RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.08.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-533/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 99Abs 1 St
VO 1960 begangen, so ist die 1. erstmalig
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, 2.
§ 99Abs 1 St
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen, 2.
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen, 3.
§ 99Abs 1a oder 1b St
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 3.
Paragraph 99, Absatz eins a, oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 4. erstmalig
§ 99Abs 1a St
VO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, 4. erstmalig
Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, 5.
§ 99Abs 1 St
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen,5.
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen, 6.
§ 99Abs 1a St
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 6.
Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 7.
§ 99Abs 1b St
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden (§ 26 Abs 2 FSG). 7.
Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden (Paragraph 26, Absatz 2, FSG). Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (Paragraph 30 a,) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs 3 Z 14 und 15 FSG (§ 25 Abs 3 FSG). Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14 und 15 FSG (Paragraph 25, Absatz 3, FSG). Die in § 7 Abs 3 Z 14 oder 15, § 25 Abs 3 zweiter Satz oder § 30b genannten Rechtsfolgen treten nur dann ein, wenn die die jeweiligen Rechtsfolgen auslösenden Delikte innerhalb von zwei Jahren begangen wurden (§ 30a Abs 4 FSG). Die in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14, oder 15, Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz oder Paragraph 30 b, genannten Rechtsfolgen treten nur dann ein, wenn die die jeweiligen Rechtsfolgen auslösenden Delikte innerhalb von zwei Jahren begangen wurden (Paragraph 30 a, Absatz 4, FSG). Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a eine Nachschulung anzuordnen: Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen: 1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt, wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt, 2. wegen einer zweiten in § 7 Abs 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von wegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder 3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 oder 1a StVO 1960. wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
- n)gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
- n)Stufe(
- n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. fehlenden Stufe(
- n)gemäß Paragraph 4 c, Absatz 2, nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
- n)Stufe(
- n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrs-coaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen (§ 24 Abs 3 FSG). Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrs-coaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen (Paragraph 24, Absatz 3, FSG). In Ihrem Fall ist die Behörde auf Grund Ihres Verhaltens der Auffassung, dass Ihre Lenkberechtigung auf die im Spruch angeführte Dauer entzogen sowie die Durchführung eines Nachschulungskurses angeordnet werden muss, um die Allgemeinheit zu schützen. Dabei wurde der Zeitraum bereits berücksichtigt, der seit der Begehung der Tat beziehungsweise seit der vorläufigen Abnahme des Führerscheines verstrichen ist. Da Sie als verkehrsunzuverlässiger Lenker eine große Gefahr für die anderen Ver- kehrsteilnehmer darstellen, sind die Entziehung der Lenkberechtigung und die Anordnung des Nachschulungskurses, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens sowie einer verkehrspsycholoigschen Stellungnahme wegen Gefahr im Verzug unaufschiebbare Maßnahmen. Die Behörde war daher berechtigt, diesen Bescheid ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen (§ 57 Abs 1 AVG).“(Paragraph 57, Absatz eins, AVG).“ In seiner Vorstellung wendete Herr WL wörtlich ein: „Sehr geehrte Damen und Herren! Ich weiß dass ich mich nicht korrekt verhalten habe. Aber mit dem Rückrechnungszeitraum bis zwei Uhr früh bin ich nicht ganz einverstanden. Ich habe bei der Polizei wahrscheinlich angegeben der letzte Alkoholkonsum war um ca. 02:00 Uhr früh, das stimmt aber nicht. Ich habe bis ca. 04:30 noch 3 Bier und 2 Cappy-Wodka getrunken. Ich weiß ich habe mich nicht korrekt verhalten, und dafür möchte ich mich entschuldigen. Bitte laden Sie mich vor, dann kann ich alles besser erklären. Ich bitte Sie, das noch einmal neu zu berechnen.