oder beeinträchtige Menschen) beteiligt sind, die entsprechend informiert werden müssen (vgl. Ltg.-515-1/A-1/32-2010, S. 42). Korrespondierend dazu besteht gemäß Abs. 2 leg. cit. eine Mitwirkungspflicht der Hilfe suchenden Person, weil „für eine ausreichende Feststellung des Sachverhaltes gerade im Bereich der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung eine Mitwirkung der hilfesuchenden Person unerlässlich“ ist (s. erneut Ltg.-515-1/A-1/32-2010, S. 42). Zunächst wird in Paragraph 17, Absatz eins, NÖ MSG eine Informationspflicht der Behörde statuiert. Zweck der Bestimmung ist zunächst eine Erweiterung der Manuduktionspflicht des Paragraph 13 a, AVG vergleiche LVwG NÖ 23.1.2015, LVwG-AB-14-0890), weil in Verfahren teilweise besonders schutzwürdige Personen (alte oder beeinträchtige Menschen) beteiligt sind, die entsprechend informiert werden müssen vergleiche Ltg.-515-1/A-1/32-2010, S. 42). Korrespondierend dazu besteht gemäß Absatz 2, leg. cit. eine Mitwirkungspflicht der Hilfe suchenden Person, weil „für eine ausreichende Feststellung des Sachverhaltes gerade im Bereich der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung eine Mitwirkung der hilfesuchenden Person unerlässlich“ ist (s. erneut Ltg.-515-1/A-1/32-2010, S. 42). Ziel des § 17 Abs. 2 NÖ MSG ist somit, die hilfesuchende Person zu verpflichten, ihren Antrag auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (im Folgenden: BMS) entsprechend zu substantiieren, sodass die Behörde bei der Beurteilung eines Antrages auf Leistungen der BMS nicht alleine auf Behauptungen der hilfesuchenden Person angewiesen ist. Angemerkt sei, dass § 17 Abs. 2 erster Satz leg. cit. die Behörde grundsätzlich dazu ermächtigt, der hilfesuchenden Person zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts Aufträge zu erteilen. Zwar darf die Mitwirkungsverpflichtung nicht so weit gehen, dass die hilfesuchende Person aufgefordert wird, Informationen preiszugeben, die sie grundsätzlich nicht im Stande ist, zu erkunden (vgl. LVwG NÖ 23.1.2015, LVwG-AB-14-0890); Dies ist jedoch hier nicht der Fall, denn es handelt es sich bei einem einzuholenden Befund eines Facharztes nicht um einen Nachweis, der tatsächlich nicht besorgt werden kann. Ziel des Paragraph 17, Absatz 2, NÖ MSG ist somit, die hilfesuchende Person zu verpflichten, ihren Antrag auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (im Folgenden: BMS) entsprechend zu substantiieren, sodass die Behörde bei der Beurteilung eines Antrages auf Leistungen der BMS nicht alleine auf Behauptungen der hilfesuchenden Person angewiesen ist. Angemerkt sei, dass Paragraph 17, Absatz 2, erster Satz leg. cit. die Behörde grundsätzlich dazu ermächtigt, der hilfesuchenden Person zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts Aufträge zu erteilen. Zwar darf die Mitwirkungsverpflichtung nicht so weit gehen, dass die hilfesuchende Person aufgefordert wird, Informationen preiszugeben, die sie grundsätzlich nicht im Stande ist, zu erkunden vergleiche LVwG NÖ 23.1.2015, LVwG-AB-14-0890); Dies ist jedoch hier nicht der Fall, denn es handelt es sich bei einem einzuholenden Befund eines Facharztes nicht um einen Nachweis, der tatsächlich nicht besorgt werden kann. Die in § 17 Abs. 2 erster Satz NÖ MSG aufgestellte allgemeine Verpflichtung der hilfesuchenden Person, „an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken“, wird durch Abs. 2 zweiter und dritter Satz leg. cit. außerdem lediglich konkretisiert. Eine Kostentragungsregelung, wie sie beispielsweise expressis verbis in § 44 EisbEG vorgesehen ist, ergibt sich aus dem Wortlaut des § 17 NÖ MSG somit nicht. Die in Paragraph 17, Absatz 2, erster Satz NÖ MSG aufgestellte allgemeine Verpflichtung der hilfesuchenden Person, „an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken“, wird durch Absatz 2, zweiter und dritter Satz leg. cit. außerdem lediglich konkretisiert. Eine Kostentragungsregelung, wie sie beispielsweise expressis verbis in Paragraph 44, EisbEG vorgesehen ist, ergibt sich aus dem Wortlaut des Paragraph 17, NÖ MSG somit nicht. 5.
  3. Auch kann dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, § 35 NÖ MSG als Kostenersatzvorschrift heranzuziehen, nicht gefolgt werden. Der
  4. Abschnitt des NÖ MSG, die §§ 35 und 36, regelt nämlich, „welche Gebietskörperschaft (Land, Gemeinden) in welchem Ausmaß die Kosten der [BMS] zu tragen hat“ (Ltg.-515-1/A-1/32-2015, S. 55). Ordnet § 35 NÖ MSG zunächst die vorläufige Kostentragung durch das Land an, so enthält § 36 leg. cit. Bestimmungen, unter welchen Voraussetzungen für die Gemeinden in weiterer Folge eine Kostenbeitragspflicht besteht. Es handelt sich somit um Regelungen, die eine Zuordnung der jeweils entstehenden Kosten zu einer Gebietskörperschaft ermöglichen und nicht um eine Rechtsgrundlage zum allfälligen Kostenersatz gegenüber hilfesuchenden Personen. 5.
