Obsah (4)
§ 38§ 295a§ 25aArt. 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.08.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-253/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 38Abs.
1 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 anlässlich der Erteilung der Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes auf dem in ihrem Eigentum stehenden Bauplatz in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, eine Aufschließungsabgabe in Höhe von € 19.589,30 vorgeschrieben. Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 4. November 2015, AZ. 920 aus 2015,, wurde Frau MV und Herrn PV
Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 anlässlich der Erteilung der Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes auf dem in ihrem Eigentum stehenden Bauplatz in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, eine Aufschließungsabgabe in Höhe von € 19.589,30 vorgeschrieben. Der Berechnung zugrunde gelegt wurden eine Berechnungslänge von 38,2230, ein Bauklassenkoeffizient von 1,25 sowie ein Einheitssatz von €
- Gegen diesen Bescheid brachten die Beschwerdeführer mit Schreiben vom
- Dezember 2015 das Rechtsmittel der Berufung ein. In der Begründung wurde ausgeführt, dass sie einen Baurechtsrücktritt von der verfahrensgegenständlichen Baubewilligung erklärt hätten. Mit gleichem Datum brachten die Beschwerdeführer einen Schriftsatz „Baurechtsrücktritt“ mit folgendem Inhalt ein: „Wir, PV und MV, treten hiermit von unserem Baurecht laut Baubewilligung vom 17.08.2010, AZ 1-131-9-2010, für die Errichtung eines Einfamilienhauses in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. *** (EZ ***, KG ***) zurück.“ Auf der Grundlage eines Beschlusses des Gemeindevorstandes vom
- Jänner 2016 wurde der nunmehr angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Stadtgemeinde *** vom
- Februar 2016, AZ. 1-131-9/2016, ausgefertigt. Der Berufung wurde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Die Abgabenvorschreibung sei rechtmäßig erfolgt, ein Baurechtsrücktritt gehe mangels Relevanz für das Entstehen des Abgabenanspruches ins Leere. Mit Schreiben vom
- März 2016 brachten die – nunmehr rechtsanwaltlich vertretenen - Beschwerdeführer dagegen fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde ein. In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass es zwar richtig sei, dass mittels Baubeginnanzeige vom 24.06.2011 mit den Bauarbeiten des mit Bescheid der Stadtgemeinde *** vom 17.08.2010 bewilligten Bauvorhabens begonnen worden sei. Bereits bei einer Probegrabung sei jedoch eine erhebliche Menge an Grundwasser sichtbar gewesen. Das Bauvorhaben sei für die Beschwerdeführer undurchführbar, sei könnten von der erteilten Baubewilligung keinen Gebrauch machen. Der Stadtgemeinde *** sei der derart hohe Grundwasserspiegel jedenfalls bekannt gewesen und musste bei der Erteilung der Baubewilligung bekannt sein, dass die geplante und bewilligte Durchführung des Bauvorhabens nicht in der bewilligten Form durchführbar sei, sodass die Baubewilligung nicht zu erteilen gewesen wäre. Der Baubewilligungsbescheid sei sohin nichtig. Aus der Niederschrift der Bauverhandlung gehe hervor, dass ein Bausachverständiger anwesend gewesen sei, welcher die ihn treffende Warnpflicht, nämlich die Beschwerdeführer über den überdurchschnittlich hohen Grundwasserspiegel zu informieren, verletzt habe. Hätten die Beschwerdeführer von dem derart hohen Grundwasserspiegel gewusst, hätten sie ihr Ansuchen auf Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung eines Einfamilienhauses jedenfalls unverzüglich zurückgezogen, sodass keine Baubewilligung erteilt und die gegenständliche Aufschließungsabgabe nicht vorgeschrieben worden wäre. Durch die bewusste Verschweigung dieser für das Bauvorhaben der Beschwerdeführer wesentlichen Tatsache habe die Stadtgemeinde *** einen Irrtum über die wesentliche Beschaffenheit bei den Beschwerdeführern herbeigeführt, sodass die nun festgesetzte Aufschließungsabgabe allein auf den von der Stadtgemeinde (bewusst) herbeigeführten Irrtum zurückzuführen sei und daher rechtswidrig sei. Die Beschwerdeführer stellten den Antrag auf Einholung eines Amtssachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass das beantragte und bewilligte Bauvorhaben der Beschwerdeführer aufgrund des derart hohen Grundwasserspiegels nicht in der beantragten und bewilligten Weise durchführbar sei und entsprechend der der Baubewilligung zu Grunde liegenden Baupläne unter Berücksichtigung des Grundwasserspiegels eine Baubewilligung nicht zu erteilen gewesen wäre. Darüber hinaus stellten die Beschwerdeführer den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie Stattgebung der Beschwerde und Aufhebung der Bescheide vom 4.11.2015 und 8.2.
