RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.08.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-216/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Dr. Becksteiner als Einzelrichter über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung des Herrn RH, ***, ***, vertreten durch Mag. (FH) Doris David, p.A. VertretungsNetz – Sachwalterschaft, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 5.11.2013, Zl. TUG2-S-10157/003, betreffend Kostenersatz nach dem NÖ Sozialhilfegesetz, zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Dr. Becksteiner als Einzelrichter über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung des Herrn RH, ***, ***, vertreten durch Mag. (FH) Doris David, p.A. VertretungsNetz – Sachwalterschaft, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 5.11.2013, , Zl. TUG2-S-10157/003, betreffend Kostenersatz nach dem NÖ Sozialhilfegesetz, zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG mit der Maßgabe Folge gegeben, als im angefochtenen Bescheid die Wortfolge „€ 19.416,50“ durch die Wortfolge „€ 18.773,90“ ersetzt wird und der vorgeschriebene Kostenersatzbetrag bis spätestens 30.9.2016 zu bezahlen ist. Darüber hinaus wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG mit der Maßgabe Folge gegeben, als im angefochtenen Bescheid die Wortfolge „€ 19.416,50“ durch die Wortfolge „€ 18.773,90“ ersetzt wird und der vorgeschriebene Kostenersatzbetrag bis spätestens 30.9.2016 zu bezahlen ist. Darüber hinaus wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.1 Mit Bescheid vom 11.8.2010 gewährte die NÖ Landesregierung dem Beschwerdeführer Sozialhilfe in Form von Hilfe zur sozialen Eingliederung durch Aufenthalt in der Tagesstätte des Vereines „***“ in *** ab Aufnahmetag. Die Kosten in Höhe von zum damaligen Zeitpunkt € 1.211,60 monatlich trage vorläufig das Land NÖ. 1.
- Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 5.11.2013, Zl. TUG2-S-10157/003, verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Tulln (im Folgenden: Belangte Behörde) den Beschwerdeführer zu den Kosten der gewährten Sozialhilfe im Zeitraum von 17.6.2010 bis 31.12.2012 einen Kostenersatz von € 19.416,50 zu leisten. Für den Beschwerdeführer seien ab Aufnahmetag am 17.6.2010 bis 31.12.2012 offene Sozialhilfekosten in Höhe von gesamt € 34.918,80 angefallen. Festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer über ein Gesamtvermögen (Bausparverträge, Kapitalsparbücher, Girokonto) in Höhe von € 31.340,15 verfüge. Unter Berücksichtigung des Freibetrages von € 11.923,65 verbleibe ein Betrag von € 19.416,50, welcher als teilweiser Kostenersatz für die offenen Sozialhilfekosten einzusetzen sei.
- Zum Beschwerdevorbringen: Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht eine nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung und beantragte die Behebung des Bescheids. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nur auf Grund seiner niedrigen Lebenskosten das der belangten Behörde bekannte Vermögen habe ansparen können, welches wegen seiner Erkrankung als Absicherung für die Zukunft diene. Außerdem habe der Beschwerdeführer das Betreuungsangebot in der Tagesstätte nicht in vollem Umfang nützen können, weil er krankheitsbedingt oft lange Zeiträume abwesend gewesen sei. Er habe das Angebot lediglich 3-mal und nicht 5-mal pro Woche in Anspruch nehmen können.
