RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.08.2016 GeschäftszahlLVwG-M-20/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Mag. Kuchar als Einzelrichter über die Beschwerde des MP, in *** gegen die am 1.8.2015 durch Beamte der PI *** unter Berufung auf die Bestimmungen des SPG gesetzten Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Gestalt von Wegweisung und Betretungsverbot, zuzurechnen der Bezirkshauptmannschaft Tulln als belangter Behörde nach und aufgrund Verhandlung vom 14.7.2016 zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird keine Folge gegeben und festgestellt, dass die gerügten Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt unter Berufung auf § 38a SPG vom 1.8.2015 nicht mit Rechtswidrigkeit belastet sind.Der Beschwerde wird keine Folge gegeben und festgestellt, dass die gerügten Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt unter Berufung auf Paragraph 38 a, SPG vom 1.8.2015 nicht mit Rechtswidrigkeit belastet sind.
- Der Beschwerdeführer hat dem Bund (BMI) binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung gemäß der VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV) BGBl. II Nr. 517/2013 € 57,40 an Vorlageaufwand sowie € 368,80 an Schriftsatzaufwand zu ersetzen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 VwGVGRechtsgrundlagen: Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG § 25a VwGG Paragraph 25 a, VwGG § 35 VwGVG Paragraph 35, VwGVG E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
- Der belangten Behörde zuzurechnende Verwaltungsakte: Beamte der PI *** haben am 1.8.2015 gegenüber dem Beschwerdeführer MP in ***, *** unter Berufung auf die Bestimmungen des § 38a SPG eine Wegweisung sowie ein Betretungsverbot ausgesprochen.Beamte der PI *** haben am 1.8.2015 gegenüber dem Beschwerdeführer MP in ***, *** unter Berufung auf die Bestimmungen des Paragraph 38 a, SPG eine Wegweisung sowie ein Betretungsverbot ausgesprochen.
- Beschwerdevorbringen: Dagegen erhob MP mit Schriftsatz vom 5.9.2015 fristgerecht Beschwerde und führt darin im Wesentlichen aus, er fühle sich durch die mit der Beschwerde gerügten Verwaltungsakte „ in seinen Rechten extrem verletzt“. Es sei verwunderlich, dass schon beim Eintreffen der Beamten ohne Einvernahme seiner Person die große Angst und Verzweiflung der Gattin und der Tochter festgestellt worden seien. Somit seien von den einschreitenden Beamten im Vorhinein, ohne sachliche Klärung des Sachverhaltes, die oa Entscheidungen, getroffen worden. Die geäußerten Merkmale für einen bevorstehenden gefährlichen Angriff seien absolut aus der Luft gegriffen und entsprechen absolut nicht den Gegebenheiten. Sie seien offensichtlich nur als konstruierte Begründung zum Zwecke der Verhängung der Wegweisung und des Betretungsverbotes herangezogen worden.
- verwaltungsgerichtlicher Verfahrensgang: Das erkennende Gericht hat die verfahrensrelevante Sach- und Rechtslage zunächst aufgrund der Ergebnisse der eingeholten behördlichen Stellungnahmen und der diesbezüglichen Aktenlage erhoben und der vorliegenden Entscheidung zugrundegelegt. Weiters hat das Gericht über die Beschwerde am 14.7.2016 eine öffentliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher der Beschwerdeführer und die belangte Behörde geladen waren. Die Behörde nahm nach schriftlicher Entschuldigung vom 30.6.2016 an der Verhandlung nicht teil. Im Rahmen der Beweisaufnahme erfolgte zunächst die Einvernahme des Beschwerdeführers zur Sache, weiters die zeugenschaftliche Befragung der einschreitenden Polizeibeamten BzI MK und RvI MW. Auf die Einvernahme der Zeugen Insp. PG und Insp. TT ist mit allseitiger Zustimmung verzichtet worden. Die Zeuginnen EP und IP entschlugen sich der Aussage.
