RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.08.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-635/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt bzw. fasst durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerden
- des DI Dr. CN und
- der DI BN, beide vertreten durch Dr. Kurt L. Breit und Dr. Thomas Mayr, Rechtsanwälte in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom
- Oktober 2014, Zl. MDW2-BA-0722/005, betreffend gewerbliche Betriebsanlage, I. zu Recht: römisch eins. zu Recht:
- Die Beschwerden werden, soweit damit die Wahl des vereinfachten Genehmigungsverfahrens gemäß § 359b Gewerbeordnung 1994 bekämpft wird, gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden, soweit damit die Wahl des vereinfachten Genehmigungsverfahrens gemäß Paragraph 359 b, Gewerbeordnung 1994 bekämpft wird, gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. II. den Beschluss: römisch zwei. den Beschluss:
- Im Übrigen werden die Beschwerden gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Im Übrigen werden die Beschwerden gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Feststellungen: 1.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom
- Mai 1996, Zl. 12-B-95104/6, wurde gemäß § 359b Abs. 1 und Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) festgestellt, dass der Gastgewerbebetrieb im Standort ***, ***, laut nachstehender Beschreibung „der Verordnung vom
- Oktober 1994, i.d.F. BGBl. 772/1995“ entspricht.1.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom
- Mai 1996, Zl. 12-B-95104/6, wurde gemäß Paragraph 359 b, Absatz eins und Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) festgestellt, dass der Gastgewerbebetrieb im Standort ***, ***, laut nachstehender Beschreibung „der Verordnung vom
- Oktober 1994, in der Fassung BGBl. 772/1995“ entspricht. Diesem Bescheid lag ein Ansuchen um gewerbebehördliche Genehmigung einer Gastgewerbe-Betriebsanlage zu Grunde. Aus der Projektsbeschreibung dieses Bescheides ergibt sich eine Gesamtanzahl von 76 Verabreichungsplätzen (28 im Gastgarten, 19 im Gastraum, 10 im Thekenbereich und weitere 19 im „Stüberl“). Dieser Bescheid wurde unter anderem der damaligen Genehmigungswerberin zugestellt. Ein Rechtsmittel wurde gegen diesen Bescheid nicht eingebracht. 1.
- Mit Schriftsatz vom
- November 2013 beantragte die FG GmbH (in der Folge: Genehmigungswerberin) die gewerberechtliche Änderungsgenehmigung „zum Umbau, der Errichtung und des Betriebs einer Betriebsanlage (Lokal/Gastgewerbe/Restaurant) entsprechend beiliegender Projektunterlagen“ im unter Punkt 1.
- genannten Standort. 1.
- Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in welchem am
- April 2014 und am
- August 2014 mündliche Verhandlungen abgehalten und lärmtechnische Stellungnahmen vom
- August 2014 und
- August 2014 eingeholt wurden, erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom
- Oktober
- 1.
- Mit diesem wurde gemäß „§§ 74 Abs. 2, 81, 359 Abs. 1 und 359b Abs. 1 und Abs. 8 der Gewerbeordnung 1994“ in Spruchpunkt I. festgestellt, dass die Betriebsanlage einschließlich der Änderung durch einen Umbau im Innenbereich der Bestimmung des § 359b Abs. 2 GewO 1994 iVm § 1 Z 1 der Verordnung vom
- Oktober 1994, idF BGBl. II Nr. 19/1999, insofern entspricht, als diese der Ausübung des Gastgewerbes dient, nicht mehr als 200 Verabreichungsplätze bereitgestellt würden und weder musiziert noch Musik wiedergegeben (davon ausgenommen ist bloße Hintergrundmusik) werde und damit die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens unter Berücksichtigung der geplanten Änderungen vorliegen. 1.
