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{'item': 'LVwG-AV-1127/003-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.08.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1127/003-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Marihart über die Beschwerde der Frau BS in ***, vertreten durch die Sachwalterin Frau Dr. ET, p.A. ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 13.11.2014, Zl. MIJ3-B-14446/001, betreffend Bedarfsorientierte Mindestsicherung nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, auf Grund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.6.2016, Ra 2016/10/0025-5, mit dem das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts NÖ vom 28.1.2016, LVwG-AV-1127/001-2015 behoben wurde, zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Marihart über die Beschwerde der Frau BS in ***, vertreten durch die Sachwalterin Frau Dr. ET, p.A. ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 13.11.2014, Zl. MIJ3-B-14446/001, betreffend Bedarfsorientierte Mindestsicherung nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, auf Grund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.6.2016, Ra 2016/10/0025-5, mit dem das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts NÖ vom 28.1.2016, , LVwG-AV-1127/001-2015 behoben wurde, zu Recht:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der zweite Satz des Spruchs des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt: Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der zweite Satz des Spruchs des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt: „Sie erhalten daher von 1.10.2014 bis 31.12.2014 eine monatliche Geldleistung in Höhe von € 776,91 und von 1.1.2015 längstens bis 30.9.2015 eine monatliche Geldleistung in Höhe von € 790,74.“
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  3. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
  4. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach (im Folgenden: Belangte Behörde) vom 13.11.2014, Zl. MIJ3-B-14446/001, wurde der Beschwerdeführerin eine monatliche Geldleistung bezugnehmend auf Ihren Antrag auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und Wohnbedarfs in der Höhe von € 573,41 ab 1.10.2014 längstens bis 30.9.2015 bewilligt. 1.
  5. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht NÖ im zweiten Verfahrensgang mit Erkenntnis vom 28.1.2016, LVwG-AV-1127/001-2015, dahingehend Folge, dass die Beschwerdeführerin vom 1.10.2014 bis 31.12.2014 eine monatliche Geldleistung in Höhe von € 573,41 und vom 1.1.2015 bis 30.9.2015 eine monatliche Geldleistung in Höhe von € 583,79 erhielt. Zu den getroffenen, auch gegenständlich relevanten Feststellungen sei auf das Erkenntnis verwiesen. 1.
  6. Mit Erkenntnis vom 28.6.2016, Ra 2016/10/0025-5, behob der VwGH das Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht NÖ vom 28.1.
  7. Begründend führte der VwGH im Wesentlichen aus, dass dann, wenn der Aufwand für eine angemessene Wohnsituation den (hier maßgeblichen) 25%-igen Anteil des Mindeststandards übersteige, eine Anrechnung der von dritter Seite für einen Wohnbedarf erbrachten Leistungen (hier: des Wohnzuschusses) nur insoweit in Betracht komme, als diese Leistungen den angemessenen Wohnungsaufwand abzüglich des 25%-igen Anteil des Mindeststandards überstiegen. Vom Wohnungsaufwand von € 509,58 wäre zunächst der 25%-ige Anteil des Mindeststandards abzuziehen. Da die verbliebenen € 306,08 durch den gewährten monatlichen Wohnzuschuss in Höhe von € 250,- nicht gedeckt würden, komme eine Anrechnung des Wohnzuschusses auf das Einkommen der Beschwerdeführerin nicht in Betracht.
  8. Rechtslage: 2.
  9. § 63 Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) lautet:2.
  10. Paragraph 63, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) lautet: „

(1)Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.“ 2.
  1. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG), idF LGBl. 9205-3, lauten auszugsweise:2.
  2. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG), in der Fassung Landesgesetzblatt 9205-3, lauten auszugsweise: „§ 2
(1)Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist Hilfe suchenden Personen nur so weit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip). […] § 8Paragraph 8
(1)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. […] § 10Paragraph 10
(1)Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes umfassen den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. […]
(3)Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben. § 11Paragraph 11
(1)Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, LGBl. 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:
(1)Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Artikel 10, Absatz 2 und 3 der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, Landesgesetzblatt 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln: 1. für alleinstehende und alleinerziehende Personen, […]
(2)[…]
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder ist dieser Aufwand anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.“
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder ist dieser Aufwand anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.“ 2.3. Die NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV), idF LGBl. 9205/1-4 (in Geltung bis 31.12.2014) lautet auszugsweise: 2.3. Die NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV), in der Fassung LGBl. 9205/1-4 (in Geltung bis 31.12.2014) lautet auszugsweise: „§ 1
(1)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für: 1. Alleinstehende oder Alleinerziehende: 610,49 Euro […]
(2)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:
  1. Alleinstehende oder Alleinerziehende: bis zu 203,50 Euro;“ 2.
  2. Die NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV), idF LGBl. 9205/1-5 (in Geltung ab 1.1.2015) lautet auszugsweise:2.
