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{'item': 'LVwG-S-2120/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.08.2016 GeschäftszahlLVwG-S-2120/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn Dr. AC, vertreten durch Dr. Wolfgang Kunert, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom

  1. Juni 2016, Zl. HLS2-V-1518021/5, betreffend Bestrafung nach der NÖ BauO 2014, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn Dr. AC, vertreten durch Dr. Wolfgang Kunert, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom
  2. Juni 2016, Zl. HLS2-V-1518021/5, betreffend Bestrafung nach der NÖ BauO 2014, zu Recht erkannt:,
  3. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Hinsichtlich des Spruchpunktes
  4. wird gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Hinsichtlich des Spruchpunktes
  5. wird gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.
  6. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, , B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, VwGG). Entscheidungsgründe: Dem Beschwerdeführer wird zur Last gelegt, in *** (Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***),
  7. ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben, konkret einen in Massivbauweise errichteten Zubau, der mittels eines Zwischentraktes an das bestehende Wohnhaus angebaut worden sei, am
  8. Dezember 2015 benützt zu haben, ohne dass dieses Bauvorhaben baubehördlich bewilligt gewesen sei.
  9. zwischen
  10. Oktober 2009 und
  11. Dezember 2015 dem (rechtskräftigen) Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
  12. September 2009, Zl. BÜ-1/09-2, nicht entsprochen zu haben. Diesem Straferkenntnis liegt die Mitteilung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
  13. Dezember 2015 zugrunde, der dieser den bezughabenden baupolizeilichen Auftrag sowie die Verhandlungsniederschrift von
  14. Juni 2009 anschloss. Während der Beschwerdeführer in seiner Rechtfertigung ausführte, dem baupolizeilichen Auftrag insoweit entsprochen zu haben, als er am
  15. Jänner 2014 eine baubehördliche Bewilligung beantragt habe, über die nach wie vor nicht rechtskräftig entschieden worden sei, sodass es am notwendigen Verschulden fehlte, brachte er in seiner Beschwerde vor, den Zubau in keiner Weise genutzt zu haben. Im Übrigen hätte die Behörde, wäre sie von einer Benützung ausgegangen, diese bereits ab dem Jahr 2009 annehmen müssen. Der Tatzeitpunkt sei daher eigens konstruiert, um eine Strafbarkeit eines im Übrigen nicht strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers herbeizuführen. Bei richtiger Sichtweise stehe der Bestrafung die zwischenzeitig eingetretene Verfolgungsverjährung entgegen. Zum zweiten Tatvorwurf führte er aus, dass es an konsenslos errichteten Neubauten nördlich des Bestandobjekts fehlte. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest: Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Im konkreten Fall wendet der Beschwerdeführer gegen die Bestrafung nach Spruchpunkt
  16. ein, dass dieser die eingetretene Vollstreckungs- bzw. Strafbarkeitsverjährung entgegenstehe. Er verkennt dabei allerdings, dass es sich bei Verwaltungsübertretungen nach § 37 Abs. 1 Z 1 letzte Alternative NÖ BauO 2014 um ein Dauerdelikt handelt, bei dem die Verjährungsfrist von dem Zeitpunkt an läuft, in dem das strafbare Verhalten aufgehört hat (VwGH 18.5.2004, 2003/05/0144). Nicht nur, dass der von der belangten Behörde angenommene Tatzeitpunkt zweifellos innerhalb der Verjährungsfrist liegt, wäre Gleichartiges – im Hinblick auf die wiedergegebene Rechtsprechung – auch dann anzunehmen, wenn die belangte Behörde ein strafbares Verhalten von 2009 bis dato angenommen hätte.Im konkreten Fall wendet der Beschwerdeführer gegen die Bestrafung nach Spruchpunkt