- Mit diesem wurde gemäß „§§ 74 Absatz 2, 81, 359, Absatz eins und 359 b Absatz eins und Absatz 8, der Gewerbeordnung 1994“ in Spruchpunkt römisch eins. festgestellt, dass die Betriebsanlage einschließlich der Änderung durch einen Umbau im Innenbereich der Bestimmung des Paragraph 359 b, Absatz 2, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, der Verordnung vom
- Oktober 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 19 aus 1999,, insofern entspricht, als diese der Ausübung des Gastgewerbes dient, nicht mehr als 200 Verabreichungsplätze bereitgestellt würden und weder musiziert noch Musik wiedergegeben (davon ausgenommen ist bloße Hintergrundmusik) werde und damit die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens unter Berücksichtigung der geplanten Änderungen vorliegen. Aus der Projektsbeschreibung des angefochtenen Bescheides zu Spruchpunkt I. ergibt sich neben baulichen Abänderungen, dass im Gastraum nunmehr 29 Verabreichungsplätze und im bereits genehmigten Gastgarten weiterhin 28 Verabreichungsplätze bereitgestellt werden sollen. Entsprechend der Verhandlungsschrift vom
- August 2014 soll die Musikanlage mit dem projektgemäß vorgesehenen maximalen Spitzenpegel von 65 dB(A) mit der Charakteristik „Hintergrundmusik“ mit einem Limiter ausgestattet werden.Aus der Projektsbeschreibung des angefochtenen Bescheides zu Spruchpunkt römisch eins. ergibt sich neben baulichen Abänderungen, dass im Gastraum nunmehr 29 Verabreichungsplätze und im bereits genehmigten Gastgarten weiterhin 28 Verabreichungsplätze bereitgestellt werden sollen. Entsprechend der Verhandlungsschrift vom
- August 2014 soll die Musikanlage mit dem projektgemäß vorgesehenen maximalen Spitzenpegel von 65 dB(A) mit der Charakteristik „Hintergrundmusik“ mit einem Limiter ausgestattet werden. Überdies wurden im angefochtenen Bescheid folgende „lärmschutztechnischen Aufträge“ vorgeschrieben: „
- Auf Aufforderung der Behörde ist ein messtechnischer Nachweis der Schallleistungspegel von jeweils 55 dB der Zuluft- und der beiden Abluftöffnungen bei Volllast vorzulegen.
- Über die Installation eines Limiters und die Einpegelung der Musikanlage auf einen maximalen Spitzenpegel von 65 dB(A) ist durch ein entsprechendes Fachunternehmen ein Nachweis vorzulegen. In diesem Nachweis ist auf die wiedergegebenen Musikstücke, den Aufbau und die Situierung der Anlage und Lautsprecher sowie den oder die Messpunkte einzugehen.
- Die Fenster und Türen des Lokals sind ab 22:00 geschlossen zu halten bzw. ist die Eingangstüre nur zum Eintreten und Verlassen des Lokals (kurzfristiger Benützungsfall) zu öffnen.“ Aus der eine Bezugsklausel zum angefochtenen Bescheid aufweisenden Betriebsbeschreibung ergibt sich unter anderem Folgendes: „Musik- und TV Anlage Es wird eine Musikanlage errichtet und mit einer Lautstärke von max. 65dbA Spitzenpegel (Hintergrundmusik) betrieben. Die Lautsprecherboxen werden mittels Schwingbügel an der abgehängten Decke montiert.“ Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurden die Einwendungen der nunmehrigen Beschwerdeführer soweit sie die Wahl des Genehmigungsverfahrens gemäß § 359b GewO 1994 betreffen abgewiesen, im Übrigen zurückgewiesen.Mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurden die Einwendungen der nunmehrigen Beschwerdeführer soweit sie die Wahl des Genehmigungsverfahrens gemäß Paragraph 359 b, GewO 1994 betreffen abgewiesen, im Übrigen zurückgewiesen. 1.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde – der Anfechtungserklärung nach „zur Gänze“ –, in welcher die Beschwerdeführer zusammengefasst u.a. vorbringen, dass das vereinfachte Verfahren gemäß § 359b GewO 1994 gegenständlich nicht anwendbar sei, zumal aufgrund des Betriebes der Musikanlage „mit einer Lautstärke von maximal 65dB (A) Spitzenpegel (Hintergrundmusik)“ eine Voraussetzung für die Wahl dieses Verfahrens nicht gegeben sei. Überdies wenden sich die Beschwerdeführer auch inhaltlich gegen den angefochtenen Bescheid, zumal – wiederum zusammengefasst – die Voraussetzungen der §§ 74 Abs. 2 iVm 77 und 81 GewO 1994 nicht gegeben seien.1.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde – der Anfechtungserklärung nach „zur Gänze“ –, in welcher die Beschwerdeführer zusammengefasst u.a. vorbringen, dass das vereinfachte Verfahren gemäß Paragraph 359 b, GewO 1994 gegenständlich nicht anwendbar sei, zumal aufgrund des Betriebes der Musikanlage „mit einer Lautstärke von maximal 65dB (A) Spitzenpegel (Hintergrundmusik)“ eine Voraussetzung für die Wahl dieses Verfahrens nicht gegeben sei. Überdies wenden sich die Beschwerdeführer auch inhaltlich gegen den angefochtenen Bescheid, zumal – wiederum zusammengefasst – die Voraussetzungen der Paragraphen 74, Absatz 2, in Verbindung mit 77 und 81 GewO 1994 nicht gegeben seien. 1.
