RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.08.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-6/001-2012 ua TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Dr. Becksteiner als Einzelrichter über die als Beschwerden zu behandelnden Berufungen des Herrn AM (protokolliert zZ LVwG-AV-6/001-2012) und Frau AiM (protokolliert zZ LVwG-AV-7/001-2012), beide in ***, ***, ***, ***, gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 13.8.2012, Zl. IVW2-K-A-8290/006-2011, betreffend Kostenersatz nach dem NÖ Grundversorgungsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
- Die Beschwerden werden gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der angefochtene Bescheid um folgende Wortfolge ergänzt wird: Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der angefochtene Bescheid um folgende Wortfolge ergänzt wird: „Herr AM und Frau AiM haften für den zu ersetzenden Geldbetrag zur ungeteilten Hand“. Weiters wird der Spätesttermin für die Rückzahlung des zu ersetzenden Geldbetrages mit
- September 2016 neu festgelegt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
- Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin (seine Ehefrau) erhielten seit 28.6.2005 als Asylwerber für sich, später zusätzlich für ihre fünf gemeinsamen Kinder, Grundversorgungsleistungen vom Land Niederösterreich. 1.
- Mit E-Mail vom 19.10.2011 informierte das Finanzamt *** die Bezirkshauptmannschaft Melk, dass der Beschwerdeführerin „ab 10/2009 laufend“ Familienbeihilfe gewährt werde. Auf Ersuchen der NÖ Landesregierung – Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung IVW2, (im Folgenden: Belangte Behörde) vom 7.2.2012 teilte das Finanzamt *** am 14.2.2012 mit, dass der Beschwerdeführerin Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für ihre fünf Kinder ab 10/2009 gewährt werde. Außerdem sei eine Nachzahlung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für die Zeit Oktober 2009 bis Oktober 2011 in der Höhe von € 27.591,50 am 18.10.2011 erfolgt. 1.
- Mit E-Mail vom 19.10.2011 informierte das Finanzamt *** die Bezirkshauptmannschaft Melk, dass der Beschwerdeführerin „ab 10 aus 2009, laufend“ Familienbeihilfe gewährt werde. Auf Ersuchen der NÖ Landesregierung – Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung IVW2, (im Folgenden: Belangte Behörde) vom 7.2.2012 teilte das Finanzamt *** am 14.2.2012 mit, dass der Beschwerdeführerin Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für ihre fünf Kinder ab 10 aus 2009, gewährt werde. Außerdem sei eine Nachzahlung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für die Zeit Oktober 2009 bis Oktober 2011 in der Höhe von € 27.591,50 am 18.10.2011 erfolgt. 1.
- Mit Schreiben vom 16.2.2012 hielt die belangte Behörde die Beschwerdeführerin vor, sie habe ihre Mitwirkungspflicht im Verfahren dadurch verletzt, dass sie die am 18.10.2011 erhaltene Nachzahlung der Familienbeihilfe in Höhe von € 27.591,50 der belangten Behörde nicht mitgeteilt habe, obwohl sie dazu gemäß § 22 NÖ Grundversorgungsgesetz (NÖ GVG) verpflichtet gewesen wäre. 1.
- Mit Schreiben vom 16.2.2012 hielt die belangte Behörde die Beschwerdeführerin vor, sie habe ihre Mitwirkungspflicht im Verfahren dadurch verletzt, dass sie die am 18.10.2011 erhaltene Nachzahlung der Familienbeihilfe in Höhe von € 27.591,50 der belangten Behörde nicht mitgeteilt habe, obwohl sie dazu gemäß Paragraph 22, NÖ Grundversorgungsgesetz (NÖ GVG) verpflichtet gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin erhalte Leistungen aus der Grundversorgung vom Land NÖ. Leistungsempfangende Personen hätten der Behörde alle für die Gewährung maßgeblichen Umstände, wie insbesondere die Einkommens- oder Vermögenssituation, sowie jede Änderung binnen zwei Wochen ab Eintritt des Umstandes anzuzeigen. Dieser Verpflichtung sei die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Außerdem sei sie gemäß § 12 Z 3 NÖ GVG zum Ersatz der erhaltenen Leistungen verpflichtet, wenn sie zu hinreichendem Vermögen oder Einkommen gelange. Die Beschwerdeführerin erhalte Leistungen aus der Grundversorgung vom Land NÖ. Leistungsempfangende Personen hätten der Behörde alle für die Gewährung maßgeblichen Umstände, wie insbesondere die Einkommens- oder Vermögenssituation, sowie jede Änderung binnen zwei Wochen ab Eintritt des Umstandes anzuzeigen. Dieser Verpflichtung sei die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Außerdem sei sie gemäß Paragraph 12, Ziffer 3, NÖ GVG zum Ersatz der erhaltenen Leistungen verpflichtet, wenn sie zu hinreichendem Vermögen oder Einkommen gelange. Der Beschwerdeführerin wurde eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt. 1.
- Mit Schreiben vom 1.3.2012 nahmen die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer dahingehend Stellung, als die Familienbeihilfenbezüge nach besten Wissen und Gewissen der Behörde bekannt gegeben worden seien. Mit Schreiben vom 13.1.2012 sei ihnen denn auch mitgeteilt worden, dass das Verpflegungsgeld gekürzt werde. Auch sei die nachträglich überwiesene Familienbeihilfe bereits zum größten Teil ausgegeben worden. Es hätten Ausgaben für notwendige Medikamente getätigt werden müssen. Zusätzlich folgten Ausführungen zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlage einer allfälligen Rückforderung der nachgezahlten Familienbeihilfe. 1.
- Mit Schreiben vom 18.6.2012 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, binnen zwei Wochen „sämtliche Rechnungen und Belege, die Ihr Vorbringen belegen“, der belangten Behörde zu übermitteln, um gegebenenfalls vom Kostenersatz auf Grund sozialer Härte absehen zu können. Die Frist zur Vorlage der Belege wurde anschließend auf Antrag der Beschwerdeführer bis 20.7.2012 verlängert. 1.
