RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.08.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-272/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin Dr. Kurz über die Beschwerde der QR GmbH, vertreten durch Jirovec & Partner Rechtsanwalts-GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 20.01.2016, Zl. BAU-Qu1/2015, betreffend Abweisung eines Ansuchens um baubehördliche Bewilligung nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BauO), zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Aus dem vorgelegten Bauakt ergibt sich nachstehender wesentlicher Sachverhalt: Mit Schreiben vom 18.02.2015 ersuchte die Beschwerdeführerin um Baubewilligung für ein Einfamilienhaus samt Garage auf dem Grundstück Nr. *** mit der Adresse *** und ***, ***. Diesem Ersuchen waren ein Bauplan (dreifach), eine Baubeschreibung (dreifach) und ein Energieauswies (einfach) beigelegt. Mit Schreiben vom 04.03.2015 teilte der Bürgermeister der Gemeinde *** der Beschwerdeführerin mit, dass laut gültigem Flächenwidmungsplan das Grundstück Nr. ***, auf welchem das Einfamilienhaus geplant ist, als „Bauland Sondergebiet-Strafanstalt“ (BS Strafanstalt) gewidmet sei. Bei dieser Sonderwidmung könnten nur widmungskonforme Bauten errichtet werden. Private Einfamilienhäuser seien davon nicht umfasst. Das eingereichte Bauvorhaben könne daher nicht genehmigt werden und werde abgewiesen. Dieses Schreiben wertete die Beschwerdeführerin als Bescheid und erhob dagegen Berufung. Mit Schreiben vom 04.03.2015 teilte der Bürgermeister der Gemeinde *** der Beschwerdeführerin mit, dass laut gültigem Flächenwidmungsplan das Grundstück Nr. ***, auf welchem das Einfamilienhaus geplant ist, als „Bauland Sondergebiet-Strafanstalt“ (BS Strafanstalt) gewidmet sei. Bei dieser Sonderwidmung könnten nur widmungskonforme Bauten errichtet werden. Private Einfamilienhäuser seien davon nicht umfasst. Das eingereichte Bauvorhaben könne daher nicht genehmigt werden und werde abgewiesen. , , Dieses Schreiben wertete die Beschwerdeführerin als Bescheid und erhob dagegen Berufung. Begründend führte sie durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung im Wesentlichen aus, dass die Widmung „Bauland Sondergebiet-Strafanstalt“ lediglich einen Unterbegriff des Oberbegriffes „Bauland“ darstelle und daher kein rechtliches Hindernis für die Erteilung einer Baubewilligung für ein Einfamilienhaus bestehe. Das gegenständliche Grundstück sei von der Republik Österreich käuflich erworben worden, nachdem es offenbar für den Betrieb der Strafanstalt nicht mehr benötigt worden sei. Durch die dargelegte Änderung der tatsächlichen Verhältnisse – die Beschwerdeführerin als rechtmäßige Erwerberin dürfe wohl keine Strafanstalt errichten – sei die Widmung in der Verordnung obsolet und damit jedenfalls gesetzwidrig geworden (vgl. etwa Vfslg 9588, 12290 u.a.).Begründend führte sie durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung im Wesentlichen aus, dass die Widmung „Bauland Sondergebiet-Strafanstalt“ lediglich einen Unterbegriff des Oberbegriffes „Bauland“ darstelle und daher kein rechtliches Hindernis für die Erteilung einer Baubewilligung für ein Einfamilienhaus bestehe. Das gegenständliche Grundstück sei von der Republik Österreich käuflich erworben worden, nachdem es offenbar für den Betrieb der Strafanstalt nicht mehr benötigt worden sei. Durch die dargelegte Änderung der tatsächlichen Verhältnisse – die Beschwerdeführerin als rechtmäßige Erwerberin dürfe wohl keine Strafanstalt errichten – sei die Widmung in der Verordnung obsolet und damit jedenfalls gesetzwidrig geworden vergleiche etwa Vfslg 9588, 12290 u.a.). Es werde darauf