  5. Auch kann dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, Paragraph 35, NÖ MSG als Kostenersatzvorschrift heranzuziehen, nicht gefolgt werden. Der
  6. Abschnitt des NÖ MSG, die Paragraphen 35 und 36, regelt nämlich, „welche Gebietskörperschaft (Land, Gemeinden) in welchem Ausmaß die Kosten der [BMS] zu tragen hat“ (Ltg.-515-1/A-1/32-2015, S. 55). Ordnet Paragraph 35, NÖ MSG zunächst die vorläufige Kostentragung durch das Land an, so enthält Paragraph 36, leg. cit. Bestimmungen, unter welchen Voraussetzungen für die Gemeinden in weiterer Folge eine Kostenbeitragspflicht besteht. Es handelt sich somit um Regelungen, die eine Zuordnung der jeweils entstehenden Kosten zu einer Gebietskörperschaft ermöglichen und nicht um eine Rechtsgrundlage zum allfälligen Kostenersatz gegenüber hilfesuchenden Personen. 5.
  7. Mangels Rechtsgrundlage im NÖ MSG als Materiengesetz war somit zu prüfen, ob sich aus § 74 AVG eine Kostenersatzpflicht der Behörde ableiten lässt. 5.
  8. Mangels Rechtsgrundlage im NÖ MSG als Materiengesetz war somit zu prüfen, ob sich aus Paragraph 74, AVG eine Kostenersatzpflicht der Behörde ableiten lässt. Grundsätzlich hat nach § 74 Abs. 1 AVG jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Dabei handelt es sich um einen dem Verwaltungsverfahren innewohnenden Grundsatz, der – bei Fehlen einer gegenteiligen Regelung – auch dort gilt, wo die Anwendung des § 74 AVG nicht ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. VwGH 15.11.2000, 96/08/0093 iVm VwGH 14.12.1999, 99/11/0268). Dieser Grundsatz der Selbsttragung gilt auch im Verhältnis zu den Behörden (vgl. VfSlg. 11.301/1987). Ein Kostenersatzanspruch der Beteiligten im Sinne des § 74 Abs. 2 AVG kann somit lediglich gegen einen „anderen Beteiligten“ bestehen, stellt also keine Grundlage für einen Anspruch auf Ersatz der Auslagen durch die Behörde dar (vgl. erneut VwGH 15.11.2000, 96/08/0093). Grundsätzlich hat nach Paragraph 74, Absatz eins, AVG jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Dabei handelt es sich um einen dem Verwaltungsverfahren innewohnenden Grundsatz, der – bei Fehlen einer gegenteiligen Regelung – auch dort gilt, wo die Anwendung des Paragraph 74, AVG nicht ausdrücklich vorgesehen ist vergleiche VwGH 15.11.2000, 96/08/0093 in Verbindung mit VwGH 14.12.1999, 99/11/0268). Dieser Grundsatz der Selbsttragung gilt auch im Verhältnis zu den Behörden vergleiche VfSlg. 11.301 aus 1987,). Ein Kostenersatzanspruch der Beteiligten im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, AVG kann somit lediglich gegen einen „anderen Beteiligten“ bestehen, stellt also keine Grundlage für einen Anspruch auf Ersatz der Auslagen durch die Behörde dar vergleiche erneut VwGH 15.11.2000, 96/08/0093). Der VwGH hat denn auch in seinem Erkenntnis vom 14.3.2001, 2000/17/0141, ausgesprochen, dass die Kosten für ein von der Partei auf Aufforderung der Behörde in Auftrag gegebenes neurologisches Gutachten im Verwaltungsrechtsweg nicht zurückgefordert werden können. Ein durch die Verwaltungsbehörden zu bestimmender Kostenersatz käme nur dann in Betracht, wenn dies im AVG – sofern eine materiengesetzliche Regelung nicht besteht – angeordnet wäre. „Eine Geltendmachung eines Kostenersatzanspruches durch die Parteien (auf Refundierung der den Parteien entstandenen Kosten an diese) ist jedoch im Gesetz nicht vorgesehen.“ 5.
  9. Im Ergebnis kann somit weder das NÖ MSG noch § 74 AVG als taugliche Rechtsgrundlage für die Refundierung der Kosten eines privat in Auftrag gegebenen fachärztlichen Befundes herangezogen werden. Die belangte Behörde hat den Antrag der Beschwerdeführerin mangels Rechtsgrundlage deshalb zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerde war daher abzuweisen. 5.
  10. Im Ergebnis kann somit weder das NÖ MSG noch Paragraph 74, AVG als taugliche Rechtsgrundlage für die Refundierung der Kosten eines privat in Auftrag gegebenen fachärztlichen Befundes herangezogen werden. Die belangte Behörde hat den Antrag der Beschwerdeführerin mangels Rechtsgrundlage deshalb zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerde war daher abzuweisen.
  11. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK, noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Da es sich im gegenständlichen Fall um die Klärung einer Rechtsfrage gehandelt hat, der Sachverhalt von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und im Übrigen keine mündliche Verhandlung beantragt wurde, konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.
  12. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH vorliegt und diese – vor allem das Erkenntnis vom 14.3.2001, 2000/17/0141 – der Entscheidung zugrunde gelegt wird. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH vorliegt und diese – vor allem das Erkenntnis vom 14.3.2001, 2000/17/0141 – der Entscheidung zugrunde gelegt wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.171.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.