- Feststellungen und Beweiswürdigung: Aufgrund des durchgeführten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, insbesondere der Verhandlung vom 14.7.2016, sowie auch aufgrund des im Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Tulln, Zl.TUS3-S-121/276 dokumentierten behördlichen Ermittlungsverfahrens ist als erwiesen festzustellen: Der am *** in *** geborene Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und war am 1.8.2015 (so wie auch bis dato) in ***, *** hauptgemeldet und wohnhaft. Als höchste Ausbildungsstufe hatte MP die Maturareife, und zwar zunächst beim österr. Bundesheer später dann durch Ergänzungsprüfungen parallel zu seiner Tätigkeit bei der Finanzverwaltung erworben. MP war in den Jahren 1963-1973 beim Bundesheer und zwar im Fernmeldebereich des Fliegerhorstes *** als Zugskommandant sowie in anderer Unteroffiziersverwendung tätig. Sein höchster erworbener UO-Dienstgrad ist „OStv“. Weiters hatte er eine Offizierslaufbahn angestrebt und war zunächst ROA. Da sich dieser Berufswunsch jedoch aufgrund damals mangelnder Posten nicht erfüllt hatte, hatte MP das Bundesheer im Rang eines Fähnrich (danach: Fähnrich/Reserve) verlassen und war in den Dienst der Finanzverwaltung eingetreten. Während dieser Tätigkeit für die Finanzverwaltung war der Beschwerdeführer in der Großbetriebsprüfung tätig und zwar bis ca.
- Nach seinem Ausscheiden aus der Finanzverwaltung (zuletzt Amtsrat) war MP Leiter des Rechnungswesens einer gemeinnützigen Wohnbaugenossenschaft. Der Beschwerdeführer hatte dann aber im Laufe der Jahre einen dreifachen Bandscheibenvorfall erlitten und war 1995 vorzeitig in Pension gegangen. Seit 1970 ist MP mit seiner Gattin E (geb. ***) verheiratet. Aus dieser Ehe stammen zwei Söhne, die nicht mehr im gemeinsamen Haushalt leben sowie als jüngstes Kind die Tochter IP (geb. ***), welche noch im gemeinsamen Haushalt lebt. Die Tochter verfügte schon seit früher Kindheit über eine außergewöhnlich starke Mutterbindung und pflegt auch jetzt noch ein sehr starkes, manchmal sogar manipulatives Einvernehmen mit ihrer Mutter, welche die Tochter dadurch in ihrem Handeln und Tun immer wieder unkritisch bestätigt. Zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter hatte es über die Jahre hinweg immer wieder Meinungsverschiedenheiten und Streit gegeben, was meistens eher nichtige Ursachen hatte. Seit 1965 verfügt MP als damaliger Angehöriger des Bundesheeres über einen Waffenpass für zwei Faustfeuerwaffen sowie seit dem Jahr 2014 über eine Waffenbesitzkarte, ebenfalls für zwei Faustfeuerwaffen, welche beide durch die Bezirkshauptmannschaft Tulln ausgestellt sind. Am 1.8.2015 befanden sich folgende Waffen im Besitz des Beschwerdeführers: ein Revolver d.M. S&W Kal. 38 Spezial mit kurzem 2“ Lauf, eine Pistole d.M. Ruger Kal. 9 mmPara, eine Pistole d.M. ASTRA Kal. 6,35mm sowie ein Karabiner 98k aus Familienbesitz, welcher bereits vor der diesbezüglich bestehenden Verpflichtung registriert worden war. MP geht regelmäßig schießen und war seinerzeit auch Schütze bei den Heeresmeisterschaften. Der sichere Umgang mit Schusswaffen ist ihm aufgrund seiner militärischen Ausbildung sowie aufgrund ständiger Übung vertraut. Die Faustfeuerwaffen sowie der Verschluss des Karabiners befanden sich in einer versperrten Stahlkassette, welche im Schlafzimmer in einer gleichfalls versperrten Lade untergebracht war. Die Schlüssel dazu hatte MP im mit einer Zahlenkombination zu sperrenden Safe in seinem Zimmer im Keller aufbewahrt. Zu allen diesen Behältnissen und Schlüsseln hatte ausschließlich der Beschwerdeführer allein Zugang. Am Vorfallstag, dem 1.8.2015 war MP den ganzen Tag über nicht zu Hause, weil er einem Freund bei diversen Arbeiten geholfen hatte. Am späten Nachmittag (etwa zwischen 17 und 18:00 Uhr) war MP zurück nach Hause gekommen. Während des Tages hatte