hingewiesen, dass die Vorgangsweise der Gemeinde auch kontraproduktiv für die Bemühungen der Republik Österreich um Verwertung nicht benötigter Grundflächen zwecks Budgetkonsolidierung sei und durch diese Vorgangsweise nicht nur dem Staat, sondern auch der Beschwerdeführerin, welche im Vertrauen auf die Republik Österreich die Grundstücksflächen erworben habe, erheblichen Schaden verursache. Dieser könnte letztendlich die Beschwerdeführerin veranlassen, Amtshaftungsansprüche zu stellen. Die Verweigerung der Genehmigung erweise sich somit als eklatant rechtswidrig. Es wurde daher der Antrag gestellt, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass die beantragte Baubewilligung im beantragten Umfang erteilt werde; in eventu den bekämpften Bescheid aufzuheben und der ersten Instanz die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen. Es werde darauf hingewiesen, dass die Vorgangsweise der Gemeinde auch kontraproduktiv für die Bemühungen der Republik Österreich um Verwertung nicht benötigter Grundflächen zwecks Budgetkonsolidierung sei und durch diese Vorgangsweise nicht nur dem Staat, sondern auch der Beschwerdeführerin, welche im Vertrauen auf die Republik Österreich die Grundstücksflächen erworben habe, erheblichen Schaden verursache. Dieser könnte letztendlich die Beschwerdeführerin veranlassen, Amtshaftungsansprüche zu stellen. Die Verweigerung der Genehmigung erweise sich somit als eklatant rechtswidrig. , Es wurde daher der Antrag gestellt, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass die beantragte Baubewilligung im beantragten Umfang erteilt werde; in eventu den bekämpften Bescheid aufzuheben und der ersten Instanz die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen. Mit Bescheid vom 07.07.2015 wies der Bürgermeister der Gemeinde *** das Ansuchen der Beschwerdeführerin um Genehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses und einer Garage gemäß § 20 Abs. 3 NÖ BauO wegen nicht „beseitigbarer“ Hindernisse ab. Mit Bescheid vom 07.07.2015 wies der Bürgermeister der Gemeinde *** das Ansuchen der Beschwerdeführerin um Genehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses und einer Garage gemäß Paragraph 20, Absatz 3, NÖ BauO wegen nicht „beseitigbarer“ Hindernisse ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Bauvorhaben die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstückes, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone entgegenstehe. Zumal eine Beseitigung dieses Hindernisses durch eine Änderung des Bauvorhabens nicht möglich sei, habe man von einer Aufforderung zur Projektänderung Abstand genommen. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung fristgerecht Berufung. Begründend wurde dasselbe wie im Schriftsatz vom 03.04.2015 ausgeführt. , Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung fristgerecht Berufung. Begründend wurde dasselbe wie im Schriftsatz vom 03.04.2015 ausgeführt. Mit Bescheid vom 20.01.2016 wies der Gemeindevorstand die Berufung ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß dem gültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde *** das verfahrensgegenständliche Grundstück die Widmung „Bauland Sondergebiet-Strafanstalt“ aufweise. Das zu Grunde liegende Bauvorhaben stehe der im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart des Grundstückes entgegen. Gegen diesen Bescheid erhob die QR GmbH durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung fristgerecht die Beschwerde. Sie brachte im Wesentlichen vor, die gegenständliche Liegenschaft von der Republik Österreich käuflich erworben zu haben, nachdem die zuvor als Bauland, Sondergebiet-Strafanstalt gewidmeten