RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.08.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-41/001-2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Einzelrichter Dr. Becksteiner über die Beschwerde des BAS, ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
- Dezember 2015, Zl. RU6-E-358/005-2015, betreffend Sicherung der Eisenbahnkreuzung in Km. *** der ***-Strecke *** mit einer Gemeindestraße (***) und Vorschreibung von Sicherungsmaßnahmen gemäß § 81 Abs. 3 EisbKrV, denDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Einzelrichter Dr. Becksteiner über die Beschwerde des BAS, ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
- Dezember 2015, , Zl. RU6-E-358/005-2015, betreffend Sicherung der Eisenbahnkreuzung in Km. *** der ***-Strecke *** mit einer Gemeindestraße (***) und Vorschreibung von Sicherungsmaßnahmen gemäß Paragraph 81, Absatz 3, EisbKrV, den BESCHLUSS gefasst:
- Das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wird eingestellt.
- Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 28, 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraphen 28, 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Begründung: Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheid hat der Landeshauptmann von Niederösterreich als Eisenbahnbehörde die NVgesellschaft mbH (NV GmbH) verpflichtet, die Sicherung der Eisenbahnkreuzung in Km. *** der NV-Strecke *** mit einer Gemeindestraße (***) gestützt auf § 4 Abs. 1 Z 4, Abs. 2 EisbKrV und § 49 Abs. 2 EisbG durch Lichtzeichen mit Schranken (der Schranken ist gem. § 4 Abs. 2 EisbKrV als Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume auszuführen) vorzunehmen. Überdies wurde neben der Festlegung einer Erfüllungsfrist auch eine Vorschreibung gestützt auf § 81 Abs. 3 EisbKrV vorgenommen.Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheid hat der Landeshauptmann von Niederösterreich als Eisenbahnbehörde die NVgesellschaft mbH (NV GmbH) verpflichtet, die Sicherung der Eisenbahnkreuzung in Km. *** der NV-Strecke *** mit einer Gemeindestraße (***) gestützt auf Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4,, Absatz 2, EisbKrV und Paragraph 49, Absatz 2, EisbG durch Lichtzeichen mit Schranken (der Schranken ist gem. Paragraph 4, Absatz 2, EisbKrV als Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume auszuführen) vorzunehmen. Überdies wurde neben der Festlegung einer Erfüllungsfrist auch eine Vorschreibung gestützt auf Paragraph 81, Absatz 3, EisbKrV vorgenommen. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat, Verkehrs-Arbeitsinspektorat) mit dem Vorbringen, dass neben Verfahrensmängeln nicht nachvollziehbare Anordnungen gemäß § 81 EisbKrV getätigt worden wären. Beantragt wurde die umfassende Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und die Anpassung und Ergänzung des bekämpften Bescheides an die Ergebnisse des ergänzten Ermittlungsverfahrens.Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat, Verkehrs-Arbeitsinspektorat) mit dem Vorbringen, dass neben Verfahrensmängeln nicht nachvollziehbare Anordnungen gemäß Paragraph 81, EisbKrV getätigt worden wären. Beantragt wurde die umfassende Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und die Anpassung und Ergänzung des bekämpften Bescheides an die Ergebnisse des ergänzten Ermittlungsverfahrens. Auf Grund dieser Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 23.08.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser Verhandlung wurde festgestellt, dass die mit dem bekämpften Bescheid vorgeschriebene Sicherungsanlage (Lichtzeichen mit Schranken, wobei der Schranken als Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume auszuführen ist) mittlerweile errichtet ist. Rechtlich ist dieser Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: Da die vorgeschriebene Sicherungsanlage bereits fertig gestellt ist, ist eine allfällige nachträgliche geänderte Vorschreibung iSd § 81 EisbKrV obsolet. Insoweit ist der ursprünglich mit Rechtsmitteleinbringung entstandene Erledigungsanspruch nachträglich verloren gegangen. Insbesondere ist in analoger Anwendung von § 33 VwGG von einer Klaglosstellung des Beschwerdeführers durch nachträglichen Wegfall der Beschwer auszugehen.Da die vorgeschriebene Sicherungsanlage bereits fertig gestellt ist, ist eine allfällige nachträgliche geänderte Vorschreibung iSd Paragraph 81, EisbKrV obsolet. Insoweit ist der ursprünglich mit Rechtsmitteleinbringung entstandene Erledigungsanspruch nachträglich verloren gegangen. Insbesondere ist in analoger Anwendung von , Paragraph 33, VwGG von einer Klaglosstellung des Beschwerdeführers durch nachträglichen Wegfall der Beschwer auszugehen. Somit ist das Verfahren gemäß den §§ 28 Abs. 1 iVm 31 Abs. 1 VwGVG beschlussmäßig einzustellen.Somit ist das Verfahren gemäß den Paragraphen 28, Absatz eins, in Verbindung mit 31 Absatz eins, VwGVG beschlussmäßig einzustellen. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, ebenso wird nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, auch ist nicht von fehlender Rechtsprechung auszugehen. Es ist daher nur die außerordentliche Revision zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.41.001.2016