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer RH, geb. am ***, bezieht seit 17.6.2010 teilstationäre Sozialhilfe durch Betreuung in der Tagesstätte des Vereins der Freunde des Hauses der Künstler in ***. Er ist besachwaltet (Beschluss BG Tulln vom 16.8.2007 zu GZ 12 P 127/06p). Für den Zeitraum 17.6.2010 bis 31.12.2012 sind (nach Abzug des Kostenbeitrages) offene Sozialhilfekosten in Höhe von € 34.918,80 angefallen. Das verfahrensgegenständliche Vermögen des Beschwerdeführers beträgt € 31.340,
- Dieses setzt sich zusammen aus zwei Bausparverträgen (einer zu € 7.355,29, der andere zu € 540,96), vier Sparbüchern zu € 4.000,-, € 2.000,-, € 5.000,- und € 8.000,- sowie dem Kontovermögen von € 4.443,
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich auf Grund des unbedenklichen Inhalts des Verwaltungsakts, Zl. TUG2-S-10157/003, darin inliegend insbesondere Kopien der Sparbücher und Kontoauszüge der Bausparkonten. An der Höhe des Vermögens des Beschwerdeführers war daher nicht zu zweifeln, zumal dieser Umstand in der Beschwerde auch nicht bestritten wird.
- Rechtslage: 6.
- Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet auszugsweise: 6.
- Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet auszugsweise: „
- Mit
- Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; […] Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren […] geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden […] im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind. […]“ 6.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten auszugsweise: „§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27Paragraph 27 Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28Paragraph 28
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […]“ 6.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 (NÖ SHG 2000) lauten auszugsweise: „§ 32 Hilfe zur sozialen Eingliederung
(1)Die Hilfe zur sozialen Eingliederung umfasst alle Maßnahmen, die geeignet sind, Menschen mit besonderen Bedürfnissen in die Lage zu versetzen, ihre Fähigkeiten zu entwickeln und zu erhalten, um die in den unabänderlichen Lebensverhältnissen gelegenen Schwierigkeiten zu mildern und ihnen ein erfülltes Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen.
(2)Die Maßnahme besteht in der aktivierenden Betreuung und Unterbringung in teilstationären und stationären Einrichtungen. Sie umfasst auch Geldleistungen nach § 11 Abs. 2 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205, in stationären Einrichtungen sowie Fahrtkosten im Sinne des § 27 Abs. 3.
(2)Die Maßnahme besteht in der aktivierenden Betreuung und Unterbringung in teilstationären und stationären Einrichtungen. Sie umfasst auch Geldleistungen nach Paragraph 11, Absatz 2, des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt 9205, in stationären Einrichtungen sowie Fahrtkosten im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3,
(3)Die Hilfe zur sozialen Eingliederung ist nur solange zu gewähren, als eine Verbesserung und Erhaltung der selbstständigen Alltags- und Lebensgestaltung des Menschen mit besonderen Bedürfnissen zu erwarten ist. § 37Paragraph 37 Kostenersatzverpflichtete
(1)Für die Kosten von Sozialhilfemaßnahmen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, haben Ersatz zu leisten: 1. der Hilfeempfänger, […] § 38Paragraph 38 Ersatz durch den Hilfeempfänger
(1)Der Hilfeempfänger ist zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn
- er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt;
- nachträglich bekannt wird, dass er zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatte;
- im Fall des § 15 Abs. 3 und 4 die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar wird;
- im Fall des Paragraph 15, Absatz 3 und 4 die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar wird;
(2)[…]
(3)Von der Verpflichtung zum Kostenersatz ist abzusehen, wenn dies für den Hilfeempfänger eine Härte bedeuten oder den Erfolg der Sozialhilfe gefährden würde.
(4)[…]“ 6.
- § 3 Abs. 1 Z 8 der Verordnung der NÖ Landesregierung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln (EigenmittelV) lautet:6.
- Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, der Verordnung der NÖ Landesregierung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln (EigenmittelV) lautet: „§ 3 Anrechenfreies Vermögen
(1)Vom Vermögen des Hilfe Suchenden haben unberücksichtigt zu bleiben: […]
- Barbeträge oder sonstige Sachwerte, die das 15-fache des Mindeststandards für eine alleinstehende Person gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, nicht übersteigen, wenn Sozialhilfe in Form von teilstationären oder stationären Diensten geleistet wird.
- Barbeträge oder sonstige Sachwerte, die das 15-fache des Mindeststandards für eine alleinstehende Person gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, nicht übersteigen, wenn Sozialhilfe in Form von teilstationären oder stationären Diensten geleistet wird. […]“
- Erwägungen: 6.
