RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.08.2016 GeschäftszahlLVwG-S-1970/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerde des BG gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
- Juli 2016, Zl. PLS2-V-16 9800/5, betreffend Bestrafung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), zu Recht:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.,
- Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 146,-- Euro zu leisten.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 146,-- Euro zu leisten.,
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraphen 50 und 52 Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG §§ 19 und 20 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStGParagraphen 19 und 20 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 949,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 949,-- Euro und ist gemäß Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Beschwerdeführer dafür, dass er als Dienstgeber mit Firmenstandort in ***, ***, Herrn AM, geboren am ***, jedenfalls am
- Jänner 2016 um 12:50 Uhr, als Pizzabäcker/Koch beschäftig habe, ohne diesen Dienstnehmer als in der Krankenversicherung (vollversicherte) pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger, NÖ Gebietskrankenkasse, ***, ***, anzumelden und auch keine schrittweise Meldung gemäß § 33 Abs.1a ASVG (Meldung von Dienstgeberkontonummer, Name und Versicherungsnummer bzw. Geburtsdatum sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme vor Arbeitsantritt und Meldung der noch fehlenden Daten innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung) erfolgt sei, wegen Übertretung der §§ 33 Abs. 1 und Abs. 1a in Verbindung mit 111 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 des Allgemeinen Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Beschwerdeführer dafür, dass er als Dienstgeber mit Firmenstandort in ***, ***, Herrn AM, geboren am ***, jedenfalls am
- Jänner 2016 um 12:50 Uhr, als Pizzabäcker/Koch beschäftig habe, ohne diesen Dienstnehmer als in der Krankenversicherung (vollversicherte) pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger, NÖ Gebietskrankenkasse, ***, ***, anzumelden und auch keine schrittweise Meldung gemäß Paragraph 33, Absatz eins a, ASVG (Meldung von Dienstgeberkontonummer, Name und Versicherungsnummer bzw. Geburtsdatum sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme vor Arbeitsantritt und Meldung der noch fehlenden Daten innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung) erfolgt sei, wegen Übertretung der Paragraphen 33, Absatz eins und Absatz eins a, in Verbindung mit 111 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG eine Geldstrafe in der Höhe von € 730,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 112 Stunden verhängt sowie gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Kostenbeitrag von insgesamt € 73,-- verhängt.Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG eine Geldstrafe in der Höhe von € 730,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 112 Stunden verhängt sowie gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Kostenbeitrag von insgesamt € 73,-- verhängt., Die Strafbemessung wurde damit begründet, dass die Tat zumindest bedingt fahrlässig begangen wurde, wobei der Beschwerdeführer unbescholten sei und Sorgepflichten habe.
- Zum Beschwerdevorbringen: Der Beschwerdeführer begehrt die Herabsetzung der Strafe und begründet dies mit dem schlechten Gang seiner Geschäfte. Darüber hinaus begehrt er die Gewährung einer Ratenzahlung.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der belangten Behörde.
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer hat die Tat mit bedingtem Vorsatz begangen und ist unbescholten. Die Tat wurde nicht aufgrund einer drückenden Notlage begangen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf dem unbestrittenen Akteninhalt sowie auf dem Vorbringen des Beschwerdeführers.
- Rechtslage: Die Mindeststrafe beträgt gemäß § 111 Abs. 2 ASVG € 730,--.Die Mindeststrafe beträgt gemäß Paragraph 111, Absatz 2, ASVG € 730,--. Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.Gemäß Paragraph 20, VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.
- Erwägungen: Da die belangte Behörde die Mindeststrafe verhängt hat, kommt als Rechtsgrundlage für die begehrte Strafreduktion nur § 20 VStG in Betracht. Der Beschwerdeführer führt dazu einzig den schlechten Gang seiner Geschäfte und damit implizit seine Einkommensverhältnisse ins Treffen.Da die belangte Behörde die Mindeststrafe verhängt hat, kommt als Rechtsgrundlage für die begehrte Strafreduktion nur Paragraph 20, VStG in Betracht. Der Beschwerdeführer führt dazu einzig den schlechten Gang seiner Geschäfte und damit implizit seine Einkommensverhältnisse ins Treffen. Der Rechtsprechung zufolge sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nur ausnahmsweise, nach Maßgabe der einzelnen Milderungs- und Erschwerungsgründe nach den §§ 32 bis 35 StGB, wie etwa dem Milderungsgrund der drückenden Notlage im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 10 StGB, zu berücksichtigen. Im Übrigen haben die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse im Zusammenhang mit der Wertung der Milderungs- und Erschwerungsgründe außer Betracht zu bleiben (VwGH 15.4.2005, 2005/02/0086).Der Rechtsprechung zufolge sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nur ausnahmsweise, nach Maßgabe der einzelnen Milderungs- und Erschwerungsgründe nach den Paragraphen 32 bis 35 StGB, wie etwa dem Milderungsgrund der drückenden Notlage im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 10, StGB, zu berücksichtigen. Im Übrigen haben die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse im Zusammenhang mit der Wertung der Milderungs- und Erschwerungsgründe außer Betracht zu bleiben (VwGH 15.4.2005, 2005/02/0086). Da zur Beurteilung gemäß § 20 VStG somit lediglich der vom Beschwerdeführer nicht gerügte Erschwerungsgrund eines zumindest bedingten Vorsatzes dem einzigen Milderungsgrund der Unbescholtenheit gegenübersteht, kann von einem deutlichen Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen keine Rede sein. Die von der belangten Behörde als „mildernd“ genannten Sorgepflichten sind im Licht der zitierten Rechtsprechung kein weiterer Milderungsgrund, sondern dienen lediglich als sonstiger Strafzumessungsgrund zur Begründung für die Verhängung der Mindeststrafe.Da zur Beurteilung gemäß Paragraph 20, VStG somit lediglich der vom Beschwerdeführer nicht gerügte Erschwerungsgrund eines zumindest bedingten Vorsatzes dem einzigen Milderungsgrund der Unbescholtenheit gegenübersteht, kann von einem deutlichen Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen keine Rede sein. Die von der belangten Behörde als „mildernd“ genannten Sorgepflichten sind im Licht der zitierten Rechtsprechung kein weiterer Milderungsgrund, sondern dienen lediglich als sonstiger Strafzumessungsgrund zur Begründung für die Verhängung der Mindeststrafe. Aus diesem Grund erweist sich das allein auf die Einkommensverhältnisse gestützte Beschwerdevorbringen als nicht zielführend. Über das gleichzeitig mit der Beschwerde gestellte Ratenansuchen wird die belangte Behörde zu entscheiden haben.
- Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Die mündliche Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 VwGVG entfallen.Die mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 3, VwGVG entfallen.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.1970.001.2016