- Mit Schreiben vom 19.7.2012 teilte die Diakonie – Flüchtlingsdienst, Beratungsstelle ***, im Namen des Beschwerdeführers der belangten Behörde mit, dass die erhaltene Familienbeihilfennachzahlung hauptsächlich für die Kinder des Beschwerdeführers ausgegeben worden sei. Rechnungen und Belege könne der Beschwerdeführer keine vorlegen, da er zum fraglichen Zeitpunkt nicht wissen habe können, dass die Ausgaben hätten belegt werden müssen. Seine Familie erhalte außerdem lediglich Leistungen aus der Grundversorgung und beziehe sonst keine Einkünfte. Eine Rückzahlung würde daher in jedem Fall eine soziale Härte bedeuten. 1.
- Mit Bescheid vom 13.8.2012 verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin, dem Land NÖ die Grundversorgungsleistungen in der Höhe von € 27.591,50 zu ersetzen. Nach Darstellung des Verfahrensganges führte die belangte Behörde aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte die Familienbeihilfebezüge nach bestem Wissen und Gewissen der Behörde mitgeteilt, nicht den Tatsachen entspreche. Aus dem Akteninhalt gehe hervor, dass die Nachzahlung der Familienbeihilfe bereits im Oktober 2011 erfolgt sei. Der Beschwerdeführer sei allerdings erst am 19.1.2012 im Zuge des Parteiengehörs zur belangten Behörde gekommen, nachdem er von der Behörde davon in Kenntnis gesetzt worden sei, dass Grundversorgungsleistungen auf Grund der laufend ausbezahlten Familienbeihilfe reduziert würden. Auch sei die Behauptung nicht glaubwürdig, dass keine Rechnungen als Nachweis für die Ausgaben vorliegen würden. Es entspreche der alltäglichen Lebenserfahrung, dass „man sich – schon allein zwecks Wahrung der Gewährleistungsfrist – die Rechnungen von angeschafften Bedarfsgütern“ aufbewahre. Es widerspreche der täglichen Lebenserfahrung, dass ein derart hoher Geldbetrag ausgegeben worden sei, ohne auch nur einen Teilbetrag davon belegen zu können. Es könne daher von der Verpflichtung zum Kostenersatz wegen sozialer Härte nicht abgesehen werden, da dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, schlüssig darzulegen, „ob und wenn ja wofür“ das Geld aufgebraucht worden sei.
- Zum Beschwerdevorbringen: Mit Schriftsatz vom 28.8.2012 brachten der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid fristgerecht Berufung ein und beantragten die ersatzlose Behebung des Bescheids. Die Beschwerdeführer brachten zusammengefasst vor, dass die gesetzliche Grundlage des Bescheides das in Art. 18 B-VG normierte Bestimmtheitsgebot verletze. Der Bescheid stütze sich somit auf ein verfassungswidriges Gesetz und sei rechtswidrig. § 12 Z 3 NÖ GVG sehe einen Kostenersatz vor, wenn die leistungsempfangende Person zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelange. Nach § 14 Abs. 4 NÖ GVG habe die Landesregierung durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen, inwieweit Einkommen und Vermögenswerte für Kostenersätze zu berücksichtigen seien, oder anrechenfrei blieben. Eine derartige Verordnung sei bis dato jedoch nicht kundgemacht worden. Auf Grund der Formulierung in § 14 Abs. 4 NÖ GVG habe der Gesetzgeber das Erfordernis einer genauen Determinierung gesehen. Soweit Gesetze explizite Verordnungsermächtigungen enthielten, erfolge dies, um die Anwendung des Gesetzes von der Erlassung näherer Regelungen in Verordnungsform abhängig zu machen. Außerdem bestehe das Erfordernis der genauen gesetzlichen Determinierung auch für Verordnungen. Dem werde § 14 Abs. 4 NÖ GVG jedoch nicht gerecht. Die Beschwerdeführer brachten zusammengefasst vor, dass die gesetzliche Grundlage des Bescheides das in Artikel 18, B-VG normierte Bestimmtheitsgebot verletze. Der Bescheid stütze sich somit auf ein verfassungswidriges Gesetz und sei rechtswidrig. Paragraph 12, Ziffer 3, NÖ GVG sehe einen Kostenersatz vor, wenn die leistungsempfangende Person zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelange. Nach Paragraph 14, Absatz 4, NÖ GVG habe die Landesregierung durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen, inwieweit Einkommen und Vermögenswerte für Kostenersätze zu berücksichtigen seien, oder anrechenfrei blieben. Eine derartige Verordnung sei bis dato jedoch nicht kundgemacht worden. Auf Grund der Formulierung in Paragraph 14, Absatz 4, NÖ GVG habe der Gesetzgeber das Erfordernis einer genauen Determinierung gesehen. Soweit Gesetze explizite Verordnungsermächtigungen enthielten, erfolge dies, um die Anwendung des Gesetzes von der Erlassung näherer Regelungen in Verordnungsform abhängig zu machen. Außerdem bestehe das Erfordernis der genauen gesetzlichen Determinierung auch für Verordnungen. Dem werde Paragraph 14, Absatz 4, NÖ GVG jedoch nicht gerecht. Unter Verweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 14.10.1999, G 39/99, führte die Beschwerde aus, dass es sich gegenständlich um ein eingriffsnahes Gesetz handle. Dem Bestimmtheitsgebot des Art. 18 und dem Eingriffsvorbehalt des Art. 5 StGG müsse daher Genüge getan werden. Dem Kostenersatzanspruch fehle die gesetzliche Grundlage, da nicht erkennbar sei, ob es sich bei der Familienbeihilfe um anrechenfreies oder zu berücksichtigendes Vermögen handle. Unter Verweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 14.10.1999, G 39/99, führte die Beschwerde aus, dass es sich gegenständlich um ein eingriffsnahes Gesetz handle. Dem Bestimmtheitsgebot des Artikel 18 und dem Eingriffsvorbehalt des Artikel 5, StGG müsse daher Genüge getan werden. Dem Kostenersatzanspruch fehle die gesetzliche Grundlage, da nicht erkennbar sei, ob es sich bei der Familienbeihilfe um anrechenfreies oder zu berücksichtigendes Vermögen handle. Zum Absehen vom Kostenersatz wegen sozialer Härte führte die Beschwerde aus, dass die nicht gegebene Selbsterhaltungsfähigkeit der Familie der Beschwerdeführer „aufgrund der engen rechtlichen Rahmenbedingungen“ ihnen nicht zuzurechnen sei. Der Geldbetrag sei für die Kinder ausgegeben worden. Die Aufforderung zur Rechnungsvorlage habe sich nach Meinung der Beschwerdeführer nur auf solche bezogen, die für Medikamente und lebensnotwendige Dinge ausgegeben worden seien. Es werde daher versucht, alle Rechnungen alsbald nachzureichen. Die wirtschaftliche Existenz der Beschwerdeführer sei im Falle eines Kostenersatzes „massiv gefährdet“. Auch sei die Beschwerdeführerin psychisch krank und leide unter Depressionen.