er keine alkoholischen Getränke konsumiert. Nach der Heimkehr des Beschwerdeführers war es zu einem Streit mit der Tochter gekommen, offenbar aus nichtigem Anlass. Im Zuge dieser Streitigkeit hatte IP ihrem Vater Geld angeboten, damit er sich „eine eigene Wohnung nehmen solle“. Der Beschwerdeführer ist dann in sein eingerichtetes Zimmer im Keller gegangen und hatte dabei die Kassette mit den Faustfeuerwaffen aus der Schlafzimmerlade genommen und verschlossen mit in den Keller getragen. MP hat im Keller dann, soweit feststellbar, zwei Bier getrunken und sich schlafen gelegt. BzI MK (PI ***) war am 1.8.2015 gemeinsam mit seinem Kollegen MW als Besatzung des Funkwagens ***-Sektor2 unterwegs und erhielt gegen 21:20 Uhr über die BLS einen Einsatz, wonach eine weibliche Aufforderin bekannt gegeben habe, dass der Ehegatte bzw. ein Familienmitglied sich mit einer Waffe in den Keller begeben habe. Die Tatsache, dass sich diese Person im Keller eingeschlossen hatte, ist den Beamten erst am Einsatzort bekannt geworden. Von vorangegangen Gewalttätigkeiten, erfolgten Verletzungen oder konkreten Drohungen war bei der Übermittlung dieses Einsatzes nicht die Rede. Beim Eintreffen der Polizeibeamten am Einsatzort wurden diese von zwei Frauen, bei welchen es sich um die Frau und die Tochter des Beschwerdeführers handelte erwartet. Die Frauen haben den Beamten gegenüber von angeblichem „Terror in der Familie“ berichtet. Die Beamten haben sich dann, nachdem die Streife ***-Sektor1 hinzugezogen worden war, aufgrund der Angaben, dass der Beschwerdeführer „mit einer Waffe schlafen gegangen“ sei, in den Keller begeben und dort MP schlafend vorgefunden. Die Beamten haben ihn durch Klopfen und Rufen geweckt, worauf der Beschwerdeführer die Tür geöffnet hat, sodass der Raum betreten werden konnte. Bei dieser Gelegenheit konnten die Beamten auch eine versperrte Kassette wahrnehmen. Eine Waffe hat weder der Beschwerdeführer bei sich gehabt noch ist eine solche offen irgendwo im Raum gelegen. Die ersteintreffenden Polizeibeamten sind nach Durchführung eines freiwilligen Alkovortests bei MP wieder zu den beiden Frauen hinaufgegangen, mit denen sie dann anschließend ein Gespräch geführt haben. Den Angaben des Zeugen MK zufolge bestand bis zu diesem Gespräch noch kein Grund für die Wegweisung oder andere Zwangsmaßnahmen , zumal auch mit den Waffen nach dem zu dieser Zeit gegebenen Informationsstand weder hantiert noch gedroht worden war. Vielmehr waren die Waffen ja beim Eintreffen der Polizeikräfte sicher und vorschriftsmäßig verwahrt. Während der Amtshandlungen haben beide Frauen dann den Beamten berichtet, sie seien in zurückliegender Zeit, etwa vor 2-3 Jahre vor dem Vorfallszeitpunkt durch den Beschwerdeführer mit einer Waffe bedroht worden, weiters habe dieser dann die Waffe zumindest kurz gegen sich selbst gerichtet. Es gab zu keinem Zeitpunkt die Behauptung, dass mit dieser Waffe auch geschossen worden sei. Um welche bzw. welche Art Waffe es sich dabei gehandelt haben soll, wurde nicht gesagt, desgleichen auch nicht, ob es sich um eine geladene Waffe gehandelt haben solle. Aufgrund der Tatsache, dass eine weitergehende Beurteilung des Wahrheitsgehaltes der Aussagen an Ort und Stelle in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich war, hat sich der dienstführende Polizeibeamte BzI MK in der Folge entschlossen, mit einer Wegweisung sowie einem Betretungsverbot unter Berufung auf die Bestimmungen des § 38a SPG vorzugehen. Aufgrund der Tatsache, dass eine weitergehende Beurteilung des Wahrheitsgehaltes der Aussagen an Ort und Stelle in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich war, hat sich der dienstführende Polizeibeamte BzI MK in der Folge entschlossen, mit einer Wegweisung sowie einem Betretungsverbot unter Berufung auf die Bestimmungen des Paragraph 38 a, SPG vorzugehen.