  3. Die NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV), in der Fassung LGBl. 9205/1-5 (in Geltung ab 1.1.2015) lautet auszugsweise: „§ 1
(1)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für: 1. Alleinstehende oder Alleinerziehende: 620,87 Euro […]
(2)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:
  1. Alleinstehende oder Alleinerziehende: bis zu 206,95 Euro;“
  2. Erwägungen: 3.
  3. Wie festgestellt, bezog die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum kein anrechenbares eigenes Einkommen, Pflegegeld und Familienbeihilfe haben bei der Bemessung von BMS-Leistungen anrechenfrei zu bleiben (vgl. § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 EigenmittelVO). Auf den anzuwendenden Mindeststandard für Alleinstehende gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 NÖ MSG als Einkommen anzurechnen waren daher lediglich die 3/10 der „freien Station“ in der Höhe von € 37,08, wie bereits im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts NÖ vom 21.1.2015, LVwG-AB-14-4312 (erster Verfahrensgang), ausgesprochen und vom VwGH in seinen Erkenntnissen vom 11.8.2015, Ra 2015/10/0030, und 28.6.2016, Ra 2016/10/0025, nicht weiter aufgegriffen. 3.
  4. Wie festgestellt, bezog die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum kein anrechenbares eigenes Einkommen, Pflegegeld und Familienbeihilfe haben bei der Bemessung von BMS-Leistungen anrechenfrei zu bleiben vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 EigenmittelVO). Auf den anzuwendenden Mindeststandard für Alleinstehende gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ MSG als Einkommen anzurechnen waren daher lediglich die 3/10 der „freien Station“ in der Höhe von € 37,08, wie bereits im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts NÖ vom 21.1.2015, LVwG-AB-14-4312 (erster Verfahrensgang), ausgesprochen und vom VwGH in seinen Erkenntnissen vom 11.8.2015, Ra 2015/10/0030, und 28.6.2016, Ra 2016/10/0025, nicht weiter aufgegriffen. Der Beschwerdeführerin gebührt daher gegenständlich eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts in Höhe von € 573,41 ab 1.10.2014 bis 31.12.2014 und von € 583,79 ab 1.1.2015 bis 30.9.
  5. 3.
  6. Wie weiters festgestellt, erhielt die Beschwerdeführerin einen monatlichen Wohnzuschuss in der Höhe von € 250,-. Ihre Wohnungskosten betrugen für den Zeitraum 1.10.2014 bis 30.6.2015 € 509,58 monatlich und für den Zeitraum 1.7.2015 bis 30.9.2015 € 525,35 monatlich. Sohin bestand für die Beschwerdeführerin nach Abzug des Wohnzuschusses ein ungedeckter Wohnaufwand von € 259,58, respektive € 275,
  7. Dieser übersteigt in jedem Fall den auf die Beschwerdeführerin anzuwendenden Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfs gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 iVm § 11 Abs. 3 NÖ MSG. Gemäß der Rechtsprechung des VwGH erfolgt gegenständlich daher keine Anrechnung des Wohnzuschusses auf den Mindeststandard, sodass dieser der Beschwerdeführerin zu gewähren ist. Sohin bestand für die Beschwerdeführerin nach Abzug des Wohnzuschusses ein ungedeckter Wohnaufwand von € 259,58, respektive € 275,
  8. Dieser übersteigt in jedem Fall den auf die Beschwerdeführerin anzuwendenden Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfs gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 3, NÖ MSG. Gemäß der Rechtsprechung des VwGH erfolgt gegenständlich daher keine Anrechnung des Wohnzuschusses auf den Mindeststandard, sodass dieser der Beschwerdeführerin zu gewähren ist. 3.
  9. Der Beschwerdeführerin waren daher gesamt für den Zeitraum 1.10.2014 bis 31.12.2014 monatlich € 776,91 (€ 573,41 Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts + € 203,50 Leistung zur Deckung des Wohnbedarfs) und für den Zeitraum 1.1.2015 bis 30.9.2015 monatlich € 790,74 (€ 583,79 Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts + € 206,95 Leistung zur Deckung des Wohnbedarfs) zuzuerkennen.
  10. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Eine mündliche Verhandlung konnte gegenständlich gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil diese Entscheidung der Umsetzung des aufhebenden Erkenntnisses des VwGH dient und ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen waren. Eine mündliche Verhandlung konnte gegenständlich gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil diese Entscheidung der Umsetzung des aufhebenden Erkenntnisses des VwGH dient und ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen waren.
  11. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil mit der vorliegenden Entscheidung das Erkenntnis des VwGH vom 28.6.2016, Ra 2016/10/0025, umgesetzt wird. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil mit der vorliegenden Entscheidung das Erkenntnis des VwGH vom 28.6.2016, Ra 2016/10/0025, umgesetzt wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1127.003.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.