- Da die Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Aufschließungsgebühr
§ 38
der NÖ Bauordnung allein die nichtige Baubewilligung sei, deren Beantragung durch die Stadtgemeinde *** listig herbeigeführt worden und sohin ungültig sei, sei die Festsetzung der Aufschließungskosten rechtswidrig.Da die Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Aufschließungsgebühr
Paragraph 38, der NÖ Bauordnung allein die nichtige Baubewilligung sei, deren Beantragung durch die Stadtgemeinde *** listig herbeigeführt worden und sohin ungültig sei, sei die Festsetzung der Aufschließungskosten rechtswidrig. Der Inhalt des angefochtenen Bescheides sei weiters insofern rechtswidrig, als von der Stadtgemeinde *** keinerlei Aufschließungsleistungen, auch nicht in unmittelbarer Nähe der Liegenschaft der Beschwerdeführer erbracht worden seien. Da es sohin weder ein entsprechend der Baubewilligung durchgeführtes Bauvorhaben, noch von der Gemeinde erbrachte Aufschließungsleistungen gebe, sei die Festsetzung einer Aufschließungsabgabe jedenfalls rechtswidrig. Der § 38 der NÖ Bauordnung zu Grunde liegende Sachverhalt sei offensichtlich das Ergebnis der sonst üblichen Vorgangsweise, wonach eine Baubewilligung erteilt, das Bauvorhaben in Entsprechung dieser Bewilligung durchgeführt werde und tatsächlich Aufschließungsleistungen zumindest im näheren Umfeld des betroffenen Grundstücks erfolgten. Da hier aufgrund der (rechtswidrig) erteilten und nichtigen Baubewilligung die Voraussetzungen für die Vorschreibung der Aufschließungsabgabe nicht vorlägen, liege es auf der Hand, dass der Gesetzgeber die Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe zweifellos nicht für einen derartigen Fall vorgesehen und beabsichtigt habe, sodass der Beschwerde jedenfalls stattzugeben sei.Der Paragraph 38, der NÖ Bauordnung zu Grunde liegende Sachverhalt sei offensichtlich das Ergebnis der sonst üblichen Vorgangsweise, wonach eine Baubewilligung erteilt, das Bauvorhaben in Entsprechung dieser Bewilligung durchgeführt werde und tatsächlich Aufschließungsleistungen zumindest im näheren Umfeld des betroffenen Grundstücks erfolgten. Da hier aufgrund der (rechtswidrig) erteilten und nichtigen Baubewilligung die Voraussetzungen für die Vorschreibung der Aufschließungsabgabe nicht vorlägen, liege es auf der Hand, dass der Gesetzgeber die Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe zweifellos nicht für einen derartigen Fall vorgesehen und beabsichtigt habe, sodass der Beschwerde jedenfalls stattzugeben sei. Weiters sei die Höhe der festgesetzten Abgabe keinesfalls transparent, da aus dem Bescheid vom 4.11.2015 nicht hervorgehe, dass die Stadtgemeinde *** entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen tatsächlich den Einheitssatz aus dem Jahr 2010 herangezogen habe, da lediglich der Einheitssatz „
der Verordnung des Gemeinderates“ angeführt werde. Da keine näheren Angaben zu der genannten Verordnung des Gemeinderates, wie Datum des Erlasses, Fundstelle, etc. angeführt seien, sei der Bescheid mangelhaft und für die Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich des Bauklassenkoeffizienten
§ 38Abs.