“ In der Folge leitete die Bezirkshauptmannschaft Tulln das ordentliche Ermittlungsverfahren ein und erließ schlussendlich nachstehenden Bescheid: „Bescheid Über Ihre Vorstellung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 10.3.2016, Zl. TUS1-F-1664/001, wird wie folgt entschieden: Die Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen AM und B (bis 21.6.2017) wird in vollem Umfang bestätigt. Die mit diesem Bescheid angeordneten begleitenden Maßnahmen, nämlich die Anordnung einer Nachschulung, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und der verkehrspsychologischen Stellungnahme bleiben aufrecht. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wird ausgeschlossen, d.h. der Bescheid kann trotz Ihrer Beschwerde vollstreckt werden. Rechtsgrundlagen § 57 Abs 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG Paragraph 57, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG § 13 Abs 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG Paragraph 13, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG Begründung Mit dem angefochtenen Bescheid wurde Ihnen die Lenkberechtigung auf die Dauer von 16 Monaten entzogen und wurde angeordnet, dass Sie bis zum Ende der Entzugszeit eine Nachschulung zu absolvieren sowie ein amtsärztliches Gutachten über Ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen und eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen haben. Die Gründe für die behördliche Maßnahme können Sie dem angefochtenen Bescheid entnehmen. In Ihrer Vorstellung machten Sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie haben die Angaben über Ihren Alkoholkonsum dahingehend revidiert, als Sie nicht, wie bei der Anhaltung angegeben, den letzten Alkohol um 2:00 Uhr konsumiert haben sondern bis ca. 4:20 Uhr noch drei Bier und zwei Cappy-Wodka getrunken hätten. Von der Bezirkshauptmannschaft Tulln wurde ein Ermittlungsverfahren durchgeführt, welches ergeben hat, dass gegen Sie keine Vormerkungen in strafrechtlicher Hinsicht vorliegen sowie keine einschlägigen Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht. Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht und Ihnen Gelegenheit geboten, dazu Stellung zu nehmen. Sie haben innerhalb der zugestandenen Frist hievon keinen Gebrauch gemacht. Zum Ergebnis des rechtzeitig eingeleiteten Ermittlungsverfahrens stellt die Behörde Folgendes fest: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein allfälliger Nachtrunk bei der ersten sich bietenden Gelegenheit anzugeben und zu beweisen. Sie haben erstmals in Ihrer Vorstellung geänderte Angaben zu Ihrem Alkoholkonsum getätigt, ohne diese zu beweisen. Ihre Angaben zum Nachtrunk – nach der Fahrt um 2.00 Uhr noch drei Bier und zwei Cappy-Wodka getrunken zu haben - sind daher unglaubwürdig und kann diese Alkoholmenge nicht berücksichtigt werden. Es wird von Ihren Angaben bei der Anhaltung ausgegangen, und die Rückrechnung des Amtsarztes ausgehend vom Messergebnis um 9.04 Uhr bildet daher die Grundlage für den Alkoholisierungsgrad um 2.00 Uhr. Die im angefochtenen Bescheid genannten Gründe bleiben somit aufrecht, weshalb Ihre Vorstellung keinen Erfolg haben konnte. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid war die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, da die vorzeitige Vollstreckung dieses Bescheides im Interesse der Verkehrssicherheit und somit im öffentlichen Interesse wegen Gefahr im Verzuge dringend geboten ist (§ 13 Abs 2 VwGVG).“Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid war die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, da die vorzeitige Vollstreckung dieses Bescheides im Interesse der Verkehrssicherheit und somit im öffentlichen Interesse wegen Gefahr im Verzuge dringend geboten ist (Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG).“ Ein weiterer Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 21.4.2016, TUS2-V-164677/5, lautet wie folgt: „Straferkenntnis Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen: Zeit: zu 1., 2., 3., 4. 21.2.2016 02.00 Uhr, zu 5. 21.2.2016 um 08.40 Uhr Ort: zu 1., 2.,3. und 4. Gemeindegebiet ***, ***, zu 5. Gemeindegebiet ***, Fahrt bis zum *** Fahrzeug: ***; *** , Personenkraftwagen, Personenkraftwagen Tatbeschreibung: 1. Das Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall nicht sofort angehalten, obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand. 2. Das Fahrzeug gelenkt, obwohl Sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden haben und der Alkoholgehalt Ihrer Atemluft 0,92 mg/I, somit 0,8 mg/I oder mehr betrug lt. Rückrechnung des Amtsarztes 3. Bei einem Verkehrsunfall an der Feststellung des Sachverhaltes nicht mitgewirkt, obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand, da Sie den Unfallort verlassen haben. 