- Rechtslage: Verwaltungsgerichtsbarkeit(B-VG) Artikel
- Für jedes Land besteht ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen. Artikel 130.
(1)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
- gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
- gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
- wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
- gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs.
- gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4,
(2)Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über
- Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze oder
- Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens oder
- Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß Z 1 nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden. vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Artikel 11, 12, 14, Absatz 2 und 3 und 14 a Absatz 3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß Ziffer eins, nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.
(3)Außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen gehörenden Rechtssachen liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat.
(4)Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in sonstigen Rechtssachen hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(4)Über Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer eins, in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Über Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer eins, in sonstigen Rechtssachen hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(5)Von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören. Artikel 131.
(1)Soweit sich aus Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt, erkennen über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 die Verwaltungsgerichte der Länder. Artikel 131.
(1)Soweit sich aus Absatz 2 und 3 nicht anderes ergibt, erkennen über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, die Verwaltungsgerichte der Länder.
(2)Soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 in Vollziehung Bundessache sind. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 3 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes.
(2)Soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Sieht ein Gesetz gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer 2, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die gemäß Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, in Vollziehung Bundessache sind. Sieht ein Gesetz gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer 3, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes.
(3)Das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen erkennt über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar
(3)Das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen erkennt über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.
(4)Durch Bundesgesetz kann 1. eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder vorgesehen werden: in Rechtssachen in den Angelegenheiten gemäß Abs. 2 und 3; 1. eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder vorgesehen werden: in Rechtssachen in den Angelegenheiten gemäß Absatz 2 und 3; 2. eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden:
- a)in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (Art. 10 Abs. 1 Z 9 und Art. 11 Abs. 1 Z 7);
- a)in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9 und Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 7,);
- b)in sonstigen Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3. Bundesgesetze gemäß Z 1 und Z 2 lit. b dürfen nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.
- b)in sonstigen Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Artikel 11, 12, 14, Absatz 2 und 3 und 14 a Absatz 3, Bundesgesetze gemäß Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, dürfen nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.
(5)Durch Landesgesetz kann in Rechtssachen in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden. Art. 97 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(5)Durch Landesgesetz kann in Rechtssachen in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden. Artikel 97, Absatz 2, gilt sinngemäß.
(6)Über Beschwerden in Rechtssachen, in denen ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, erkennen die in dieser Angelegenheit gemäß den Abs. 1 bis 4 dieses Artikels zuständigen Verwaltungsgerichte. Ist gemäß dem ersten Satz keine Zuständigkeit gegeben, erkennen über solche Beschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder.
(6)Über Beschwerden in Rechtssachen, in denen ein Gesetz gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, erkennen die in dieser Angelegenheit gemäß den Absatz eins bis 4 dieses Artikels zuständigen Verwaltungsgerichte. Ist gemäß dem ersten Satz keine Zuständigkeit gegeben, erkennen über solche Beschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder. Artikel 132.
(1)Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
- wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
- der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 oder in Rechtssachen, in denen dem Bescheid eines Landes- oder Bezirksschulrates ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt.
