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{'item': 'LVwG-AV-743/001-2016'}

Obsah (8)§ 28§ 25a§ 46§ 41§ 41a§ 2§ 21Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.08.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-743/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idg

F, (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25ades Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idg

F, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des , Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:

  1. Maßgeblicher Verfahrensgang: 1.
  2. Der nunmehrige Beschwerdeführer, Herr FH, ein Staatsangehöriger der Republik Serbien, beantragte am
  3. Juli 2014 persönlich beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung Polizeiangelegenheiten, die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit der rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Mutter, EH. 1.
  4. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vom
  5. April 2016, Zl. IVW1F-14920, wurde dieser Antrag

§ 46Abs.

1 Z 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 9 NAG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde wörtlich aus: 1.

  1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vom
  2. April 2016, Zl. IVW1F-14920, wurde dieser Antrag

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde wörtlich aus: „Für Sie wurde am 22.07.2014 beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Polizeiangelegenheiten, ein Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels ‚Rot-Weiß-Rot - Karte plus‘, § 46 Abs. 1 Z. 2 NAG, eingebracht.„Für Sie wurde am 22.07.2014 beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Polizeiangelegenheiten, ein Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels , ‚Rot-Weiß-Rot - Karte plus‘, Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG, eingebracht. Am gleichen Tag wurde auch für Ihren Bruder H Favorit ein Antrag zum Zweck der Familienzusammenführung eingebracht. Da Ihrem Antrag zunächst ein Quotenplatz aus der Niederlassungsverordnung des Jahres 2014 nicht zur Verfügung stand, wurde der Antrag in einer Warteliste gereiht. Am 17.02.2016 konnte Ihrem Antrag ein Quotenplatz zugeteilt werden. Den der Behörde vorliegenden Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Aufenthaltszweck der Familiengemeinschaft mit der aufgrund ihres Aufenthaltstitels ‚Daueraufenthalt - EU‘ rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Kindesmutter, Frau EH, geb. ***, StA.: Serbien, beabsichtigt wird.

§ 46Abs.

1 NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot - Karte plus‘ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des

  1. Teiles erfüllen, undGemäß Paragraph 46, Absatz eins, NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot - Karte plus‘ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des
  2. Teiles erfüllen, und
  3. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte‘

§ 41

oder einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot - Karte plus‘

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat, oderder Zusammenführende einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte‘

Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot - Karte plus‘

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende

  1. a)einen Aufenthaltstitel ‚Daueraufenthalt - EU‘ innehat,
  2. b)einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot - Karte plus‘, ausgenommen einen solchen

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat, odersolchen

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder

  1. c)Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.
  2. c)Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt.

§ 2Abs.

1 Z. 9 NAG ist Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG ist Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels.

§ 2Abs.

4 Z. 1 NAG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes die Minderjährigkeit nach den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, zu beurteilen.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, NAG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes die Minderjährigkeit nach den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946 aus 1811,, zu beurteilen.

§ 21Abs.

2 erster Halbsatz ABGB sind minderjährige Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Paragraph 21, Absatz 2, erster Halbsatz ABGB sind minderjährige Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie sind laut vorliegender Geburtsurkunde und laut vorliegendem Reisepass am *** geboren und somit nicht mehr minderjährig. Grundsätzlich ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Fehlen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung eine Abwägung nach Art. 8 EMRK nicht vorzunehmen (Hinweis Erkenntnis vom 17.04.2013. 2010/22/0204, mwN). Zwar hat der VwGH im Erkenntnis vom 17.11.2011, 2010/21/0494, dargelegt, dass in bestimmten Konstellationen zur Erzielung eines der EMRK

en Ergebnisses der Begriff ‚Familienangehöriger‘ von der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z. 9 NAG 2005 abzukoppeln ist. Besteht ein aus Art. 8 EMRK ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug, so ist demnach als ‚Familienangehöriger‘ aus verfassungsrechtlichen Gründen auch jener - nicht im Bundesgebiet aufhältige - Angehörige erfasst, dem ein derartiger Anspruch zukommt (Hinweis Erkenntnis vom 13.11.2012, 2011/22/0074).Grundsätzlich ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Fehlen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung eine Abwägung nach Artikel 8, EMRK nicht vorzunehmen (Hinweis Erkenntnis vom 17.04.2013. 2010/22/0204, mwN). Zwar hat der VwGH im Erkenntnis vom 17.11.2011, 2010/21/0494, dargelegt, dass in bestimmten Konstellationen zur Erzielung eines der EMRK

en Ergebnisses der Begriff ‚Familienangehöriger‘ von der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG 2005 abzukoppeln ist. Besteht ein aus Artikel 8, EMRK ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug, so ist demnach als ‚Familienangehöriger‘ aus verfassungsrechtlichen Gründen auch jener - nicht im Bundesgebiet aufhältige - Angehörige erfasst, dem ein derartiger Anspruch zukommt (Hinweis Erkenntnis vom 13.11.2012, 2011/22/0074). Das Ermittlungsverfahren hat einen aus Art. 8 EMRK ableitbaren Anspruch auf Familiennachzug nicht ergeben und wurde ein derartiges Vorbringen auch nicht initiativ vorgebracht.Das Ermittlungsverfahren hat einen aus Artikel 8, EMRK ableitbaren Anspruch auf Familiennachzug nicht ergeben und wurde ein derartiges Vorbringen auch nicht initiativ vorgebracht. Im gegenständlichen Fall liegen somit die Voraussetzungen als Familienangehöriger im Sinne der Definition nicht mehr vor, weshalb die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht möglich ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ 1.