5 NÖ Bauordnung 2014 sei sogar angeführt, dass es sich um die geltende Fassung
LGBl. Nr. 1/2015 handle.Hinsichtlich des Bauklassenkoeffizienten
Paragraph 38, Absatz 5, NÖ Bauordnung 2014 sei sogar angeführt, dass es sich um die geltende Fassung
Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, handle.
den Vorschriften der NÖ Bauordnung und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei der Zeitpunkt, zu dem sich der Abgabentatbestand des § 38 Abs. 1 Z. 1 NÖ Bauordnung verwirklicht habe, der Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides über die Erteilung der Baubewilligung, sodass bei der Berechnung die Vorschriften heranzuziehen seien, die im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung galten, was aus dem Bescheid vom 4.11.2015 keinesfalls hervorgehe, sodass der Bescheid nichtig und der Beschwerde stattzugeben sei.
den Vorschriften der NÖ Bauordnung und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei der Zeitpunkt, zu dem sich der Abgabentatbestand des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung verwirklicht habe, der Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides über die Erteilung der Baubewilligung, sodass bei der Berechnung die Vorschriften heranzuziehen seien, die im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung galten, was aus dem Bescheid vom 4.11.2015 keinesfalls hervorgehe, sodass der Bescheid nichtig und der Beschwerde stattzugeben sei. Seitens der Stadtgemeinde *** wurde die Beschwerde unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsaktes dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am
- März 2016 zur Entscheidung vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am
- August 2016 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, im Rahmen derer Beweis erhoben wurde durch Einvernahme der Beschwerdeführer, Vorbringen des Beschwerdeführervertreters sowie des Rechtsvertreters der Stadtgemeinde ***, sowie Einsichtnahme in den gesamten erst- und zweitinstanzlichen Abgabenakt.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.
- Bundesabgabenordnung (BAO): § 1.
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins,
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. … § 4.
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.Paragraph 4,
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. … 2.2. NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 i.d.F. LGBl. 89/2015:2.2. NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der Fassung LGBl. 89/2015: Abgaben § 38 Paragraph 38, Aufschließungsabgabe
(1)Dem Eigentümer eines Grundstücks im Bauland ist von der Gemeinde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2
(1)Dem Eigentümer eines Grundstücks im Bauland ist von der Gemeinde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach Paragraph 2
- ein Grundstück oder Grundstücksteil zum Bauplatz (§ 11) erklärt oder
- ein Grundstück oder Grundstücksteil zum Bauplatz (Paragraph 11,) erklärt oder
- eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage (§ 23 Abs. 3) auf einem Bauplatz nach § 11 Abs. 1 Z 2, 3 und 5 erteilt wird.
- eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage (Paragraph 23, Absatz 3,) auf einem Bauplatz nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 5 erteilt wird. Die Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage auf einem Bauplatz gilt als erstmalig, wenn auf diesem Bauplatz am
- Jänner 1970 und danach kein unbefristet bewilligtes Gebäude gestanden ist. Die Aufschließungsabgabe nach Z 2 ist nicht vorzuschreiben, wenn die Errichtung eines Gebäudes nach § 23 Abs. 3 vorletzter Satz bewilligt wird. Wird auf demselben Bauplatz ein weiteres Gebäude im Sinn des § 23 Abs. 3 erster Satz oder eine großvolumige Anlage errichtet, ist die Abgabe vorzuschreiben.Die Aufschließungsabgabe nach Ziffer 2, ist nicht vorzuschreiben, wenn die Errichtung eines Gebäudes nach Paragraph 23, Absatz 3, vorletzter Satz bewilligt wird. Wird auf demselben Bauplatz ein weiteres Gebäude im Sinn des Paragraph 23, Absatz 3, erster Satz oder eine großvolumige Anlage errichtet, ist die Abgabe vorzuschreiben. ….
(3)Die Aufschließungsabgabe (A) ist eine einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe nach § 6 Abs. 1 Z 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948 in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012.
(3)Die Aufschließungsabgabe (A) ist eine einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1948, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,. Sie wird aus dem Produkt von Berechnungslänge (BL), Bauklassenkoeffizient (BKK) und Einheitssatz (ES) errechnet: A = BL x BKK x ES Bei der Vorschreibung ist jeweils der zum Zeitpunkt der Bauplatzerklärung oder Erteilung der Baubewilligung (Abs. 1) geltende Bauklassenkoeffizient und Einheitssatz anzuwenden.Bei der Vorschreibung ist jeweils der zum Zeitpunkt der Bauplatzerklärung oder Erteilung der Baubewilligung (Absatz eins,) geltende Bauklassenkoeffizient und Einheitssatz anzuwenden. …..
