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{'item': 'LVwG-AV-400/001-2016'}

Obsah (7)§ 28§ 25aArt. 133§ 1§ 4§ 15§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.08.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-400/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, VwGVG als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die amtliche Abmeldung der Beschwerdeführerin an der Unterkunft, ***, ***, verfügt. Begründet wurde dies damit, dass die Beschwerdeführerin die Unterkunft, bei der es sich um den Hauptwohnsitz handelt, aufgegeben habe. In der dagegen erhobenen Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie die Unterkunft keineswegs dauerhaft aufgegeben habe, sondern lediglich vorübergehend, da sie sich zu Studienzwecken in Salzburg aufhalte. Weiters sei sie auch zur Hälfte Eigentümerin der Liegenschaft. Die von der Gemeinde vorgenommene Nachschau wäre ohne vorherige Ankündigung und ohne Kenntnis der Beschwerdeführerin erfolgt. Ohne ihre Einwilligung wären Privatgegenstände durchsucht und fotografiert worden. Die Behörde habe einseitig nur dem geschiedenen Ehegatten der Beschwerdeführerin Glauben geschenkt. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass wesentliche Räumlichkeiten nicht untersucht wurden. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen: Bei der gegenständlichen Adresse handelte es sich um den Hauptwohnsitz, wobei auch Nebenwohnsitze aktenkundig sind Anlässlich einer Nachschau durch Organe der Gemeinde am 8. Februar 2016 wurde festgestellt, dass keinerlei Gegenstände vorhanden waren, die auf eine Unterkunft von Frau SF deuteten, da die Kästen lediglich mit männlichen Kleidungsstücken befüllt waren. Offensichtlich waren auch bereits Möbel verbracht worden. Die Ehe war mit Urteil des Bezirksgerichtes Melk am 20. Jänner 2016 geschieden worden. . Weiters existiert eine Vereinbarung zum Kontaktrecht vom Oktober 2015, wonach ein Kontaktrecht des Vaters vereinbart wurde und die Adresse der Mutter mit *** angegeben ist. Rechtlich ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

§ 1Abs.

1 Meldegesetz sind Unterkünfte Räume, die zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden.

Paragraph eins, Absatz eins, Meldegesetz sind Unterkünfte Räume, die zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden.

§ 1Abs.

6 Meldegesetz ist ein Wohnsitz eines Menschen an einer Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben.

Paragraph eins, Absatz 6, Meldegesetz ist ein Wohnsitz eines Menschen an einer Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben.

§ 1Abs.

7 Meldegesetz ist Hauptwohnsitz eines Menschen an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen.

Paragraph eins, Absatz 7, Meldegesetz ist Hauptwohnsitz eines Menschen an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen.

§ 4Abs.

1 Meldegesetz ist innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden, wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt.

Paragraph 4, Absatz eins, Meldegesetz ist innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden, wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt.

§ 15Abs.

1 Meldegesetz hat die Meldebehörde, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass eine Meldung entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgenommen oder unterlassen wurde, die An- oder Abmeldung von Amts wegen vorzunehmen.

Paragraph 15, Absatz eins, Meldegesetz hat die Meldebehörde, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass eine Meldung entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgenommen oder unterlassen wurde, die An- oder Abmeldung von Amts wegen vorzunehmen.

§ 15Abs.

2 Meldegesetz hat die Meldebehörde den Meldepflichtigen von einer beabsichtigten An-, Ab- oder Ummeldung von Amts wegen zu verständigen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erhebt der Meldepflichtige gegen eine solche Maßnahme Einwendungen, so ist die An-, Ab- oder Ummeldung, falls die Einwendungen nicht berücksichtigt werden, mit Bescheid vorzunehmen.

Paragraph 15, Absatz 2, Meldegesetz hat die Meldebehörde den Meldepflichtigen von einer beabsichtigten An-, Ab- oder Ummeldung von Amts wegen zu verständigen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erhebt der Meldepflichtige gegen eine solche Maßnahme Einwendungen, so ist die An-, Ab- oder Ummeldung, falls die Einwendungen nicht berücksichtigt werden, mit Bescheid vorzunehmen. Im gegenständlichen Fall hat die Meldebehörde die entsprechende Verständigung nach § 15 Abs. 2 Meldegesetz vorgenommen, und – da Einwendungen erhoben wurden – eine bescheidmäßige Erledigung vorgenommen. Im gegenständlichen Fall hat die Meldebehörde die entsprechende Verständigung nach Paragraph 15, Absatz 2, Meldegesetz vorgenommen, und – da Einwendungen erhoben wurden – eine bescheidmäßige Erledigung vorgenommen. Im gegenständlichen Fall liegen zahlreiche Beweismittel dafür vor, dass in der gegenständlichen Unterkunft keinerlei Anknüpfungspunkte von Lebensbeziehungen für die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Erhebungen mehr vorlagen und somit die Unterkunft zweifellos und nachhaltig und endgültig aufgegeben wurde. Die Feststellungen der Behörde haben ergeben, dass keinerlei persönliche Gegenstände in der Wohnung verblieben sind. Dem Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin ihre persönlichen Gegenstände zum Studienaufenthalt nach Salzburg mitgenommen hätte, ist entgegenzuhalten, dass es der Lebenserfahrung widerspricht, anlässlich eines bloß vorübergehenden Studienaufenthaltes selbst die Möbel aus der Wohnung zu entfernen und abzutransportieren. Zweifellos handelt es sich dabei um eine endgültige und dauerhafte Aufgabe der Unterkunft. Auch dem gegenständlichen Scheidungsurteil sowie der Vereinbarung über das Kontaktrecht des Vaters ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass die Kindesmutter an einem anderen Ort, nämlich in ***, Unterkunft genommen hat. Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die Beschwerdeführerin die Unterkunft in der gegenständlichen Wohnung aufgegeben hat (§ 4 Abs. 1 Meldegesetz) und sie daher verpflichtet gewesen wäre, die Abmeldung vorzunehmen. Da sie dies unterlassen hat, ist die Behörde zu Recht nach § 15 Abs. 1 Meldegesetz vorgegangen und hat die amtliche Abmeldung vorgenommen.Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die Beschwerdeführerin die Unterkunft in der gegenständlichen Wohnung aufgegeben hat (Paragraph 4, Absatz eins, Meldegesetz) und sie daher verpflichtet gewesen wäre, die Abmeldung vorzunehmen. Da sie dies unterlassen hat, ist die Behörde zu Recht nach Paragraph 15, Absatz eins, Meldegesetz vorgegangen und hat die amtliche Abmeldung vorgenommen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Im gegenständlichen Fall steht der maßgebliche Sachverhalt zweifelsfrei fest und wäre von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten gewesen. Die beantragte Verhandlung konnte daher entfallen. Zur Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.400.001.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.