und benutzten Grundstücke für den Betrieb der Strafanstalt nicht mehr benötigt worden seien und in Zukunft nicht mehr benötigt würden, sodass die Grundlage für die Sonderwidmung Strafanstalt weggefallen sei. In dieser Situation habe die Gemeinde *** die Verpflichtung, gemäß den veränderten Verhältnissen eine Anpassung des Flächenwidmungsplanes durch Streichung der Widmung „Sondergebiet-Strafanstalt“ vorzunehmen. Die Gemeinde habe rechtswidrig die Nutzung der gegenständlichen Liegenschaft behindert, insbesondere den Anschluss an Versorgungsleitungen blockiert, somit deutlich gemacht, dass es sich bei der in Rede stehenden Liegenschaft um keine bebaubare Grundfläche handle. Anlässlich der für eine allfällige weitere Nutzung der Liegenschaft durch die Beschwerdeführerin erforderlichen Grundstücksteilung gemäß dem Teilungsplan der AV GmbH vom 16.05.2014 habe die Gemeinde der Teilung zugestimmt, indem sie die damit verbundene Aufschließungsabgabe vorgeschrieben habe, sodass die grundbücherliche Durchführung des Teilungsplanes ermöglicht worden sei. Nichts desto trotz beharre die Gemeinde aus rechtlich nicht nachvollziehbaren Gründen darauf, die für die Liegenschaft bestehende Widmung nicht in allgemeines Bauland abzuändern. Die Gemeinde *** sei schon mehrfach darauf hingewiesen worden, dass die Baulandgrundstücke nicht mehr für den Betrieb der Strafanstalt benötigt würden und eine derartige Nutzung wegen der Veräußerung durch die Republik Österreich nicht mehr denkbar sei. Es werde übersehen, dass die Widmung „Bauland Sondergebiet-Strafanstalt“ lediglich einen Unterbegriff des Oberbegriffes „Bauland“ darstelle und daher inhaltlich kein Hindernis für die Erteilung einer Baubewilligung für ein Einfamilienhaus sei, welchem die Baubehörde auch formell zu entsprechen habe. Die Gemeinde *** sei verpflichtet, eine entsprechende Anpassung an die geänderten Verhältnisse einzuleiten, sodass die Widmung als Sondergebiet-Strafanstalt für jene Grundstücke, welche von der Strafanstalt nicht (mehr) benützt würden, wegfalle und damit „normales“ Bauland vorliege. Die Widmung in der Verordnung sei obsolet und damit jedenfalls gesetzwidrig geworden. Sie könne für das gegenständliche Grundstück keine rechtliche Grundlage für den bekämpften Bescheid darstellen (vgl. etwa Vfslg 9588, 12290 u.a.). Die Gemeinde *** sei verpflichtet, eine entsprechende Anpassung an die geänderten Verhältnisse einzuleiten, sodass die Widmung als Sondergebiet-Strafanstalt für jene Grundstücke, welche von der Strafanstalt nicht (mehr) benützt würden, wegfalle und damit „normales“ Bauland vorliege. Die Widmung in der Verordnung sei obsolet und damit jedenfalls gesetzwidrig geworden. Sie könne für das gegenständliche Grundstück keine rechtliche Grundlage für den bekämpften Bescheid darstellen vergleiche etwa Vfslg 9588, 12290 u.a.). Die rechtliche Grundlage des abweisenden Bescheides sei in Folge Invalidation nicht mehr gegeben, sodass sich die Weigerung der Genehmigung des Bauansuchens als eklatant rechtswidrig erweise. Das Vorgehen der Gemeinde verletze die Rechte der Beschwerdeführerin sowohl im Recht auf Durchführung eines fairen Verfahrens gemäß Art. 6 EMRK wie auch durch Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, die das verfassungsgesetzlich gewährleistete Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin verletzte. Es werde ohne rechtlich haltbare Grundlage in die Eigentumsrechte der Beschwerdeführerin massiv eingegriffen. Die rechtliche Grundlage des abweisenden Bescheides sei in Folge Invalidation nicht mehr gegeben, sodass sich die Weigerung der Genehmigung des Bauansuchens als eklatant rechtswidrig erweise. Das Vorgehen der