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{'item': 'LVwG-AV-226/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.08.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-226/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Einzelrichter Dr. Schwarzmann über die Beschwerde von FW, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 22.1.2016, 131-KR03/04-2015, betreffend Abweisung des Antrages auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Einzelrichter Dr. Schwarzmann über die Beschwerde von FW, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 22.1.2016, 131-KR03/04-2015, betreffend Abweisung des Antrages auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß Paragraph 70, Absatz 6, NÖ BO 2014, zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.,
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 17, § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 17,, Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014Paragraph 70, Absatz 6, NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014 § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Mit Schreiben vom 20.3.2015 hat GM, Eigentümerin des Grundstückes .*** EZ *** KG ***, der Marktgemeinde *** u.a. mitgeteilt, dass auf dem westlich ihres Grundstückes gelegenen, im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstück .*** EZ *** KG *** „ein Scheunengebäude ohne eigener Außenmauer und eigenständiger Dachkonstruktion und ohne jeglicher Bewilligung einfach“ an die Außenmauer ihrer Scheune angebaut worden sei; als Rückwand dieses konsenslos neuerrichteten Gebäudes sei ihre Außenmauer verwendet worden. Sie beantrage daher den sofortigen Abbruch wegen einer fehlenden Brandschutzmauer zu ihrem angrenzenden Scheunengebäude. Mit Schreiben vom 2.5.2015 an die Marktgemeinde *** hat der Beschwerdeführer um Ausstellung eines Feststellungsbescheides gemäß § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 ersucht, sollte der von seinen Eltern „vor mehr als 40 Jahren zwischen dem Gebäude Rossstall und der Mauer der Nachbarn M“ (in der „Reiher“) errichtete („an beiden Seiten ab gemauerte“ und überdachte) Zubau nicht behördlich bewilligt sein. – Dem Schreiben angefügt ist ein mit 20.5.2015 datierter „Bestandsplan Scheune-Rossstall“, wonach der gegenständliche Zubau als „Scheune“ bezeichnet wird, an allen vier Seiten von Mauern umschlossen ist, und zwar im Westen von der östlichen Rossstallmauer, im Osten von der auf dem Grundstück M befindlichen westlichen Nachbarschuppenmauer, im Norden von einer öffnungslosen Mauer und im Süden von einer Mauer mit einer Türöffnung. In nord-südlicher Richtung hat der Zubau eine Länge von 6,28 m und in ost-westlicher Richtung eine Breite zwischen 1,62 (im Norden) und 1,78 m (im Süden), also insgesamt eine Grundfläche zwischen 10 und 11 m
  3. Das Dach ist laut Plan ein – vom Rossstalldach in Richtung Osten ansteigend weitergezogenes – Pultdach; die Firsthöhe beträgt an der östlichen Rossstallmauer 3,36 m und an der Grundgrenze 3,84 m.Mit Schreiben vom 2.5.2015 an die Marktgemeinde *** hat der Beschwerdeführer um Ausstellung eines Feststellungsbescheides gemäß Paragraph 70, Absatz 6, NÖ BO 2014 ersucht, sollte der von seinen Eltern „vor mehr als 40 Jahren zwischen dem Gebäude Rossstall und der Mauer der Nachbarn M“ (in der „Reiher“) errichtete („an beiden Seiten ab gemauerte“ und überdachte) Zubau nicht behördlich bewilligt sein. – Dem Schreiben angefügt ist ein mit 20.5.2015 datierter „Bestandsplan Scheune-Rossstall“, wonach der gegenständliche Zubau als „Scheune“ bezeichnet wird, an allen vier Seiten von Mauern umschlossen ist, und zwar im Westen von der östlichen Rossstallmauer, im Osten von der auf dem Grundstück M befindlichen westlichen Nachbarschuppenmauer, im Norden von einer öffnungslosen Mauer und im Süden von einer Mauer mit einer Türöffnung. In nord-südlicher Richtung hat der Zubau eine Länge von 6,28 m und in ost-westlicher Richtung eine Breite zwischen 1,62 (im Norden) und 1,78 m (im Süden), also insgesamt eine Grundfläche zwischen 10 und 11 m