  1. Dagegen brachte der Beschwerdeführer, unterstützt durch eine serbische Rechtsanwältin, fristgerecht Beschwerde ein, wobei im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde: Wegen der Verletzung des Verwaltungsverfahrens, unvollständig festgestellter Tatsachen sowie der falschen Anwendung der Verordnungen des NAGs werde Beschwerde erhoben. Im Entscheidungszeitpunkt seien fast zwei Jahre seit Antragstellung verstrichen. Bei Antragstellung sei der Beschwerdeführer minderjährig gewesen. Unklar sei die Begründung des angefochtenen Bescheides und es habe die Behörde den Beschwerdeführer als unvertretene Partei nicht rechtlich eingewiesen. Der Beschwerdeführer habe das Recht auf die Lebensgemeinschaft mit der Mutter bzw. das Recht den Erstaufenthaltstitel zu erlangen. Der belangten Behörde seien im Antrag alle Tatsachen vorgelegt worden und es sei der Bescheid unklar, weil er an den Bruder des Beschwerdeführers gerichtet sei, aber in der Begründung über den Beschwerdeführer abgesprochen werde. Alleine mit solchen Anführungen sei der Beschwerdeführer in den Irrtum der rechtlichen Natur gebracht worden, weil das NAG zwischen der Institution der Familienzusammenführung und dem Erstaufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ unterscheiden könne. Logisch würde es sich dabei um zwei Anträge handeln. Der Antrag sei während der Zeit der Minderjährigkeit gestellt worden. Dem Beschwerdeführer hätte als rechtlich unbelehrte Person aufgetragen werden sollen, eventuell den Antrag zu vervollständigen oder eine andere rechtliche Tätigkeit zu unternehmen, die er nach dem Gesetz als Minderjähriger rechtlich ordentlich ausüben habe könne. Dies sei nicht gemacht worden und es habe dies im angefochtenen Bescheid resultiert. Der Sinn des gestellten Antrages sei die Familienzusammenführung und Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in Österreich, damit der Antragsteller als Kenner der Sprache, Sitten und Möglichkeiten, seine Bildung fortführen könne und mit seinem Zwillingsbruder bei seiner Mutter in Familiengemeinschaft leben könne, was zu den Grundmenschenrechten, garantiert durch zahlreiche EU-Konventionen, gehöre. Es sei daher zur Fehlinterpretation der Rechte und unvollständiger Ansicht der Tatsachen gekommen. 1.
  2. Der Verwaltungsakt wurde in Folge – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
  3. Feststellungen und Beweiswürdigung: 2.
  4. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgenden maßgeblichen Feststellungen aus: Der am *** geborene Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Serbien, stellte am
  5. Juli 2014 persönlich beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung Polizeiangelegenheiten, einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit der rechtmäßig („Daueraufenthalt – EU“) im Bundesgebiet aufhältigen Mutter, EH, ebenfalls eine Staatsangehörige der Republik Serbien. Da ein Quotenplatz aus der Niederlassungsverordnung des Jahres 2014 nicht zur Verfügung stand, wurde der Antrag in einer Warteliste gereiht. Am
  6. Februar 2016 konnte ein Quotenplatz zugeteilt werden. 2.
  7. Beweiswürdigung: Der vorliegende Sachverhalt ist als unstrittig zu bezeichnen und es gründen sich die getroffenen Feststellungen – ebenso wie im Übrigen der dargelegte Verfahrensgang – auf die unbedenklichen Inhalte des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde, insbesondere auch auf die vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Reisedokumentkopien, seinen serbischen Staatsbürgerschaftsnachweis und seine Geburtsurkunde.
  8. Maßgebliche Rechtslage: 3.
  9. § 46 Abs. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (im Folgenden: NAG) lautet wörtlich:3.
  10. Paragraph 46, Absatz eins, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, (im Folgenden: NAG) lautet wörtlich: „§ 46.

(1)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte‘

§ 41

oder einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat, oderder Zusammenführende einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte‘

Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende

  1. a)einen Aufenthaltstitel ‚Daueraufenthalt – EU‘ innehat,
  2. b)einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘, ausgenommen einen solchen

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat, odereinen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘, ausgenommen einen solchen

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder c) Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.“Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt.“ 3.2.

§ 2Abs.