- Zum Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht NÖ führte am 12.8.2016 eine gemäß § 15 NÖ LVGG verbundene öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der die zwei Beschwerdeführer und eine Vertreterin der belangten Behörde anwesend waren. Dabei wurde der Beschwerdeführer als Partei vernommen. Er legte außerdem eine Umsatzliste seines Girokontos vor („Erweiterte Umsatzsuche“ vom 11.8.2016, Beilage ./A) sowie einen Mietvertrag, welcher nach Einsichtnahme dem Beschwerdeführer zurückgestellt wurde. Auf die Verlesung der bezughabenden Verwaltungsakten wurde verzichtet. Das Landesverwaltungsgericht NÖ führte am 12.8.2016 eine gemäß Paragraph 15, NÖ LVGG verbundene öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der die zwei Beschwerdeführer und eine Vertreterin der belangten Behörde anwesend waren. Dabei wurde der Beschwerdeführer als Partei vernommen. Er legte außerdem eine Umsatzliste seines Girokontos vor („Erweiterte Umsatzsuche“ vom 11.8.2016, Beilage ./A) sowie einen Mietvertrag, welcher nach Einsichtnahme dem Beschwerdeführer zurückgestellt wurde. Auf die Verlesung der bezughabenden Verwaltungsakten wurde verzichtet.
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer waren im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Asylwerber und erhielten seit 28.6.2005 zunächst für sich und für ihre Kinder Grundversorgungsleistungen vom Land NÖ. Die Beschwerdeführerin erhielt ab Oktober 2009 für ihre fünf Kinder J, geb. am ***, I, geb. am ***, Il, geb. am ***, S, geb. am ***, und Se, geb. am ***, Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag. Die Beschwerdeführerin erhielt ab Oktober 2009 für ihre fünf Kinder J, geb. am ***, römisch eins, geb. am ***, römisch eins l, geb. am ***, S, geb. am ***, und Se, geb. am ***, Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag. Für den Zeitraum Oktober 2009 bis Oktober 2011 erfolgte am 18.10.2011 eine Nachzahlung der Familienbeihilfe in Höhe von € 27.591,
- Seit November 2011 erhielt die Beschwerdeführerin die Familienbeihilfe zweimonatlich ausbezahlt. Am 16.2.2012 informierte die belangte Behörde die Beschwerdeführer über eine allenfalls bestehende Pflicht zum Rückersatz der erhaltenen Familienbeihilfe. Die Beschwerdeführer haben nicht von sich aus die erhaltene Nachzahlung der Familienbeihilfe der belangten Behörde gemeldet. Weder vor der belangten Behörde noch im Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahren wurden Belege über die Verwendung der Nachzahlung vorgelegt. Nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers hätten sich die Beschwerdeführer jene Sachen gekauft, die sie wollten. Auch hat der Beschwerdeführer das Geld nach eigenen Angaben für „Trinken“ und „Spielen“ ausgegeben. An Vermögen besitzen die Beschwerdeführer ein KFZ der Marke VW Bora Baujahr
- Es konnte nicht festgestellt werden, ob weiteres Vermögen vorhanden ist. Festgestellt wird, dass die Nachzahlung der Familienbeihilfe ausgegeben wurde. Es konnte nicht festgestellt werden, in welchem Zeitraum das Vermögen ausgegeben wurde. Der Beschwerdeführer hatte dazu nur die Erinnerung „von morgens bis abends und von abends bis morgens“. Die Beschwerdeführer bewohnen mit ihren gemeinsamen Kindern eine Mietwohnung unter der Adresse ***, ***, ***, ***. Der monatliche Mietzins dafür beträgt € 630,-.
- Beweiswürdigung: Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch die Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung sowie durch Einsichtnahme in die hg. Akten und den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Zl. IVW2-K-A-8290, darin inliegend insbesondere eine Bestätigung des Finanzamts *** vom 18.10.2011 über die Dauer und Höhe der von der Beschwerdeführerin bezogenen Familienbeihilfe, ein E-Mail des Finanzamts *** vom 14.2.2012 über die erfolgte Nachzahlung der Familienbeihilfe und Speicherauszüge aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung. Die Höhe der erfolgten Nachzahlung der Familienbeihilfe an die Beschwerdeführerin ergibt sich unzweifelhaft aus dem E-Mail des Finanzamts *** vom 18.10.2011 in Zusammenschau mit der Bestätigung über die Dauer des Bezuges der Familienbeihilfe. Dieser Umstand wurde in der Beschwerde auch nicht bestritten. Die fehlende Meldung der Nachzahlung an die belangte Behörde durch die Beschwerdeführer ergibt sich u.a. aus dem vorliegenden Aufforderungsschreiben der belangten Behörde vom 16.2.
- Dem Vorbingen in der Beschwerde, dass sich die Aufforderung zur Rechnungslegung nach Meinung der Beschwerdeführer lediglich auf jene beziehe, die den Kauf von Medikamenten und lebensnotwendigen Dingen belegen würde, kann nicht gefolgt werden. Zum einen wurden die Beschwerdeführer im Schreiben der belangten Behörde vom 18.6.2012 aufgefordert, „sämtliche Rechnungen und Belege, die Ihr Vorbringen belegen“ vorzulegen. Dies bezog sich auf das Vorbringen der Beschwerdeführer, den Großteil des erhaltenen Geldes bereits für ihre Kinder ausgegeben zu haben. Zum anderen ersuchten die Beschwerdeführer nach Erhalt dieses Schreibens um Fristverlängerung zur Vorlage der Belege. Es muss ihnen daher zweifelsfrei bewusst gewesen sein, dass die Behörde jegliche Belege, die als Nachweise für die Verwendung der Nachzahlung dienen können, vorzulegen verlangte. Die Feststellung, dass die Nachzahlung der Familienbeihilfe ausgegeben worden ist, ergibt sich aus der Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.