- Mit 1.1.2014 ging die Zuständigkeit der NÖ Landesregierung als Berufungsbehörde, bei der das gegenständliche Berufungsverfahren zu diesem Zeitpunkt anhängig war, gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Landesverwaltungsgericht NÖ über, welches nunmehr das Beschwerdeverfahren fortzusetzen hat. 6.
- Mit 1.1.2014 ging die Zuständigkeit der NÖ Landesregierung als Berufungsbehörde, bei der das gegenständliche Berufungsverfahren zu diesem Zeitpunkt anhängig war, gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG auf das Landesverwaltungsgericht NÖ über, welches nunmehr das Beschwerdeverfahren fortzusetzen hat. 6.
- Das Landesverwaltungsgericht hat gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf Grund des Vorbringens in der Beschwerde (vgl. § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen. Der Beschwerdeführer releviert diesbezüglich, dass von einem Kostenersatz abzusehen sei, weil er sein angespartes Vermögen für den Lebensunterhalt in der Zukunft benötige. 6.
- Das Landesverwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid auf Grund des Vorbringens in der Beschwerde vergleiche Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen. Der Beschwerdeführer releviert diesbezüglich, dass von einem Kostenersatz abzusehen sei, weil er sein angespartes Vermögen für den Lebensunterhalt in der Zukunft benötige. Dem ist zunächst der eindeutige Wortlaut des § 38 Abs. 1 NÖ SHG entgegenzuhalten, wonach der Hilfeempfänger zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet ist, wenn er u.a. zu hinreichendem Vermögen gelangt (Z 1) bzw. nachträglich bekannt wird, dass er zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatte (Z 2). Dieser ist ein Ausdruck des und konkretisiert das in § 2 Z 1 NÖ SHG verankerte Subsidiaritätsprinzip. Demnach ist Hilfe nur soweit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird. Grundsätzlich wären die Leistungen, für die Sozialhilfe gewährt wird, also vom Hilfeempfänger selbst zu erbringen. Zweck der Sozialhilfe ist nicht, dass sich ein Hilfeempfänger jenes Einkommen oder jene Vermögenswerte, welche er ohne die Gewährung von Sozialhilfe aufwenden müsste und die ihm nunmehr durch die Gewährung von Sozialhilfe verbleiben, für anderweitige Zwecke wie beispielsweise Ansparen für zukünftiges Vermögen heranziehen kann. Dem ist zunächst der eindeutige Wortlaut des Paragraph 38, Absatz eins, NÖ SHG entgegenzuhalten, wonach der Hilfeempfänger zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet ist, wenn er u.a. zu hinreichendem Vermögen gelangt (Ziffer eins,) bzw. nachträglich bekannt wird, dass er zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatte (Ziffer 2,). Dieser ist ein Ausdruck des und konkretisiert das in Paragraph 2, Ziffer eins, NÖ SHG verankerte Subsidiaritätsprinzip. Demnach ist Hilfe nur soweit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird. Grundsätzlich wären die Leistungen, für die Sozialhilfe gewährt wird, also vom Hilfeempfänger selbst zu erbringen. Zweck der Sozialhilfe ist nicht, dass sich ein Hilfeempfänger jenes Einkommen oder jene Vermögenswerte, welche er ohne die Gewährung von Sozialhilfe aufwenden müsste und die ihm nunmehr durch die Gewährung von Sozialhilfe verbleiben, für anderweitige Zwecke wie beispielsweise Ansparen für zukünftiges Vermögen heranziehen kann. 6.
- Eingeschränkt wird die grundsätzliche Ersatzpflicht des § 38 Abs. 1 NÖ SHG durch § 3 Abs. 1 Z 8 EigenmittelVO, wonach u.a. Barbeträge, die das 15-fache des Mindeststandards für eine alleinstehende Person gemäß NÖ Mindeststandardverordnung nicht übersteigen, anrechenfrei zu bleiben haben, wenn Sozialhilfe in Form von teilstationären oder stationären Diensten geleistet wird.6.
