RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.08.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-870/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Dr. Becksteiner über die Beschwerde von Frau KM, (***, ***) gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom
- Mai 2016, Zl. WUJ3-B-15376/002, betreffend Abweisung des Antrages auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes im Rahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Dr. Becksteiner über die Beschwerde von Frau KM, (***, ***) gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom
- Mai 2016, , Zl. WUJ3-B-15376/002, betreffend Abweisung des Antrages auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes im Rahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, zu Recht:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
- Die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG wird für nicht zulässig erklärt.Die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG wird für nicht zulässig erklärt. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht NÖ bekämpften Bescheid wurde der Antrag von Frau KM auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes im Rahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung abgewiesen, die Entscheidung wird auf die §§ 5 Abs. 1 und 2, 17 Abs. 2 und § 20 Abs. 1 NÖ Mindestsicherungsgesetz gestützt.Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht NÖ bekämpften Bescheid wurde der Antrag von Frau KM auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes im Rahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung abgewiesen, die Entscheidung wird auf die Paragraphen 5, Absatz eins und 2, 17 Absatz 2 und Paragraph 20, Absatz eins, NÖ Mindestsicherungsgesetz gestützt. Begründend wird hiezu ausgeführt, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin trotz wiederholter Urgenz den Antrag nicht vollständig ausgefüllt habe (die Personen in Haushaltsgemeinschaft waren nicht angeführt), überdies wären nicht die Kontoauszüge der letzten drei Monate (vollständig und fortlaufend) vorgelegt worden. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in der einerseits anstelle der Kontoauszüge eine bis in den September 2015 zurückreichende Umsatzliste (Kontostandsentwicklung) vorgelegt wurde, sondern auch das Antragsformular betreffend Leistungen im Rahmen der bedarfsorientierten Mindestsicherung neu ausgefüllt vorgelegt wurde. In diesem Antrag werden einerseits Mitbewohner angeführt, allerdings ist festzustellen, dass nach wie vor hinsichtlich dieser Mitbewohner teilweise die Sozialversicherungsnummer zur Gänze fehlt, teilweise ist sie unvollständig. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat wie folgt erwogen: Gemäß § 20 Abs. 1 NÖ MSG sind Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung abzuweisen, wenn die Hilfe suchende Person ihre Mitwirkungspflicht nach § 17 Abs. 2 trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht erfüllt. Im gegenständlichen Fall wurde dieser Verpflichtung im Verfahren vor der belangten Behörde unzweifelhaft nicht entsprochen und wird dies auch gar nicht bestritten. Der nunmehr bekämpfte Bescheid wurde daher seitens der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung zu Recht erlassen.Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, NÖ MSG sind Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung abzuweisen, wenn die Hilfe suchende Person ihre Mitwirkungspflicht nach Paragraph 17, Absatz 2, trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht erfüllt. Im gegenständlichen Fall wurde dieser Verpflichtung im Verfahren vor der belangten Behörde unzweifelhaft nicht entsprochen und wird dies auch gar nicht bestritten. Der nunmehr bekämpfte Bescheid wurde daher seitens der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung zu Recht erlassen. Damit ist aber jedenfalls auch der Beschwerde jeder Erfolg zu versagen, da der bekämpfte Bescheid rechtmäßig ergangen ist. Darüber hinaus ist festzustellen, dass auch mit der gegenständlichen Beschwerde nicht zur Gänze sämtliche aushaftende Informationen der Behörde bekannt gegeben wurden, insbesondere fehlt teilweise von den angegebenen Mitbewohnern die Sozialversicherungsnummer zur Gänze, teilweise ist sie unvollständig. Derartig bedeutsame Umstände sind jedenfalls bekannt zu geben, damit die Behörde ohne langwierige Recherchen den gestellten Antrag bearbeiten kann, insbesondere wird mit diesen Angaben die Überprüfbarkeit der Angaben auf ihre Richtigkeit hin wesentlich erleichtert. Der Beschwerde war somit jeder Erfolg zu versagen. Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass sie trotz dieser Entscheidung jederzeit die Möglichkeit hat, einen neuen und vor allem wirklich vollständigen Antrag auf Leistungen im Rahmen der bedarfsorientierten Mindestsicherung zu stellen, über den von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde entschieden werden wird. Die Revision war nicht für zulässig zu erklären, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, insbesondere wird nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Es ist daher nur die außerordentliche Revision zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.870.001.2016