- Rechtslage: 6.
- Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet auszugsweise: 6.
- Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet auszugsweise: „Mit
- Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, […] aufgelöst; […] Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren […] geht auf die Verwaltungsgerichte über; […]“ 6.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten auszugsweise: „§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27Paragraph 27 Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28Paragraph 28
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […]“ 6.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Grundversorgungsgesetzes (NÖ GVG) lauten auszugsweise: „§ 3
(1)Das Land Niederösterreich gewährt hilfs- und schutzbedürftigen Fremden Grundversorgung im Sinne der §§ 5 bis 7, […]
(1)Das Land Niederösterreich gewährt hilfs- und schutzbedürftigen Fremden Grundversorgung im Sinne der Paragraphen 5 bis 7, […] § 4Paragraph 4
(1)Hilfsbedürftig ist, wer den Lebensbedarf im Sinne der in den §§ 5 und 6 angeführten Leistungen in der im § 7 angeführten Höhe für sich und seine mit ihm in Niederösterreich im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhält. Hilfsbedürftigkeit liegt nicht vor, wenn der Bund, ein anderes Bundesland oder sonstige Personen, Einrichtungen bzw. Stellen aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Regelung zur Erbringung von Grundversorgungsleistungen oder gleichartiger Leistungen – ausgenommen Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205 – verpflichtet sind; dies gilt auch aufgrund von Ansprüchen, die sich aus gemeinschaftsrechtlichen Normen ergeben.
(1)Hilfsbedürftig ist, wer den Lebensbedarf im Sinne der in den Paragraphen 5 und 6 angeführten Leistungen in der im Paragraph 7, angeführten Höhe für sich und seine mit ihm in Niederösterreich im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhält. Hilfsbedürftigkeit liegt nicht vor, wenn der Bund, ein anderes Bundesland oder sonstige Personen, Einrichtungen bzw. Stellen aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Regelung zur Erbringung von Grundversorgungsleistungen oder gleichartiger Leistungen – ausgenommen Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt 9205 – verpflichtet sind; dies gilt auch aufgrund von Ansprüchen, die sich aus gemeinschaftsrechtlichen Normen ergeben. § 7Paragraph 7
(3)Die Höhe der Leistungen ist unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden bzw. leistungsempfangenden Person zu gewähren, wobei auch das Einkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, eingetragenen Partners, Lebensgefährten sowie der unterhaltspflichtigen Personen zu berücksichtigen ist. Als Einkommen und verwertbares Vermögen sind grundsätzlich alle Einkünfte, Geldleistungen bzw. Vermögenswerte zu berücksichtigen. § 12 Paragraph 12, Jede leistungsempfangende Person ist zum Ersatz der für sie und die unterhaltsberechtigten Familienangehörigen aufgewendeten Grundversorgungsleistungen verpflichtet, wenn
- nachträglich bekannt wird, dass zum Zeitpunkt der Leistungsgewährung zu berücksichtigendes Einkommen oder verwertbares Vermögen vorlag;
- die Leistung durch falsche Angaben bzw. durch Verschweigen oder Verheimlichen entscheidungsrelevanter Tatsachen oder durch Verletzung der Pflichten gemäß § 22 erreicht wurde oder
- die Leistung durch falsche Angaben bzw. durch Verschweigen oder Verheimlichen entscheidungsrelevanter Tatsachen oder durch Verletzung der Pflichten gemäß Paragraph 22, erreicht wurde oder
- sie zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt. § 14Paragraph 14
(1)Die Ansprüche auf Kostenbeiträge und Kostenersätze verjähren, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Grundversorgungsleistungen erbracht wurden, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 ABGB).
(1)Die Ansprüche auf Kostenbeiträge und Kostenersätze verjähren, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Grundversorgungsleistungen erbracht wurden, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (Paragraph 1497, ABGB).
(2)Von der Verpflichtung zum Kostenersatz nach den §§ 12 und 13 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies für die verpflichtete Person eine soziale Härte bedeuten würde. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die wirtschaftliche Existenz gefährdet wäre.
(2)Von der Verpflichtung zum Kostenersatz nach den Paragraphen 12 und 13 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies für die verpflichtete Person eine soziale Härte bedeuten würde. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die wirtschaftliche Existenz gefährdet wäre.
(3)[…]
(4)Die Landesregierung hat durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen, inwieweit Einkommen und Vermögenswerte für Kostenersätze nach den §§ 12 und 13 zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei bleiben.
(4)Die Landesregierung hat durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen, inwieweit Einkommen und Vermögenswerte für Kostenersätze nach den Paragraphen 12 und 13 zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei bleiben. § 22Paragraph 22 Die leistungsempfangende Person, bei Minderjährigkeit deren gesetzlicher Vertreter, hat der Landesregierung oder den Bezirksverwaltungsbehörden alle für die Gewährung der Grundversorgungsleistungen maßgeblichen Umstände, wie insbesondere die Einkommens- oder Vermögenssituation, die Wohn- und Familienverhältnisse, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sowie jede Änderung binnen zwei Wochen ab Eintritt des Umstandes anzuzeigen.“
- Erwägungen: 7.
- Zur Zuständigkeit: Die Berufung wurde am 28.8.2012 eingebracht. Damals zuständige Berufungsbehörde war der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ. Die Zuständigkeit zur Führung des anhängigen Berufungsverfahrens ist mit 1.1.2014 gemäß Art 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Landesverwaltungsgericht NÖ übergegangen, welches nun das Beschwerdeverfahren fortzusetzen hat. Die Berufung wurde am 28.8.2012 eingebracht. Damals zuständige Berufungsbehörde war der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ. Die Zuständigkeit zur Führung des anhängigen Berufungsverfahrens ist mit 1.1.2014 gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG auf das Landesverwaltungsgericht NÖ übergegangen, welches nun das Beschwerdeverfahren fortzusetzen hat. 7.
