F, (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
F, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des , Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
1 Z 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 9 NAG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde wörtlich aus: 1.
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde wörtlich aus: „Für Sie wurde am 22.07.2014 beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Polizeiangelegenheiten, ein Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels ‚Rot-Weiß-Rot - Karte plus‘, § 46 Abs. 1 Z. 2 NAG, eingebracht.„Für Sie wurde am 22.07.2014 beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Polizeiangelegenheiten, ein Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels , ‚Rot-Weiß-Rot - Karte plus‘, Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG, eingebracht. Am gleichen Tag wurde auch für Ihren Bruder H Favorit ein Antrag zum Zweck der Familienzusammenführung eingebracht. Da Ihrem Antrag zunächst ein Quotenplatz aus der Niederlassungsverordnung des Jahres 2014 nicht zur Verfügung stand, wurde der Antrag in einer Warteliste gereiht. Am 17.02.2016 konnte Ihrem Antrag ein Quotenplatz zugeteilt werden. Den der Behörde vorliegenden Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Aufenthaltszweck der Familiengemeinschaft mit der aufgrund ihres Aufenthaltstitels ‚Daueraufenthalt - EU‘ rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Kindesmutter, Frau EH, geb. ***, StA.: Serbien, beabsichtigt wird.
1 NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot - Karte plus‘ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des
oder einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot - Karte plus‘
1 oder 4 innehat, oderder Zusammenführende einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte‘
Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot - Karte plus‘
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
1 oder 4 innehat, odersolchen
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder
1 Z. 9 NAG ist Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG ist Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels.
4 Z. 1 NAG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes die Minderjährigkeit nach den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, zu beurteilen.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, NAG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes die Minderjährigkeit nach den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946 aus 1811,, zu beurteilen.
2 erster Halbsatz ABGB sind minderjährige Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Paragraph 21, Absatz 2, erster Halbsatz ABGB sind minderjährige Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie sind laut vorliegender Geburtsurkunde und laut vorliegendem Reisepass am *** geboren und somit nicht mehr minderjährig. Grundsätzlich ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Fehlen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung eine Abwägung nach Art. 8 EMRK nicht vorzunehmen (Hinweis Erkenntnis vom 17.04.2013. 2010/22/0204, mwN). Zwar hat der VwGH im Erkenntnis vom 17.11.2011, 2010/21/0494, dargelegt, dass in bestimmten Konstellationen zur Erzielung eines der EMRK
en Ergebnisses der Begriff ‚Familienangehöriger‘ von der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z. 9 NAG 2005 abzukoppeln ist. Besteht ein aus Art. 8 EMRK ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug, so ist demnach als ‚Familienangehöriger‘ aus verfassungsrechtlichen Gründen auch jener - nicht im Bundesgebiet aufhältige - Angehörige erfasst, dem ein derartiger Anspruch zukommt (Hinweis Erkenntnis vom 13.11.2012, 2011/22/0074).Grundsätzlich ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Fehlen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung eine Abwägung nach Artikel 8, EMRK nicht vorzunehmen (Hinweis Erkenntnis vom 17.04.2013. 2010/22/0204, mwN). Zwar hat der VwGH im Erkenntnis vom 17.11.2011, 2010/21/0494, dargelegt, dass in bestimmten Konstellationen zur Erzielung eines der EMRK
en Ergebnisses der Begriff ‚Familienangehöriger‘ von der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG 2005 abzukoppeln ist. Besteht ein aus Artikel 8, EMRK ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug, so ist demnach als ‚Familienangehöriger‘ aus verfassungsrechtlichen Gründen auch jener - nicht im Bundesgebiet aufhältige - Angehörige erfasst, dem ein derartiger Anspruch zukommt (Hinweis Erkenntnis vom 13.11.2012, 2011/22/0074). Das Ermittlungsverfahren hat einen aus Art. 8 EMRK ableitbaren Anspruch auf Familiennachzug nicht ergeben und wurde ein derartiges Vorbringen auch nicht initiativ vorgebracht.Das Ermittlungsverfahren hat einen aus Artikel 8, EMRK ableitbaren Anspruch auf Familiennachzug nicht ergeben und wurde ein derartiges Vorbringen auch nicht initiativ vorgebracht. Im gegenständlichen Fall liegen somit die Voraussetzungen als Familienangehöriger im Sinne der Definition nicht mehr vor, weshalb die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht möglich ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ 1.
oder einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘
1 oder 4 innehat, oderder Zusammenführende einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte‘
Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
1 oder 4 innehat, odereinen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘, ausgenommen einen solchen
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder c) Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.“Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt.“ 3.2.
1 Z 9 NAG ist ein Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels. 3.2.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG ist ein Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels. Die Minderjährigkeit im Sinne des NAG bestimmt sich
4 NAG nach den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB).
2 erster Halbsatz ABGB sind Minderjährige Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Minderjährigkeit im Sinne des NAG bestimmt sich
Paragraph 2, Absatz 4, NAG nach den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB).
Paragraph 21, Absatz 2, erster Halbsatz ABGB sind Minderjährige Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
1 Z 2 NAG im Fall des Fehlens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung eine Interessenabwägung nach Art. 8 MRK nicht stattzufinden hat (vgl. etwa VwGH 11.2.2016, Ra 2015/22/0145). Es liegt weiters auch keine Konstellation vor, in welcher anhand besonderer Umstände des Einzelfalles ausnahmsweise aus Gründen des Art. 8 EMRK der Begriff „Familienangehöriger“ von der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG abzukoppeln wäre (vgl. etwa VwGH 19.2.2014, 2013/22/0049; 15.12.2015, Ra 2015/22/0125). Gegenteiliges wurde jedenfalls im gesamten Verfahren und insbesondere auch in der Beschwerde nicht dargelegt (vgl. dazu etwa VwGH 22.1.2014, 2012/22/0245; 30.7.2015, Ro 2014/22/0028).Festzuhalten ist des Weiteren, dass – worauf bereits im angefochtenen Bescheid hingewiesen wurde – bei einem Aufenthaltstitel
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG im Fall des Fehlens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung eine Interessenabwägung nach Artikel 8, MRK nicht stattzufinden hat vergleiche etwa VwGH 11.2.2016, Ra 2015/22/0145). Es liegt weiters auch keine Konstellation vor, in welcher anhand besonderer Umstände des Einzelfalles ausnahmsweise aus Gründen des Artikel 8, EMRK der Begriff „Familienangehöriger“ von der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG abzukoppeln wäre vergleiche , etwa VwGH 19.2.2014, 2013/22/0049; 15.12.2015, Ra 2015/22/0125). Gegenteiliges wurde jedenfalls im gesamten Verfahren und insbesondere auch in der Beschwerde nicht dargelegt vergleiche dazu etwa VwGH 22.1.2014, 2012/22/0245; 30.7.2015, Ro 2014/22/0028). 4.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten (einheitlichen) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.743.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.