RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.08.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-846/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 99Abs. 1 St
VO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, 1. erstmalig
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, 2.
§ 99Abs. 1 St
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen, 2.
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen, 3.
§ 99Abs. 1a oder 1 b St
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 3.
Paragraph 99, Absatz eins a, oder 1 b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 4. erstmalig
§ 99Abs. 1a St
VO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, 4. erstmalig
Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, 5.
§ 99Abs. 1 St
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen, 5.
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen, 6.
§ 99Abs. 1a St
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 6.
Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 7.
§ 99Abs. 1 b St
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden (§ 26 Abs. 2 FSG). 7.
Paragraph 99, Absatz eins, b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden (Paragraph 26, Absatz 2, FSG). Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15 FSG (§ 25 Abs. 3, 2. Satz FSG).Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (Paragraph 30 a,) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14 und 15 FSG (Paragraph 25, Absatz 3, 2, Satz FSG). Die in § 7 Abs. 3 Z 14 oder 15, § 25 Abs. 3 zweiter Satz oder § 30b genannten Rechtsfolgen treten nur dann ein, wenn die die jeweiligen Rechtsfolgen auslösenden Delikte innerhalb von zwei Jahren begangen wurden (§ 30a Abs. 4 FSG).Die in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14, oder 15, Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz oder Paragraph 30 b, genannten Rechtsfolgen treten nur dann ein, wenn die die jeweiligen Rechtsfolgen auslösenden Delikte innerhalb von zwei Jahren begangen wurden (Paragraph 30 a, Absatz 4, FSG). Die Behörde hat eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4 FSG) erfolgt, eine zweite in § 7 Abs. 3 Z 4 genannte Übertretung innerhalb von zwei Jahren vorliegt oder wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960 erfolgt (§ 24 Abs. 3 FSG).Die Behörde hat eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4, FSG) erfolgt, eine zweite in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannte Übertretung innerhalb von zwei Jahren vorliegt oder wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960 erfolgt (Paragraph 24, Absatz 3, FSG). Gemäß § 24
(2)FSG kann die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung auch nur hinsichtlich bestimmter Klassen ausgesprochen werden, wenn der Grund für die Entziehung oder Einschränkung nur mit der Eigenart des Lenkens dieser bestimmten Klasse zusammenhängt. Die Entziehung bestimmter Klassen ist, wenn zumindest noch eine weitere Lenkberechtigung aufrecht bleibt, in den Führerschein einzutragen. Eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung für die Klassen C (C1), CE (C1E), D (D1) und DE (D1E) nach sich, eine Entziehung einer der Klassen C (C1) CE(C1 D (D1) oder DE (D1E) zieht die Entziehung der jeweils anderen Klassen nach sich.Gemäß Paragraph 24,
(2)FSG kann die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung auch nur hinsichtlich bestimmter Klassen ausgesprochen werden, wenn der Grund für die Entziehung oder Einschränkung nur mit der Eigenart des Lenkens dieser bestimmten Klasse zusammenhängt. Die Entziehung bestimmter Klassen ist, wenn zumindest noch eine weitere Lenkberechtigung aufrecht bleibt, in den Führerschein einzutragen. Eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung für die Klassen C (C1), CE (C1E), D (D1) und DE (D1E) nach sich, eine Entziehung einer der Klassen C (C1) CE(C1 D (D1) oder DE (D1E) zieht die Entziehung der jeweils anderen Klassen nach sich.