- Zur behaupteten Verfassungswidrigkeit des § 14 Abs. 4 NÖ GVG:7.
- Zur behaupteten Verfassungswidrigkeit des Paragraph 14, Absatz 4, NÖ GVG: Die Beschwerde bringt vor, § 14 Abs. 4 NÖ GVG sei nicht ausreichend determiniert und somit verfassungswidrig, weil die NÖ Landesregierung bis dato keine Verordnung erlassen habe, welches Einkommen als anrechenfrei zu gelten habe. Außerdem dürfe es nicht der Vollziehung überlassen werden, sich zum Zweck des Eingriffs in das Eigentumsrecht ihre eigene Rechtsgrundlage aus fremden Regelungskomplexen zu schaffen. Die Beschwerde bringt vor, Paragraph 14, Absatz 4, NÖ GVG sei nicht ausreichend determiniert und somit verfassungswidrig, weil die NÖ Landesregierung bis dato keine Verordnung erlassen habe, welches Einkommen als anrechenfrei zu gelten habe. Außerdem dürfe es nicht der Vollziehung überlassen werden, sich zum Zweck des Eingriffs in das Eigentumsrecht ihre eigene Rechtsgrundlage aus fremden Regelungskomplexen zu schaffen. 7.2.
- Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des VfGH eine Anfechtung von Verordnungsermächtigungen, die sich an Verwaltungsorgane richten, grundsätzlich nicht zulässig ist, weil sie erst durch die Erlassung der konkreten Verordnung für deren Adressaten wirksam werden und dadurch allenfalls Eingriffe in die Rechtssphäre einer Person zu bewirken vermögen (vgl. VfGH 5.3.2014, G 20/2013 ua, VfSlg 17.676/2005 mwN, 17.957/2006). Gegenständlich wurde von der Verordnungsermächtigung des § 14 Abs. 4 NÖ GVG von der NÖ Landesregierung bis dato nicht Gebrauch gemacht. Sohin besteht aus Sicht des erkennenden Gerichts mangels Verordnung kein Eingriff in die Rechtssphäre der Beschwerdeführer aus diesem Grund. 7.2.
- Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des VfGH eine Anfechtung von Verordnungsermächtigungen, die sich an Verwaltungsorgane richten, grundsätzlich nicht zulässig ist, weil sie erst durch die Erlassung der konkreten Verordnung für deren Adressaten wirksam werden und dadurch allenfalls Eingriffe in die Rechtssphäre einer Person zu bewirken vermögen vergleiche VfGH 5.3.2014, G 20 aus 2013, ua, VfSlg 17.676 aus 2005, mwN, 17.957 aus 2006,). Gegenständlich wurde von der Verordnungsermächtigung des Paragraph 14, Absatz 4, NÖ GVG von der NÖ Landesregierung bis dato nicht Gebrauch gemacht. Sohin besteht aus Sicht des erkennenden Gerichts mangels Verordnung kein Eingriff in die Rechtssphäre der Beschwerdeführer aus diesem Grund. 7.2.
- Außerdem ist die Bestimmung des § 14 Abs. 4 NÖ GVG in Zusammenschau mit § 7 Abs. 3 leg. cit. zu sehen. § 7 Abs. 3 NÖ GVG sieht die generelle „Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens“ bei einer allfälligen Leistungsgewährung vor. Nach § 7 Abs. 3 zweiter Satz leg. cit. sind als Einkommen und verwertbares Vermögen „grundsätzlich alle Einkünfte, Geldleistungen bzw. Vermögenswerte zu berücksichtigen“. Der Gesetzgeber hat somit normiert, dass bei der Leistungsberechnung zunächst von einer grundsätzlichen Pflicht zum Einsatz des (verwertbaren) Vermögens ausgegangen werden muss. Von dieser Verpflichtung könnte allenfalls im Rahmen einer als Ausnahmebestimmung zu sehenden Verordnung auf Grund von § 14 Abs. 4 NÖ GVG (eine Parallelbestimmung findet sich überdies in § 7 Abs. 5 NÖ GVG) abgewichen werden. In anderen Worten handelt es sich somit bei der Familienbeihilfe solange um zu berücksichtigendes Vermögen, als nicht in einer Ausnahmeverordnung anderes ausgesprochen wird. 7.2.
- Außerdem ist die Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 4, NÖ GVG in Zusammenschau mit Paragraph 7, Absatz 3, leg. cit. zu sehen. Paragraph 7, Absatz 3, NÖ GVG sieht die generelle „Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens“ bei einer allfälligen Leistungsgewährung vor. Nach Paragraph 7, Absatz 3, zweiter Satz leg. cit. sind als Einkommen und verwertbares Vermögen „grundsätzlich alle Einkünfte, Geldleistungen bzw. Vermögenswerte zu berücksichtigen“. Der Gesetzgeber hat somit normiert, dass bei der Leistungsberechnung zunächst von einer grundsätzlichen Pflicht zum Einsatz des (verwertbaren) Vermögens ausgegangen werden muss. Von dieser Verpflichtung könnte allenfalls im Rahmen einer als Ausnahmebestimmung zu sehenden Verordnung auf Grund von Paragraph 14, Absatz 4, NÖ GVG (eine Parallelbestimmung findet sich überdies in Paragraph 7, Absatz 5, NÖ GVG) abgewichen werden. In anderen Worten handelt es sich somit bei der Familienbeihilfe solange um zu berücksichtigendes Vermögen, als nicht in einer Ausnahmeverordnung anderes ausgesprochen wird. 7.2.
