RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.08.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-723/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Dr. Trixner über die Beschwerde des SK, vertreten durch die Dr. Wolfgang Schimek Rechtsanwalt GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 09.06.2016, GZ. SBS1-F-11212/002 betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, öffentlich mündlich verkündet: I)römisch eins) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG - insoferne Folge gegeben, als die Entziehungszeit der Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A, B, C1, C, BE, C1E, CE und F, von 18 Monaten,Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG - insoferne Folge gegeben, als die Entziehungszeit der Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A, B, C1, C, BE, C1E, CE und F, von 18 Monaten, auf 15 Monate, sohin bis einschließlich
- Mai 2017, verkürzt wird. Im Übrigen bleibt die Anordnung der begleitenden Maßnahmen, nämlich die Anordnung einer Nachschulung sowie die Beibringung eines ärztlichen Attestes unverändert aufrecht. II)römisch zwei) Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 –VwGG - eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG - nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 –VwGG - eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG - nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 09.06.2016, Zl. SBS1-F-11212/002, wurde die Lenkberechtigung für die Klassen AM,A1,A2,A B, C1, C, BE, C1E, CE und F wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit bis einschließlich 27.08.2017 entzogen. Unter Einem wurden eine Nachschulung angeordnet, ebenso die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens. Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde zusammenfassend aus, dass der Beschwerdeführer am 27.02.2016, gegen 02.10 Uhr, ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Fahrzeug in *** von der *** kommend zum Kreisverkehr *** in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand – nämlich laut positiv verlaufendem Alkotest mittels Alkomaten mit einem Atemluftalkoholwert von 0,78 mg/l, gelenkt hätte. Weiters habe er die Anhaltung durch Insp. Z missachtet und diesen niedergestoßen, somit einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht und sei sodann über mehrere Kilometer geflüchtet, habe demnach Fahrerflucht begangen. Während der Flucht habe er massive Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen – im Freiland bis zu 152 km/h, auch bei Beschränkung auf 80 km/h – im Ortsgebiet bis zu 144 km/h. Mit PUV des Landesgerichtes St. Pölten, GZ 13Hv32/16t-22 wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 269 Abs.1 3.Fall, 83 Abs.1 und 84 Abs.2 StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen und einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, welche bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.Mit PUV des Landesgerichtes St. Pölten, GZ 13Hv32/16t-22 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 269, Absatz eins, 3.Fall, 83 Absatz eins und 84 Absatz 2, StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen und einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, welche bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Weiters ist dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 28.10.2011, Zl SB-S1-FS-2011/177, wegen alkoholisierten Lenkens, die Lenkberechtigung auf die Dauer von 6 Monaten entzogen worden und und wurde der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 14.12.2011, Zl. SBS2-V-117883/5, wegen Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO 1960 rechtskräftig bestraft.Weiters ist dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 28.10.2011, Zl SB-S1-FS-2011/177, wegen alkoholisierten Lenkens, die Lenkberechtigung auf die Dauer von 6 Monaten entzogen worden und und wurde der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 14.12.2011, Zl. SBS2-V-117883/5, wegen Übertretung des Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 rechtskräftig bestraft. In seiner durch seinen Rechtsvertreter erhobenen Beschwerde vom 07.07.2016 beantragte der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze aufzuheben und das Führerscheinentzugsverfahren zur Einstellung zu bringen und von der Anordnung der begleitenden Maßnahmen Abstand zu nehmen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben, die in einem gestellten Beweisanträge im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, welche ausdrücklich beantragt werde, durchzuführen und jedenfalls aber die Entzugsdauer erheblich zu reduzieren. Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass der Bescheid in Folge unrichtiger und unvollständiger Tatsachenfeststellungen, erheblicher Verfahrensmängel, unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Feststellungsmängeln auf Grund unrichtiger rechtlicher Beurteilung rechtswidrig sei und der Beschwerdeführer dadurch in seinen Rechten verletzt werde. Die verwaltungsbehördlichen Feststellungen seien bereits zum objektiven Tatbestand unrichtig und sei die Verwaltungsbehörde diesbezüglich ihrer amtswegig gebotenen Wahrheitserforschungspflicht zum objektiven Tatbestand insgesamt nicht nachgekommen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 18.08.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, im Rahmen derer der Beschwerdeführer ein reumütiges Geständnis ablegte und angab, sich aufgrund der gerade erfolgten Scheidung in schlechter Gemütsverfassung befunden zu haben, welche schließlich im Zusammenhang mit dem Alkoholgenuss zu dieser Kurzschlusshandlung geführt habe. Er sei seit dem Vorfall abstinent gewesen, wolle diese Alkoholkarenz auch beibehalten und werde die angeordneten begleitenden Maßnahmen absolvieren. Seit seiner ersten Verurteilung wegen alkoholisierten Lenkens habe er sich wohlverhalten, mithin seit mehr als fünf Jahren. Er ersuche vor allem aus beruflichen Gründen um eine Reduktion der langen Entzugsdauer. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in eben diesen von der Verwaltungsbehörde vorgelegten Akt sowie in den Strafakt des Landesgerichtes St. Pölten, GZ 13Hv32/16t-
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: Die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) lauten: § 3 Abs. 1:Paragraph 3, Absatz eins : „
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
- verkehrszuverlässig sind (§ 7),
- verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,), ..... § 7 Abs. 1, 3 Z 1 und 6, Abs. 4, 5 und 6:Paragraph 7, Absatz eins, 3, Ziffer eins und 6, Absatz 4, 5 und 6 : „
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen„
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
- die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
- sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. (…)
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
- ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
- ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist; (…)
- ein Kraftfahrzeug lenkt;
(4)Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
(4)Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
(5)Strafbare Handlungen gelten jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1, wenn die strafbare Handlung vor mehr als fünf Jahren begangen wurde. Für die Frage der Wertung bestimmter Tatsachen gemäß Abs. 3 sind jedoch strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie vor mehr als fünf Jahren begangen wurden.
(5)Strafbare Handlungen gelten jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Absatz eins,, wenn die strafbare Handlung vor mehr als fünf Jahren begangen wurde. Für die Frage der Wertung bestimmter Tatsachen gemäß Absatz 3, sind jedoch strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie vor mehr als fünf Jahren begangen wurden.
(6)Für die Beurteilung, ob eine strafbare Handlung gemäß Abs. 3 Z 6 lit. b, 7, 9 letzter Fall oder 13 wiederholt begangen wurde, sind vorher begangene Handlungen der gleichen Art selbst dann heranzuziehen, wenn sie bereits einmal zur Begründung des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit herangezogen worden sind, es sei denn, die zuletzt begangene Tat liegt länger als zehn Jahre zurück. Die Auflage der ärztlichen Kontrolluntersuchungen gemäß Abs. 3 Z 12 gilt als nicht eingehalten, wenn der Befund oder das ärztliche Gutachten nicht innerhalb einer Woche nach Ablauf der festgesetzten Frist der Behörde vorgelegt wird.“
(6)Für die Beurteilung, ob eine strafbare Handlung gemäß Absatz 3, Ziffer 6, Litera b,, 7, 9 letzter Fall oder 13 wiederholt begangen wurde, sind vorher begangene Handlungen der gleichen Art selbst dann heranzuziehen, wenn sie bereits einmal zur Begründung des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit herangezogen worden sind, es sei denn, die zuletzt begangene Tat liegt länger als zehn Jahre zurück. Die Auflage der ärztlichen Kontrolluntersuchungen gemäß Absatz 3, Ziffer 12, gilt als nicht eingehalten, wenn der Befund oder das ärztliche Gutachten nicht innerhalb einer Woche nach Ablauf der festgesetzten Frist der Behörde vorgelegt wird.“ § 24 FSG lautet:Paragraph 24, FSG lautet:
(1)Absatz eins,Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitBesitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1.Ziffer eins die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2.Ziffer 2 die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich 1.Ziffer eins um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oderum eine Entziehung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder 2.Ziffer 2 um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, besitzt.