- der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Artikel 11, 12, 14, Absatz 2 und 3 und 14 a Absatz 3 und 4 oder in Rechtssachen, in denen dem Bescheid eines Landes- oder Bezirksschulrates ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt.
(2)Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
(3)Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.
(4)Gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4 kann die Schulbehörde auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums Beschwerde erheben.
(4)Gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4, kann die Schulbehörde auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums Beschwerde erheben.
(5)Wer in anderen als den in Abs. 1 und 2 genannten Fällen und in den Fällen, in denen ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze.
(5)Wer in anderen als den in Absatz eins und 2 genannten Fällen und in den Fällen, in denen ein Gesetz gemäß Artikel 130, Absatz 2, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze. § 38a SPG trifft folgende Regelungen:Paragraph 38 a, SPG trifft folgende Regelungen:
(1)Ist auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevor, so sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Menschen, von dem die Gefahr ausgeht (Gefährder), das Betreten 1. einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, und deren unmittelbarer Umgebung; 2. und, sofern es sich bei dem Gefährdeten um einen unmündigen Minderjährigen handelt, darüber hinaus das Betreten
- a)einer vom gefährdeten Unmündigen zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 76/1985, besuchten Schule odera) einer vom gefährdeten Unmündigen zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, besuchten Schule oder
- b)einer von ihm besuchten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder
- c)eines von ihm besuchten Horts samt eines Bereichs im Umkreis von fünfzig Metern, zu untersagen.
(2)Bei Anordnung eines Betretungsverbotes haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
- dem Gefährder den räumlichen Bereich, auf den sich das Betretungsverbot bezieht, zur Kenntnis zu bringen, wobei der Geltungsbereich des Betretungsverbotes nach Abs. 1 Z 1 nach Maßgabe der Erfordernisse eines wirkungsvollen vorbeugenden Schutzes zu bestimmen ist,
- dem Gefährder den räumlichen Bereich, auf den sich das Betretungsverbot bezieht, zur Kenntnis zu bringen, wobei der Geltungsbereich des Betretungsverbotes nach Absatz eins, Ziffer eins, nach Maßgabe der Erfordernisse eines wirkungsvollen vorbeugenden Schutzes zu bestimmen ist,
- ihn, im Falle einer Weigerung, den vom Betretungsverbot nach Abs. 1 umfassten Bereich zu verlassen, wegzuweisen,
- ihn, im Falle einer Weigerung, den vom Betretungsverbot nach Absatz eins, umfassten Bereich zu verlassen, wegzuweisen,
- dem Gefährder alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung gemäß Abs. 1 Z 1 abzunehmen,
- dem Gefährder alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, abzunehmen,
- ihm Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen und sich darüber zu informieren, welche Möglichkeiten er hat, unterzukommen. Bei einem Verbot, in die eigene Wohnung zurückzukehren, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahrt. Sofern sich die Notwendigkeit ergibt, dass der Betroffene die Wohnung, deren Betreten ihm untersagt ist, aufsucht, darf er dies nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes tun.Bei einem Verbot, in die eigene Wohnung zurückzukehren, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (Paragraph 29,) wahrt. Sofern sich die Notwendigkeit ergibt, dass der Betroffene die Wohnung, deren Betreten ihm untersagt ist, aufsucht, darf er dies nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes tun.
(3)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, vom Gefährder die Bekanntgabe einer Abgabestelle für Zwecke der Zustellung der Aufhebung des Betretungsverbotes oder einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO zu verlangen. Unterlässt er dies, kann die Zustellung solcher Schriftstücke so lange durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch erfolgen, bis eine Bekanntgabe erfolgt; darauf ist der Gefährder hinzuweisen.
(3)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, vom Gefährder die Bekanntgabe einer Abgabestelle für Zwecke der Zustellung der Aufhebung des Betretungsverbotes oder einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382 e EO zu verlangen. Unterlässt er dies, kann die Zustellung solcher Schriftstücke so lange durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch erfolgen, bis eine Bekanntgabe erfolgt; darauf ist der Gefährder hinzuweisen.