- Auch ist aus dem in der Beschwerde zitierten Erkenntnis des VfGH vom 14.10.1999, VfSlg. 15.633, nichts zu gewinnen. Gegenständlich handelt es sich nämlich aus Sicht des erkennenden Gerichts, auch auf Grund obenstehender Überlegungen, bei den §§ 14 Abs. 4 iVm 7 Abs 3 NÖ GVG gerade nicht um Bestimmungen, die der belangten Behörde eine Wahl für die (Nicht)Berücksichtigung der Familienbeihilfe im Falle eines Kostenersatzes ließen. Die Möglichkeit eines Eigentumseingriffes ist bereits auf Grund von § 7 Abs. 3 NÖ GVG, der eine Berücksichtigung sämtlicher (verwertbarer) Vermögenswerte vorsieht, hinreichend determiniert, sodass es keiner analogen Anwendung von Regelungen außerhalb des NÖ GVG bedarf. Sohin erübrigt sich die Frage, ob sich die belangte Behörde eigene Rechtsgrundlagen aus fremden Regelungskomplexen schafft, hat sie denn gegenständlich auch lediglich das NÖ GVG angewendet. 7.2.
- Auch ist aus dem in der Beschwerde zitierten Erkenntnis des VfGH vom 14.10.1999, VfSlg. 15.633, nichts zu gewinnen. Gegenständlich handelt es sich nämlich aus Sicht des erkennenden Gerichts, auch auf Grund obenstehender Überlegungen, bei den Paragraphen 14, Absatz 4, in Verbindung mit 7 Absatz 3, NÖ GVG gerade nicht um Bestimmungen, die der belangten Behörde eine Wahl für die (Nicht)Berücksichtigung der Familienbeihilfe im Falle eines Kostenersatzes ließen. Die Möglichkeit eines Eigentumseingriffes ist bereits auf Grund von Paragraph 7, Absatz 3, NÖ GVG, der eine Berücksichtigung sämtlicher (verwertbarer) Vermögenswerte vorsieht, hinreichend determiniert, sodass es keiner analogen Anwendung von Regelungen außerhalb des NÖ GVG bedarf. Sohin erübrigt sich die Frage, ob sich die belangte Behörde eigene Rechtsgrundlagen aus fremden Regelungskomplexen schafft, hat sie denn gegenständlich auch lediglich das NÖ GVG angewendet. 7.2.
- Das erkennende Gericht erachtet es daher als nicht erforderlich, beim VfGH einen Gesetzesprüfungsantrag gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG zu stellen. 7.2.
- Das erkennende Gericht erachtet es daher als nicht erforderlich, beim VfGH einen Gesetzesprüfungsantrag gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG zu stellen. 7.
- Zur Bestätigung der Rückzahlungspflicht: 7.3.
- Gemäß § 12 Z 3 NÖ GVG ist jede leistungsempfangene Person zum Ersatz der für sie und die unterhaltsberechtigten Familienangehörigen aufgewendeten Grundversorgungsleistungen verpflichtet, wenn sie zu „hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt“. Als hinreichend kann ein Vermögen dann angesehen werden, wenn damit der Lebensbedarf im Sinne der §§ 5 und 6 NÖ GVG gedeckt werden kann, sodass keine Hilfsbedürftigkeit nach § 4 leg. cit. vorliegt. 7.3.
- Gemäß Paragraph 12, Ziffer 3, NÖ GVG ist jede leistungsempfangene Person zum Ersatz der für sie und die unterhaltsberechtigten Familienangehörigen aufgewendeten Grundversorgungsleistungen verpflichtet, wenn sie zu „hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt“. Als hinreichend kann ein Vermögen dann angesehen werden, wenn damit der Lebensbedarf im Sinne der Paragraphen 5 und 6 NÖ GVG gedeckt werden kann, sodass keine Hilfsbedürftigkeit nach Paragraph 4, leg. cit. vorliegt. Wie festgestellt, erfolgte für den Zeitraum Oktober 2009 bis Oktober 2011 die Nachzahlung der Familienbeihilfe in Höhe von € 27.591,
- In diesem Zeitraum bezogen die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer für sich und ihre Kinder Leistungen aus der Grundversorgung vom Land NÖ. Auf Grund der Leistungsgewährung und auch des Vorbringens in der Beschwerde kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin, der Beschwerdeführer und deren Kinder hilfsbedürftig im Sinne des § 4 Abs. 1 NÖ GVG waren. Andernfalls wäre denn auch eine Grundversorgungsleistung ausgeschlossen gewesen. Deren Lebensbedarf wurde daher von den Grundversorgungsleistungen gedeckt, wie sich auch aus der Aufschlüsselung der Leistungen im GVS-Speicherauszug ergibt. Wie festgestellt, erfolgte für den Zeitraum Oktober 2009 bis Oktober 2011 die Nachzahlung der Familienbeihilfe in Höhe von € 27.591,
- In diesem Zeitraum bezogen die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer für sich und ihre Kinder Leistungen aus der Grundversorgung vom Land NÖ. Auf Grund der Leistungsgewährung und auch des Vorbringens in der Beschwerde kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin, der Beschwerdeführer und deren Kinder hilfsbedürftig im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, NÖ GVG waren. Andernfalls wäre denn auch eine Grundversorgungsleistung ausgeschlossen gewesen. Deren Lebensbedarf wurde daher von den Grundversorgungsleistungen gedeckt, wie sich auch aus der Aufschlüsselung der Leistungen im GVS-Speicherauszug ergibt. 7.3.
- Nach der Rechtsprechung des VwGH ist eine nachgezahlte Familienbeihilfe zu den Ersparnissen zu zählen, welche als Vermögen des Hilfsempfängers zu behandeln sind. Es ist nicht maßgeblich, aus welchen Quellen die Ersparnisse gebildet wurden. Auch ein aus der Nachzahlung von Familienbeihilfe entstandenes Vermögen kann die Grundlage für einen Ersatzanspruch bilden (vgl. VwGH 28.1.2008, 2007/10/0271; 31.5.2006, 2003/10/0203). 7.3.