1 Z 9 NAG ist ein Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels. 3.2.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG ist ein Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels. Die Minderjährigkeit im Sinne des NAG bestimmt sich

§ 2Abs.

4 NAG nach den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB).

§ 21Abs.

2 erster Halbsatz ABGB sind Minderjährige Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Minderjährigkeit im Sinne des NAG bestimmt sich

Paragraph 2, Absatz 4, NAG nach den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB).

Paragraph 21, Absatz 2, erster Halbsatz ABGB sind Minderjährige Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

  1. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 4.
  2. Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels abgewiesen, da der Beschwerdeführer nicht mehr minderjährig sei und daher die Definition des Familienangehörigen nicht mehr erfüllen würde. Damit ist die belangte Behörde im Recht: Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, wurde der Beschwerdeführer am *** geboren. Er hat somit das achtzehnte Lebensjahr bereits vollendet und er ist damit kein Minderjähriger im Sinne des § 21 Abs. 2 ABGB und kein Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG.Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, wurde der Beschwerdeführer am *** geboren. Er hat somit das achtzehnte Lebensjahr bereits vollendet und er ist damit kein Minderjähriger im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, ABGB und kein Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur Minderjährigkeit im Antragszeitpunkt ist entgegenzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beurteilung der Minderjährigkeit auf den Entscheidungszeitpunkt und nicht auf das Alter zur Zeit der Antragstellung abzustellen ist (vgl. z.B. VwGH 14.12.2010, 2008/22/0882; 22.3.2011, 2008/21/0539; 7.4.2011, 2010/22/0188). Auch durch den Hinweis auf die Dauer des Verfahrens vor der belangten Behörde ist daher für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, zumal der erforderliche Quotenplatz erst mit
  3. Februar 2016 zugeteilt werden konnte (s. auch § 12 Abs. 7 NAG).Dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur Minderjährigkeit im Antragszeitpunkt ist entgegenzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beurteilung der Minderjährigkeit auf den Entscheidungszeitpunkt und nicht auf das Alter zur Zeit der Antragstellung abzustellen ist vergleiche z.B. VwGH 14.12.2010, 2008/22/0882; 22.3.2011, 2008/21/0539; 7.4.2011, 2010/22/0188). Auch durch den Hinweis auf die Dauer des Verfahrens vor der belangten Behörde ist daher für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, zumal der erforderliche Quotenplatz erst mit
  4. Februar 2016 zugeteilt werden konnte (s. auch Paragraph 12, Absatz 7, NAG). Festzuhalten ist des Weiteren, dass – worauf bereits im angefochtenen Bescheid hingewiesen wurde – bei einem Aufenthaltstitel

§ 46Abs.

1 Z 2 NAG im Fall des Fehlens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung eine Interessenabwägung nach Art. 8 MRK nicht stattzufinden hat (vgl. etwa VwGH 11.2.2016, Ra 2015/22/0145). Es liegt weiters auch keine Konstellation vor, in welcher anhand besonderer Umstände des Einzelfalles ausnahmsweise aus Gründen des Art. 8 EMRK der Begriff „Familienangehöriger“ von der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG abzukoppeln wäre (vgl. etwa VwGH 19.2.2014, 2013/22/0049; 15.12.2015, Ra 2015/22/0125). Gegenteiliges wurde jedenfalls im gesamten Verfahren und insbesondere auch in der Beschwerde nicht dargelegt (vgl. dazu etwa VwGH 22.1.2014, 2012/22/0245; 30.7.2015, Ro 2014/22/0028).Festzuhalten ist des Weiteren, dass – worauf bereits im angefochtenen Bescheid hingewiesen wurde – bei einem Aufenthaltstitel

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG im Fall des Fehlens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung eine Interessenabwägung nach Artikel 8, MRK nicht stattzufinden hat vergleiche etwa VwGH 11.2.2016, Ra 2015/22/0145). Es liegt weiters auch keine Konstellation vor, in welcher anhand besonderer Umstände des Einzelfalles ausnahmsweise aus Gründen des Artikel 8, EMRK der Begriff „Familienangehöriger“ von der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG abzukoppeln wäre vergleiche , etwa VwGH 19.2.2014, 2013/22/0049; 15.12.2015, Ra 2015/22/0125). Gegenteiliges wurde jedenfalls im gesamten Verfahren und insbesondere auch in der Beschwerde nicht dargelegt vergleiche dazu etwa VwGH 22.1.2014, 2012/22/0245; 30.7.2015, Ro 2014/22/0028). 4.

  1. Die Abweisung des Antrages durch die belangte Behörde erfolgte daher zu Recht. Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen und es ist der angefochtene Bescheid zu bestätigen. 4.
  2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde beantragt. Davon abgesehen würde eine mündliche Erörterung fallbezogen auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und es steht einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).4.
  3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde beantragt. Davon abgesehen würde eine mündliche Erörterung fallbezogen auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und es steht einem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). 4.
  4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten (einheitlichen) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.743.001.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.