4. Nicht die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall mit Sachschaden ohne unnötigen Aufschub verständigt, obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand und ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift nicht erfolgte. 5. Das Fahrzeug gelenkt, obwohl Sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden haben und der Alkoholgehalt Ihrer Atemluft 1,18 %o betrug – laut Rückrechnung des Amtsarztes Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: zu 1. § 4 Abs.1 Iit.a, § 99 Abs.2 Iit.a StVO 1960zu 2. § 5 Abs.1, § 99 Abs.1 Iit.a StVO 1960zu 3. § 4 Abs.1 Iit.c, § 99 Abs.2 Iit.a StVO 1960zu 4. § 4 Abs.5, § 99 Abs.3 Iit.b StVO 1960zu 1. Paragraph 4, Absatz eins, Iit.a, Paragraph 99, Absatz 2, Iit.a StVO 1960, zu 2. Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 99, Absatz eins, Iit.a StVO 1960, zu 3. Paragraph 4, Absatz eins, Iit.c, Paragraph 99, Absatz 2, Iit.a StVO 1960, zu 4. Paragraph 4, Absatz 5,, Paragraph 99, Absatz 3, Iit.b StVO 1960 zu 5. § 5 Abs.1, § 99 Abs.1b StVO1960zu 5. Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 99, Absatz eins b, StVO1960 Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß Ersatzfreiheitsstrafe von zu 1. € 220,00 108 Stunden § 99 Abs.2 Iit.a StVO 1960zu 2. € 1.600,00 336 Stunden § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960zu 3. € 150,00 76 Stunden § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960zu 4. € 150,00 69 Stunden § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960zu 5. € 800,00 168 Stunden § 99 Abs.1b StVO 1960zu 1. € 220,00 108 Stunden Paragraph 99, Absatz 2, Iit.a StVO 1960, zu 2. € 1.600,00 336 Stunden Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960, zu 3. € 150,00 76 Stunden Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO 1960, zu 4. € 150,00 69 Stunden Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO 1960, zu 5. € 800,00 168 Stunden Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 desVerwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), das sind 10% derVorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2, des, Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 132,00 Gesamtbetrag: € 3.052,00 Zahlungsfrist: Wenn Sie kein Rechtsmittel einbringen, haben Sie den Geldbetrag binnen zwei Wo- chen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Bei Verzug müssen Sie damit rech- nen, dass Mahngebühren in der Höhe von € 5,00 anfallen, der Betrag zwangsweise eingetrieben und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe voll- streckt wird. Begründung Auf Grund Ihrer Angaben und der Anzeige wird als erwiesen angenommen, dass Sie die Ihnen zur Last gelegte(
- en)Tat(
- en)begangen haben. Die verhängte(
- n)Strafe(
- n)wurde unter Berücksichtigung der im § 19 VStG 1991 ent-Die verhängte(
- n)Strafe(
- n)wurde unter Berücksichtigung der im Paragraph 19, VStG 1991 ent- haltenen Richtlinien für die Strafbemessung festgesetzt und erscheint der (den) Tat(
- en)und dem Verschulden angemessen. Die Strafbemessung erfolgte unter Berücksichtigung der im § 19 VStG 1991 enthal-Die Strafbemessung erfolgte unter Berücksichtigung der im Paragraph 19, VStG 1991 enthal- tenen Richtlinien und folgender Umstände: mildernd: Teilgeständnis, keine Vormerkungen erschwerend: kein Umstand Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ Der zuletzt genannte Bescheid erwuchs zwischenzeitig in Rechtskraft, über die zu Spruchpunkt 2 eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des LVwG vom 2.8.2016, LVwG-S-1503/001-2016, abgesprochen. 2. Zum Beschwerdevorbringen: In der rechtzeitig gegen den Entzugsbescheid erhobenen Beschwerde führte Herr WL begründend aus wie folgt: „Sehr geehrte Damen und Herren! Ich WL, möchte Beschwerde gegen diese Niederschrift vom 21. April 2016 Beschwerde erheben. Diese richtet sich nur gegen Punkt 2 der Tatbeschreibung. Begründung: Ich bin am 20. Februar 2016 um ca. 22:45 Uhr von zu Hause aus, ohne den ganzen Tag einen Tropfen Alkohol getrunken zu haben, in das Lokal „***“ in *** gefahren. Da habe ich einige Bekannte getroffen. Wir haben Platz genommen und ins Kartenspielen begonnen. Das dauerte einige Stunden, bis ca. 02:00 Uhr früh. Ich konsumierte in dieser Zeit 3 Coca Cola 1 Flasche Bier und einen weißen gespritzten. Von niemanden im Lokal wurde ein Getränk für mich bezahlt. Sonst habe ich vor den Unfall nichts getrunken. Es gibt zwei Zeugen die das bestätigen können. Die Namen und Adressen derer lauten: SD *** *** und WS *** *** Danach bin ich heimgefahren und da ist mir der Unfall passiert. Wenn ich mich korrekt verhalten hätte und die Polizei gerufen hätte, wäre überhaupt nichts passiert.