(4)Die Berechnungslänge ist die Seite eines mit dem Bauplatz flächengleichen Quadrates: Bauplatzfläche = BF BL = √BF
(5)Der Bauklassenkoeffizient beträgt: in der Bauklasse I in der Bauklasse römisch eins 1,00 und bei jeder weiteren zulässigen Bauklasse um je 0,25 mehr, in Industriegebieten ohne Bauklassenfestlegung 2,00 bei einer Geschoßflächenzahl - bis zu 0,8 1,5 - bis zu 1,1 1,75 - bis zu 1,5 2,0 - bis zu 2,0 2,5 und - über 2,0 3,5 Ist eine höchstzulässige Gebäudehöhe festgelegt, ist der Bauklassenkoeffizient von jener Bauklasse abzuleiten, die dieser Gebäudehöhe entspricht. Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan beträgt der Bauklassenkoeffizient mindestens 1,25 sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II.Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan beträgt der Bauklassenkoeffizient mindestens 1,25 sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse römisch zwei.
(6)Der Einheitssatz ist die Summe der durchschnittlichen Herstellungskosten - einer 3,00 m breiten Fahrbahnhälfte, - eines 1,25 m breiten Gehsteiges, - der Oberflächenentwässerung und der Beleuchtung der Fahrbahnhälfte und des Gehsteiges - der Oberflächenentwässerung und der Beleuchtung der Fahrbahnhälfte , und des Gehsteiges pro Laufmeter. Dabei ist für die Fahrbahn eine mittelschwere Befestigung einschließlich Unterbau und für Fahrbahn und Gehsteig eine dauernd staubfreie Ausführung vorzusehen. Der Einheitssatz ist mit Verordnung des Gemeinderates festzusetzen. …
(9)Die Gemeinde hat die Entrichtung der Aufschließungsabgabe dem Grundbuchsgericht bekanntzugeben, das diese Tatsache im Gutsbestandsblatt ersichtlich zu machen hat. 2.
- Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom
- Dezember 2009, betreffend Festsetzung des Einheitssatzes zur Berechnung der Aufschließungsabgabe: Der Einheitssatz für die Berechnung der Aufschließungsabgabe mit € 410,-- festgesetzt.
- Würdigung: 3.
- Zu Spruchpunkt 1: Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Rechtsfrage, ob die Aufschließungsabgabe
§ 38Abs.
1 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 dem Grunde und der Höhe nach zu Recht vorgeschrieben wurde. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit der Abgabenvorschreibung aufzuzeigen:Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Rechtsfrage, ob die Aufschließungsabgabe
Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 dem Grunde und der Höhe nach zu Recht vorgeschrieben wurde. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit der Abgabenvorschreibung aufzuzeigen: Nach § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH vom
- Juli 2014, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus Sicht des Abgabenpflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist.Nach Paragraph 4, Absatz eins, der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest vergleiche VwGH vom
- Juli 2014, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus Sicht des Abgabenpflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist. Der Abgabentatbestand ist – wie von den Beschwerdeführern zutreffend ausgeführt -durch den rechtskräftigen Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
- August 2010, Aktenzeichen 1-131-9/2010, mit dem die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück erteilt wurde, erfüllt. Eine – wie immer bezeichnete – Willenserklärung, das genehmigte Bauvorhaben nicht durchzuführen, vermag daran nichts zu ändern. Wenn beschwerdeführerseits die Nichtigkeit des zitierten Baubewilligungsbescheides ins Treffen geführt wird, so geht dieses Vorbringen ins Leere. Gründe für eine (absolute) Nichtigkeit eines Bescheides sind mangelnde Behördenqualität, mangelnde Approbationsbefugnis, Fehlen des Spruches, Fehlen der Unterschrift, Adressierung an eine Nichtperson. Keiner dieser Nichtigkeitsgründe liegt im Gegenstand vor, so dass von einer Nichtigkeit des Baubewilligungsbescheides nicht die Rede sein kann. Die von den Beschwerdeführern angeführten zivilrechtlichen Anfechtungsgründe (Irrtum, bewusste Verschweigung wesentlicher Tatsachen, List,…) sind allenfalls in einem Zivilrechtsverfahren geltend zu machen und haben auf die Rechtskraft des