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LVwG-AV-418/001-2015

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.08.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-418/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat entsprechend der Bestimmung des § 18 NÖ LVGG als zuständiger Senat in Angelegenheiten nach der Niederösterreichischen Gemeindebeamten-Dienstordnung 1976 iVm NÖ Gemeindebeamten-Gehaltsordnung 1976 iVm NÖ Gemeindeordnung sowie iVm Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, unter dem Senatsvorsitz von HR Dr. Pichler, im Beisein der fachkundigen Laienrichter Bürgermeister Schrittwieser als Arbeitgebervertreter und der Gemeindebediensteten Edelbacher als Arbeitnehmervertreterin, gemäß der Bestimmung des § 156a Abs. 4 und 5 NÖ GBDO i.V.m. § 6 NÖ LVGG, über die Beschwerde des BI HU, geb. ***, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch RA Mag. Thomas Mödlagl in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 18.03.2015, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am Sitz der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 24.05.2016 gemäß § 28 VwGVG nach Beratung des Senates entschieden wie folgt und sohin zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat entsprechend der Bestimmung des Paragraph 18, NÖ LVGG als zuständiger Senat in Angelegenheiten nach der Niederösterreichischen Gemeindebeamten-Dienstordnung 1976 in Verbindung mit NÖ Gemeindebeamten-Gehaltsordnung 1976 in Verbindung mit NÖ Gemeindeordnung sowie in Verbindung mit Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, unter dem Senatsvorsitz von HR Dr. Pichler, im Beisein der fachkundigen Laienrichter Bürgermeister Schrittwieser als Arbeitgebervertreter und der Gemeindebediensteten Edelbacher als Arbeitnehmervertreterin, gemäß der Bestimmung des Paragraph 156 a, Absatz 4 und 5 NÖ GBDO in Verbindung mit Paragraph 6, NÖ LVGG, über die Beschwerde des BI HU, geb. ***, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch RA Mag. Thomas Mödlagl in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 18.03.2015, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am Sitz der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 24.05.2016 gemäß Paragraph 28, VwGVG nach Beratung des Senates entschieden wie folgt und sohin zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde zu LVwG-AV-418-2015 – Antrag auf Neubemessung des Ruhegenusses – wird als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Sachverhalt: Der nunmehrige Beschwerdeführer BI HU wurde mit Ablauf des 31.12.2014 in den dauernden Ruhestand versetzt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 20.01.2015 wurde der Ruhegenuss des nunmehrigen Beschwerdeführers ab 01.01.2015 mit monatlich 2.018,43 Euro festgesetzt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer HU durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 19.02.2015 Berufung, welche seitens des Stadtrates der Stadtgemeinde *** bescheidmäßig vom 18.03.2015 abgewiesen wurde. Folglich brachte BI HU mit Schriftsatz vom 16.04.2015 eine Beschwerde zum LVwG NÖ ein. In Hinblick auf vorliegendes Rechtsmittel wurde seitens des zuständigen Dienstrechtssenates des angerufenen LVwG NÖ eine öffentliche mündliche Verhandlung am Sitz der BH Baden durchgeführt, in der in einem gesonderten Verfahren der Antrag desselben Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erörtert wurde, dies damit in Zusammenhang zu sehen ist mit gegenständlicher Beschwerde gegen den Ruhegenussbemessungsbescheid vom 20.01.2015 und vorliegendem Rechtsmittel gemäß Art. 130 B-VG, wobei die getroffenen Feststellungen zu dem Verfahren LVwG-AV-1184-2015 – Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages – mit ausdrücklicher Zustimmung und über Antrag der Verfahrensparteien als integrierender Bestandteil in gegenständlichem Verfahren verwertet und dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden, das LVwG NÖ sohin nach Senatsbeschluss entschieden hat wie folgt, rechtlich erwogen und zu Recht erkannt:In Hinblick auf vorliegendes Rechtsmittel wurde seitens des zuständigen Dienstrechtssenates des angerufenen LVwG NÖ eine öffentliche mündliche Verhandlung