  4. Das Dach ist laut Plan ein – vom Rossstalldach in Richtung Osten ansteigend weitergezogenes – Pultdach; die Firsthöhe beträgt an der östlichen Rossstallmauer 3,36 m und an der Grundgrenze 3,84 m. Mit am 18.5.2015 eingelangten Schreiben an die Marktgemeinde *** hat die Mutter des Beschwerdeführers, LW, u.a. mitgeteilt, dass der Rossstall von ihr und ihrem Gatten im Jahr 1958 gebaut und dafür von der damals noch zuständigen Gemeinde *** eine Baubewilligung erteilt worden sei. Etwa 1968 habe die damalige Eigentümerin des östlich angrenzenden Grundstückes M an der Grundgrenze ein Gebäude errichtet; dabei seien Grundflächen abgetauscht und vereinbart worden, dass die beim Tausch entstandene „Reiher“ von W überdacht werde. Die Nachbarn M hätten dabei verlangt, dass auf der von ihnen errichteten Mauer keine Dachkonstruktion aufliegen dürfe, aber Anmauern erlaubt. Man habe eine Holzkonstruktion für die Auflage der Dachsparren aufgestellt. „Für die Überdachung dieser etwa 9 m2“ sei „keine Bauverhandlung beantragt“ worden. Zu dieser Zeit habe es noch regelmäßigen Kontakt mit M gegeben, und diesen sei der Verbau der Reiher, so wie er jetzt sei, immer bekannt gewesen. In den 70er Jahren habe glaublich bei der Endbeschau des Gebäudes M ein Vertreter des Gebietsbauamtes den Zubau gesehen und nicht beanstandet. Mit Bescheid vom 2.6.2015, 131-KR03/01-2015, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** dem Beschwerdeführer den baupolizeilichen Auftrag, „das konsenslos errichtete Bauwerk – Zumauerung und Überdachung des Grundstücksstreifens zwischen dem Stall auf dem Grundstück .*** KG *** und dem Nachbarschuppen auf dem Grundstück .*** KG *** – auf dem Grundstück .*** KG ***“ binnen drei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen, da dieses als Zubau zu einem bestehenden Gebäude bewilligungspflichtige Bauwerk bisher nicht baubehördlich bewilligt worden sei. – Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** abgewiesen; über die wiederum dagegen erhobene Beschwerde entscheidet das erkennende Gericht im separaten Verfahren LVwG-AV-225/001-
  5. Mit Bescheid vom 3.6.2015, 131-KR03/02-2015, wies der Bürgermeister „den Antrag um Ausstellung eines Feststellungsbescheides gemäß § 70 der NÖ. Bauordnung 2014 betreffend die Zumauerung und Überdachung des Grundstücksstreifens zwischen dem Stall auf Grundstück Nr. .*** der KG *** und dem Nachbarschuppen auf Grundstück Nr. .*** KG *** (Eigentümerin GM) ab“, da „für das gegenständliche Bauvorhaben bisher keine baubehördliche Bewilligung bei der Baubehörde vorliegt“.Mit Bescheid vom 3.6.2015, 131-KR03/02-2015, wies der Bürgermeister „den Antrag um Ausstellung eines Feststellungsbescheides gemäß Paragraph 70, der NÖ. Bauordnung 2014 betreffend die Zumauerung und Überdachung des Grundstücksstreifens zwischen dem Stall auf Grundstück Nr. .*** der KG *** und dem Nachbarschuppen auf Grundstück Nr. .*** KG *** (Eigentümerin GM) ab“, da „für das gegenständliche Bauvorhaben bisher keine baubehördliche Bewilligung bei der Baubehörde vorliegt“. Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 20.6.2015 Berufung mit der Begründung, dass der Rossstall baubehördlich bewilligt sei. Die „Gebäudeverlängerung in Richtung M um etwa 1,5 Meter“ sei „kein eigenes Gebäude sondern nur eine Veränderung des im Jahre 1957 bewilligten Gebäudes“. Die Standfestigkeit der Gebäudeverlängerung sei nur durch das bewilligte Gebäude gegeben. Da sich die Bauvorschriften in den knapp 50 Jahren geändert hätten, scheine eine Bewilligung nach der heutigen Gesetzeslage nicht möglich. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** (im Folgenden: „belangte Behörde“) vom 22.1.2016,131-KR03/04-2015, wurde die Berufung abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt, da für einen Zubau, für den nie eine Baubewilligung erteilt worden sei, die Amnestiebestimmung des § 70 Abs. 6 erster Fall NÖ BO 2014 nicht zur Anwendung kommen könne, weil diese Regelung lediglich eine konsenswidrige Ausführung amnestiere.