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{'item': 'LVwG-AV-40/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.08.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-40/001-2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Einzelrichter Dr. Becksteiner über die Beschwerde des BAS, ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom

  1. Dezember 2015,Zl. RU6-E-1669/005-2012, betreffend Sicherung der Eisenbahnkreuzung in Km. *** der ***-Strecke *** mit der ***, denDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Einzelrichter Dr. Becksteiner über die Beschwerde des BAS, ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  2. Dezember 2015,, Zl. RU6-E-1669/005-2012, betreffend Sicherung der Eisenbahnkreuzung in Km. *** der ***-Strecke *** mit der ***, den BESCHLUSS gefasst:
  3. Das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wird eingestellt.
  4. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 28, 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraphen 28, 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Begründung: Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheid hat der Landeshauptmann von Niederösterreich als Eisenbahnbehörde über Antrag der NVgesellschaft mbH (NV GmbH) die Sicherung der Eisenbahnkreuzung in Km. *** der ***-Strecke *** mit der *** durch Lichtzeichen gestützt auf § 4 Abs. 1 Z 3 EisbKrV und § 49 Abs. 2 EisbG angeordnet.Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheid hat der Landeshauptmann von Niederösterreich als Eisenbahnbehörde über Antrag der NVgesellschaft mbH (NV GmbH) die Sicherung der Eisenbahnkreuzung in Km. *** der ***-Strecke *** mit der *** durch Lichtzeichen gestützt auf Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, EisbKrV und Paragraph 49, Absatz 2, EisbG angeordnet. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des BAS (***) mit dem Vorbringen, dass der bekämpfte Bescheid keine Leistungsfrist aufweise. Darüber hinaus wird auf das Fehlen von Anordnungen gemäß § 81 EisbKrV verwiesen. Beantragt wurde die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und Ergänzung des bekämpften Bescheides auf Basis der ergänzenden Ermittlungen.Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des BAS (***) mit dem Vorbringen, dass der bekämpfte Bescheid keine Leistungsfrist aufweise. Darüber hinaus wird auf das Fehlen von Anordnungen gemäß Paragraph 81, EisbKrV verwiesen. Beantragt wurde die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und Ergänzung des bekämpften Bescheides auf Basis der ergänzenden Ermittlungen. Auf Grund dieser Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 23.08.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser Verhandlung wurde festgestellt, dass die mit dem bekämpften Bescheid vorgeschriebene Sicherungsanlage per Lichtzeichen mittlerweile errichtet ist. Rechtlich ist dieser Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: Gemäß § 59 Abs. 2 AVG ist für den Fall, dass die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen wird, im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, AVG ist für den Fall, dass die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen wird, im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen. Im gegenständlichen Fall weist der bekämpfte Bescheid eine derartige Leistungsfrist nicht auf. Ungeachtet dessen wurde jedoch – wie obig ausgeführt – die vorgeschriebene Sicherungsanlage per Lichtzeichen bereits fertig gestellt, sodass eine nachträgliche Vorschreibung einer Leistungsfrist durch Ergänzung des bekämpften Bescheides durch das erkennende Gericht obsolet ist, ebenso würde dies auf Anordnungen nach § 81 EisbKrV zutreffen. Insoweit ist der ursprünglich mit Rechtsmitteleinbringung entstandene Erledigungsanspruch nachträglich verloren gegangen. Insbesondere ist in analoger Anwendung von § 33 VwGG von einer Klaglosstellung des Beschwerdeführers durch nachträglichen Wegfall der Beschwer auszugehen.Im gegenständlichen Fall weist der bekämpfte Bescheid eine derartige Leistungsfrist nicht auf. Ungeachtet dessen wurde jedoch – wie obig ausgeführt – die vorgeschriebene Sicherungsanlage per Lichtzeichen bereits fertig gestellt, sodass eine nachträgliche Vorschreibung einer Leistungsfrist durch Ergänzung des bekämpften Bescheides durch das erkennende Gericht obsolet ist, ebenso würde dies auf Anordnungen nach Paragraph 81, EisbKrV zutreffen. Insoweit ist der ursprünglich mit Rechtsmitteleinbringung entstandene Erledigungsanspruch nachträglich verloren gegangen. Insbesondere ist in analoger Anwendung von Paragraph 33, VwGG von einer Klaglosstellung des Beschwerdeführers durch nachträglichen Wegfall der Beschwer auszugehen. Somit ist das Verfahren gemäß den §§ 28 Abs. 1 iVm 31 Abs. 1 VwGVG beschlussmäßig einzustellen.Somit ist das Verfahren gemäß den Paragraphen 28, Absatz eins, in Verbindung mit 31 Absatz eins, VwGVG beschlussmäßig einzustellen. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, ebenso wird nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, auch ist nicht von fehlender Rechtsprechung auszugehen. Es ist daher nur die außerordentliche Revision zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.40.001.2016

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