RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.08.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-822/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau EMG gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom
- Juli 2016, Zl. MIS3-A-068/012, betreffend Befreiung vom Amt der Geschworenen und Schöffen, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau EMG gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom
- Juli 2016, Zl. MIS3-A-068/012, betreffend Befreiung vom Amt der Geschworenen und Schöffen, zu Recht erkannt:,
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG keine Folge gegeben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG keine Folge gegeben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, , B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, VwGG). Entscheidungsgründe: Mit Schreiben vom
- Juni 2016 beantragte die Beschwerdeführerin, sie nicht in das Verzeichnis der Geschworenen und Schöffen aufzunehmen, da sie ein unmündiges Kind zu betreuen habe und nicht auf eine ausreichende Unterstützung von dritter Seite zurückgreifen könne. Hierauf forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, konkrete Angaben dazu zu machen, warum sie auf keine ausreichende Unterstützung anderer Familienmitglieder bezüglich der Aufsicht des Kindes zurückgreifen könne. Auch solle ein Nachweis über das Alter des Kindes erbracht werden. Nach fruchtlosem Verstreichen der Frist wahrte die belangte Behörde das Parteiengehör und teilte der Beschwerdeführerin mit, dass beabsichtigt sei, den Befreiungsantrag abzuweisen. Schlussendlich erfolgte mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die entsprechende Abweisung. In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe auf die Aufforderungen der belangten Behörde urlaubsbedingt nicht reagieren können. Ihr Sohn sei am
- Mai 2006 geboren und daher noch unmündig. Im September 2016 wechsle er in die Neue Mittelschule und sei angesichts der mit einem solchen Wechsel verbundenen Umstellungsschwierigkeiten mit einem zusätzlichen Betreuungsbedarf zu rechnen. Weiters sei die Beschwerdeführerin im Ausmaß von 32 Wochenstunden berufstätig, wozu noch eine tägliche Pendelzeit von 1,5 Stunden täglich zu rechnen sei. Aus dem Gesagten ergäbe sich, dass die Verpflichtung, als Geschworene bzw. Schöffin berufen zu werden, einen unverhältnismäßigen persönlichen Nachteil für sie darstelle. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergänzte sie dahingehend, dass die Neue Mittelschule in *** örtlich in unmittelbarer Nähe jener Volksschule liege, die ihr Sohn bisher besucht habe. Demgemäß ändere sich am Schulweg nichts. Auch sei der Sohn für drei Tage in der Woche im Hort angemeldet. Von dort würde er von ihr bzw. ihrem Gatten, der vollzeitbeschäftigt sei, abgeholt. Sonst könne sie auf keine Betreuungspersonen zurückgreifen. Ihre Mutter wohne zwar in unmittelbarer Nähe, doch müsse diese sich um deren Vater kümmern, der rund 150 m vom Wohnhaus der Beschwerdeführerin entfernt lebe. Schließlich stehe der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin ihrer Heranziehung zum Geschworenen- bzw. Schöffenamt ablehnend gegenüber. Die Beschwerdeführerin sei beim Psychosozialen Dienst in *** tätig, der zum Fonds Soziales Wien ressortiere. Der Psychosoziale Dienst verfüge über rund 280 Mitarbeiter. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat es – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
- Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG). In seinem Verfahren hat es – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
- Abschnittes des römisch zwei. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraphen 17, 38, VwGVG). Das Amt eines Geschworenen oder Schöffen ist nach § 1 Abs. 1 GSchG ein Ehrenamt; seine Ausübung ist Mitwirkung des Volkes an der Rechtsprechung und in der demokratischen Republik Österreich allgemeine Bürgerpflicht. Sieht man von den Personen ab, die von diesem Amt ausgeschlossen sind (§ 2 GSchG) oder die nicht in dieses Amt berufen werden dürfen (§ 3 GSchG), sind Personen von diesem Amt für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren u.a. zu befreien, wenn die damit verbundene Pflicht mit einer unverhältnismäßigen persönlichen oder wirtschaftlichen Belastung für sie selbst oder Dritte oder mit einer schwerwiegenden und nicht anders abwendbaren Gefährdung öffentlicher Interessen verbunden wäre (§ 4 Abs. 1 Z 2 GSchG).Das Amt eines Geschworenen oder Schöffen ist nach Paragraph eins, Absatz eins, GSchG ein Ehrenamt; seine Ausübung ist Mitwirkung des Volkes an der Rechtsprechung und in der demokratischen Republik Österreich allgemeine Bürgerpflicht. Sieht man von den Personen ab, die von diesem Amt ausgeschlossen sind (Paragraph 2, GSchG) oder die nicht in dieses Amt berufen werden dürfen (Paragraph 3, GSchG), sind Personen von diesem Amt für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren u.a. zu befreien, wenn die damit verbundene Pflicht mit einer unverhältnismäßigen persönlichen oder wirtschaftlichen Belastung für sie selbst oder Dritte oder mit einer schwerwiegenden und nicht anders abwendbaren Gefährdung öffentlicher Interessen verbunden wäre (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, GSchG). Insoweit