6 NÖ BO 2014 ersucht, sollte der von seinen Eltern „vor mehr als 40 Jahren zwischen dem Gebäude Rossstall und der Mauer der Nachbarn M“ (in der „***“) errichtete („an beiden Seiten ab gemauerte“ und überdachte) Zubau nicht behördlich bewilligt sein. – Dem Schreiben angefügt ist ein mit 20.5.2015 datierter „Bestandsplan Scheune-Rossstall“, wonach der gegenständliche Zubau als „Scheune“ bezeichnet wird, an allen vier Seiten von Mauern umschlossen ist, und zwar im Westen von der östlichen Rossstallmauer, im Osten von der auf dem Grundstück M befindlichen westlichen Nachbarschuppenmauer, im Norden von einer öffnungslosen Mauer und im Süden von einer Mauer mit einer Türöffnung. In nord-südlicher Richtung hat der Zubau eine Länge von 6,28 m und in ost-westlicher Richtung eine Breite zwischen 1,62 (im Norden) und 1,78 m (im Süden), also insgesamt eine Grundfläche zwischen 10 und 11 m2. Das Dach ist laut Plan ein – vom Rossstalldach in Richtung Osten ansteigend weitergezogenes – Pultdach; die Firsthöhe beträgt an der östlichen Rossstallmauer 3,36 m und an der Grundgrenze 3,84 m. - Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** abgewiesen; die wiederum dagegen erhobene Beschwerde hat das erkennende Gericht mit Erkenntnis vom 19.8.2016, LVwG-AV-226/001-2016, abgewiesen, da die Voraussetzungen des § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 für die Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht vorliegen.Mit Schreiben vom 2.5.2015 an die Marktgemeinde *** hat der Beschwerdeführer um Ausstellung eines Feststellungsbescheides
Paragraph 70, Absatz 6, NÖ BO 2014 ersucht, sollte der von seinen Eltern „vor mehr als 40 Jahren zwischen dem Gebäude Rossstall und der Mauer der Nachbarn M“ (in der „***“) errichtete („an beiden Seiten ab gemauerte“ und überdachte) Zubau nicht behördlich bewilligt sein. – Dem Schreiben angefügt ist ein mit 20.5.2015 datierter „Bestandsplan Scheune-Rossstall“, wonach der gegenständliche Zubau als „Scheune“ bezeichnet wird, an allen vier Seiten von Mauern umschlossen ist, und zwar im Westen von der östlichen Rossstallmauer, im Osten von der auf dem Grundstück M befindlichen westlichen Nachbarschuppenmauer, im Norden von einer öffnungslosen Mauer und im Süden von einer Mauer mit einer Türöffnung. In nord-südlicher Richtung hat der Zubau eine Länge von 6,28 m und in ost-westlicher Richtung eine Breite zwischen 1,62 (im Norden) und 1,78 m (im Süden), also insgesamt eine Grundfläche zwischen 10 und 11 m2. Das Dach ist laut Plan ein – vom Rossstalldach in Richtung Osten ansteigend weitergezogenes – Pultdach; die Firsthöhe beträgt an der östlichen Rossstallmauer 3,36 m und an der Grundgrenze 3,84 m. - Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** abgewiesen; die wiederum dagegen erhobene Beschwerde hat das erkennende Gericht mit Erkenntnis vom 19.8.2016, LVwG-AV-226/001-2016, abgewiesen, da die Voraussetzungen des Paragraph 70, Absatz 6, NÖ BO 2014 für die Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht vorliegen. Mit am 18.5.2015 eingelangten Schreiben an die Marktgemeinde *** hat die Mutter des Beschwerdeführers, LW, u.a. mitgeteilt, dass der Rossstall von ihr und ihrem Gatten im Jahr 1958 gebaut und dafür von der damals noch zuständigen Gemeinde *** eine Baubewilligung erteilt worden sei. Etwa 1968 habe die damalige Eigentümerin des östlich angrenzenden Grundstückes M an der Grundgrenze ein Gebäude errichtet; dabei seien Grundflächen abgetauscht und vereinbart worden, dass die beim Tausch entstandene „***“ von W überdacht werde. Die Nachbarn M hätten dabei verlangt, dass auf der von ihnen errichteten Mauer keine Dachkonstruktion aufliegen dürfe, aber Anmauern erlaubt. Man habe eine Holzkonstruktion für die Auflage der Dachsparren aufgestellt. „Für die Überdachung dieser etwa 9 m2“ sei „keine Bauverhandlung beantragt“ worden. Zu dieser Zeit habe es noch regelmäßigen Kontakt mit M gegeben, und diesen sei der Verbau der ***, so wie er jetzt sei, immer bekannt gewesen. In den 70er Jahren habe glaublich bei der Endbeschau des Gebäudes M ein Vertreter des Gebietsbauamtes den Zubau gesehen und nicht beanstandet. Mit Bescheid vom 2.6.2015, 131-KR03/01-2015, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** dem Beschwerdeführer den baupolizeilichen Auftrag, „das konsenslos errichtete Bauwerk – Zumauerung und Überdachung des Grundstücksstreifens zwischen dem Stall auf dem Grundstück *** KG *** und dem Nachbarschuppen auf dem Grundstück *** KG *** – auf dem Grundstück *** KG ***“ binnen drei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen, da dieses als Zubau zu einem bestehenden Gebäude bewilligungspflichtige Bauwerk bisher nicht baubehördlich bewilligt worden sei. Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 20.6.2015 Berufung mit der Begründung, dass der Zubau bzw. die Gebäudeverlängerung am bewilligten Rossstall nicht konsenslos errichtet worden sein könne. Bei der Besichtigung durch einen Sachverständigen des Gebietsbauamtes Anfang der 70er Jahre sei u.a. darauf geachtet worden, ob das Dach der Gebäudeverlängerung auf der Mauer der Familie M aufliege, und nichts beanstandet worden. Nach fast 50 Jahren könne nicht von einem konsenslosen Bau gesprochen werden. Die Gebäudeverlängerung müsse jedenfalls den damaligen Baugesetzen entsprochen haben. Es sei ein Antrag auf Ausstellung eines Feststellungsbescheides gestellt worden; die Kriterien zur Ausstellung eines solchen träfen genau zu. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** (im Folgenden: „belangte Behörde“) vom 22.1.2016,131-KR03/03-2015, wurde die Berufung abgewiesen und der angefochtene Abbruchbescheid vollinhaltlich bestätigt.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** (im Folgenden: „belangte Behörde“) vom 22.1.2016,, 131-KR03/03-2015, wurde die Berufung abgewiesen und der angefochtene Abbruchbescheid vollinhaltlich bestätigt. In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Bescheides und die Ausstellung eines Feststellungsbescheides mit folgender Begründung: Die Feststellungen und Argumente der Baubehörden seien unrichtig. Der Antrag auf Ausstellung eines Feststellungsbescheides sei von ihm, als von einem Gerücht, M könnte die von seinen Eltern 1969 errichtete Dachverlängerung zur Anzeige bringen, gesprochen worden sei, nach einer Information des Bausachverständigen gestellt worden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde die Beschwerde samt allen bezughabenden Akten vorgelegt hat, hat über die Beschwerde wie folgt erwogen: Der in der Beschwerde (erneut) gestellte Antrag auf Ausstellung eines Feststellungsbescheides war spruchgemäß zurückzuweisen, da die Landesverwaltungsgerichte nicht zur Erlassung von Bescheiden zuständig sind, sondern (
1 Z. 1 Bundes-Verfassungsgesetz) zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden. Die dafür zuständige Baubehörde hat über den Antrag vom 2.5.2015, einen Feststellungbescheid zu erlassen, bereits mit Bescheid des Bürgermeisters vom 3.6.2015, 131-KR03/02-2015, bestätigt durch Bescheid des Gemeindevorstandes vom 22.6.2016, 131-KR03/04-2015, entschieden; über die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde hat das erkennende Gericht bereits im separaten Verfahren LVwG-AV-226/001-2016 entschieden.Der in der Beschwerde (erneut) gestellte Antrag auf Ausstellung eines Feststellungsbescheides war spruchgemäß zurückzuweisen, da die Landesverwaltungsgerichte nicht zur Erlassung von Bescheiden zuständig sind, sondern (
, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz) zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden. Die dafür zuständige Baubehörde hat über den Antrag vom 2.5.2015, einen Feststellungbescheid zu erlassen, bereits mit Bescheid des Bürgermeisters vom 3.6.2015, 131-KR03/02-2015, bestätigt durch Bescheid des Gemeindevorstandes vom 22.6.2016, 131-KR03/04-2015, entschieden; über die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde hat das erkennende Gericht bereits im separaten Verfahren LVwG-AV-226/001-2016 entschieden. Folgender Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest: Mit Ansuchen vom 8.5.1959 beantragte FW (der Rechtsvorgänger des 1956 geborenen Beschwerdeführers) die Erteilung der „Baubewilligung für den Zubau eines Stalles“ auf dem gegenständlichen Grundstück; laut Einreichplan vom April 1959 im Ausmaß von (in nord-südlicher Richtung) 6 m mal (in ost-westlicher Richtung) 4 m, wobei der Stall im Norden durch die dort befindliche Mauer seiner Scheune (deshalb wird der Stall wohl „Zubau“ genannt) begrenzt und im Osten die (öffnungslose) Mauer an der Grenze des Nachbarn S (Rechtsvorgänger von Fr. M) mit dessen Einverständnis in einer Länge von 6 m errichtet wird. Eine darauffolgende Baubewilligung ist in den vorgelegten Akten nicht enthalten, und die belangte Behörde hat auf Anfrage auch mitgeteilt, dass „zum Gebäude „Rossstall“ keine Unterlagen über eine baubehördliche Bewilligung im Bauakt aufliegen“; da jedoch laut Verhandlungsniederschrift vom 10.5.1959 der Bausachverständige festgehalten hat, dass die Vorschriften der NÖ Bauordnung eingehalten seien, und keine Einwendungen vorgebracht worden sind, geht das erkennende Gericht davon aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Baubewilligung in weiterer Folge dann auch tatsächlich erteilt worden sei, richtig ist. Mit Ansuchen vom 3.2.1967 beantragte MS (die Rechtsvorgängerin von GM) die Erteilung der „Baubewilligung für den Neubau eines Wagenschuppens“ im westlichen Bereich ihres Grundstückes, in der Nähe der Grenze zum nunmehrigen Grundstück des Beschwerdeführers. Laut Verhandlungsniederschrift vom 9.2.1967 erklärte sich der „Anrainer W mit der Verbauung eines kleinen Grundstückes von ca. 10 m2 einverstanden, wenn der Grundstreifen zwischen der neuen Außenmauer und seiner Grundgrenze ihm unentgeltlich abgetreten wird“, stimmte S dem zu und erhob der Bausachverständige keinen Einwand, dass „auf Grund der getroffenen Vereinbarung über die Abtretung der vorerwähnten Grundstücksstreifen die Baupläne richtig gestellt wurden“. Laut Baubeschreibung vom 9.2.1967 entsteht durch diese „Begradigung des Schuppens eine ca. 1,20 m breite Reiher gegen den Nachbar“. Laut Einreichplan vom 3.2.1967 liegt der von W an S abgetretene Grund im nordwestlichen Eck des Baugrundstückes bzw. Einreichprojekts und der von S an W abgetretene Grundstreifen im Westen des Baugrundstückes, da das Einreichprojekt im Westen nicht zur Gänze bis zur Grundgrenze reicht. Auf diesem Einreichplan ist der nun als „Rossstall“ bezeichnete etwa (in Nord-Süd-Richtung) 6,5 m x (in Ost-West-Richtung) 3,5 m große Bau als „Nachbar Hühnerstall“ bezeichnet und hat die östlich davon entstandene „Reiher“ eine Breite von 1,23 m. – Daraus geht hervor, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers und die Ausführungen seiner Mutter, dass der in diesem Plan als „Hühnerstall“ und nun als „Rossstall“ bezeichnete, im Jahr 1959 baubewilligte Stall jedenfalls Anfang Februar 1967 schon errichtet war und bei einem Abtausch von Grundflächen eine Reiher entstanden ist, richtig sind. Dieser Stall wurde also zwischen frühestens 1958 (laut Angabe der Mutter des Beschwerdeführers) und allerspätestens Februar 1967 errichtet. Ein Bauansuchen oder gar eine Baubewilligung betreffend ein Bauwerk in dieser Reiher gab bzw. gibt es nicht. Wann exakt das verfahrensgegenständliche Bauwerk in der Reiher, also das Dach und die Nord- und Südmauer, vom Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers errichtet wurde, geht aus den Bauakten nicht hervor; das erkennende Gericht legt daher das – aus der Aktenlage nicht widerlegbare – Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei 1969 gewesen, seiner Entscheidung zugrunde. Dies ist insoferne nachvollziehbar, als zu diesem Zeitpunkt die Grundstücksabtretung schon erfolgt war (zuvor wäre dieser Bau ja noch auf Fremdgrund erfolgt) und der Stall W und der Maschinenschuppen M zweifellos schon errichtet waren, weil im Einreichplan vom 3.2.1967 bereits ein „Hühnerstall“ verzeichnet ist, weil der Beschwerdeführer im nun verfahrenseinleitenden Antrag vorbringt, dass seine Eltern „die zwischen dem Gebäude „Rossstall“ und der Mauer der Nachbarn M liegende Reiher überdacht und an beiden Seiten abgemauert haben“, und weil seine Mutter ausgeführt hat, dass (chronologisch) zuerst ihr Stall, danach das Nachbargebäude an der Grundgrenze und wiederum danach „der Verbau der Reiher“ errichtet wurden. Dass das Erscheinungsbild des Stalles und des östlich davon errichteten „Verbaues“ laut Beschwerdevorbringen (hinsichtlich der Dacheindeckung und des Außenputzes) aktuell einheitlich sei, vermag daran nichts zu ändern, dass die Gebäude ursprünglich in dieser Chronologie errichtet wurden und der Stall bei Errichtung des „Verbaues“ bereits als eigenständiges Gebäude bestanden hat. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: Im Sinne der NÖ BO 2014 gilt
deren § 4 Z. 15 als „Gebäude“ ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen; (…)Im Sinne der NÖ BO 2014 gilt
deren Paragraph 4, Ziffer 15, als „Gebäude“ ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen; (…)
1 NÖ BO 1996, § 92 Abs. 1 Z. 1 NÖ BO 1976 und § 16 Abs. 1 der Bauordnung für NÖ 1883) bedürfen u.a. Neu- und Zubauten von Gebäuden einer (schriftlichen) Baubewilligung.
Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BO 2014 und auch allen Vorgängerbestimmungen (Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BO 1996, Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BO 1976 und Paragraph 16, Absatz eins, der Bauordnung für NÖ 1883) bedürfen u.a. Neu- und Zubauten von Gebäuden einer (schriftlichen) Baubewilligung.
2 Z. 2 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Aus der Aktenlage und insbesondere dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich eindeutig, dass der gegenständliche – vom Beschwerdeführer in der Berufung selbst so bezeichnete – „Zubau“ (bzw. „Dachverlängerung“) die Definition eines „Gebäudes“
Es handelt sich nämlich um ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und zumindest je einer errichteten Wand im Norden und im Süden (im Westen wird es durch die zuvor bestehende Stallmauer und im Osten durch die zuvor bestehende Nachbarschuppenmauer begrenzt). Aufgrund der im Bestandsplan vom 20.5.2015 ersichtlichen Höhe (über 3 m) und Türöffnung kann es von Menschen betreten werden, und die Schutzfunktion für Menschen und Sachen (siehe die Bezeichnung „Scheune“ im genannten Plan) steht außer Zweifel.Aus der Aktenlage und insbesondere dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich eindeutig, dass der gegenständliche – vom Beschwerdeführer in der Berufung selbst so bezeichnete – „Zubau“ (bzw. „Dachverlängerung“) die Definition eines „Gebäudes“
Paragraph 4, Ziffer 15, NÖ BO 2014 erfüllt. Es handelt sich nämlich um ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und zumindest je einer errichteten Wand im Norden und im Süden (im Westen wird es durch die zuvor bestehende Stallmauer und im Osten durch die zuvor bestehende Nachbarschuppenmauer begrenzt). Aufgrund der im Bestandsplan vom 20.5.2015 ersichtlichen Höhe (über 3 m) und Türöffnung kann es von Menschen betreten werden, und die Schutzfunktion für Menschen und Sachen (siehe die Bezeichnung „Scheune“ im genannten Plan) steht außer Zweifel. Diese Errichtung eines Gebäudes unterliegt und unterlag laut den oben zitierten Vorschriften immer der Bewilligungspflicht, und zwar unabhängig davon, ob es sich um einen „Neubau“ oder „Zubau“ handelt. Darauf, ob – wie in der Berufung vorgebracht – der Zubau (materiellrechtlich) „den damaligen Baugesetzen entsprochen“ hat bzw. ob etwas „beanstandet“ worden sei, kommt es nicht an, sondern nach der eindeutigen Vorschrift des § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO 2014, ob eine Baubewilligung vorliegt oder nicht. Dass keine Baubewilligung für das verfahrensgegenständliche Gebäude vorliegt, ergibt sich aus den Feststellungen der Baubehörde (die einen Bewilligungsbescheid, so es ihn gäbe, in ihren Akten haben müsste), aus dem Schreiben der Mutter des Beschwerdeführers (wonach – laienhaft ausgedrückt - „keine Bauverhandlung beantragt“ worden war) und auch dem Antrag des Beschwerdeführers vom 2.5.2015 (worin er formulierte: „Sollte dieser Zubau nicht behördlich bewilligt sein…“); er selbst ist also nicht in (positiver) Kenntnis einer Bewilligung und konnte auch keinen Bewilligungsbescheid vorlegen. Was das (Berufungs-)Vorbringen betrifft, dass „nach fast 50 Jahren nicht von einem konsenslosen Bau gesprochen werden könne“, ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, dass der Umstand, dass Baulichkeiten seit langer Zeit ohne entsprechende Bewilligung bestehen, keine Rechtswidrigkeit eines Beseitigungsauftrages zu begründen vermag (vgl. z.B. VwGH vom 16.3.2012, 2010/05/0182, wonach eine Baubewilligung durch ein stillschweigendes Verhalten von Bauaufsichtsorganen oder durch eine Endbeschau weder begründet noch ersetzt werden kann). Schlussendlich konnte eine Baubewilligung auch nicht durch den beantragten Feststellungsbescheid