(2)Absatz 2,Die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann auch nur hinsichtlich bestimmter Klassen ausgesprochen werden, wenn der Grund für die Entziehung oder Einschränkung nur mit der Eigenart des Lenkens dieser bestimmten Klasse zusammenhängt. Die Entziehung bestimmter Klassen ist, wenn zumindest noch eine weitere Lenkberechtigung aufrecht bleibt, in den Führerschein einzutragen. Eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung für die Klassen C (C1) CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich, eine Entziehung einer der Klassen C (C1) CE(C1E), D(D1) oder DE(D1E) zieht die Entziehung der jeweils anderen Klasse nach sich.
(3)Absatz 3,Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen: 1.Ziffer eins wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt, 2.Ziffer 2 wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oderwegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder 3.Ziffer 3 wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
- n)gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
- n)Stufe(
- n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
- n)gemäß Paragraph 4 c, Absatz 2, nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
- n)Stufe(
- n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
(3a)Absatz 3 a,Stellt sich im Laufe des gemäß Abs. 3 durchgeführten Entziehungsverfahrens heraus, dass der Betreffende von Alkohol abhängig ist, ist von einer Anordnung oder Absolvierung der noch nicht durchgeführten Untersuchungen oder Maßnahmen abzusehen. Vor der Wiederausfolgung des Führerscheines oder der Wiedererteilung der Lenkberechtigung nach einer solchen Entziehung hat der Betreffende jedoch alle bereits angeordneten Maßnahmen und Untersuchungen zu absolvieren. Maßnahmen oder Untersuchungen, die anzuordnen gewesen wären, von denen gemäß Satz 1 aber abgesehen wurde, sind von der Behörde anzuordnen und ebenfalls zu absolvieren.Stellt sich im Laufe des gemäß Absatz 3, durchgeführten Entziehungsverfahrens heraus, dass der Betreffende von Alkohol abhängig ist, ist von einer Anordnung oder Absolvierung der noch nicht durchgeführten Untersuchungen oder Maßnahmen abzusehen. Vor der Wiederausfolgung des Führerscheines oder der Wiedererteilung der Lenkberechtigung nach einer solchen Entziehung hat der Betreffende jedoch alle bereits angeordneten Maßnahmen und Untersuchungen zu absolvieren. Maßnahmen oder Untersuchungen, die anzuordnen gewesen wären, von denen gemäß Satz 1 aber abgesehen wurde, sind von der Behörde anzuordnen und ebenfalls zu absolvieren.
(4)Absatz 4,Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß Paragraph 10, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
(5)Absatz 5,Die Nachschulungen dürfen nur von gemäß § 36 hiezu ermächtigten Einrichtungen durchgeführt werden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat, dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen überDie Nachschulungen dürfen nur von gemäß Paragraph 36, hiezu ermächtigten Einrichtungen durchgeführt werden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat, dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über 1.Ziffer eins die Voraussetzungen räumlicher und personeller Art für die Ermächtigung zur Durchführung von Nachschulungen, 2.Ziffer 2 die fachlichen Voraussetzungen für die zur Durchführung von Nachschulungen Berechtigten, 3.Ziffer 3 den Inhalt und zeitlichen Umfang der Nachschulungen, 4.Ziffer 4 die Meldepflichten an die Behörde, 5.Ziffer 5 Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Nachschulungen und 6.Ziffer 6 die Zusammensetzung und Aufgaben des verkehrspsychologischen Koordinationsausschusses, 7.Ziffer 7 die Kosten der Nachschulung.
(5a)Absatz 5 a,Die ermächtigten Einrichtungen haben einen Teilbetrag von jeder vollen verkehrspsychologischen Untersuchung und von jeder Nachschulung an den Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds abzuführen. Dieser Betrag ist für die Verkehrssicherheitsarbeit im Sinne des § 131a Abs. 4 KFG 1967 und für die Erstellung der Verkehrsunfallstatistik zu verwenden. Die Höhe dieses Betrages sowie die näheren Bestimmungen über die Art und Weise der Ablieferung der Beträge sind durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzusetzen.Die ermächtigten Einrichtungen haben einen Teilbetrag von jeder vollen verkehrspsychologischen Untersuchung und von jeder Nachschulung an den Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds abzuführen. Dieser Betrag ist für die Verkehrssicherheitsarbeit im Sinne des Paragraph 131 a, Absatz 4, KFG 1967 und für die Erstellung der Verkehrsunfallstatistik zu verwenden. Die Höhe dieses Betrages sowie die näheren Bestimmungen über die Art und Weise der Ablieferung der Beträge sind durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzusetzen.