(4)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind weiters verpflichtet,
- den Gefährdeten von der Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO und von geeigneten Opferschutzeinrichtungen (§ 25 Abs. 3) und
- den Gefährdeten von der Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382 e EO und von geeigneten Opferschutzeinrichtungen (Paragraph 25, Absatz 3,) und
- sofern Unmündige gefährdet sind, unverzüglich a. den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger gemäß § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), BGBl. I Nr. 69, unda. den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger gemäß Paragraph 37, Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 69, und b. den Leiter einer Einrichtung gemäß Abs. 1 Z 2 für die das Betretungsverbot verhängt wurde zu informieren.b. den Leiter einer Einrichtung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, für die das Betretungsverbot verhängt wurde zu informieren.
(5)Bei der Dokumentation der Anordnung eines Betretungsverbotes ist nicht bloß auf die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände, sondern auch auf jene Bedacht zu nehmen, die für ein Verfahren nach §§ 382b und 382e EO oder für eine Gefährdungsabklärung im Sinne des § 22 B-KJHG 2013 durch den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger von Bedeutung sein können.
(5)Bei der Dokumentation der Anordnung eines Betretungsverbotes ist nicht bloß auf die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände, sondern auch auf jene Bedacht zu nehmen, die für ein Verfahren nach Paragraphen 382 b und 382 e EO oder für eine Gefährdungsabklärung im Sinne des Paragraph 22, B-KJHG 2013 durch den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger von Bedeutung sein können.
(6)Die Anordnung eines Betretungsverbotes ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen 48 Stunden zu überprüfen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass das Betretungsverbot nicht hätte angeordnet werden dürfen, so hat sie dieses dem Gefährder gegenüber unverzüglich aufzuheben; der Gefährdete ist unverzüglich darüber zu informieren, dass das Betretungsverbot aufgehoben werde; die Aufhebung des Betretungsverbotes sowie die Information des Gefährdeten haben nach Möglichkeit mündlich oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen. Die nach Abs. 2 abgenommenen Schlüssel sind mit Aufhebung des Betretungsverbotes dem Gefährder auszufolgen, im Falle eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO beim ordentlichen Gericht zu erlegen.
(6)Die Anordnung eines Betretungsverbotes ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen 48 Stunden zu überprüfen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass das Betretungsverbot nicht hätte angeordnet werden dürfen, so hat sie dieses dem Gefährder gegenüber unverzüglich aufzuheben; der Gefährdete ist unverzüglich darüber zu informieren, dass das Betretungsverbot aufgehoben werde; die Aufhebung des Betretungsverbotes sowie die Information des Gefährdeten haben nach Möglichkeit mündlich oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen. Die nach Absatz 2, abgenommenen Schlüssel sind mit Aufhebung des Betretungsverbotes dem Gefährder auszufolgen, im Falle eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382 e EO beim ordentlichen Gericht zu erlegen.
(7)Soweit ein Betretungsverbot auch für den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Sicherheitsbehörde (§§ 8 und 9) angeordnet wird, ist diese unverzüglich zu verständigen. Der über die Überprüfung des Betretungsverbotes (Abs. 6) hinausgehende Vollzug obliegt der jeweils örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde.
(7)Soweit ein Betretungsverbot auch für den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Sicherheitsbehörde (Paragraphen 8 und 9) angeordnet wird, ist diese unverzüglich zu verständigen. Der über die Überprüfung des Betretungsverbotes (Absatz 6,) hinausgehende Vollzug obliegt der jeweils örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde.
(8)Die Einhaltung eines Betretungsverbotes ist zumindest einmal während der ersten drei Tage seiner Geltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu überprüfen. Das Betretungsverbot endet zwei Wochen nach seiner Anordnung. Wird die Sicherheitsbehörde binnen dieser Frist vom ordentlichen Gericht über die Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO informiert, so verlängert sich das Betretungsverbot bis zum Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des ordentlichen Gerichts an den Antragsgegner, längstens jedoch auf vier Wochen ab Anordnung. Im Falle einer Zurückziehung des Antrages endet das Betretungsverbot zwei Wochen nach seiner Anordnung, bei Zurückziehung des Antrags nach Eintritt der Verlängerung des Betretungsverbotes, sobald die Sicherheitsbehörde von der Zurückziehung durch Mitteilung des ordentlichen Gerichts Kenntnis erlangt.