  17. ein, dass dieser die eingetretene Vollstreckungs- bzw. Strafbarkeitsverjährung entgegenstehe. Er verkennt dabei allerdings, dass es sich bei Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, letzte Alternative NÖ BauO 2014 um ein Dauerdelikt handelt, bei dem die Verjährungsfrist von dem Zeitpunkt an läuft, in dem das strafbare Verhalten aufgehört hat (VwGH 18.5.2004, 2003/05/0144). Nicht nur, dass der von der belangten Behörde angenommene Tatzeitpunkt zweifellos innerhalb der Verjährungsfrist liegt, wäre Gleichartiges – im Hinblick auf die wiedergegebene Rechtsprechung – auch dann anzunehmen, wenn die belangte Behörde ein strafbares Verhalten von 2009 bis dato angenommen hätte. Weiters bringt er vor, das fragliche Objekt im Tatzeitpunkt nicht benützt zu haben. Ob dies der Fall war oder nicht, kann allerdings vorliegend dahingestellt bleiben, zumal schon die Tatumschreibung nicht den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG entspricht. Denn wenngleich es grundsätzlich nicht erforderlich ist, die Art und Weise der Benützung eines Bauwerks in den Spruch aufzunehmen, sondern bei einem entsprechenden Tatvorwurf (mangels gegenteiliger Anhaltspunkte) von der bestimmungsgemäßen Nutzung des Objektes auszugehen ist (VwGH 27.2.1996, 96/05/0022), gilt dann anderes, wenn sich auch aus der Objektsbeschreibung keinerlei Anhaltspunkte für einen intendierten Verwendungszweck ergeben. Gerade das trifft aber auf den vorliegenden Fall zu, sodass die konkrete Art und Weise der Benutzung in den Spruch aufzunehmen gewesen wäre (bspw.: durch Abstellen von Fahrzeugen oder Gegenständen). Angesichts dieses Mangels (den auszubessern das Verwaltungsgericht nicht berechtigt ist) war der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes 1 Erfolg beschieden, von der Einstellung des Strafverfahrens jedoch im Hinblick auf die offene Verfolgungsverjährungsfrist abzusehen.Weiters bringt er vor, das fragliche Objekt im Tatzeitpunkt nicht benützt zu haben. Ob dies der Fall war oder nicht, kann allerdings vorliegend dahingestellt bleiben, zumal schon die Tatumschreibung nicht den Anforderungen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG entspricht. Denn wenngleich es grundsätzlich nicht erforderlich ist, die Art und Weise der Benützung eines Bauwerks in den Spruch aufzunehmen, sondern bei einem entsprechenden Tatvorwurf (mangels gegenteiliger Anhaltspunkte) von der bestimmungsgemäßen Nutzung des Objektes auszugehen ist (VwGH 27.2.1996, 96/05/0022), gilt dann anderes, wenn sich auch aus der Objektsbeschreibung keinerlei Anhaltspunkte für einen intendierten Verwendungszweck ergeben. Gerade das trifft aber auf den vorliegenden Fall zu, sodass die konkrete Art und Weise der Benutzung in den Spruch aufzunehmen gewesen wäre (bspw.: durch Abstellen von Fahrzeugen oder Gegenständen). Angesichts dieses Mangels (den auszubessern das Verwaltungsgericht nicht berechtigt ist) war der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes 1 Erfolg beschieden, von der Einstellung des Strafverfahrens jedoch im Hinblick auf die offene Verfolgungsverjährungsfrist abzusehen. Die weitere Bestrafung (Spruchpunkt 2) stützt die belangte Behörde auf § 37 Abs. 1 Z 10 NÖ BauO
  18. Wohl aufgrund eines Redaktionsversehens bezieht sich diese Strafnorm jedoch nur auf baupolizeiliche Aufträge, die unter dem Regime der NÖ BauO 2014 erlassen wurden. Im Hinblick darauf, dass die entsprechende Verstöße gegen ältere baupolizeiliche Aufträge pönalisierende Norm des § 37 Abs. 1 Z 8 NÖ BauO 1996 mit
  19. Jänner 2015 außer Kraft getreten ist und eine interpretative Supplierung der fehlenden Strafnormen nicht in Betracht kommt (VfSlg 4291/1962), konnte der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Übertretung nicht begangen haben, sodass der Beschwerde auch insoweit Erfolg beschieden und die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen war.Die weitere Bestrafung (Spruchpunkt 2) stützt die belangte Behörde auf Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 10, NÖ BauO
  20. Wohl aufgrund eines Redaktionsversehens bezieht sich diese Strafnorm jedoch nur auf baupolizeiliche Aufträge, die unter dem Regime der NÖ BauO 2014 erlassen wurden. Im Hinblick darauf, dass die entsprechende Verstöße gegen ältere baupolizeiliche Aufträge pönalisierende Norm des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, NÖ BauO 1996 mit
  21. Jänner 2015 außer Kraft getreten ist und eine interpretative Supplierung der fehlenden Strafnormen nicht in Betracht kommt (VfSlg 4291 aus 1962,), konnte der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Übertretung nicht begangen haben, sodass der Beschwerde auch insoweit Erfolg beschieden und die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen war. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Obsiegen nicht aufzuerlegen.Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Obsiegen nicht aufzuerlegen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.2120.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.