verfahrensgegenständlichen Baubewilligungsbescheides jedenfalls keinen Einfluss. Dem Vorbringen der Beschwerdeführer, von der Gemeinde seien keinerlei Aufschließungsmaßnahmen in Bezug auf das gegenständliche Grundstück durchgeführt worden, ist Folgendes entgegen zu halten: Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Rechtslage nach der NÖ Bauordnung 1976 dargetan (vgl. VwGH 30.1.1992, 88/17/0144), dass die Abgabepflicht nicht notwendigerweise von der Erbringung der Aufschließungsarbeiten durch die Gemeinde in Hinsicht auf das jeweilige Grundstück abhängig ist. Zwar seien die nach § 14 Abs. 7 der Bauordnung 1976 als Aufschließungsbeiträge bezeichneten Gemeindeabgaben im Rahmen des Haushaltes der Gemeinde zweckgebunden, müssten aber keineswegs dem betreffenden Grundstück zu Gute kommen. Die Verpflichtung zur Erbringung von Aufschließungsbeiträgen sei grundsätzlich von der tatsächlichen Durchführung der Aufschließung unabhängig. Im Hinblick auf die unveränderte Rechtsnatur dieser Abgabe hat der Verwaltungsgerichtshof im Falle der Anwendung der NÖ Bauordung 1996 an seiner Rechtsprechung festgehalten (VwGH 20.9.1996, 93/17/0007; 28.4.2003, 2003/17/0026) und gilt oben Ausgeführtes logischerweise auch für die Anwendung der NÖ Bauordnung 2014.Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Rechtslage nach der NÖ Bauordnung 1976 dargetan vergleiche VwGH 30.1.1992, 88/17/0144), dass die Abgabepflicht nicht notwendigerweise von der Erbringung der Aufschließungsarbeiten durch die Gemeinde in Hinsicht auf das jeweilige Grundstück abhängig ist. Zwar seien die nach Paragraph 14, Absatz 7, der Bauordnung 1976 als Aufschließungsbeiträge bezeichneten Gemeindeabgaben im Rahmen des Haushaltes der Gemeinde zweckgebunden, müssten aber keineswegs dem betreffenden Grundstück zu Gute kommen. Die Verpflichtung zur Erbringung von Aufschließungsbeiträgen sei grundsätzlich von der tatsächlichen Durchführung der Aufschließung unabhängig. Im Hinblick auf die unveränderte Rechtsnatur dieser Abgabe hat der Verwaltungsgerichtshof im Falle der Anwendung der NÖ Bauordung 1996 an seiner Rechtsprechung festgehalten (VwGH 20.9.1996, 93/17/0007; 28.4.2003, 2003/17/0026) und gilt oben Ausgeführtes logischerweise auch für die Anwendung der NÖ Bauordnung
- Im Ergebnis haben die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Marktgemeinde dem Grunde nach zu Recht eine Aufschließungsabgabe mit Bescheid vorgeschrieben. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Festsetzung von Abgaben nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften jene Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten hat (vgl. VwGH vom
- Dezember 2008, Zl. 2005/17/0055, und vom
- Oktober 2005, Zl. 2005/17/0168). Diesen Überlegungen folgt, dass für das gegenständliche Verfahren der in der maßgeblichen Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom
- Dezember 2009 festgelegte Einheitssatz von € 410,- heranzuziehen war. Diese Verordnung wurde durch die NÖ Landesregierung im Sinne des § 88 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGB. 100-12, geprüft und hat keine Gesetzwidrigkeit ergeben. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführer geht daher ins Leere.Im Ergebnis haben die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Marktgemeinde dem Grunde nach zu Recht eine Aufschließungsabgabe mit Bescheid vorgeschrieben. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Festsetzung von Abgaben nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften jene Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten hat vergleiche VwGH vom
- Dezember 2008, Zl. 2005/17/0055, und vom
- Oktober 2005, Zl. 2005/17/0168). Diesen Überlegungen folgt, dass für das gegenständliche Verfahren der in der maßgeblichen Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom
- Dezember 2009 festgelegte Einheitssatz von € 410,- heranzuziehen war. Diese Verordnung wurde durch die NÖ Landesregierung im Sinne des Paragraph 88, der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGB. 100-12, geprüft und hat keine Gesetzwidrigkeit ergeben. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführer geht daher ins Leere. Der Einwand der fehlerhaften Zitierung des § 38 Abs. 5 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 ist zu folgen, doch damit für die Beschwerdeführer nichts gewonnen, indem der Bauklassenkoeffizient auch zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung 1,25 betrug. Die relevante Bestimmung des § 38 Abs. 5