- Das Grundstück der Beschwerdeführer grenzt direkt an das Grundstück auf welchem sich die verfahrensgegenständliche Betriebsanlage befindet; das Haus, in welchem sich die Betriebsanlage befindet ist straßenseitig in gekuppelter Bauweise mit dem Wohnhaus der Beschwerdeführer verbunden. 1.
- Durch den Betrieb der Musikanlage mit einem maximalen Spitzenpegel von 65 dB (A) wird der gespielten Musik nicht der Charakter als Hintergrundmusik genommen; auch bei einem derartigen maximalen Spitzenpegel ist die wiedergegebene Musik leiser als der übliche Gesprächston der Gäste.
- Beweiswürdigung: Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom
- Juli 2016, in welcher Beweis durch Verlesung des verfahrensgegenständlichen Betriebsanlagenaktes der belangten Behörde sowie Befragung des Amtssachverständigen für Lärmschutz, DI JL, erhoben wurde. Die Feststellungen sind im getroffenen Umfang auch nicht strittig, insbesondere wurde in der mündlichen Verhandlung nach Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt erörtert, dass – entgegen dem Beschwerdevorbringen – gegenständlich ein verfahrenseinleitender Antrag vorliegt. Die Feststellung betreffend den Umstand, dass durch den Betrieb einer Musikanlage mit einem maximalen Spitzenpegel von 65 dB (A) Musik gespielt wird, die leiser als der übliche Gesprächston der Gäste ist, gründet auf den diesbezüglichen Ausführungen des Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung, die in sich schlüssig und nachvollziehbar sind. Die Beschwerdeführer sind diesen gutachterlichen Äußerungen – trotz Einräumung einer vierwöchigen Frist zur Vorlage eines Gegengutachtens – auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sodass das Landesverwaltungsgericht von der fachlichen Richtigkeit der Ausführungen des Amtssachverständigen ausgeht.
- Rechtliche Erwägungen: 3.1.
- § 359b der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 in der geltenden Fassung, lautet auszugsweise:3.1.
- Paragraph 359 b, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der geltenden Fassung, lautet auszugsweise: „§ 359b.