- Eingeschränkt wird die grundsätzliche Ersatzpflicht des Paragraph 38, Absatz eins, NÖ SHG durch Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, EigenmittelVO, wonach u.a. Barbeträge, die das 15-fache des Mindeststandards für eine alleinstehende Person gemäß NÖ Mindeststandardverordnung nicht übersteigen, anrechenfrei zu bleiben haben, wenn Sozialhilfe in Form von teilstationären oder stationären Diensten geleistet wird. Der Beschwerdeführer besaß Vermögenswerte in Höhe von € 31.340,
- Davon sind gegenständlich € 12.566,25 gemäß § 3 Abs. 1 Z 8 EigenmittelVO als anrechenfreies Vermögen in Abzug zu bringen. Der Beschwerdeführer verfügte daher über ein Vermögen in Höhe von € 18.773,90, welches zum Ersatz der offenen und zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht verjährten Sozialhilfekosten in Höhe von insgesamt € 34.918,80 heranzuziehen war. Der Beschwerdeführer besaß Vermögenswerte in Höhe von € 31.340,
- Davon sind gegenständlich € 12.566,25 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, EigenmittelVO als anrechenfreies Vermögen in Abzug zu bringen. Der Beschwerdeführer verfügte daher über ein Vermögen in Höhe von € 18.773,90, welches zum Ersatz der offenen und zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht verjährten Sozialhilfekosten in Höhe von insgesamt € 34.918,80 heranzuziehen war. 6.
- Der festgestellte Sachverhalt bot überdies keine Indizien auf eine etwaige Gefährdung des Erfolgs der Sozialhilfe bei Heranziehung des Vermögens des Beschwerdeführers zum Kostenersatz, etwa weil dadurch ein dringendes Wohnbedürfnis entstünde, sodass gegenständlich keine „soziale Härte“ im Sinne des § 38 Abs. 3 NÖ SHG anzunehmen war, zumal in der Beschwerde diesbezüglich auch nichts vorgebracht wurde. 6.
- Der festgestellte Sachverhalt bot überdies keine Indizien auf eine etwaige Gefährdung des Erfolgs der Sozialhilfe bei Heranziehung des Vermögens des Beschwerdeführers zum Kostenersatz, etwa weil dadurch ein dringendes Wohnbedürfnis entstünde, sodass gegenständlich keine „soziale Härte“ im Sinne des Paragraph 38, Absatz 3, NÖ SHG anzunehmen war, zumal in der Beschwerde diesbezüglich auch nichts vorgebracht wurde. 6.
- Die Beschwerde war daher im Ergebnis als unbegründet abzuweisen. Zwischenzeitlich wurde jedoch der als anrechnungsfrei zu bleibende Betrag des Vermögens durch Novellierung der NÖ Mindeststandardverordnung erhöht. Der Bescheidspruch war dementsprechend anzupassen (vgl. VwGH 29.10.2007, 2006/10/0108). Ebenso war die Leistungsfrist in Folge des durchgeführten Verfahrens vor dem LVwG neu festzusetzen.6.
- Die Beschwerde war daher im Ergebnis als unbegründet abzuweisen. Zwischenzeitlich wurde jedoch der als anrechnungsfrei zu bleibende Betrag des Vermögens durch Novellierung der NÖ Mindeststandardverordnung erhöht. Der Bescheidspruch war dementsprechend anzupassen vergleiche VwGH 29.10.2007, 2006/10/0108). Ebenso war die Leistungsfrist in Folge des durchgeführten Verfahrens vor dem LVwG neu festzusetzen.
- Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK, noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der festgestellte Sachverhalt erwies sich auf Grund der Aktenlage als hinreichend geklärt, zumal die Vermögensverhältnisse eindeutig im Verwaltungsakt dokumentiert waren und in der Beschwerde auch nicht bestritten wurden. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte daher Abstand genommen werden.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.216.001.2014