am Sitz der BH Baden durchgeführt, in der in einem gesonderten Verfahren der Antrag desselben Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erörtert wurde, dies damit in Zusammenhang zu sehen ist mit gegenständlicher Beschwerde gegen den Ruhegenussbemessungsbescheid vom 20.01.2015 und vorliegendem Rechtsmittel gemäß Artikel 130, B-VG, wobei die getroffenen Feststellungen zu dem Verfahren LVwG-AV-1184-2015 – Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages – mit ausdrücklicher Zustimmung und über Antrag der Verfahrensparteien als integrierender Bestandteil in gegenständlichem Verfahren verwertet und dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden, das LVwG NÖ sohin nach Senatsbeschluss entschieden hat wie folgt, rechtlich erwogen und zu Recht erkannt: Vorliegende Beschwerde gegen den Ruhegenussbemessungsbescheid der Stadtgemeinde *** vom 20.01.2015 wird als unbegründet abgewiesen, liegen die in vorliegender Beschwerde geltend gemachten Gründe der Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes nicht vor. Im Wesentlichen gründete sich der Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers darauf, dass Vordienstzeiten, welche seinerseits vor der Vollendung des
  3. Lebensjahres als Praktikant bei der *** erbracht worden seien, nicht berücksichtigt und der Bemessung des monatlich zustehenden Ruhegenusses nicht zugrunde gelegt worden wären. Es liege hier eine unsachliche Diskriminierung aufgrund des Alters im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG vor, wie dies auch in Entscheidungen des EuGH ausgesprochen werde. Die von der bescheiderlassenden Behörde angewendeten einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hätten als dem Unionsrecht widersprechend nicht zur Anwendung gelangen können, sei der Beschwerdeführer durch die Nichtanrechnung der Vordienstzeiten, welche vor dem
  4. Lebensjahr gelegen seien, dahingehend beschwert, da wesentlich früher Gehaltssprünge und Vorrückungen angefallen wären, das Gehalt auch höher ausfallen hätte müssen, und sich dies wiederum bei der Berechnung des Ruhegenusses zu Gunsten des in den dauernden Ruhestand versetzten Beschwerdeführers niedergeschlagen hätte. Mit diesem Vorbringen befindet sich der Beschwerdeführer in einem Rechtsirrtum. Als unstrittiges Sachverhaltselement ist der rechtlichen Würdigung der Umstand zugrunde zu legen, dass mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom 25.07.1984 die für die Bemessung des Ruhegenusses anzurechnenden Ruhegenussvordienstzeiten dem Bescheid zugrunde gelegt wurden, beginnend ab dem 07.02.1980 für die Tätigkeit als Vertragsbediensteter bei der ***, zeitlich unmittelbar anschließend die zweimonatige Präsenzdienstzeit beim österreichischen Bundesheer, die Wiederaufnahme der Tätigkeit als Vertragsbediensteter bei der ***, unmittelbar anschließend nach Beendigung der Präsenzdienstzeit sowie dem Zeitraum vom 01.11.1980 bis 30.06.1984 als Sicherheitswachebeamter der ***. Dieser Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** ist in Rechtskraft erwachsen. Die bescheidmäßige Festlegung der Ruhegenussvordienstzeiten wurde bei der Berechnung der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit dem nun angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt. Sohin wurde die für die Ruhegenussberechnung präjudizielle Vorfrage der anzurechnenden Ruhegenussvordienstzeiten bereits mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom 25.07.1984 rechtskräftig entschieden. Der angezogene Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom 25.07.1984 hat sohin rechtsverbindlichen Charakter auch gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer erlangt, stellt dieser Bescheid eine bindende Entscheidung über die Frage der anzurechnenden Ruhegenussvordienstzeiten dar. Diese Bindungswirkung des Bescheides ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der darauf basierenden Rechtsansicht des Dienstrechtssenates des Landes NÖ aus der Einheit der Staatsverwaltung und der Pflicht der Behörden zur gegenseitigen Anerkennung der von ihnen gesetzten verwaltungsbehördlichen, rechtlich verbindlichen Akte statuiert und findet auch in § 38 AVG seine rechtliche Deckung. Diese Bindungswirkung des Bescheides ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der darauf basierenden Rechtsansicht des Dienstrechtssenates des Landes NÖ aus der Einheit der Staatsverwaltung und der Pflicht der Behörden zur gegenseitigen Anerkennung der von ihnen gesetzten verwaltungsbehördlichen, rechtlich verbindlichen Akte statuiert und findet auch in , Paragraph 38, AVG seine rechtliche Deckung. Aus dieser Rechtsansicht erhellend, war der Bürgermeister der Stadt *** bei der Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 20.01.2015 an die mit dem vorgenannten Bescheid vom