Gemeinde verletze die Rechte der Beschwerdeführerin sowohl im Recht auf Durchführung eines fairen Verfahrens gemäß Artikel 6, EMRK wie auch durch Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, die das verfassungsgesetzlich gewährleistete Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin verletzte. Es werde ohne rechtlich haltbare Grundlage in die Eigentumsrechte der Beschwerdeführerin massiv eingegriffen. Es wurde daher der Antrag gestellt, das Verwaltungsgericht möge beim Verfassungsgericht den Antrag stellen, den derzeitigen Flächenwidmungsplan betreffend das Grundstück Nr. ***, insoweit dieses die Widmung „Bauland Sondergebiet-Strafanstalt“ aufweise, als verfassungswidrig aufzuheben. Überdies wurde der Antrag gestellt, das Verwaltungsgericht möge den bekämpften Bescheid dahingehend abändern, die beantragte Baubewilligung zu erteilen, in eventu den bekämpften Bescheid aufheben und der „ersten Instanz“ die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftragen. Jedenfalls wurde eine mündliche Verhandlung beantragt. Mit Schreiben vom 09.03.2016 legte die Gemeinde *** den Verwaltungsakt samt Beschwerde vor. Das Verwaltungsgericht hat zur Beschwerde wie folgt erwogen: In rechtlicher Hinsicht war ausschließlich zu überprüfen, ob die Abweisung des Antrages auf Baubewilligung eines Einfamilienhauses samt Garage auf dem Grundstück *** EZ *** KG *** mit der Widmung „Bauland Sondergebiet-Strafanstalt“ zu Recht erfolgt ist. Bei dem beantragten Bauvorhaben handelt es sich um ein bewilligungspflichtiges gemäß § 14 Z 1 NÖ BauO, nämlich um den Neubau eines Einfamilienhauses samt Garage. Bei dem beantragten Bauvorhaben handelt es sich um ein bewilligungspflichtiges gemäß Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BauO, nämlich um den Neubau eines Einfamilienhauses samt Garage. Die maßgeblichen Bestimmungen nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BauO) lauten wie folgt: Gemäß § 20 Abs. 1 NÖ BauO hat die Behörde bei einem Antrag nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem BauvorhabenGemäß Paragraph 20, Absatz eins, NÖ BauO hat die Behörde bei einem Antrag nach Paragraph 14, vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben
- die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstückes, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone entgegensteht. (…) Gemäß § 20 Abs. 3 NÖ BauO hat die Baubehörde den Antrag abzuweisen, wenn sie eines der im Absatz 1 angeführten Hindernisse feststellt. Gemäß Paragraph 20, Absatz 3, NÖ BauO hat die Baubehörde den Antrag abzuweisen, wenn sie eines der im Absatz 1 angeführten Hindernisse feststellt. § 16 Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 lauten wie folgt: Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6 und Absatz 2, NÖ Raumordnungsgesetz 2014 lauten wie folgt: Abs. 1: Das Bauland ist entsprechend den örtlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern:Absatz eins :, Das Bauland ist entsprechend den örtlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern: (...)
- Sondergebiete, die für bauliche Nutzungen bestimmt sind, deren besonderer Zweck im Flächenwidmungsplan durch einen Zusatz zur Signatur ausdrücklich festgelegt ist. Das sind Nutzungen, - die einen besonderen Schutz (Krankenanstalten, Schulen u. dgl.) erfordern oder - denen ein bestimmter Standort (Asphaltmischanlagen u. dgl.) zugeordnet werden soll oder - die sich nicht in die Z 1 bis 5 (Kasernen, Sportanlagen u. dgl.) einordnen lassen.die sich nicht in die Ziffer eins bis 5 (Kasernen, Sportanlagen u. dgl.) einordnen lassen. Abs. 2: In Bauland-Sondergebieten sind Wohngebäude sowie eine sonstige Wohnnutzung nur insoweit