(6)Absatz 6,Wird das Verkehrscoaching nicht vorschriftsgemäß durchgeführt oder sind dabei Missstände aufgetreten, so hat die Behörde der in ihrem Sprengel tätigen Stelle – nachdem eine Aufforderung zur Behebung dieser Unzulänglichkeiten erfolglos geblieben ist – die Durchführung des Verkehrscoachings bis zur Behebung dieser Unzulänglichkeiten, mindestens aber ein Monat, zu untersagen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über 1.Ziffer eins den Inhalt und zeitlichen Umfang des Verkehrscoachings 2.Ziffer 2 den Kreis der zur Durchführung des Verkehrscoachings Berechtigten und 3.Ziffer 3 die Kosten des Verkehrscoachings. § 25 FSG lautet:Paragraph 25, FSG lautet:
(1)Absatz eins,Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
(2)Absatz 2,Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß Paragraph 24, Absatz 4, eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.
(3)Absatz 3,Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (Paragraph 30 a,) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14 und 15, Nach dem unbestritten gebliebenen Sachverhalt ist die Verwaltungsbehörde entgegen des Beschwerdevorbringens sehr wohl im Ergebnis im Recht, dass vom Fehlen der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Aus der Bestimmung des § 7 Abs.1 FSG ergibt sich, dass unter anderem für die Bejahung der Verkehrszuverlässigkeit keine bestimmte Tatsache im Sinne des Nach dem unbestritten gebliebenen Sachverhalt ist die Verwaltungsbehörde entgegen des Beschwerdevorbringens sehr wohl im Ergebnis im Recht, dass vom Fehlen der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Aus der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, FSG ergibt sich, dass unter anderem für die Bejahung der Verkehrszuverlässigkeit keine bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 3 vorliegen darf, wobei gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 FSG als bestimmte Tatsache insbesondere gilt, wenn jemand ein Fahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, und gemäß § 7 Abs. 3 FSG als eine solche gilt, wenn jemand ein Kraftfahrzeug lenkt. Dabei ist zudem zu beachten, dass nach herrschender Judikatur die Kraftfahrbehörde im Rahmen der Anwendung des § 24 FSG (Entziehung der Lenkberechtigung) an die rechtskräftige Bestrafung durch die Strafbehörde gebunden ist und eine Neuaufrollung der Frage, ob der Lenker die in Rede stehende Verwaltungsübertretung begangen hat, bei rechtskräftige Bestrafung im Entziehungsverfahren nach dem FSG nicht mehr in Betracht kommt (z.B.: VwGH 06.07.2004, 2004/11/0046 uva).Absatz 3, vorliegen darf, wobei gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG als bestimmte Tatsache insbesondere gilt, wenn jemand ein Fahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, und gemäß Paragraph 7, Absatz 3, FSG als eine solche gilt, wenn jemand ein Kraftfahrzeug lenkt. Dabei ist zudem zu beachten, dass nach herrschender Judikatur die Kraftfahrbehörde im Rahmen der Anwendung des Paragraph 24, FSG (Entziehung der Lenkberechtigung) an die rechtskräftige Bestrafung durch die Strafbehörde gebunden ist und eine Neuaufrollung der Frage, ob der Lenker die in Rede stehende Verwaltungsübertretung begangen hat, bei rechtskräftige Bestrafung im Entziehungsverfahren nach dem FSG nicht mehr in Betracht kommt (z.B.: VwGH 06.07.2004, 2004/11/0046 uva). Außerdem ist gemäß § 7 Abs. 1 FSG zur Prüfung der Verkehrszuverlässigkeit auch eine Wertung dieser als erwiesen angenommenen bestimmten Tatsache vorzunehmen, wobei gemäß § 7 Abs. 4 FSG für diese Wertung die Verwerflichkeit dieser bestimmten Tatsache, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurde, und die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend sind.Außerdem ist gemäß Paragraph 7, Absatz eins, FSG zur Prüfung der Verkehrszuverlässigkeit auch eine Wertung dieser als erwiesen angenommenen bestimmten Tatsache vorzunehmen, wobei