- Satz NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200-0, i.d.F. LGBl. 8200-16 („Ist eine höchstzulässige Gebäudehöhe festgelegt, ist der Bauklassenkoeffizient von jener Bauklasse abzuleiten, die diese Gebäudehöhe entspricht.“) in Verbindung mit dem
- Satz dieser Bestimmung („Der Bauklassenkoeffizient beträgt in der Bauklasse I 1,00 und bei jeder weiteren zulässigen Bauklasse um je 0,25 mehr….“) ist inhaltsgleich mit der zitierten Fassung der NÖ Bauordnung 2014.Der Einwand der fehlerhaften Zitierung des Paragraph 38, Absatz 5, NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, ist zu folgen, doch damit für die Beschwerdeführer nichts gewonnen, indem der Bauklassenkoeffizient auch zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung 1,25 betrug. Die relevante Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 5,
- Satz NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200-0, in der Fassung Landesgesetzblatt 8200-16 („Ist eine höchstzulässige Gebäudehöhe festgelegt, ist der Bauklassenkoeffizient von jener Bauklasse abzuleiten, die diese Gebäudehöhe entspricht.“) in Verbindung mit dem
- Satz dieser Bestimmung („Der Bauklassenkoeffizient beträgt in der Bauklasse römisch eins 1,00 und bei jeder weiteren zulässigen Bauklasse um je 0,25 mehr….“) ist inhaltsgleich mit der zitierten Fassung der NÖ Bauordnung
- Nachdem im maßgeblichen rechtskräftigen Bebauungsplan der mitbeteiligten Stadtgemeinde *** vom
- Juni 2007 für das verfahrensgegenständliche Grundstück eine höchstzulässige Gebäudehöhe von 6 Metern (dies entspricht der Bauklasse II) verordnet war, ist die Berücksichtigung des Bauklassenkoeffizienten von 1,25 durch die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen nicht zu beanstanden.Nachdem im maßgeblichen rechtskräftigen Bebauungsplan der mitbeteiligten Stadtgemeinde *** vom
- Juni 2007 für das verfahrensgegenständliche Grundstück eine höchstzulässige Gebäudehöhe von 6 Metern (dies entspricht der Bauklasse römisch zwei) verordnet war, ist die Berücksichtigung des Bauklassenkoeffizienten von 1,25 durch die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen nicht zu beanstanden. Weder werden die Richtigkeit der Bemessungsgrundlagen bzw. der Abgabenberechnung von den Beschwerdeführern konkret in Abrede gestellt, noch erkennt das Verwaltungsgericht Unrichtigkeiten der Abgabenberechnung. Der Abgabenanspruch der Gemeinde auf die Aufschließungsabgabe
§ 38Abs.
1 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 besteht dem Grunde und auch in der vorgeschriebenen Höhe zu Recht. Der Abgabenanspruch der Gemeinde auf die Aufschließungsabgabe
Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 besteht dem Grunde und auch in der vorgeschriebenen Höhe zu Recht. Im Ergebnis konnte somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides festgestellt werden, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Ob nach Nichtausnutzung der Baubewilligung der Abgabenbescheid wieder aufzuheben wäre, könnte allenfalls in einem gesonderten Verfahren
§ 295a
BAO, jedoch erst nach Erlöschen der Baubewilligung, durch die Abgabenbehörden geprüft werden. Diese in der Beschwerde aufgeworfene Frage ist jedoch nicht verfahrensgegenständlich, weshalb sich ein näheres Eingehen darauf im konkreten, die Abgabenvorschreibung betreffenden Beschwerdeverfahren, erübrigt.Ob nach Nichtausnutzung der Baubewilligung der Abgabenbescheid wieder aufzuheben wäre, könnte allenfalls in einem gesonderten Verfahren
Paragraph 295 a, BAO, jedoch erst nach Erlöschen der Baubewilligung, durch die Abgabenbehörden geprüft werden. Diese in der Beschwerde aufgeworfene Frage ist jedoch nicht verfahrensgegenständlich, weshalb sich ein näheres Eingehen darauf im konkreten, die Abgabenvorschreibung betreffenden Beschwerdeverfahren, erübrigt. 3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.253.001.2016