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** (im Folgenden: „belangte Behörde“) vom 22.1.2016,, 131-KR03/04-2015, wurde die Berufung abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt, da für einen Zubau, für den nie eine Baubewilligung erteilt worden sei, die Amnestiebestimmung des Paragraph 70, Absatz 6, erster Fall NÖ BO 2014 nicht zur Anwendung kommen könne, weil diese Regelung lediglich eine konsenswidrige Ausführung amnestiere. In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Feststellungsbescheides (also die Abänderung des angefochtenen Bescheides in antragsstattgebender Richtung) mit folgender Begründung: Die Feststellungen und Argumente der Baubehörden seien unrichtig. Der Rossstall sei ein bewilligtes Gebäude und bei der Gemeinde auch registriert. Anscheinend sei dort aber nicht vermerkt, dass das Gebäude in östlicher Richtung um etwa 1,5 m länger gebaut worden sei. Dass das Gebäude bei der Fertigstellung bereits die jetzt vorhandene Größe aufgewiesen habe, sei an der einheitlichen Dachdeckung und am einheitlichen Außenputz ersichtlich. Bei der Endbeschau des Gebäudes M hätten der Bausachverständige und der Vertreter der Gemeinde die Gebäudeveränderung zwangsläufig sehen müssen. In den letzten 45 Jahren sei es wegen der Gebäudeveränderung zu keiner Beanstandung gekommen. Der Antrag auf Ausstellung eines Feststellungsbescheides sei von ihm nach einer Information des Bausachverständigen gestellt worden, als von einem Gerücht, M könnte die von seinen Eltern 1969 errichtete Dachverlängerung zur Anzeige bringen, gesprochen worden sei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde die Beschwerde samt allen bezughabenden Akten vorgelegt hat, hat über die Beschwerde wie folgt erwogen: Folgender Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest: Mit Ansuchen vom 8.5.1959 beantragte FW (der Rechtsvorgänger des 1956 geborenen Beschwerdeführers) die Erteilung der „Baubewilligung für den Zubau eines Stalles“ auf dem gegenständlichen Grundstück; laut Einreichplan vom April 1959 im Ausmaß von (in nord-südlicher Richtung) 6 m mal (in ost-westlicher Richtung) 4 m, wobei der Stall im Norden durch die dort befindliche Mauer seiner Scheune (deshalb wird der Stall wohl „Zubau“ genannt) begrenzt und im Osten die (öffnungslose) Mauer an der Grenze des Nachbarn S (Rechtsvorgänger von Fr. GM) mit dessen Einverständnis in einer Länge von 6 m errichtet wird. Eine darauffolgende Baubewilligung ist in den vorgelegten Akten nicht enthalten, und die belangte Behörde hat auf Anfrage auch mitgeteilt, dass „zum Gebäude „Rossstall“ keine Unterlagen über eine baubehördliche Bewilligung im Bauakt aufliegen“; da jedoch laut Verhandlungsniederschrift vom 10.5.1959 der Bausachverständige festgehalten hat, dass die Vorschriften der NÖ Bauordnung eingehalten seien, und keine Einwendungen vorgebracht worden sind, geht das erkennende Gericht davon aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Baubewilligung in weiterer Folge dann auch tatsächlich erteilt worden sei, richtig ist. Mit Ansuchen vom 3.2.1967 beantragte MS (die Rechtsvorgängerin von GM) die Erteilung der „Baubewilligung für den Neubau eines Wagenschuppens“ im westlichen Bereich ihres Grundstückes, in der Nähe der Grenze zum nunmehrigen Grundstück des Beschwerdeführers. Laut Verhandlungsniederschrift vom 9.2.1967 erklärte sich der „Anrainer W mit der Verbauung eines kleinen Grundstückes von ca. 10 m2 einverstanden, wenn der Grundstreifen zwischen der neuen Außenmauer und seiner Grundgrenze ihm unentgeltlich abgetreten wird“, stimmte S dem zu und erhob der Bausachverständige keinen Einwand, dass „auf Grund der getroffenen Vereinbarung über die Abtretung der vorerwähnten Grundstücksstreifen die Baupläne richtig gestellt wurden“. Laut Baubeschreibung vom 9.2.1967 entsteht durch diese „Begradigung des Schuppens eine ca. 1,20 m breite Reiher gegen den Nachbar“. Laut Einreichplan vom 3.2.1967 liegt der von W an S abgetretene Grund im nordwestlichen