zuzulassen, als diese mit Rücksicht auf den verordneten Nutzungszusatz vorhanden sein müssen. (...)Absatz 2 :, In Bauland-Sondergebieten sind Wohngebäude sowie eine sonstige Wohnnutzung nur insoweit zuzulassen, als diese mit Rücksicht auf den verordneten Nutzungszusatz vorhanden sein müssen. (...) Wie die Beschwerdeführerin unbestritten vorbringt, wurde das gegenständliche Grundstück von der Republik Österreich verkauft, da es offensichtlich für den Betrieb der Strafanstalt *** nicht mehr benötigt wurde. Die Flächenwidmung „Bauland Sondergebiet-Strafanstalt“ stellt auf eine bestimmte Nutzung ab. Bei der derzeitigen noch gültigen Widmung war lediglich zu überprüfen, ob eine derartige Wohnnutzung mit Rücksicht auf den verordneten Nutzungszusatz „Strafanstalt“ vorhanden sein muss. Dies wurde von der belangten Behörde zu Recht verneint, zumal das geplante Einfamilienhaus nicht für den Betrieb der Strafanstalt notwendig ist. Aus dem derzeit gültigen Flächenwidmungsplan ist ersichtlich, dass das betroffene Grundstück Nr. *** im Westen ausschließlich an landwirtschaftlich genutzte Grundstücke grenzt. Im Süden befinden sich angrenzend an die Landesstraße *** ebenfalls ausschließlich landwirtschaftlich genutzte Flächen. Östlich des Grundstückes *** befinden sich Grundstücke mit der Widmung Bauland Agrargebiet. Aus der Grundstücksdatenbank ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin der Grundstücke ***, *** und *** ist. Sämtliche Grundstücke haben laut dem gültigen Flächenwidmungsplan die Widmung Bauland Sondergebiet-Strafanstalt. Eine Nutzung als Wohngebiet scheint in der näheren Umgebung des gegenständlichen Grundstückes nicht auf. Für das Landesverwaltungsgericht zeigen sich daher keine Anhaltspunkte, warum das Grundstück *** eine Umwidmung in „Bauland Wohngebiet“ erfahren sollte. Die von der Beschwerdeführerin zitierte Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 14.12.1982, B154/82, betrifft eine straßenpolizeiliche Verordnung und ist für den gegenständlichen Fall nicht einschlägig. Nachdem für das Verwaltungsgericht keine Veranlassung besteht, den derzeit gültigen Flächenwidmungsplan anzufechten, wird der Antrag, den Flächenwidmungsplan beim Verfassungsgerichtshof anzufechten, abgewiesen. Zur vorgeschriebenen Aufschließungsabgabe (gemeint war offensichtlich die Ergänzungsabgabe) ist anzumerken, dass der Bezug habende Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 03.12.2014 von der Beschwerdeführerin angefochten wurde. Das Landesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 12.11.2015, LVwG-AV-512/001-2015, der Beschwerde nur insofern Folge gegeben, als die Ergänzungsabgabe neu festgesetzt wurde. Eine solche Abgabe war von der Gemeinde vorgeschrieben worden, weil das Grundstück *** alt über Antrag der Beschwerdeführerin im Jahr 2014 in die neu geschaffenen Grundstücke *** neu, *** und *** geteilt worden war, sodass sich auf Grund der Erhöhung der Anzahl der Bauplätze die Grundstücksgrenzen änderten. Da in Bauland-Sondergebieten Wohngebäude sowie eine sonstige Wohnnutzung nur insoweit zuzulassen sind, als diese mit Rücksicht auf den verordneten Nutzungszusatz vorhanden sein müssen, und für das beantragte Bauvorhaben diesbezüglich keine Notwendigkeit ersichtlich ist, hat die belangte Behörde zu Recht den Antrag auf Baubewilligung abgewiesen. Eine öffentliche, mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, zumal lediglich Rechtsfragen und keine Tatsachenfragen zu erörtern waren. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Verwaltungsgericht von der höchstgerichtlichen Judikatur nicht abgewichen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.272.001.2016