(1)Absatz eins,Ergibt sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§ 353), dassErgibt sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (Paragraph 353,), dass 1.Ziffer eins jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 oder Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oderjene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß Paragraph 76, Absatz eins, oder Bescheiden gemäß Paragraph 76, Absatz 2, angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder 2.Ziffer 2 das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m² beträgt, die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt und auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 oder Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden,das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m² beträgt, die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt und auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, oder Belastungen der Umwelt (Paragraph 69 a,) vermieden werden, so hat die Behörde das Projekt mit dem Hinweis bekanntzugeben, dass die Projektsunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können; für diese Bekanntgabe ist § 356 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Nach Ablauf der in der Bekanntgabe angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage. Die Behörde hat diesen Bescheid binnen drei Monaten nach Einlangen des Genehmigungsansuchens und der erforderlichen Unterlagen zum Genehmigungsansuchen (§ 353) zu erlassen. § 356b gilt sinngemäß. Nachbarn (§ 75 Abs. 2) haben eine auf die Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens vorliegen, beschränkte Parteistellung. IPPC-Anlagen sind nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen.so hat die Behörde das Projekt mit dem Hinweis bekanntzugeben, dass die Projektsunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können; für diese Bekanntgabe ist Paragraph 356, Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Nach Ablauf der in der Bekanntgabe angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß Paragraph 74, Absatz 2, sowie der gemäß Paragraph 77, Absatz 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage. Die Behörde hat diesen Bescheid binnen drei Monaten nach Einlangen des Genehmigungsansuchens und der erforderlichen Unterlagen zum Genehmigungsansuchen (Paragraph 353,) zu erlassen. Paragraph 356 b, gilt sinngemäß. Nachbarn (Paragraph 75, Absatz 2,) haben eine auf die Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens vorliegen, beschränkte Parteistellung. IPPC-Anlagen sind nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs. 1 zu unterziehen sind, weil auf Grund der vorgesehenen Ausführung der Anlagen (insbesondere der Beschaffenheit und Wirkungsweise der Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, der elektrischen Anschlußleistung der eingesetzten Maschinen und Geräte, der Betriebsweise, der räumlichen Ausdehnung der Anlage, der Art und Menge der in der Anlage gelagerten, geleiteten, umgeschlagenen, verwendeten oder hergestellten Stoffe) nach Art, Ausmaß und Dauer der Emissionen dieser Anlagen zu erwarten ist, daß die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt und Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden.Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren gemäß Absatz eins, zu unterziehen sind, weil auf Grund der vorgesehenen Ausführung der Anlagen (insbesondere der Beschaffenheit und Wirkungsweise der Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, der elektrischen Anschlußleistung der eingesetzten Maschinen und Geräte, der Betriebsweise, der räumlichen Ausdehnung der Anlage, der Art und Menge der in der Anlage gelagerten, geleiteten, umgeschlagenen, verwendeten oder hergestellten Stoffe) nach Art, Ausmaß und Dauer der Emissionen dieser Anlagen zu erwarten ist, daß die gemäß Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt und Belastungen der Umwelt (Paragraph 69 a,) vermieden werden.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs. 1 zu unterziehen sind, weil sie den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 bis auf die elektrische Anschlußleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte entsprechen und diese Anschlußleistung die im Abs. 1 Z 2 angegebene Meßgröße um höchstens 50% aus Gründen übersteigt, die in der technischen Besonderheit dieser Maschinen oder Geräte oder deren Verbindung miteinander oder mit anderen Anlageteilen oder in einschlägigen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften oder in Vertragsbedingungen des Energieversorgungsunternehmens, nicht jedoch in der Betriebsweise der Anlage liegen, da ein gleichzeitiges Betreiben aller dieser Maschinen und Geräte nicht in Betracht kommt.Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren gemäß Absatz eins, zu unterziehen sind, weil sie den Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 2 bis auf die elektrische Anschlußleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte entsprechen und diese Anschlußleistung die im Absatz eins, Ziffer 2, angegebene Meßgröße um höchstens 50% aus Gründen übersteigt, die in der technischen Besonderheit dieser Maschinen oder Geräte oder deren Verbindung miteinander oder mit anderen Anlageteilen oder in einschlägigen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften oder in Vertragsbedingungen des Energieversorgungsunternehmens, nicht jedoch in der Betriebsweise der Anlage liegen, da ein gleichzeitiges Betreiben aller dieser Maschinen und Geräte nicht in Betracht kommt. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 124/2001)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2001,) […]
(8)Absatz 8,Nach § 81 genehmigungspflichtige Änderungen einer Betriebsanlage sind dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs. 1 zu unterziehen, wenn die Betriebsanlage einschließlich der geplanten Änderung die im Abs. 1 Z 1 oder 2, Abs. 4, 5 oder 6 oder in einer Verordnung gemäß Abs. 2 oder 3 festgelegten Voraussetzungen erfüllt.“Nach Paragraph 81, genehmigungspflichtige Änderungen einer Betriebsanlage sind dem vereinfachten Verfahren gemäß Absatz eins, zu unterziehen, wenn die Betriebsanlage einschließlich der geplanten Änderung die im Absatz eins, Ziffer eins, oder 2, Absatz 4, 5, oder 6 oder in einer Verordnung gemäß Absatz 2, oder 3 festgelegten Voraussetzungen erfüllt.“ 3.1.
- Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind (in der Folge: VO betreffend vereinfachte Verfahren), BGBl. Nr. 850/1994 in der geltenden Fassung, lautet auszugsweise:3.1.
- Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind (in der Folge: VO betreffend vereinfachte Verfahren), Bundesgesetzblatt Nr. 850 aus 1994, in der geltenden Fassung, lautet auszugsweise: „§
- Folgende Arten von Betriebsanlagen sind dem vereinfachten Verfahren gemäß § 359b Abs. 1 GewO 1994 zu unterziehen: Folgende Arten von Betriebsanlagen sind dem vereinfachten Verfahren gemäß Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO 1994 zu unterziehen: 1.Ziffer eins Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 142 Abs. 1 Z 2 bis 4 GewO 1994, in denen bis zuBetriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß Paragraph 142, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 GewO 1994, in denen bis zu 200 Verabreichungsplätze bereitgestellt werden und in denen weder musiziert noch, zB mit einem Tonbandgerät, Musik wiedergegeben wird (nicht unter dieses Musizieren bzw. Wiedergeben von Musik fällt bloße Hintergrundmusik, die leiser ist als der übliche Gesprächston der Gäste); […]“ 3.
- Zur Abweisung der Beschwerden, soweit damit die Anwendung des vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens bekämpft wird: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben Nachbarn – auf Grund dieser Stellung – im Verfahren gemäß § 359b Abs. 1 GewO 1994 beschränkte Parteistellung hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens überhaupt vorliegen (zB VwGH vom
- März 2015, Ro 2014/04/0034, mit weiteren Hinweisen).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben Nachbarn – auf Grund dieser Stellung – im Verfahren gemäß Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO 1994 beschränkte Parteistellung hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens überhaupt vorliegen (zB VwGH vom
- März 2015, Ro 2014/04/0034, mit weiteren Hinweisen). Die gegenständliche Betriebsanlage dient der Ausübung des Gastgewerbes und verfügt – wie sich aus dem angefochtenen Bescheid und den Projektunterlagen ergibt – aufgrund der durch den angefochtenen Bescheid genehmigten Änderung (nur noch) über insgesamt 57 Verabreichungsplätze (28, bereits mit Bescheid aus dem Jahre 1996 Verabreichungsplätze im Garten und 29 im Inneren des Lokals). Gegenüber dem Bescheid aus dem Jahre 1996, mit welchem noch 76 Verabreichungsplätze genehmigt wurden, ergibt sich somit ein Minus von 19 Verabreichungsplätzen. Mit einer Musikanlage soll auch lediglich Hintergrundmusik wiedergegeben werden, die leiser als der übliche Gesprächston der Gäste ist. Die Voraussetzungen des § 1 Z 1 der VO betreffend vereinfachte Verfahren (Ausübung des Gastgewerbes, maximal 200 Verabreichungsplätze sowie lediglich Hintergrundmusik) sind daher erfüllt.Die Voraussetzungen des Paragraph eins, Ziffer eins, der VO betreffend vereinfachte Verfahren (Ausübung des Gastgewerbes, maximal 200 Verabreichungsplätze sowie lediglich Hintergrundmusik) sind daher erfüllt. Die belangte Behörde hat somit für die beantragte Änderung der Betriebsanlage zutreffend die Voraussetzungen für die Anwendung des „vereinfachten Verfahrens“ als erfüllt angesehen. Die Beschwerden sind daher – soweit mit ihnen die Wahl des vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens bekämpft wird – als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zur Zurückweisung des über die Wahl des Genehmigungsverfahrens hinausgehenden Beschwerdevorbringens: Den Nachbarn kommt im Falle der rechtmäßigen Wahl des vereinfachten Genehmigungsverfahrens kein Recht auf Nichtgenehmigung der Betriebsanlage wegen Nichtvorliegen der in § 74 Abs. 2 GewO 1994 normierten Voraussetzungen zu. Zwar hat die Behörde auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren – zusätzlich zur Prüfung der sonstigen Voraussetzungen (Nichtüberschreiten der Messgrößen, Aufzählung in einer Verordnung) – eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, allerdings kommen den Nachbarn bei dieser Einzelfallprüfung keine durchsetzbaren subjektiv-öffentlichen Rechte zu (vgl. abermals VwGH vom