  5. Juli 1984 erfolgten Festlegungen – Ruhegenussvordienstzeiten – gebunden. In letztgenanntem Bescheid vom
  6. Juli 1984 sind die vor dem
  7. Lebensjahr in der Person des Beschwerdeführers behaupteten liegenden Vordienstzeiten nicht angerechnet, sohin aufgrund der Bindungswirkung diese nunmehr ins Treffen geführten Vordienstzeiten auch durch den nun angefochtenen Bescheid nicht mehr zu berücksichtigen waren. Wenn in vorliegendem Rechtsmittel auf verschiedene aufgrund der Richtlinie 2000/78/EG ergangene höchstgerichtliche Judikatur bzw. Entscheidungen des EuGH verwiesen wird, - siehe z.B. 9ObA 70/12b, C-530/13, C-417/13 u.a. -, so darf hiebei nicht übersehen werden, dass diese Entscheidungen nicht die Frage einer Pensionsbemessung zum Gegenstand haben, sondern sich ausschließlich mit der Frage einer Unionsrechtswidrigkeit bei der Berechnung des Vorrückungsstichtages bzw. von Vorrückungszeiträumen beschäftigen. Die gegenständlich zur Entscheidung zu gelangende Frage der Berechnung des Vorrückungsstichtages bzw. der daraus sich ergebenden dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung eines Gemeindebeamten ist jedoch klar von der Frage der Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten zu unterscheiden, da letztere nicht von der Berechnung eines Vorrückungsstichtages abhängt. Gestützt wird diese Feststellung insbesondere durch § 4 der NÖ Gemeindebeamten-Dienstordnung, welche die Stichtagsermittlung und die daraus resultierende dienst- und besoldungsrechtliche Stellung des Gemeindebeamten zum Gegenstand hat, während die §§ 11 ff die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten betreffen. Gestützt wird diese Feststellung insbesondere durch Paragraph 4, der NÖ Gemeindebeamten-Dienstordnung, welche die Stichtagsermittlung und die daraus resultierende dienst- und besoldungsrechtliche Stellung des Gemeindebeamten zum Gegenstand hat, während die Paragraphen 11, ff die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten betreffen. So in vorliegender Beschwerde auf allfällige zur Anwendung zu bringende Entscheidungen des EuGH verwiesen werden, kommt das LVwG NÖ nicht umhin, festzuhalten, dass diese Judikatur den Rechtsstandpunkt bzw. die Rechtsmeinung des Beschwerdeführers nicht stützen kann, weil sämtlich zitierte Judikatur auch nicht im Zuge einer Analogie Anwendung auf die allfällige Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten, so sie vor dem
  8. Lebensjahr liegen, finden können. In seiner aktuellen Rechtsprechung hat der EuGH im Jänner 2015 zu Zl. C-529/13 die Nichtanrechnung vor Vollendung des
  9. Lebensjahres liegender Dienstzeiten für unionsrechtskonform erkannt. Weiters ist festzuhalten und unstrittig, dass die Stadtgemeinde *** als Dienstgeber und pensionsauszahlende Stelle für sämtliche nach dem
  10. Geburtstag gelegenen Beitragszeiten des Beschwerdeführers einen Überweisungsbeitrag gemäß §§ 308ff ASG erhalten hat, die nunmehr im vorliegenden Rechtsmittel angezogenen Zeiten als Polizeipraktikant nicht mit dieser sozialversicherungsrechtlichen Regelung – verbunden mit der Leistung eines Überweisungsbeitrages – verbunden waren. Weiters ist festzuhalten und unstrittig, dass die Stadtgemeinde *** als Dienstgeber und pensionsauszahlende Stelle für sämtliche nach dem