“ 3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 2. August 2016 eine öffentliche mündliche Handlung durchgeführt. In dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugen SD und WS. Der Beschuldigte erklärte wie schon in seiner Beschwerde, im Gasthaus *** in *** lediglich einen weißen Gespritzten, eine Flasche Bier und drei Cola konsumiert zu haben. Er sei gegen ca. 22.45 Uhr in das Gasthaus gekommen. Vorher habe er seine pflegebedürftige Mutter besucht. Bei dieser sei er bis ca. 20.30 Uhr gewesen. Gegen ca. 2 Uhr habe er das Gasthaus verlassen, um nach Hause zu fahren. Bei der Heimfahrt sei er in einen Unfall verwickelt gewesen und trotzdem weitergefahren, ohne anzuhalten oder die Polizei zu verständigen. Das Auto sei am rechten Fahrbahnrand geparkt gewesen und von ihm leicht touchiert worden. Von seiner Wohnung sei er danach in ein nahe gelegenes Pub gegangen, wo er noch drei Bier und drei Cappy Wodka getrunken habe. Am Morgen sei er von Freunden angerufen worden, ob er zur üblichen Tarockrunde kommen wolle. Mit dem Fahrzeug seines Bruders sei er dann zum Gasthaus *** gefahren. Dort sei er von der Polizei wegen der Beschädigung des geparkten Fahrzeuges telefonisch kontaktiert worden. Beim *** sei auch der Alkomattest durchgeführt worden. Der Amtsarzt habe aufgrund dieses Ergebnisses die Alkoholwerte rückgerechnet. Der Zeuge SD gab an, am 20. Februar 2016 gegen ca. 22.45 Uhr bis knapp vor 2 Uhr des Folgetages im Gasthaus *** gewesen zu sein und mit Herrn WS und Herrn WL Karten gespielt zu haben. In dieser Zeit habe Herr WL einen Gespritzten, ein Bier und drei Cola getrunken. Über diese Zeiträume hinaus könne er keine Angaben über einen allfälligen Alkoholkonsum Herrn WL machen. Der Zeuge WS erklärte, zu besagtem Zeitpunkt mit Herrn WL und Herrn SD im Gasthaus *** gewesen zu sein und Karten gespielt zu haben. Herr WL habe in diesem Zeitraum einen Gespritzen, ein Bier und drei Cola getrunken. Er könne sich deshalb daran noch erinnern, weil Herr WL es beim Kassieren so angesagt habe. Ansonsten könne er zu einem allfälligen Alkoholkonsum Herrn WL keine Angaben machen. Das Ergebnis des amtsärztlichen Gutachtens wurde nicht bestritten. 4. Beweiswürdigung: Den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, die Höhe des Alkoholgehalts seines Blutes sei erst durch einen Nachtrunk bedingt gewesen, kommt keine Glaubwürdigkeit zu. In der von der Polizei verfassten Anzeige scheint als Aussage des Beschwerdeführers explizit auf, dass der letzte Alkoholkonsum um 2:00 Uhr stattgefunden hat. Danach hätte er keinen weiteren Alkohol konsumiert. Sowohl die Frage nach einem Sturztrunk als auch nach einem Nachtrunk wurden jeweils negativ beantwortet. Erst im Rahmen seiner Vorstellung gegen den Entzugsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln wird erstmalig das Argument eines Nachtrunks vorgebracht, wobei sowohl Menge als auch Zeit des angeblichen Alkoholkonsums angegeben wurden. Wenngleich im unmittelbaren zeitlichen Nahbereich mit dem Unfall dem Beschwerdeführer ein gewisser Schockzustand zuzubilligen ist darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die Befragung durch die Polizei erst nach Verstreichen eines nicht unbeachtlichen Zeithorizonts vorgenommen wurde und somit davon auszugehen ist, dass die Einwendung eines Nachtrunks bereits wesentlich früher vorgebracht hätten werden können. Zusammengefasst präsentiert sich die Rechtfertigung Herrn WL hinsichtlich eines Nachtrunks jedenfalls so, dass die maßgeblichen Argumente erst nach Erkennen der daraus folgenden rechtlichen Relevanz vorgebracht wurden. Den Angaben in der polizeilichen Einvernahme wird auch deshalb gefolgt, da kein Grund ersichtlich ist, warum die Beamten gerade in für den Beschwerdeführer nachteiligen Punkten (Frage über letzten Alkoholkonsum, Nachtrunk) die Unwahrheit angeben hätten sollen, in anderen aber nicht. Vielmehr wird der Versuch des Beschwerdeführers, einen Nachtrunk für seine zum Unfallszeitpunkt nicht vorliegende Alkoholisierung glaubhaft zu machen, als reine Schutzbehauptung gewertet. An dieser Beurteilung können auch die Zeugenaussagen nichts ändern. Das Gericht folgt aus diesen Gründen den Angaben des Anzeigelegers bzw. der einschreitenden Beamten und legt seinem weiteren Verfahren das Ergebnis des schlüssigen und widerspruchsfreien amtsärztlichen Gutachtens zu Grunde, das im gesamten Verfahren dem Ergebnis nach auch nicht angezweifelt wurde. 