- Nach der Rechtsprechung des VwGH ist eine nachgezahlte Familienbeihilfe zu den Ersparnissen zu zählen, welche als Vermögen des Hilfsempfängers zu behandeln sind. Es ist nicht maßgeblich, aus welchen Quellen die Ersparnisse gebildet wurden. Auch ein aus der Nachzahlung von Familienbeihilfe entstandenes Vermögen kann die Grundlage für einen Ersatzanspruch bilden vergleiche VwGH 28.1.2008, 2007/10/0271; 31.5.2006, 2003/10/0203). In seinem Erkenntnis vom 20.9.2001, 2000/11/0214, zum Steiermärkischen Sozialhilfegesetz hat der VwGH außerdem ausgesprochen, dass ein Kostenersatz in der Höhe einer nachgezahlten Familienbeihilfe deshalb gerechtfertigt sei, weil der Hilfeempfänger, der Sozialhilfeleistungen bezogen hatte, diese in entsprechend geringerer Höhe erhalten hätte, hätte er die nun nachzuzahlende Familienbeihilfe laufend erhalten. Diese Rechtsprechung kann auf den vorliegenden Fall umgelegt werden, zumal es im Fall der laufenden Auszahlung von Familienbeihilfe zu einer Reduktion der Leistungen der Grundversorgung gekommen wäre, würde dadurch nämlich der Bedarf im Sinne des § 4 NÖ GVG zumindest teilweise gedeckt werden. Diese Rechtsprechung kann auf den vorliegenden Fall umgelegt werden, zumal es im Fall der laufenden Auszahlung von Familienbeihilfe zu einer Reduktion der Leistungen der Grundversorgung gekommen wäre, würde dadurch nämlich der Bedarf im Sinne des Paragraph 4, NÖ GVG zumindest teilweise gedeckt werden. 7.3.
- Schließlich wird der Grundbetrag der Familienbeihilfe gewährt, um einen Beitrag zu den Aufwendungen zu leisten, die mit dem Kindesunterhalt im Allgemeinen verbunden sind (vgl. VwGH 14.12.2007, 2006/10/0200). Sie hat somit denselben Zweck wie die Leistungen der Grundversorgung, mit denen der Lebensbedarf bei Hilfsbedürftigkeit abgedeckt werden soll. Der Beschwerdeführer war daher auch insofern Begünstigter der nachgezahlten Familienbeihilfe, als die Unterhaltsverpflichtungen für seine Kinder durch die Leistungen der Grundversorgung substituiert worden sind. Da somit bei laufend gewährter Familienbeihilfe die den Kindern gewährten Grundversorgungsleistungen reduziert worden wären, ist auch eine den Beschwerdeführer treffende Rückzahlungsverpflichtung zulässig, obwohl lediglich die Beschwerdeführerin die Auszahlungsberechtigte der Familienbeihilfe war. 7.3.
- Schließlich wird der Grundbetrag der Familienbeihilfe gewährt, um einen Beitrag zu den Aufwendungen zu leisten, die mit dem Kindesunterhalt im Allgemeinen verbunden sind vergleiche VwGH 14.12.2007, 2006/10/0200). Sie hat somit denselben Zweck wie die Leistungen der Grundversorgung, mit denen der Lebensbedarf bei Hilfsbedürftigkeit abgedeckt werden soll. Der Beschwerdeführer war daher auch insofern Begünstigter der nachgezahlten Familienbeihilfe, als die Unterhaltsverpflichtungen für seine Kinder durch die Leistungen der Grundversorgung substituiert worden sind. Da somit bei laufend gewährter Familienbeihilfe die den Kindern gewährten Grundversorgungsleistungen reduziert worden wären, ist auch eine den Beschwerdeführer treffende Rückzahlungsverpflichtung zulässig, obwohl lediglich die Beschwerdeführerin die Auszahlungsberechtigte der Familienbeihilfe war. Gegenständlich wurde überdies keine erhöhte Familienbeihilfe gewährt, welche der Abdeckung eines spezifischen Bedarfes gedient hätte und somit nicht ohne weiteres angerechnet werden hätte können. Die Nachzahlung der Familienbeihilfe ist daher als Vermögenszuwachs zu werten (vgl. auch VfSlg. 19.913 zur Zulässigkeit der Anrechnung der Familienbeihilfe auf Transferleistungen, die demselben Zweck wie die Familienbeihilfe dienen). Der Kostenersatz ist somit bereits aus diesen Überlegungen grundsätzlich zulässig. Gegenständlich wurde überdies keine erhöhte Familienbeihilfe gewährt, welche der Abdeckung eines spezifischen Bedarfes gedient hätte und somit nicht ohne weiteres angerechnet werden hätte können. Die Nachzahlung der Familienbeihilfe ist daher als Vermögenszuwachs zu werten vergleiche auch VfSlg. 19.913 zur Zulässigkeit der Anrechnung der Familienbeihilfe auf Transferleistungen, die demselben Zweck wie die Familienbeihilfe dienen). Der Kostenersatz ist somit bereits aus diesen Überlegungen grundsätzlich zulässig. 7.3.