(8)Die Einhaltung eines Betretungsverbotes ist zumindest einmal während der ersten drei Tage seiner Geltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu überprüfen. Das Betretungsverbot endet zwei Wochen nach seiner Anordnung. Wird die Sicherheitsbehörde binnen dieser Frist vom ordentlichen Gericht über die Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382 e EO informiert, so verlängert sich das Betretungsverbot bis zum Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des ordentlichen Gerichts an den Antragsgegner, längstens jedoch auf vier Wochen ab Anordnung. Im Falle einer Zurückziehung des Antrages endet das Betretungsverbot zwei Wochen nach seiner Anordnung, bei Zurückziehung des Antrags nach Eintritt der Verlängerung des Betretungsverbotes, sobald die Sicherheitsbehörde von der Zurückziehung durch Mitteilung des ordentlichen Gerichts Kenntnis erlangt.
(9)Das ordentliche Gericht hat die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde von der Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO und dessen Umfang sowie von einer allfälligen Zurückziehung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(9)Das ordentliche Gericht hat die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde von der Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382 e EO und dessen Umfang sowie von einer allfälligen Zurückziehung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
- Erwägungen: Im vorliegenden Fall ist der dem Verfahren zugrundeliegende Sachverhalt durch die Ergebnisse der Verhandlung vom 14.7.2016, die behördlichen Verfahrensschritte sowie durch die nach der Aktenlage und daraus im Rahmen der Verhandlung getroffenen Tatsachenfeststellungen zweifelsfrei erwiesen. Insbesondere ist erwiesen und auch unstrittig, dass am 1.8.2015 die Bezirksleitstelle durch die Ehegattin und die Tochter des MP kontaktiert worden war. Dies hatte einen Einsatzbefehl für die Streife ***-Sektor2 (besetzt mit den Zeugen BzI MK und RvI MW) zur Folge. Als Einsatzgrund wurde zunächst angegeben, dass sich ein Familienmitglied den Angaben der Aufforderinnen zufolge mit einer Waffe im Keller des gemeinsamen Wohnhauses eingeschlossen habe. Bei ihrem Eintreffen fanden die Polizeibeamten (weitere Polizeikräfte waren hinzugezogen worden) die Gattin des nunmehrigen Beschwerdeführers, EP und deren Tochter IP in (so die zeugenschaftlichen Angaben) aufgelöstem und weinerlich agitiertem Zustand vor. Die beiden machten gegenüber der Polizei zunächst eher vage Angaben hinsichtlich eines angeblich durch den Beschwerdeführer ausgeübten „Familienterror“. Weiters ist erwiesen, dass die einschreitenden Beamten den Beschwerdeführer in seinem im Keller des Wohnhauses eingerichteten Zimmer zunächst schlafend vorfanden. Unstrittig ist, dass MP seine Faustfeuerwaffen – diese allerdings zugriffsicher verwahrt und keinesfalls offen oder gar in Händen – bei sich hatte. Der Beschwerdeführer war keinesfalls wesentlich alkoholisiert, was auch durch einen freiwilligen Atemlufttest verifiziert werden konnte. Erst im Verlauf des weiteren Gespräches, welches der Einsatzleiter mit den beiden Frauen führte, brachten diese vor, dass es bereits 2-3 Jahre zuvor eine Situation gegeben habe, im Verlauf welcher MP eine (nicht näher definierte) Waffe zuerst gegen die Frauen und in der Folge gegen sich selbst gerichtet haben soll. Ein derartiger Vorfall ist niemals aktenkundig gemacht worden. Immer wieder betonten die Frauen, dass sie „Angst vor der Aggression“ des MP hätten. Diese Ängste konnten im Verlauf der Verhandlung nicht näher erörtert werden, zumal sich sowohl EP als auch IP der Aussage entschlagen haben. Die Zeuginnen machten bei dieser Gelegenheit keineswegs den Eindruck, dass sie eingeschüchtert oder in Bezug auf den Beschwerdeführer angsterfüllt wären. Vielmehr konnte