- März 2015, mit weiteren Nachweisen).Den Nachbarn kommt im Falle der rechtmäßigen Wahl des vereinfachten Genehmigungsverfahrens kein Recht auf Nichtgenehmigung der Betriebsanlage wegen Nichtvorliegen der in Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 normierten Voraussetzungen zu. Zwar hat die Behörde auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren – zusätzlich zur Prüfung der sonstigen Voraussetzungen (Nichtüberschreiten der Messgrößen, Aufzählung in einer Verordnung) – eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, allerdings kommen den Nachbarn bei dieser Einzelfallprüfung keine durchsetzbaren subjektiv-öffentlichen Rechte zu vergleiche abermals VwGH vom
- März 2015, mit weiteren Nachweisen). Selbst wenn das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach die „Einzelfallprüfung“ seitens der belangten Behörde im gegenständlichen Fall nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei, zuträfe, ist es dem Landesverwaltungsgericht aufgrund des Fehlens von durchsetzbaren subjektiv-öffentlichen Rechten der Beschwerdeführer verwehrt, eine diesbezügliche Überprüfung des angefochtenen Bescheides vorzunehmen (vgl. zB VwGH vom
- September 2015, Ra 2015/04/0012, wonach der Prüfungsumfang der Verwaltungsgerichte gemäß § 27 VwGVG insofern eingeschränkt ist, als Parteibeschwerden iSd Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist).Selbst wenn das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach die „Einzelfallprüfung“ seitens der belangten Behörde im gegenständlichen Fall nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei, zuträfe, ist es dem Landesverwaltungsgericht aufgrund des Fehlens von durchsetzbaren subjektiv-öffentlichen Rechten der Beschwerdeführer verwehrt, eine diesbezügliche Überprüfung des angefochtenen Bescheides vorzunehmen vergleiche zB VwGH vom
- September 2015, Ra 2015/04/0012, wonach der Prüfungsumfang der Verwaltungsgerichte gemäß Paragraph 27, VwGVG insofern eingeschränkt ist, als Parteibeschwerden iSd Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist). Die Beschwerden sind daher insoweit als unzulässig zurückzuweisen. 3.
- Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass vom Verwaltungsgericht lediglich das in den Einreichunterlagen umschriebene und mit dem angefochtenen Bescheid genehmigte Projekt zugrunde zu legen und zu prüfen war (vgl. zB VwGH vom
- Juli 2015, Ra 2015/04/0049). Ein davon in der Realität allenfalls abweichender Betrieb – zB im Hinblick auf die Bereitstellung von mehr als den bewilligten Verabreichungsplätzen sowie der Wiedergabe von lauterer Musik – stellte eine nicht bewilligte Änderung der Betriebsanlage dar, was allenfalls zu einem Verwaltungsstrafverfahren oder auch zu Maßnahmen gemäß § 360 GewO 1994 führen könnte.3.
- Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass vom Verwaltungsgericht lediglich das in den Einreichunterlagen umschriebene und mit dem angefochtenen Bescheid genehmigte Projekt zugrunde zu legen und zu prüfen war vergleiche zB VwGH vom
- Juli 2015, Ra 2015/04/0049). Ein davon in der Realität allenfalls abweichender Betrieb – zB im Hinblick auf die Bereitstellung von mehr als den bewilligten Verabreichungsplätzen sowie der Wiedergabe von lauterer Musik – stellte eine nicht bewilligte Änderung der Betriebsanlage dar, was allenfalls zu einem Verwaltungsstrafverfahren oder auch zu Maßnahmen gemäß Paragraph 360, GewO 1994 führen könnte. 3.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, weil die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom
- Juli 2015, Ra 2015/07/0095 oder auch vom
- September 2015, Ra 2015/19/0194).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war, weil die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom
- Juli 2015, Ra 2015/07/0095 oder auch vom
- September 2015, Ra 2015/19/0194). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.635.001.2014