6 NÖ BO 2014 ersetzt werden, da ein solcher nicht zu erlassen war (siehe das schon zuvor zitierte Erkenntnis des erkennenden Gerichts vom 19.8.2016, LVwG-AV-226/001-2016).Diese Errichtung eines Gebäudes unterliegt und unterlag laut den oben zitierten Vorschriften immer der Bewilligungspflicht, und zwar unabhängig davon, ob es sich um einen „Neubau“ oder „Zubau“ handelt. Darauf, ob – wie in der Berufung vorgebracht – der Zubau (materiellrechtlich) „den damaligen Baugesetzen entsprochen“ hat bzw. ob etwas „beanstandet“ worden sei, kommt es nicht an, sondern nach der eindeutigen Vorschrift des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014, ob eine Baubewilligung vorliegt oder nicht. Dass keine Baubewilligung für das verfahrensgegenständliche Gebäude vorliegt, ergibt sich aus den Feststellungen der Baubehörde (die einen Bewilligungsbescheid, so es ihn gäbe, in ihren Akten haben müsste), aus dem Schreiben der Mutter des Beschwerdeführers (wonach – laienhaft ausgedrückt - „keine Bauverhandlung beantragt“ worden war) und auch dem Antrag des Beschwerdeführers vom 2.5.2015 (worin er formulierte: „Sollte dieser Zubau nicht behördlich bewilligt sein…“); er selbst ist also nicht in (positiver) Kenntnis einer Bewilligung und konnte auch keinen Bewilligungsbescheid vorlegen. Was das (Berufungs-)Vorbringen betrifft, dass „nach fast 50 Jahren nicht von einem konsenslosen Bau gesprochen werden könne“, ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, dass der Umstand, dass Baulichkeiten seit langer Zeit ohne entsprechende Bewilligung bestehen, keine Rechtswidrigkeit eines Beseitigungsauftrages zu begründen vermag vergleiche z.B. VwGH vom 16.3.2012, 2010/05/0182, wonach eine Baubewilligung durch ein stillschweigendes Verhalten von Bauaufsichtsorganen oder durch eine Endbeschau weder begründet noch ersetzt werden kann). Schlussendlich konnte eine Baubewilligung auch nicht durch den beantragten Feststellungsbescheid
Paragraph 70, Absatz 6, NÖ BO 2014 ersetzt werden, da ein solcher nicht zu erlassen war (siehe das schon zuvor zitierte Erkenntnis des erkennenden Gerichts vom 19.8.2016, LVwG-AV-226/001-2016). Im Gegensatz zur früheren Rechtslage nach § 35 Abs. 2 Z. 3 NÖ BO 1996 („…wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt und das Bauwerk unzulässig ist (§ 15 Abs. 3 und § 23 Abs. 1) oder der Eigentümer den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag oder die Anzeige nicht innerhalb der von der Baubehörde bestimmten Frist ab der Zustellung der Aufforderung hiezu eingebracht hat“), ist (siehe dazu wörtlich die Materialien zu § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014, abgedruckt in W.Pallitsch/Ph.Pallitsch/W.Kleewein, NÖ Baurecht 9
GVG war von einer Verhandlung – die im übrigen auch von keiner Partei beantragt wurde - abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (vgl. dazu z.B. VwGH vom 15.5.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist – wie zuvor dargelegt – schon aufgrund der Aktenlage geklärt, und das erkennende Gericht hatte ausschließlich Rechtsfragen zu klären, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine Verhandlung nicht geboten ist.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG war von einer Verhandlung – die im übrigen auch von keiner Partei beantragt wurde - abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen vergleiche dazu z.B. VwGH vom 15.5.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist – wie zuvor dargelegt – schon aufgrund der Aktenlage geklärt, und das erkennende Gericht hatte ausschließlich Rechtsfragen zu klären, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine Verhandlung nicht geboten ist. Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.225.001.2016
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