der Eindruck gewonnen werden, dass sie nach der Belehrung über das Entschlagungsrecht und dessen Inanspruchnahme durchaus erleichtert gewesen sind. Die Gefährdungsprognose, welche die Beamten im Zuge des Einschreitens anzustellen hatten, konnte sich sohin einerseits auf die subjektive Verhaltenslage der beiden Frauen (angsterfüllt, weinerlich, agitiert), andererseits auf die Schilderung des angeblichen, wenngleich historischen Bedrohungsszenario stützen. Hinzu kommt die Faktenlage des schlichten Vorhandenseins von Waffen im Haus. Bei der Einschätzung bestimmter Tatsachen im Sinne der Bestimmungen des § 38a SPG ist immer von der Situation auszugehen, welche die Beamten prima facie am Einsatzort vorfinden. Im vorliegenden Fall stellte sich den Beamten gegenüber einerseits konkret erscheinende „Angst vor Aggression“ durch den Beschwerdeführer dar, andererseits war durch die Existenz der Waffen im Haus eine qualifizierte Gefährdungslage geschaffen, welche einen besonders strengen Maßstab im Einschreiten indiziert hat. Es erscheint durchaus nicht denkunmöglich, dass Aggressionen auch nach der bloßen Abnahme der Waffen sich gegenüber den sich gefährdet gebenden Frauen auf andere Weise als mit Schusswaffengewalt hätte manifestieren können.Bei der Einschätzung bestimmter Tatsachen im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 38 a, SPG ist immer von der Situation auszugehen, welche die Beamten prima facie am Einsatzort vorfinden. Im vorliegenden Fall stellte sich den Beamten gegenüber einerseits konkret erscheinende „Angst vor Aggression“ durch den Beschwerdeführer dar, andererseits war durch die Existenz der Waffen im Haus eine qualifizierte Gefährdungslage geschaffen, welche einen besonders strengen Maßstab im Einschreiten indiziert hat. Es erscheint durchaus nicht denkunmöglich, dass Aggressionen auch nach der bloßen Abnahme der Waffen sich gegenüber den sich gefährdet gebenden Frauen auf andere Weise als mit Schusswaffengewalt hätte manifestieren können. Aufgrund der sohin umfassenden und qualifizierten Gefährdungslage, welche sich weitergehend unüberprüfbar den Beamten bot, konnten als einzig taugliches Mittel zur Vermeidung jeglicher (weiterer) Gefahr nur die vorläufigen Maßnahmen der Wegweisung und des Betretungsverbotes eingesetzt werden. Die in der Beschwerde gerügten Maßnahmen sind daher nach Auffassung und Überzeugung des Gerichtes weder mit Rechtswidrigkeit noch mit Unverhältnismäßigkeit belastet. Es war daher der Beschwerde nicht Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
- Zur Revisionsentscheidung: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, zumal die vorliegende Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, welcher im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt bzw. die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, zumal die vorliegende Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, welcher im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt bzw. die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
- Zur Kostenentscheidung: Die Entscheidung hinsichtlich des Aufwandersatzes gründet sich auf die VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV) BGBl. II Nr. 517/
- Ein Verhandlungsaufwand war der belangten Behörde nicht zuzusprechen, zumal derartiger Aufwand infolge Nichtteilnahme der belangten Behörde an der Verhandlung nicht entstanden ist.Die Entscheidung hinsichtlich des Aufwandersatzes gründet sich auf die VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV) Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,. Ein Verhandlungsaufwand war der belangten Behörde nicht zuzusprechen, zumal derartiger Aufwand infolge Nichtteilnahme der belangten Behörde an der Verhandlung nicht entstanden ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.M.20.001.2015