5. Sachverhalt: Das Gericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Blutalkoholwert zum Zeitpunkt des Unfalls 1,84 Promille) am 21.2.2016 um 2:00 Uhr einen PKW gelenkt und einen Verkehrsunfall verursacht hat. Dabei hat er das Fahrzeug nicht angehalten, an der Feststellung des Sachverhalts durch Verlassen der Unfallstelle nicht mitgewirkt, die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall mit Sachschaden nicht verständigt, wobei ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Beteiligten nicht erfolgte, obwohl sein Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand. Weiters lenkte der Beschwerdeführer am 21.2.2016 um 8:40 Uhr einen PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Blutalkoholwert 1,18 Promille). Ein Nachtrunk konnte nicht erwiesen werden. 6. Rechtslage: § 7
(1)KFG: Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenParagraph 7,
(1)KFG: Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
- die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
- sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. § 7
(3)leg. cit.: Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:Paragraph 7,
(3)leg. cit.: Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
- ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist;
- beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs. 6 lit. c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des Paragraph 99, Absatz 6, Litera c, StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist; § 7
(4)leg. cit.: Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.Paragraph 7,
(4)leg. cit.: Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist. § 24
(1)leg. cit.: Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitParagraph 24,
(1)leg. cit.: Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
- die Lenkberechtigung zu entziehen oder
- die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
- um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oderum eine Entziehung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder
- um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, besitzt. § 24
(3)leg. cit.: Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:Paragraph 24,
(3)leg. cit.: Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen: 1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt, 2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oderwegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder 3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
- n)gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
- n)Stufe(
- n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
- n)gemäß Paragraph 4 c, Absatz 2, nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
- n)Stufe(
- n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. § 25
(1)leg. cit.: Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.Paragraph 25,
(1)leg. cit.: Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. § 25
(3)leg. cit.: Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.Paragraph 25,
(3)leg. cit.: Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (Paragraph 30 a,) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14 und 15, § 26
(2)leg. cit.: Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines KraftfahrzeugesParagraph 26,
(2)leg. cit.: Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges 1. erstmalig
§ 99Abs. 1 St
VO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,erstmalig
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, 2.
§ 99Abs. 1 St
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen, 3.
§ 99Abs. 1a oder 1b St
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,
Paragraph 99, Absatz eins a, oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 4. erstmalig
§ 99Abs. 1a St
VO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,erstmalig
Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, 5.
§ 99Abs. 1 St
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen,
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen, 6.
§ 99Abs. 1a St
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,
Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 7.
