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{'item': 'LVwG-S-3028/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.08.2016 GeschäftszahlLVwG-S-3028/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seine Richterin Dr. Kurz über die Beschwerde des Dr. HS, vertreten durch die Widter Mayrhauser Wolf Rechtsanwälte OG in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 21.10.2015, Zl. GFS2-V-1423534/5, betreffend Bestrafung nach der Rechtsanwaltsordnung (RAO) nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 11.08.2016

  1. zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und das Straferkenntnis aufgehoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und das Straferkenntnis aufgehoben.
  2. den Beschluss gefasst: Gemäß § 45 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt.Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt.
  3. Gegen dieses Erkenntnis und diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz Gegen dieses Erkenntnis und diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Straferkenntnis vom 21.10.2015, Zl. GFS2-V-1423534/5, verhängte die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 8 iVm § 57 Abs. 2 RAO in zwei Fällen jeweils gemäß § 57 Abs. 2 leg.cit. eine Geldstrafe von je 500 Euro/Ersatzfreiheitsstrafe von je 20 Stunden. Mit Straferkenntnis vom 21.10.2015, Zl. GFS2-V-1423534/5, verhängte die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 2, RAO in zwei Fällen jeweils gemäß Paragraph 57, , Absatz 2, leg.cit. eine Geldstrafe von je 500 Euro/Ersatzfreiheitsstrafe von je 20 Stunden. Gemäß § 64 Abs. 2 VStG wurde ihm als Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren der Betrag von 100 Euro auferlegt. Gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG wurde ihm als Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren der Betrag von 100 Euro auferlegt. Mit diesem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer angelastet:
  4. Er habe mit E-Mail vom
  5. Oktober 2014, 09:17 Uhr, die Abwehr von Schadenersatzforderungen für jemanden Dritten direkt vorgenommen und somit die berufsmäßige Parteienvertretung in gerichtlicher sowie privater Angelegenheit gewerbsmäßig ausgeübt, obwohl diese Tätigkeit gemäß Rechtsanwaltsordnung den Rechtsanwälten vorbehalten sei. Durch den Umstand, dass er im E-Mail vom 04.10.2014 Herrn WT in einer Angelegenheit eines am 20.06.2014 eingetretenen Verkehrsunfalls vertreten habe (E-Mail sei an die PHH Prochaska Havranek Rechtsanwälte GmbH gesendet worden), in dem es überdies um die Abwehr von unfallkausalen Schmerzensgeld-/ Schadenersatzansprüchen der mj. IB gegangen sei, könne berechtigt angenommen werden, dass die Parteienvertretung entgeltlich gewesen sei, sodass ein wirtschaftlicher Vorteil vorgelegen habe.
  6. Er habe auf der Internet-Plattform www.mcadvo.at gewerbsmäßige Hilfestellung in den Rechtsgebieten Ehe- und Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsgründungen, gewerblicher Rechtsschutz, Immaterialgüterrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Verkehrsrecht und Unfallschäden für den Standort in ***, ***, angeboten, obwohl diese Tätigkeiten gemäß Rechtsanwaltsordnung den Rechtsanwälten vorbehalten seien. Durch den Umstand, dass er auf der genannten Internet-Plattform berufsmäßige Parteienvertretungen für die genannten Rechtsgebiete anbiete, könne berechtigt angenommen werden, dass die daraus resultierende Parteienvertretung entgeltlich sei, sodass ein wirtschaftlicher Vorteil vorliege. Gegen dieses Straferkenntnis hat Dr. HS durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen wie folgt vorgebracht: Dadurch, dass weder die von ihm beantragten Zeugen WT und MT noch er selbst einvernommen worden seien, sei das Verfahren mangelhaft. Die gestellten Beweisanträge würden ausdrücklich aufrechterhalten werden. Zur Entgeltlichkeit wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer niemals ein Entgelt verlangt habe, noch ein Entgelt in irgendeiner Form geflossen sei. Seine Tätigkeit sei auf keinerlei geldwerten Vorteile gerichtet gewesen. Es habe sich somit auch nicht um Gewerbsmäßigkeit gehandelt. Was die im Straferkenntnis angeführte Internet-Plattform betreffe, habe er bereits im erstinstanzlichen Verfahren nachgewiesen, dass er die Löschung von dieser Plattform mit E-Mail vom 26.02.2015 beantragt habe, wobei ihm nur mehr eine teilverschlüsselte Eingabe vorliege. Diese legte er bei (Beilage ./B). Er habe nunmehr die Löschung unter info@mcadvo beantragt. Diesbezüglich legte er die entsprechenden urkundlichen Nachweise bei (Beilagen ./C und D). Die im