- Erwägungen: Im vorliegenden Fall ist der dem Verfahren zugrundeliegende Sachverhalt durch des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens sowie durch die nach der Aktenlage getroffenen Tatsachenfeststellungen zweifelsfrei erwiesen. Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer am 7.4.2016 gegen 22:45 Uhr in ***, *** als Lenker des LKW mit dem Kennzeichen *** einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht hat. Es ist weiters unbestritten, dass sich BK zum Zeitpunkt des Unfalls in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat, zumal seitens der einschreitenden Polizeibeamten mittels Alkomat ein Alkoholgehalt der Atemluft von zumindest 0,95 mg/l festgestellt worden war. Der Beschwerdeführer ist von Beruf Landwirt und bewirtschaftet landwirtschaftlich genutzte Flächen in der Katastralgemeinde ***, auf den u.a. Kartoffel angebaut werden, welche mit entsprechendem Gerät in Verbindung mit einem Traktor geerntet werden müssen. Außer BK verfügt in der Familie keine Person über eine für das Lenken eines Traktors erforderliche Lenkberechtigung für die Klasse F. Der Beschwerdeführer besitzt seit 26.4.1979 die Lenkberechtigungen für die Klassen B und F. Das Datum der Erteilung der Lenkberechtigung AM ist dem Inhalt des vorgelegten Aktes nicht zu entnehmen. BK weist keine dem gegenständlichen Fall vorangegangenen Entziehungen von Lenkberechtigungen auf. Verwaltungsstrafrechtlich ist lediglich eine Vormerkung aus dem 2013, diese jedoch ohne „Alkoholbezug“ feststellbar. Auch die seitens der Behörde veranlassten Erhebungen durch die PI *** haben keine über den Anlassfall hinausgehenden Gründe für die Annahme einer weitergehenden Verkehrsunzuverlässigkeit ergeben („… weder Gerichts- noch Verwaltungsanzeigen vorgemerkt…“). Das vorliegende Verfahrensergebnis zeigt, dass der Beschwerdeführer vollkommen schuldeinsichtig ist und auch die Tragweite und Gefährlichkeit seines Fehlverhaltens einsieht. Dafür spricht auch die Tatsache, dass die gegen ihn im sachverhaltskonnexen Verwaltungsstrafverfahren erlassene Entscheidung in keiner Weise bekämpft und der ihm auferlegte Strafbetrag bezahlt worden ist. Das Gericht kommt nach Prüfung der Sach- und Rechtslage durchaus zu der Auffassung, dass der Argumentation des Beschwerdeführers beizupflichten ist, wonach die Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse F über das gesetzliche Mindestmaß hinaus erhebliche Nachteile für das wirtschaftliche Fortkommen des Betriebes des BK und damit indirekt auch für seine Familie bedeuten würde, zumal die Ernteeinbringung nicht oder nur unter nicht unerheblichem finanziellen Zusatzaufwand möglich wäre. Der Argumentation der belangte Behörde, dass hier „sowohl berufliche als auch private Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses wie hier bei mangelnder Verkehrszuverlässigkeit außer Betracht zu bleiben haben", kann daher im vorliegenden besonderen Einzelfall nicht gänzlich gefolgt werden. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass bereits im Jahr 2008 der damals zuständige Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ zu Zl. Senat-AB-07-0222 in einem ähnlich gelagerten Fall im Sinne einer verkürzten Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse F unter ähnlicher Einschränkung stattgebend entschieden hatte, wobei sich insoweit ein nicht unwesentlicher Unterschied zum vorliegenden Fall ergibt, als der UVS-Entscheidung ein Sachverhalt zugrundelag, bei welchem der damalige Berufungswerber bereits Vorentzüge aufgewiesen hatte. Umso mehr kann daher im gegenständlichen Einzelfall (Ersttäter, kein Vorentzug, umfassende Schuldeinsicht) mit im spruchgemäßen Umfang stattgebender Erkenntnisfindung vorgegangen werden, wobei das Gericht keinesfalls verkennt, dass dem Verfahren eine schwerwiegende Verfehlung in Gestalt des Lenkens eines Klein-LKW in alkoholbeeinträchtigtem Zustand mit Unfallsfolge zugrundeliegt.
- Zur Revisionsentscheidung: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, zumal die vorliegende Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, welcher im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt bzw. die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, zumal die vorliegende Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, welcher im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt bzw. die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.846.001.2016