  11. Geburtstag gelegenen Beitragszeiten des Beschwerdeführers einen Überweisungsbeitrag gemäß Paragraphen 308 f, f, ASG erhalten hat, die nunmehr im vorliegenden Rechtsmittel angezogenen Zeiten als Polizeipraktikant nicht mit dieser sozialversicherungsrechtlichen Regelung – verbunden mit der Leistung eines Überweisungsbeitrages – verbunden waren. Des Weiteren steht fest, ebenfalls unbestritten, dass die im fraglichen, strittigen Zeitraum geleisteten Pensionsbeiträge dem nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß § 308 Abs. 3 ASVG rückerstattet wurden, dies objektiviert durch das Schreiben der PVA vom 20.04.1982, der Rückerstattungsbetrag in Höhe von ATS 21.771,75 erfolgte. Des Weiteren steht fest, ebenfalls unbestritten, dass die im fraglichen, strittigen Zeitraum geleisteten Pensionsbeiträge dem nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß Paragraph 308, Absatz 3, ASVG rückerstattet wurden, dies objektiviert durch das Schreiben der PVA vom 20.04.1982, der Rückerstattungsbetrag in Höhe von ATS 21.771,75 erfolgte. Sohin hat die Stadtgemeinde *** für die Zeiten des Berufungswerbers als Polizeipraktikant vor Vollendung des
  12. Lebensjahres keinerlei Überweisungsbeträge oder Pensionsbeiträge erhalten. So in vorliegendem Rechtsmittel eine Beschwer des HU darin gesehen wird, dass wegen der Nichtanrechnung vor dem
  13. Lebensjahr liegender Vordienstzeiten gesetzeswidrig keine früheren Gehaltssprünge und Vorrückungen die Folge gewesen seien, ist auf die
  14. Übergangsbestimmungen zur
  15. GBDO-Novelle 2012 bzw. auch auf die
  16. Übergangsbestimmungen zur gleichen Novelle zu verweisen. Gemäß Abs. 1 der
  17. Übergangsbestimmungen zur
  18. GBDO-Novelle 2012 erfolgt eine Neufestsetzung des Stichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund des § 4 in der Fassung der
  19. GBDO-Novelle 2012 und des § 13 i.d.g.F. GBDO-Novelle 2012 nur auf Antrag bis 31.12.2013 und nur in jenen Fällen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Stichtag bestimmt wird. Gemäß Absatz eins, der
  20. Übergangsbestimmungen zur
  21. GBDO-Novelle 2012 erfolgt eine Neufestsetzung des Stichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund des Paragraph 4, in der Fassung der
  22. GBDO-Novelle 2012 und des Paragraph 13, i.d.g.F. GBDO-Novelle 2012 nur auf Antrag bis 31.12.2013 und nur in jenen Fällen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Stichtag bestimmt wird. Auf Gemeindebeamte, für die eine Neufestsetzung des Stichtages nicht zu erfolgen hat, ist § 4 leg.cit. weiterhin in der vor dem Tag der Kundmachung der
  23. GBDO-Novelle 2012 geltenden Fassung anzuwenden. Auf Gemeindebeamte, für die eine Neufestsetzung des Stichtages nicht zu erfolgen hat, ist Paragraph 4, leg.cit. weiterhin in der vor dem Tag der Kundmachung der
  24. GBDO-Novelle 2012 geltenden Fassung anzuwenden. Sohin ist von einer differenzierenden Rechtslage zwischen der NÖ Gemeindebeamten-Dienstordnung 1976 und der für Bundesbeamte bzw. Vertragsbediensteten geltenden Rechtslage zu sprechen, bedingt durch die für erstgenannte befristet eingeräumte Möglichkeit der Stellung eines Antrages auf Neufestsetzung des Stichtages. Gleichfalls unbestritten und aus der Aktenlage erhellend steht fest, dass der Beschwerdeführer bis 31.12.2013 keinen Antrag auf Neufestsetzung des Stichtages im Sinne der
  25. Übergangsbestimmungen zur
  26. GBDO-Novelle 2012 gestellt hat. Sohin ist auf HU § 4 der NÖ Gemeindebeamten-Dienstordnung in der vor dem Tag der Kundmachung der
  27. GBDO-Novelle 2012 anzuwenden, daher die Anrechnung von Vordienstzeiten, die vor dem
  28. Lebensjahr in dessen Person liegen, außer Betracht zu bleiben hat.Sohin ist auf HU Paragraph 4, der NÖ Gemeindebeamten-Dienstordnung in der vor dem Tag der Kundmachung der
  29. GBDO-Novelle 2012 anzuwenden, daher die Anrechnung von Vordienstzeiten, die vor dem
  30. Lebensjahr in dessen Person liegen, außer Betracht zu bleiben hat. Es erweist sich sohin folgendes Beschwerdebegehren als unberechtigt, war der Rechtsauffassung der Stadtgemeinde *** nahezutreten. Zum Ausschluss der ordentlichen Revision: Gegenständliche Entscheidung stellt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar, ist sie – gestützt auch auf die unionsrechtliche Judikatur und der darauf basierenden punktuellen Rechtsprechung des VwGH – soweit dem LVwG NÖ bekannt – als einheitlich zu sehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.418.001.2015

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