Eck des Baugrundstückes bzw. Einreichprojekts und der von S an W abgetretene Grundstreifen im Westen des Baugrundstückes, da das Einreichprojekt im Westen nicht zur Gänze bis zur Grundgrenze reicht. Auf diesem Einreichplan ist der nun als „Rossstall“ bezeichnete etwa (in Nord-Süd-Richtung) 6,5 m x (in Ost-West-Richtung) 3,5 m große Bau als „Nachbar Hühnerstall“ bezeichnet und hat die östlich davon entstandene „Reiher“ eine Breite von 1,23 m. – Daraus geht hervor, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers und die Ausführungen seiner Mutter, dass der in diesem Plan als „Hühnerstall“ und nun als „Rossstall“ bezeichnete, im Jahr 1959 baubewilligte Stall jedenfalls Anfang Februar 1967 schon errichtet war und bei einem Abtausch von Grundflächen eine Reiher entstanden ist, richtig sind. Dieser Stall wurde also zwischen frühestens 1958 (laut Angabe der Mutter des Beschwerdeführers) und allerspätestens Februar 1967 errichtet. Ein Bauansuchen oder gar eine Baubewilligung betreffend ein Bauwerk in dieser Reiher gab bzw. gibt es nicht. Wann exakt das verfahrensgegenständliche Bauwerk in der Reiher, also das Dach und die Nord- und Südmauer, vom Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers errichtet wurde, geht aus den Bauakten nicht hervor; das erkennende Gericht legt daher das – aus der Aktenlage nicht widerlegbare – Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei 1969 gewesen, seiner Entscheidung zugrunde. Dies ist insoferne nachvollziehbar, als zu diesem Zeitpunkt die Grundstücksabtretung schon erfolgt war (zuvor wäre dieser Bau ja noch auf Fremdgrund erfolgt) und der Stall W und der Maschinenschuppen M zweifellos schon errichtet waren, weil im Einreichplan vom 3.2.1967 bereits ein „Hühnerstall“ verzeichnet ist, weil der Beschwerdeführer im nun verfahrenseinleitenden Antrag vorbringt, dass seine Eltern „die zwischen dem Gebäude „Rossstall“ und der Mauer der Nachbarn M liegende Reiher überdacht und an beiden Seiten abgemauert haben“, und weil seine Mutter ausgeführt hat, dass (chronologisch) zuerst ihr Stall, danach das Nachbargebäude an der Grundgrenze und wiederum danach „der Verbau der Reiher“ errichtet wurden. Dass das Erscheinungsbild des Stalles und des östlich davon errichteten „Verbaues“ laut Beschwerdevorbringen (hinsichtlich der Dacheindeckung und des Außenputzes) aktuell einheitlich sei, vermag daran nichts zu ändern, dass die Gebäude ursprünglich in dieser Chronologie errichtet wurden und der Stall bei Errichtung des „Verbaues“ bereits als eigenständiges Gebäude bestanden hat. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: Im Sinne der NÖ BO 2014 gilt gemäß deren § 4 Z. 15 als „Gebäude“ ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen; (…)Im Sinne der NÖ BO 2014 gilt gemäß deren Paragraph 4, Ziffer 15, als „Gebäude“ ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen; (…) Gemäß § 14 Z. 1 NÖ BO 2014 und auch allen Vorgängerbestimmungen (§ 14 Z. 1 NÖ BO 1996, § 92 Abs. 1 Z. 1 NÖ BO 1976 und § 16 Abs. 1 der Bauordnung für NÖ 1883) bedürfen u.a. Neu- und Zubauten von Gebäuden einer (schriftlichen) Baubewilligung.Gemäß Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BO 2014 und auch allen Vorgängerbestimmungen (Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BO 1996, Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BO 1976 und Paragraph 16, Absatz eins, der Bauordnung für NÖ 1883) bedürfen u.a. Neu- und Zubauten von Gebäuden einer (schriftlichen) Baubewilligung. § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 lautet wie folgt:Paragraph 70, Absatz 6, NÖ BO 2014 lautet wie folgt: „Hat ein Gebäude im Bauland ursprünglich eine Baubewilligung aufgewiesen, wurde von dieser jedoch vor mehr als 30 Jahren ohne baubehördliche Beanstandung abgewichen und kann es nicht nach § 14 neuerlich bewilligt werden, gilt dieses Gebäude als bewilligt, wenn dies unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Bestimmung beantragt wird, der Behörde die Zustimmung des Grundeigentümers (der Mehrheit der Miteigentümer) nachgewiesen wird und vollständige Bestandspläne vorgelegt werden. Die Baubehörde hat darüber einen Feststellungsbescheid zu erlassen.