§ 99Abs. 1b St
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden. § 29
(3)leg. cit.: Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides ist der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern. Dies gilt auch für die Fälle des § 30, sofern sich der Lenker noch in Österreich aufhält.Paragraph 29,
(3)leg. cit.: Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides ist der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern. Dies gilt auch für die Fälle des Paragraph 30,, sofern sich der Lenker noch in Österreich aufhält. § 41a
(6)leg. cit.: Ein Mopedausweis gilt innerhalb Österreichs als Führerschein und der Führerscheinbesitzer als Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse AM im jeweiligen Berechtigungsumfang.Paragraph 41 a,
(6)leg. cit.: Ein Mopedausweis gilt innerhalb Österreichs als Führerschein und der Führerscheinbesitzer als Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse AM im jeweiligen Berechtigungsumfang. § 24
(1)VwGVG: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)VwGVG: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. § 28
(1)leg. cit.: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)leg. cit.: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 25a
(1)VwGG: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)VwGG: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. § 25a
(5)leg. cit.: Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.Paragraph 25 a,
(5)leg. cit.: Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
- Erwägungen: Das Ergebnis des amtsärztlichen Gutachtens wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Es wird lediglich erstmalig im Rahmen einer Vorstellung gegen den Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln ein Nachtrunk behauptet. In diesem Zusammenhang ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen. Demnach ist dem Umstand Bedeutung beizumessen, zu welchem Zeitpunkt der Lenker die Behauptung eines Nachtrunks aufgestellt hat. In Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes ist davon auszugehen, dass auf einen allfälligen Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit und von sich aus hingewiesen wird (vgl. VwGH vom 12.11.1987, 87/02/0134). Trotz früher gebotener Gelegenheit anlässlich der Aufnahme der polizeilichen Niederschrift (Anzeige) hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall die Behauptung eines Nachtrunkes erst im Rahmen der oben erwähnten Vorstellung erstmalig erhoben (vgl. VwGH vom 19.12.2005, 2002/03/0287). Weiters hat der Beschwerdeführer sämtliche an ihn gestellte Fragen anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme durch die Polizei anstandslos beantwortet. Diese fand im Übrigen ohnehin erst viele Stunden nach dem Unfall statt, weshalb auf Grund dieses situationsbezogenen Verhaltens (vgl. VwGH vom
- November 1997, 95/03/0037 und /0044) keine eingeschränkte „Wahrnehmungs- und Denkleistung“ ausgerechnet bei der Frage nach einem Nachtrunk angenommen werden kann (vgl. VwGH vom 7.9.2007, 2006/02/0021). In diesem Zusammenhang ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen. Demnach ist dem Umstand Bedeutung beizumessen, zu welchem Zeitpunkt der Lenker die Behauptung eines Nachtrunks aufgestellt hat. In Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes ist davon auszugehen, dass auf einen allfälligen Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit und von sich aus hingewiesen wird vergleiche VwGH vom 12.11.1987, 87/02/0134). Trotz früher gebotener Gelegenheit anlässlich der Aufnahme der polizeilichen Niederschrift (Anzeige) hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall die Behauptung eines Nachtrunkes erst im Rahmen der oben erwähnten Vorstellung erstmalig erhoben vergleiche VwGH vom 19.12.2005, 2002/03/0287). Weiters hat der Beschwerdeführer sämtliche an ihn gestellte Fragen anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme durch die Polizei anstandslos beantwortet. Diese fand im Übrigen ohnehin erst viele Stunden nach dem Unfall statt, weshalb auf Grund dieses situationsbezogenen Verhaltens vergleiche VwGH vom
