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{'item': 'LVwG-AV-326/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.08.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-326/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Stellner als Einzelrichter über die Beschwerde des FW, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Gerhard Taufner, Mag. Johann Huber, Dr. Melanie Haberer, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom

  1. Februar 2016, Zl. MES3-W-15254/001, betreffend Waffenverbot, zu Recht erkannt:
  2. Der Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass auf Grund der erhobenen Vorstellung der Bescheid vom 23.11.2015, MES3-W-15254/001, aufgehoben wird.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass auf Grund der erhobenen Vorstellung der Bescheid vom 23.11.2015, MES3-W-15254/001, aufgehoben wird.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom 23.11.2015 wurde der Besitz von Waffen und Munition mit sofortiger Wirkung verboten. Begründet wurde dies damit, dass anlässlich eines Vorfalles am 16.11.2015 der Beschwerdeführer, welcher Jäger ist, einen Hund erschossen habe. Er hatte Alkohol konsumiert und habe die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt 0,30 mg/l ergeben. Das für die Tötung verwendete Gewehr lag nach wie vor geladen am Tisch und war der Metallwaffenschrank nicht versperrt, als die Polizeibeamten eintrafen. Auf Grund einer gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung wurde das ordentliche Ermittlungsverfahren eingeleitet. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der im Mandatsverfahren erlassene Bescheid vollinhaltlich bestätigt. In der dagegen erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass der Hund bereits längere Zeit unheilbar krank war und an starken Schmerzen gelitten hatte. Bereits für den nächstfolgenden Tag wäre er zur Einschläferung angemeldet gewesen. Bisherige tierärztliche Behandlungen hätten ihm kein weiteres schmerzfreies Leben mehr ermöglichen können. Der Beschwerdeführer habe somit den Hund lediglich von seinen Leiden befreien wollen. Die Abgabe des Schusses sei unter vollkommen sicheren Umständen und fachgerecht erfolgt, sodass der sofortige Tod eintrat. Das Haus war verschlossen und hätten sich keine weiteren Personen im Umkreis befunden. Es habe sich daher um eine absolute Ausnahmesituation gehandelt. Der Alkoholisierungsgrad habe in keiner Weise die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigt und sei auch nicht festgestellt worden, dass diese überhaupt bereits zum Zeitpunkt der Waffenverwendung vorgelegen habe. Lediglich auf Grund der Ausnahmesituation habe er übersehen, die Waffe im Anschluss daran wieder ordnungsgemäß zu verwahren. Er sei durch den Tod des Hundes zutiefst betroffen gewesen und habe keinesfalls leichtfertig den Schuss abgegeben. Weiters habe die Behörde keinerlei konkrete Gefährdungsprognose erstellt. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen: Der Beschwerdeführer ist Jäger und besitzt rechtmäßig mehrere Waffen. Am 16.11.2015 hat er mit einer Waffe seinen eigenen Hund, welcher unheilbar krank war und an starken Schmerzen litt und überdies am nächsten Tag eingeschläfert werden sollte, erschossen. Die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt durch die Polizeibeamten, welche vom Vorfall verständigt wurden, ergab 0,30 mg/l. Im Anschluss an die Schussabgabe ließ er das Gewehr auf einem Tisch liegen, welches nach wie vor geladen war. Der im selben Raum befindliche Metallwaffenschrank war nicht versperrt und es befand sich darin eine Pistole sowie ein weiteres Gewehr. Rechtlich ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: Gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot) wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot) wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Im konkreten Fall lag keine willkürliche, grundlose oder mutwillige Tötung eines Tieres vor, sondern hat der Beschwerdeführer seinen eigenen Hund getötet, da er nicht ertragen konnte, dass dieser länger unerträgliche Schmerzen leidet, was er unschwer am fortgesetzten Winseln des Hundes erkennen konnte. Bereits am nächsten Tag wäre die Einschläferung des Hundes erfolgt. Der Hund wurde derart getötet, dass ihm keine unnötigen Schmerzen zugefügt wurden, was auch durch die Tierärztin bestätigt wurde. Es befanden sich keine weiteren Personen im Vorfallsbereich und bestand weder die Möglichkeit der Gefährdung von Personen noch fremden Sachen. Der Beschwerdeführer ist Jäger und im Umgang mit Waffen geschult. Der durchgeführte Alko-Test ergab 0,30 mg/l. Jedoch ist nicht bekannt, zu welchem Zeitpunkt die Messung erfolgt ist, bzw. ob ein relevanter Alkoholisierungswert zum Zeitpunkt der Schussabgabe vorgelegen habe. Eine relevante Alkoholisierung zum Zeitpunkt der Schussabgabe, welche etwa den Schluss zulassen wurde, dass der Beschwerdeführer beim sicheren Umgang mit einer Waffe beeinträchtigt gewesen wäre, lässt sich somit nicht ableiten. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes liegen somit keine bestimmten Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass beim Beschwerdeführer die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen bestünde, wodurch Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremden Eigentum gefährdet wären. Ob, bzw. in wie weit, im gegenständlichen Fall eine nichtordnungsgemäße Verwahrung von Waffen vorgelegen hat, mag dahingestellt bleiben, da eine nichtordnungsgemäße Verwahrung noch keine bestimmte Tatsache zur Verhängung eines Waffenverbotes nach § 12 Waffengesetz darstellt, sondern lediglich im Rahmen der Verlässlichkeitsprüfung nach § 8 Waffengesetz zu beurteilen ist. Ob, bzw. in wie weit, im gegenständlichen Fall eine nichtordnungsgemäße Verwahrung von Waffen vorgelegen hat, mag dahingestellt bleiben, da eine nichtordnungsgemäße Verwahrung noch keine bestimmte Tatsache zur Verhängung eines Waffenverbotes nach Paragraph 12, Waffengesetz darstellt, sondern lediglich im Rahmen der Verlässlichkeitsprüfung nach Paragraph 8, Waffengesetz zu beurteilen ist. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes ist daher der vorliegende Sachverhalt nicht ausreichend, um ein Waffenverbot nach § 12 Waffengesetz zu verhängen, weshalb die diesbezügliche behördliche Anordnung aufzuheben war.Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes ist daher der vorliegende Sachverhalt nicht ausreichend, um ein Waffenverbot nach Paragraph 12, Waffengesetz zu verhängen, weshalb die diesbezügliche behördliche Anordnung aufzuheben war. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.326.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.