- Nach der Rechtsprechung des VwGH setzt ein Ersatzanspruch voraus, dass der Hilfeempfänger im Zeitpunkt der Erlassung des Ersatzbescheides über die Geldmittel, die ihn in die Lage versetzen, der Ersatzpflicht nachzukommen, tatsächlich verfügt (z.B. Erk. vom 16.6.2011, 2008/10/0103). Weiters hat das Landesverwaltungsgericht grundsätzlich die im Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgebliche Sach- und Rechtslage anzuwenden. Verfügten die Beschwerdeführer nun, wie festgestellt, im Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung über kein Vermögen, müsste dies die Behebung des angefochtenen Bescheides zur Folge haben. Dem sind nachstehende Überlegungen entgegenzuhalten: Nach dem Wortlaut des § 12 Z 3 NÖ GVG ist aus Sicht des erkennenden Gerichts nur der Umstand maßgeblich, dass die leistungsempfangende Person zu hinreichendem Vermögen gelangt ist. Dies bedeutet, dass der Tatbestand des § 12 Z 3 leg. cit. bereits dann erfüllt wird, sobald es in der Sphäre der leistungsempfangenden Person zu einem Vermögenszuwachs kommt, der als „hinreichend“ angesehen werden kann. Ein späterer Wegfall des Vermögens hindert den Ersatzanspruch dabei nicht. Durch die erfolgte Nachzahlung der Familienbeihilfe kann dies gegenständlich unzweifelhaft angenommen werden. § 12 Z 3 NÖ GVG stellt somit nicht nur eine Ermächtigungsnorm für die Behörde dar, konkret einen Kostenersatzbescheid zu erlassen, sondern verpflichtet den Hilfeempfänger bereits unmittelbar. Der Kostenersatzanspruch entsteht somit nicht erst mit Erlassung des Kostenersatzbescheides. Dieser ist nur notwendige Vollzugsvoraussetzung, weil sich der Staat in der hoheitlichen Verwaltung bei Eingriffen in die Rechtssphäre des Normunterworfenen nur jener Rechtsform bedienen darf, die diesem nicht seine Rechtschutzmöglichkeiten beraubt (vgl. VfSlg. 13.223/1992). Außerdem hat jeder Rückzahlungspflichtige auch die Möglichkeit, seiner Rückzahlungsverpflichtung sofort und ohne Bescheiderlassung nachzukommen.Nach dem Wortlaut des Paragraph 12, Ziffer 3, NÖ GVG ist aus Sicht des erkennenden Gerichts nur der Umstand maßgeblich, dass die leistungsempfangende Person zu hinreichendem Vermögen gelangt ist. Dies bedeutet, dass der Tatbestand des Paragraph 12, Ziffer 3, leg. cit. bereits dann erfüllt wird, sobald es in der Sphäre der leistungsempfangenden Person zu einem Vermögenszuwachs kommt, der als „hinreichend“ angesehen werden kann. Ein späterer Wegfall des Vermögens hindert den Ersatzanspruch dabei nicht. Durch die erfolgte Nachzahlung der Familienbeihilfe kann dies gegenständlich unzweifelhaft angenommen werden. Paragraph 12, Ziffer 3, NÖ GVG stellt somit nicht nur eine Ermächtigungsnorm für die Behörde dar, konkret einen Kostenersatzbescheid zu erlassen, sondern verpflichtet den Hilfeempfänger bereits unmittelbar. Der Kostenersatzanspruch entsteht somit nicht erst mit Erlassung des Kostenersatzbescheides. Dieser ist nur notwendige Vollzugsvoraussetzung, weil sich der Staat in der hoheitlichen Verwaltung bei Eingriffen in die Rechtssphäre des Normunterworfenen nur jener Rechtsform bedienen darf, die diesem nicht seine Rechtschutzmöglichkeiten beraubt vergleiche VfSlg. 13.223 aus 1992,). Außerdem hat jeder Rückzahlungspflichtige auch die Möglichkeit, seiner Rückzahlungsverpflichtung sofort und ohne Bescheiderlassung nachzukommen. Überdies hätte ein Abstellen des konkreten Vermögensumfangs auf den Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung zur Folge, dass sich ein zum Kostenersatz zu Verpflichtender mitunter leicht der Ersatzpflicht entziehen kann: Erlässt nämlich die Behörde einen Kostenersatzbescheid, weil etwa zu diesem Zeitpunkt hinreichendes Vermögen beim Hilfeempfänger vorhanden ist, und wird dieser in Beschwerde gezogen, so kann der Ersatzverpflichtete bis zur Beschwerdeentscheidung sein Vermögen schmälern in dem Wissen, nicht mehr zum Kostenersatz verpflichtet werden zu können, wenn zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung kein „hinreichendes“ Vermögen mehr vorhanden ist. Der Kostenersatzanspruch war daher zu bejahen. 7.
- Kein Vorliegen sozialer Härte gemäß § 14 Abs. 2 NÖ GVG:7.
- Kein Vorliegen sozialer Härte gemäß Paragraph 14, Absatz 2, NÖ GVG: Die belangte Behörde hat die Beschwerdeführer nachweislich mehrmals aufgefordert, Belege über getätigte Ausgaben vorzulegen, um den Kostenersatz reduzieren zu können. Dieser Aufforderung sind die Beschwerdeführer nicht nur nicht nachgekommen, sie haben die belangte Behörde darüber hinaus zunächst um Fristverlängerung zur Vorlage der Rechnungen ersucht, um schlussendlich auch im Beschwerdeverfahren vor dem UVS bzw. Landesverwaltungsgericht – entgegen der Ankündigung in der Beschwerde – keine Belege vorzulegen. Der belangten Behörde ist somit nicht entgegenzutreten, wenn sie von der Ermessensbestimmung des § 14 Abs. 2 NÖ GVG dahingehend Gebrauch gemacht hat, keinen Fall der sozialen Härte anzunehmen, zumal die Beschwerdeführer auch ihrer Verpflichtung gemäß § 22 NÖ GVG, jede Änderung der Vermögensverhältnisse binnen zwei Wochen zu melden, nicht nachgekommen sind. Der belangten Behörde ist somit nicht entgegenzutreten, wenn sie von der Ermessensbestimmung des Paragraph 14, Absatz 2, NÖ GVG dahingehend Gebrauch gemacht hat, keinen Fall der sozialen Härte anzunehmen, zumal die Beschwerdeführer auch ihrer Verpflichtung gemäß Paragraph 22, NÖ GVG, jede Änderung der Vermögensverhältnisse binnen zwei Wochen zu melden, nicht nachgekommen sind. 7.
- Im Ergebnis waren die Beschwerden sohin als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen. 7.
- Die Neufestsetzung einer Leistungsfrist war erforderlich, da die von der NÖ Landesregierung im bekämpften Bescheid festgelegte Frist bereits abgelaufen ist.
- Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der obzitierten Rechtsprechung des VwGH abweicht bzw. die Frage, wie mit einem Kostenersatz zu verfahren ist, wenn zunächst hinreichendes Vermögen vorhanden ist, dieses zwischen Bescheiderlassung und Beschwerdeentscheidung dann jedoch ausgegeben wird, vom VwGH – soweit dem erkennenden Gericht ersichtlich – noch nicht beantwortet wurde.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der obzitierten Rechtsprechung des VwGH abweicht bzw. die Frage, wie mit einem Kostenersatz zu verfahren ist, wenn zunächst hinreichendes Vermögen vorhanden ist, dieses zwischen Bescheiderlassung und Beschwerdeentscheidung dann jedoch ausgegeben wird, vom VwGH – soweit dem erkennenden Gericht ersichtlich – noch nicht beantwortet wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.6.001.2012.ua