gemäß Paragraph 7, Absatz 4, FSG für diese Wertung die Verwerflichkeit dieser bestimmten Tatsache, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurde, und die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend sind. Vom Beschwerdeführer wurden mehrfach Verwaltungsübertretungen gesetzt, welche jeweils für sich eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 FSG darstellen.Vom Beschwerdeführer wurden mehrfach Verwaltungsübertretungen gesetzt, welche jeweils für sich eine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, FSG darstellen. Unter Zugrundelegung der festgestellten Chronologie des vorliegenden Sachverhaltes ergibt sich somit für das erkennende Gericht, dass der Beschwerdeführer 2 Mal nicht nur davon nicht abschreckte, im alkoholisierten Zustand ein Kraftfahrzeug in Betrieb zu nehmen, sondern nicht einmal davor abschreckte, weitere auch gerichtlich strafbare Tatbestände zu verwirklichen, indem er einen Beamten im Zuge der Fahrt am Körper verletzte, Widerstand gegen die Staatsgewalt beging und im Rahmen seiner Flucht zahlreiche Verwaltungsübertretungen setzte. Lediglich sein reumütiges Geständnis, der bereits erfolgten Schadenswiedergutmachung und seiner glaubwürdigen Angaben, ab jetzt Alkoholabstinenz zu üben, konnte das Gericht schließlich überzeugen, dass eine geringere Entziehungszeit ausreicht, um den Beschwerdeführer selbst und andere von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten bzw. seine Verkehrszuverlässigkeit wiederherzustellen. Insgesamt ließ das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung darauf schließen, dass er gewillt ist und auch dazu bewogen werden kann, die maßgeblichsten Verkehrsvorschriften im Rahmen der Rechtsordnung hinkünftig zu beachten. Zudem kann auch von einem längeren Wohlverhalten des Beschwerdeführers, insbesondere auch im Hinblick auf die letzte festgestellte Verwaltungsübertretung wegen § 5 Abs.1 StVO 1960, ausgegangen werden und ist das Gericht der Meinung, dass es sich tatsächlich nur um eine Kurzschlusshandlung des Beschwerdeführers gehandelt hat.Insgesamt ließ das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung darauf schließen, dass er gewillt ist und auch dazu bewogen werden kann, die maßgeblichsten Verkehrsvorschriften im Rahmen der Rechtsordnung hinkünftig zu beachten. Zudem kann auch von einem längeren Wohlverhalten des Beschwerdeführers, insbesondere auch im Hinblick auf die letzte festgestellte Verwaltungsübertretung wegen Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960, ausgegangen werden und ist das Gericht der Meinung, dass es sich tatsächlich nur um eine Kurzschlusshandlung des Beschwerdeführers gehandelt hat. Das erkennende Gericht hat unter Berücksichtigung all dieser Kriterien nicht den geringsten Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer derzeit nicht verkehrszuverlässig gemäß § 7 Abs. 1 FSG ist und, dass es der nunmehr angeordneten Dauer der Entziehungszeit sowie der begleitenden Maßnahmen bedarf, um seine Verkehrszuverlässigkeit wieder herzustellen.Das erkennende Gericht hat unter Berücksichtigung all dieser Kriterien nicht den geringsten Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer derzeit nicht verkehrszuverlässig gemäß Paragraph 7, Absatz eins, FSG ist und, dass es der nunmehr angeordneten Dauer der Entziehungszeit sowie der begleitenden Maßnahmen bedarf, um seine Verkehrszuverlässigkeit wieder herzustellen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, es fehlt auch nicht eine solche Rechtsprechung und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet. Der gegenständlichen Entscheidung kommt zudem auch keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, es fehlt auch nicht eine solche Rechtsprechung und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet. Der gegenständlichen Entscheidung kommt zudem auch keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.723.001.2016