führt die Beschwerdeführerin einerseits ihre Berufstätigkeit einschließlich der Notwendigkeit des Pendelns zum Arbeitsplatz, andererseits die erforderliche Betreuung ihres minderjährigen Sohnes ins Treffen. Namentlich wechsle dieser im September 2016 die Schule und sei insoweit ein erhöhter Betreuungsaufwand in Anschlag zu bringen. Schließlich stehe der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin ihrer Heranziehung vom Laienrichteramt ablehnend gegenüber. Diese Argumente vermögen der Beschwerdeführerin aus folgenden Gründen nicht zum Erfolg zu verhelfen: So hat der Gesetzgeber ganz offenkundig in Kauf genommen, dass die Heranziehung der Geschworenen oder Schöffen (grundsätzlich in einem fünf Verhandlungstage pro Jahr nicht übersteigenden zeitlichen Ausmaß) für diese Personen auf Grund ihrer zeitlichen Inanspruchnahme bestimmte persönliche oder wirtschaftliche Nachteile mit sich bringt. Solche Nachteile haben die für das Amt eines Geschworenen oder Schöffen in Aussicht genommenen Personen – hierin kommt der Charakter der allgemeinen Bürgerpflicht zum Ausdruck – ihrerseits in Kauf zu nehmen (VwSlg 15.533 A/2000). Anderes gilt nur dann, wenn diese Belastung unverhältnismäßig wäre. Im konkreten Fall erblickt die Beschwerdeführerin eine solche zunächst im Ausmaß der zeitlichen Inanspruchnahme. Hat aber der Gesetzgeber hinsichtlich dieses Ausmaßes durch die Beschränkung auf grundsätzlich fünf Verhandlungstage pro Jahr bereits eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommen, kann alleine dieser Umstand (schon aus systematischen Gründen) eine Befreiung nicht tragen. Auch sind für das Gericht keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass für die Beschwerdeführerin mit der Heranziehung als Laienrichterin unverhältnismäßige wirtschaftliche Nachteile verbunden wären. Denn selbst wenn für die Zeit der Inanspruchnahme als Laienrichterin die Lohnzahlungen eingestellt würden, stünden ihr entsprechende Ansprüche nach dem Gebührenanspruchsgesetz zu. Weiters stützt die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf einen zu erwartenden erhöhten Betreuungsaufwand ihres zehnjährigen Sohnes, der im September 2016 einen Schulwechsel vor sich habe. Sieht man davon ab, dass der mit dem Schulwechsel verbundene allfällige erhöhte Betreuungsbedarf im hier interessierenden Zeitraum (ab Jänner 2017) nicht mehr argumentiert werden kann (das Schuljahr hat zu Beginn dieser Frist bereits 4 Monate gedauert), lassen sich auch keine Anhaltspunkte dafür gewinnen, dass sie auf keine ausreichende Unterstützung von dritter Seite zurückgreifen könne. Nicht nur, dass in *** Möglichkeiten der Nachmittagsbetreuung bestehen und das Kind bereits für drei Wochentage im dortigen Hort angemeldet wurde, ist es der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar, die Betreuung des Sohnes außerhalb der Hortzeiten mit ihrem Gatten zu akkordieren. Was schließlich die ablehnende Haltung des Arbeitgebers angeht, ist darauf zu verweisen, dass das GSchG hinsichtlich der Befreiung vom Amt des Geschworenen oder Schöffen nicht zwischen unselbstständig und selbstständig Erwerbstätigen unterscheidet. Im letzteren Fall kann eine wirtschaftliche Belastung durch die Inanspruchnahme als Laienrichter darin bestehen, dass durch den Ausfall seiner Arbeitskraft für den Dienstgeber Kosten für eine Ersatzarbeitskraft entstehen oder dadurch, dass der Dienstgeber, wenn eine Ersatzarbeitskraft nicht zur Verfügung stehen sollte, eine Einschränkung seiner Tätigkeit für die Zeit der Inanspruchnahme des Dienstnehmers, und damit allenfalls auch finanzielle Einbußen hinzunehmen hat. Auch diesen Nachteilen kommt allerdings nur dann Bedeutung zu, wenn sie als unverhältnismäßig zu betrachten sind (vgl abermals VwSlg 15.533 A/2000). Dies vermag angesichts der Unternehmensgröße (die eine entsprechende rechtzeitige Disposition erlaubt) und des geringen Umfangs der zeitlichen Inanspruchnahme nicht erkannt zu werden.Was schließlich die ablehnende Haltung des Arbeitgebers angeht, ist darauf zu verweisen, dass das GSchG hinsichtlich der Befreiung vom Amt des Geschworenen oder Schöffen nicht zwischen unselbstständig und selbstständig Erwerbstätigen unterscheidet. Im letzteren Fall kann eine wirtschaftliche Belastung durch die Inanspruchnahme als Laienrichter darin bestehen, dass durch den Ausfall seiner Arbeitskraft für den Dienstgeber Kosten für eine Ersatzarbeitskraft entstehen oder dadurch, dass der Dienstgeber, wenn eine Ersatzarbeitskraft nicht zur Verfügung stehen sollte, eine Einschränkung seiner Tätigkeit für die Zeit der Inanspruchnahme des Dienstnehmers, und damit allenfalls auch finanzielle Einbußen hinzunehmen hat. Auch diesen Nachteilen kommt allerdings nur dann Bedeutung zu, wenn sie als unverhältnismäßig zu betrachten sind vergleiche abermals VwSlg 15.533 A/2000). Dies vermag angesichts der Unternehmensgröße (die eine entsprechende rechtzeitige Disposition erlaubt) und des geringen Umfangs der zeitlichen Inanspruchnahme nicht erkannt zu werden. Zumal bei einer Gesamtbetrachtung der Situation der Beschwerdeführerin durch ihre Heranziehung zum Laienrichteramt unverhältnismäßige Nachteile nicht erkannt zu werden vermögen, war der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.822.001.2016