- November 1997, 95/03/0037 und /0044) keine eingeschränkte „Wahrnehmungs- und Denkleistung“ ausgerechnet bei der Frage nach einem Nachtrunk angenommen werden kann vergleiche VwGH vom 7.9.2007, 2006/02/0021). Die zeitliche Voraussetzung für eine mögliche Anerkennung des Nachtrunks fehlt somit im vorliegenden Fall. Auch die Aussagen der Zeugen war insofern für den Beschwerdeführer nicht hilfreich, haben sie mit ihren Aussagen doch nur einen geringen Zeithorizont abdecken können. Auszugehen ist daher von der Tatsache einer zweimaligen Verfehlung des Beschwerdeführers, wie das von der Bezirkshauptmannschaft Tulln angenommen wurde. Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind die in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten bestimmten Tatsachen einer Wertung hinsichtlich Verwerflichkeit, der Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit zu unterziehen. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, FSG sind die in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten bestimmten Tatsachen einer Wertung hinsichtlich Verwerflichkeit, der Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit zu unterziehen. Grundsätzlich muss das Verhalten als besonders gefährlich eingestuft werden, da alkoholisierte Fahrzeuglenker unverhältnismäßig oft an Verkehrsunfällen beteiligt sind und daher eine besondere Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen. Alkohol führt erwiesener Maßen zu längeren Reaktionszeiten und zu Konzentrationsschwächen. Diese Wertung ist prinzipiell durch die Vorgabe einer Mindestentzugsdauer in § 26 Abs. 2 FSG bereits durch den Gesetzgeber vorweggenommen. Eine darüber hinausgehende Entzugsdauer darf nur verhängt werden, wenn der Betreffende im Entscheidungszeitpunkt über diese Mindestdauer hinaus verkehrsunzuverlässig ist (vgl. VwGH vom 24.1.2012, 2009/11/0227). Grundsätzlich muss das Verhalten als besonders gefährlich eingestuft werden, da alkoholisierte Fahrzeuglenker unverhältnismäßig oft an Verkehrsunfällen beteiligt sind und daher eine besondere Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen. Alkohol führt erwiesener Maßen zu längeren Reaktionszeiten und zu Konzentrationsschwächen. Diese Wertung ist prinzipiell durch die Vorgabe einer Mindestentzugsdauer in Paragraph 26, Absatz 2, FSG bereits durch den Gesetzgeber vorweggenommen. Eine darüber hinausgehende Entzugsdauer darf nur verhängt werden, wenn der Betreffende im Entscheidungszeitpunkt über diese Mindestdauer hinaus verkehrsunzuverlässig ist vergleiche VwGH vom 24.1.2012, 2009/11/0227). Ausschlaggebend sind für diese Entscheidung die Verwerflichkeit und die Gefährlichkeit der strafbaren Handlung, die der Prognose für die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit zu Grunde zu legen sind (vgl. VwGH vom 16.10.2012, 2009/11/0245). Dabei ist allerdings die wiederholte Begehung von Alkoholdelikten bereits durch die gesetzliche Vorgabe einer Mindestentzugsdauer antizipiert. Ausschlaggebend sind für diese Entscheidung die Verwerflichkeit und die Gefährlichkeit der strafbaren Handlung, die der Prognose für die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit zu Grunde zu legen sind vergleiche VwGH vom 16.10.2012, 2009/11/0245). Dabei ist allerdings die wiederholte Begehung von Alkoholdelikten bereits durch die gesetzliche Vorgabe einer Mindestentzugsdauer antizipiert. Trotz Berücksichtigung der Höhe des Grades der Alkoholisierungen, der Verursachung eines Verkehrsunfalls samt Fahrerflucht, der kurzen Dauer zwischen den beiden Taten, sowie der daraus ableitbaren offensichtlichen Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers scheint die von der belangten Behörde angenommene Entzugsdauer im verwaltungsbehördlichen Bescheides überhöht (vgl. VwGH vom 16.10.2012, 2009/11/0245). Trotz Berücksichtigung der Höhe des Grades der Alkoholisierungen, der Verursachung eines Verkehrsunfalls samt Fahrerflucht, der kurzen Dauer zwischen den beiden Taten, sowie der daraus ableitbaren offensichtlichen Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers scheint die von der belangten Behörde angenommene Entzugsdauer im verwaltungsbehördlichen Bescheides überhöht vergleiche VwGH vom 16.10.2012, 2009/11/0245). Zusammengefasst ist daher davon auszugehen, dass die Verkehrszuverlässigkeit bis zum 21.2.2017 nicht gegeben ist. Die Anordnung einer amtsärtzlichen Untersuchung, die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und die Anordnung einer Nachschulung erfolgten, da die gesetzlichen Voraussetzungen wie aus den zuvor zitierten gesetzlichen Normen ersichtlich ist, hierfür vorlagen, zu Recht. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
- Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.533.001.2016