Straferkenntnis erwähnte Homepage sei ihm bis zur Einleitung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens völlig unbekannt gewesen. Er habe diese Eintragung auch nicht veranlasst. Er habe jedenfalls keine der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen. Aus den genannten Gründen stellte er an das „Landesverwaltungsgericht Wien“ nachstehende Anträge: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge das Straferkenntnis aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen, allenfalls das Straferkenntnis aufheben und der Behörde erster Instanz die neuerliche Durchführung samt Erledigung der von ihm gestellten Beweisanträge auftragen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung ausdrücklich beantragt. Mit Schreiben vom 05.11.2015 legte die belangte Behörde den Verwaltungsstrafakt samt Beschwerde zur Entscheidung vor. Aufgrund eines Auszuges aus der Vorstrafenabfrage wird festgestellt, dass keine Vormerkungen gegen den Beschwerdeführer aufscheinen. Das Verwaltungsgericht führte am 11.08.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, im Rahmen welcher der Beschwerdeführer und als Zeugen Dr. GS, WT und Dr. MP einvernommen wurden. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens legt das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit dem Behördenakt nachstehenden wesentlichen Sachverhalt seiner Entscheidung zu Grunde: Zu Spruchpunkt 1.: Der Beschwerdeführer ist 69 Jahre alt und seit 5 ½ Jahren emeritierter Rechtsanwalt. Er ist seit fast 50 Jahren mit dem Zeugen WT eng befreundet, sie sehen sich zumindest einmal in der Woche. Der Zeuge WT war am 20.06.2014 als Lenker eines Kraftfahrzeuges an einem Verkehrsunfall auf einem Schutzweg beteiligt, wobei eine Fußgängerin verletzt wurde. Das gegen ihn geführte Strafverfahren endete mit einer Diversion. Mit Schreiben vom 30.09.2014 forderte der Zeuge Dr. MP vom Zeugen WT für die von seiner Mandantin erlittenen Verletzungen und Schmerzen ein Schmerzengeld von 10.000 Euro zuzüglich der Kosten des anwaltlichen Einschreitens, insgesamt daher einen Betrag von 13.400 Euro. Der Zeuge WT suchte den Beschwerdeführer auf, um ihn zu bitten, ein Antwortschreiben zu verfassen. Dafür hatte er die notwendigen Daten notiert. Da er über keinen funktionsfähigen Computer zuhause verfügte, ersuchte er den Beschwerdeführer, das Antwortschreiben für ihn zu übersenden. Dem Zeugen Dr. MP sollte ausschließlich mitgeteilt werden, dass er sich künftig mit den Ansprüchen seiner Mandantin an die Haftpflichtversicherung wenden möge. Der Zeuge beabsichtigte keineswegs, den Beschwerdeführer als Anwalt in Anspruch zu nehmen. Für diesen Freundschaftsdienst bezahlte der Zeuge WT dem Beschwerdeführer nichts. Auch in sonstiger Weise gab es für ihn keinen geldwerten Vorteil. Zu Spruchpunkt 2.: Die Kanzlei des Beschwerdeführers befand sich zunächst in *** in der *** und später in der ***. Seit 2003 ist er von der Zeugin Dr. GS getrennt und seit 2011 geschieden. Seit vielen Jahren befindet sich in den Räumlichkeiten der ehemaligen Kanzlei in der *** die Wohnung der Zeugin Dr. GS. Das war auch zum Tatzeitpunkt, dem 31.10.2014, der Fall. Der Beschwerdeführer schien am 31.10.2014 auf der Internet-Plattform www.mcadvo.at als Rechtsanwalt für bestimmte, genau aufgezählte Rechtsgebiete auf. Als Standort war ***, *** angegeben. Er selbst hat diesen Eintrag nicht veranlasst. Ganz im Gegenteil – die Internet-Plattform war ihm nicht einmal bekannt. Der festgestellte Sachverhalt stützt sich im Wesentlichen auf die Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den Angaben der vernommenen Zeugen. Der Zeuge WT bestätigte die Angaben des Beschwerdeführers vollinhaltlich. Der Behauptung des Beschwerdeführers, lediglich einen unentgeltlichen Gefälligkeitsdienst erbracht zu haben, konnte das Gericht nichts entgegen setzen. Im Übrigen war der Beschwerdeführer bis zum gegenständlichen Fall bei der Rechtsanwaltskammer nie auffällig geworden. Die Zeugin Dr. GS gab glaubwürdig an, dass sich in der *** schon viele Jahre ihre Wohnung befindet. Diese Räumlichkeiten werden daher schon lange Zeit nicht mehr als Kanzleiräume benutzt. Es wäre absurd, wenn ein Rechtsanwalt über eine Internet-Plattform anwaltliche Dienste anbieten und dazu eine Adresse angeben würde, die ihm nicht einmal zur Verfügung steht. Der Zeuge Dr. MP gab an, dass er selbst auch auf einer Internet-Plattform für Rechtsanwälte unter einer falschen Adresse genannt sei, ohne dies gewusst zu haben. Offensichtlich agieren gewisse Internet-Plattformen nicht mit Zustimmung der betroffenen Rechtsanwälte, sodass es durchaus glaubwürdig erscheint, dass dem Beschwerdeführer die Internet-Plattform www.mcadvo.at nicht bekannt war. Das Gericht hatte daher keinen Zweifel, dass der Beschwerdeführer an seinem Eintrag auf der Internet-Plattform www.mcadvo.at in keiner Art und Weise mitgewirkt hatte. Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: Die maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt: § 8 Abs. 1 RAO:Paragraph 8, Absatz eins, RAO: Das Vertretungsrecht eines Rechtsanwalts erstreckt sich auf alle Gerichte und Behörden der Republik Österreich und umfasst die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten. Vor allen Gerichten und Behörden ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis. Abs. 2Absatz 2 Die Befugnis zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung im Sinne des Abs. 1 ist den Rechtsanwälten vorbehalten. Die Befugnisse, die sich aus den österreichischen Berufsordnungen für Notare, Patentanwälte, Wirtschaftstreuhänder und Ziviltechniker ergeben, werden hiedurch nicht berührt. (...) Absatz eins, ist den Rechtsanwälten vorbehalten. Die Befugnisse, die sich aus den österreichischen Berufsordnungen für Notare, Patentanwälte, Wirtschaftstreuhänder und Ziviltechniker ergeben, werden hiedurch nicht berührt. (...) § 57 Abs. 2 RAOParagraph 57, Absatz 2, RAO Wer unbefugt eine durch dieses Bundesgesetz den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit gewerbsmäßig anbietet oder ausübt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 16.000 Euro zu bestrafen. Diese Tat darf nicht auch nach anderen Bestimmungen über die Strafbarkeit der Winkelschreiberei geahndet werden. Zu Spruchpunkt 1.: Der Tatbestand des § 57 Abs. 2 RAO verlangt das gewerbsmäßige Anbieten einer den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeit. Der Tatbestand des Paragraph 57, Absatz 2, RAO verlangt das gewerbsmäßige Anbieten einer den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeit. Das Abwehren von Schadenersatzansprüchen, wie gegenständlich, zählt mit Sicherheit zu einer der dem Rechtsanwalt vorbehaltenen Tätigkeiten. Von Gewerbsmäßigkeit kann gegenständlich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes keine Rede sein, da es sich bei dem inkriminierten Schreiben ausschließlich um einen Freundschaftsdienst gegenüber dem Zeugen WT gehandelt hat. Vom Beschwerdeführer wurde weder ein Entgelt erwartet, noch wurde das an den Zeugen Dr. MP gerichtete Schreiben vom Zeugen WT honoriert. Im Übrigen handelte es sich in dieser Unfallsache um die einzige Tätigkeit des Beschwerdeführers für den Zeugen WT. Der Begriff „gewerbsmäßig“ im § 57 Abs. 2 RAO orientiert sich am Begriffsverständnis des Gewerberechtes (VwGH 04.12.1998, 97/19/1553). Nachdem von vornherein klar war, dass für dieses einzige Gefälligkeitsschreiben nichts bezahlt werden sollte und auch nichts bezahlt wurde, liegt keine Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 57 Abs. 2 RAO vor.Der Begriff „gewerbsmäßig“ im Paragraph 57, Absatz 2, RAO orientiert sich am Begriffsverständnis des Gewerberechtes (VwGH 04.12.1998, 97/19/1553). Nachdem von vornherein klar war, dass für dieses einzige Gefälligkeitsschreiben nichts bezahlt werden sollte und auch nichts bezahlt wurde, liegt keine Gewerbsmäßigkeit im Sinne des Paragraph 57, Absatz 2, RAO vor. Zu Spruchpunkt 2.: Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens hat sich ergeben, dass der Beschwerdeführer selbst nicht dafür verantwortlich war, dass er auf der Internet-Plattform www.mcadvo.at Hilfestellung in bestimmten einem Rechtsanwalt vorbehaltenen Rechtsgebieten angeboten hatte. Es fehlt somit schon an der subjektiven Tatseite. Unabhängig davon ist auch der in der Internet-Plattform genannte Standort unrichtig, zumal sich dort die Wohnung der geschiedenen Gattin des Beschwerdeführers befindet, sodass das Angebot ins Leere führt. Nachdem der Beschwerdeführer in beiden Fällen den ihm zur Last gelegten Tatbestand des § 8 iVm § 57 Abs. 2 RAO nicht verwirklicht hat, musste das Straferkenntnis aufgehoben werden und hatte die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach spruchgenannter Vorschrift zu erfolgen. Nachdem der Beschwerdeführer in beiden Fällen den ihm zur Last gelegten Tatbestand des Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 2, RAO nicht verwirklicht hat, musste das Straferkenntnis aufgehoben werden und hatte die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach spruchgenannter Vorschrift zu erfolgen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.3028.001.2015

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