„Hat ein Gebäude im Bauland ursprünglich eine Baubewilligung aufgewiesen, wurde von dieser jedoch vor mehr als 30 Jahren ohne baubehördliche Beanstandung abgewichen und kann es nicht nach Paragraph 14, neuerlich bewilligt werden, gilt dieses Gebäude als bewilligt, wenn dies unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Bestimmung beantragt wird, der Behörde die Zustimmung des Grundeigentümers (der Mehrheit der Miteigentümer) nachgewiesen wird und vollständige Bestandspläne vorgelegt werden. Die Baubehörde hat darüber einen Feststellungsbescheid zu erlassen. Weiters ist § 35 Abs. 2 Z 2 auf jene Gebäude nicht anzuwenden, in denen aufgrund des § 71 der Bauordnung für Wien, LGBl. Nr. 11/1930, oder des § 108a der Bauordnung für NÖ, LGBl. Nr. 36/1883, Baubewilligungen auf Widerruf erteilt wurden. Bei der Erlassung eines Feststellungsbescheides gelten die Voraussetzungen des ersten Satzes sinngemäß.Weiters ist Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, auf jene Gebäude nicht anzuwenden, in denen aufgrund des Paragraph 71, der Bauordnung für Wien, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1930,, oder des Paragraph 108 a, der Bauordnung für NÖ, Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 1883,, Baubewilligungen auf Widerruf erteilt wurden. Bei der Erlassung eines Feststellungsbescheides gelten die Voraussetzungen des ersten Satzes sinngemäß. Dieser Absatz tritt mit
  6. Dezember 2024 außer Kraft.“ Laut den Gesetzesmaterialien (Ltg.-477/B-23/2-2014) sollen mit § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 „Bauten mit langjähriger Bestandsdauer rechtlich abgesichert werden, welche bereits eine Baubewilligung erlangt hatten, von der jedoch entweder abgewichen wurde ohne dadurch Nachbarrechte zu verletzen bzw. von der Baubehörde beanstandet worden zu sein oder deren Baubewilligung aufgrund der Änderung der Rechtslage (ehemalige Wiener Randbezirke) erloschen ist.“Laut den Gesetzesmaterialien (Ltg.-477/B-23/2-2014) sollen mit Paragraph 70, Absatz 6, NÖ BO 2014 „Bauten mit langjähriger Bestandsdauer rechtlich abgesichert werden, welche bereits eine Baubewilligung erlangt hatten, von der jedoch entweder abgewichen wurde ohne dadurch Nachbarrechte zu verletzen bzw. von der Baubehörde beanstandet worden zu sein oder deren Baubewilligung aufgrund der Änderung der Rechtslage (ehemalige Wiener Randbezirke) erloschen ist.“ Aus der Aktenlage und insbesondere dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich eindeutig, dass der gegenständliche – vom Beschwerdeführer in der Berufung im Abbruchverfahren selbst so bezeichnete – „Zubau“ (bzw. „Dachverlängerung“) die Definition eines „Gebäudes“ gemäß § 4 Z. 15 NÖ BO 2014 erfüllt. Es handelt sich nämlich um ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und zumindest je einer errichteten Wand im Norden und im Süden (im Westen wird es durch die zuvor bestehende Stallmauer und im Osten durch die zuvor bestehende Nachbarschuppenmauer begrenzt). Aufgrund der im Bestandsplan vom 20.5.2015 ersichtlichen Höhe (über 3 m) und Türöffnung kann es von Menschen betreten werden, und die Schutzfunktion für Menschen und Sachen (siehe die Bezeichnung „Scheune“ im genannten Plan) steht außer Zweifel.Aus der Aktenlage und insbesondere dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich eindeutig, dass der gegenständliche – vom Beschwerdeführer in der Berufung im Abbruchverfahren selbst so bezeichnete – „Zubau“ (bzw. „Dachverlängerung“) die Definition eines „Gebäudes“ gemäß Paragraph 4, Ziffer 15, NÖ BO 2014 erfüllt. Es handelt sich nämlich um ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und zumindest je einer errichteten Wand im Norden und im Süden (im Westen wird es durch die zuvor bestehende Stallmauer und im Osten durch die zuvor bestehende Nachbarschuppenmauer begrenzt). Aufgrund der im Bestandsplan vom 20.5.2015 ersichtlichen Höhe (über 3 m) und Türöffnung kann es von Menschen betreten werden, und die Schutzfunktion für Menschen und Sachen (siehe die Bezeichnung „Scheune“ im genannten Plan) steht außer Zweifel. Diese Errichtung eines Gebäudes unterliegt und unterlag laut den oben zitierten Vorschriften immer der Bewilligungspflicht, und zwar unabhängig davon, ob es sich um einen „Neubau“ oder „Zubau“ handelt. Dass keine (notwendig schriftliche) Baubewilligung für das verfahrensgegenständliche Gebäude vorliegt, ergibt sich aus den Feststellungen bzw. Akten der Baubehörde (die einen Bewilligungsbescheid, wenn es ihn gäbe, in ihren Akten haben müsste), aus dem Schreiben der Mutter des Beschwerdeführers (wonach – laienhaft ausgedrückt - „keine Bauverhandlung beantragt“ worden war) und auch dem Antrag des Beschwerdeführers vom 2.5.2015 (worin er formulierte: „Sollte dieser Zubau nicht behördlich bewilligt sein…“); er selbst ist also nicht in (positiver) Kenntnis einer Bewilligung und konnte auch keinen Bewilligungsbescheid vorlegen. In diesem Zusammenhang ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen (vgl. z.B. VwGH vom 16.3.2012, 2010/05/0182), wonach eine Baubewilligung durch ein stillschweigendes Verhalten von Bauaufsichtsorganen oder durch eine Endbeschau weder begründet noch ersetzt werden kann).Diese Errichtung eines Gebäudes unterliegt und unterlag laut den oben zitierten Vorschriften immer der Bewilligungspflicht, und zwar unabhängig davon, ob es sich um einen „Neubau“ oder „Zubau“ handelt. Dass keine (notwendig schriftliche) Baubewilligung für das verfahrensgegenständliche Gebäude vorliegt, ergibt sich aus den Feststellungen bzw. Akten der Baubehörde (die einen Bewilligungsbescheid, wenn es ihn gäbe, in ihren Akten haben müsste), aus dem Schreiben der Mutter des Beschwerdeführers (wonach – laienhaft ausgedrückt - „keine Bauverhandlung beantragt“ worden war) und auch dem Antrag des Beschwerdeführers vom 2.5.2015 (worin er formulierte: „Sollte dieser Zubau nicht behördlich bewilligt sein…“); er selbst ist also nicht in (positiver) Kenntnis einer Bewilligung und konnte auch keinen Bewilligungsbescheid vorlegen. In diesem Zusammenhang ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen vergleiche z.B. VwGH vom 16.3.2012, 2010/05/0182), wonach eine Baubewilligung durch ein stillschweigendes Verhalten von Bauaufsichtsorganen oder durch eine Endbeschau weder begründet noch ersetzt werden kann). Durch die Errichtung des Stalles zwischen 1958 und 1967 durch die Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers wurde die dafür erteilte Baubewilligung konsumiert; das verfahrensgegenständliche Gebäude wurde erst danach in der dann entstandenen Reiher errichtet. Somit kann aber nicht die Rede davon sein, dass von der Baubewilligung des Stalles (!) durch die östlich davon erfolgte Errichtung des nun verfahrensgegenständlichen Gebäudes („Überdachung“ der Reiher) im Jahr 1969 im Sinne des § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 „abgewichen“ worden wäre. Da laut Bestandsplan vom 20.5.2015 zwischen dem Stall und der „Überdachung“ zur Gänze eine öffnungslose Mauer liegt und nicht einmal eine Verbindungstür existiert, kann auch keine bloße „Abweichung“ vorliegen, sondern handelt es sich bei letzterer „Überdachung“ sehr wohl um ein eigenständiges Gebäude (wie oben dargelegt, im Sinne der Definition des § 4 Z. 15 NÖ BO 2014). Aus den oben zitierten Gesetzesmaterialien geht hervor, dass Voraussetzung der Genehmigungsfiktion ist, dass ein ehemals bewilligter Baubestand durch eine vor mehr als 30 Jahren erfolgte Abweichung konsenslos wurde, und dass der Feststellungsbescheid letztlich die erloschene Baubewilligung ersetzt (siehe Kienastberger/Stellner-Bichler, NÖ Baurecht, 2015, S. 329, Anm. zu § 70 Abs. 6). Es geht dem Beschwerdeführer gegenständlich aber nicht darum, dass die Baubewilligung für den Stall aus dem Jahr 1959 erloschen wäre (das behauptet auch der Beschwerdeführer nicht), sondern dass er das 1969 errichtete Gebäude durch den begehrten Feststellungsbescheid nachträglich legalisieren möchte. Dies scheitert mit Blick auf die Gesetzesmaterialien zusätzlich wohl auch daran, dass die Voraussetzung „ohne Nachbarrechte zu verletzen“ nicht erfüllt sein dürfte, zumal das verfahrensgegenständliche Gebäude laut Bestandsplan an den Maschinenschuppen von Frau GM angebaut ist und keine Brandwand aufweist.Durch die Errichtung des Stalles zwischen 1958 und 1967 durch die Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers wurde die dafür erteilte Baubewilligung konsumiert; das verfahrensgegenständliche Gebäude wurde erst danach in der dann entstandenen Reiher errichtet. Somit kann aber nicht die Rede davon sein, dass von der Baubewilligung des Stalles (!) durch die östlich davon erfolgte Errichtung des nun verfahrensgegenständlichen Gebäudes („Überdachung“ der Reiher) im Jahr 1969 im Sinne des Paragraph 70, Absatz 6, NÖ BO 2014 „abgewichen“ worden wäre. Da laut Bestandsplan vom 20.5.2015 zwischen dem Stall und der „Überdachung“ zur Gänze eine öffnungslose Mauer liegt und nicht einmal eine Verbindungstür existiert, kann auch keine bloße „Abweichung“ vorliegen, sondern handelt es sich bei letzterer „Überdachung“ sehr wohl um ein eigenständiges Gebäude (wie oben dargelegt, im Sinne der Definition des Paragraph 4, Ziffer 15, NÖ BO 2014). Aus den oben zitierten Gesetzesmaterialien geht hervor, dass Voraussetzung der Genehmigungsfiktion ist, dass ein ehemals bewilligter Baubestand durch eine vor mehr als 30 Jahren erfolgte Abweichung konsenslos wurde, und dass der Feststellungsbescheid letztlich die erloschene Baubewilligung ersetzt (siehe Kienastberger/Stellner-Bichler, NÖ Baurecht, 2015, S. 329, Anmerkung zu Paragraph 70, Absatz 6,). Es geht dem Beschwerdeführer gegenständlich aber nicht darum, dass die Baubewilligung für den Stall aus dem Jahr 1959 erloschen wäre (das behauptet auch der Beschwerdeführer nicht), sondern dass er das 1969 errichtete Gebäude durch den begehrten Feststellungsbescheid nachträglich legalisieren möchte. Dies scheitert mit Blick auf die Gesetzesmaterialien zusätzlich wohl auch daran, dass die Voraussetzung „ohne Nachbarrechte zu verletzen“ nicht erfüllt sein dürfte, zumal das verfahrensgegenständliche Gebäude laut Bestandsplan an den Maschinenschuppen von Frau GM angebaut ist und keine Brandwand aufweist. Da somit die Ansicht der belangten Behörde, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 nicht vorliegen und der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Feststellungsbescheides abzuweisen ist, als nicht rechtsirrig anzusehen ist, war spruchgemäß zu entscheiden. Da somit die Ansicht der belangten Behörde, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des Paragraph 70, Absatz 6, NÖ BO 2014 nicht vorliegen und der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Feststellungsbescheides abzuweisen ist, als nicht rechtsirrig anzusehen ist, war spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG war von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (vgl. dazu z.B. VwGH vom 15.5.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist – wie zuvor dargelegt – schon aufgrund der Aktenlage geklärt, und das erkennende Gericht hatte ausschließlich Rechtsfragen zu klären, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine Verhandlung nicht geboten ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG war von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen vergleiche dazu z.B. VwGH vom 15.5.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist – wie zuvor dargelegt – schon aufgrund der Aktenlage geklärt, und das erkennende Gericht hatte ausschließlich Rechtsfragen zu klären, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine Verhandlung nicht geboten ist. Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig und die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig und die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.226.001.2016

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