← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-538/001-2015'}

Obsah (9)§ 28§ 25aArt. 133§ 69Art. 130§ 1§ 35§ 32§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.08.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-538/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Vw

GVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

  1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
  2. Mit Bescheid vom 28.11.2013, Zl. GS5-SH-38424/002-2013, bewilligte die NÖ Landesregierung der Beschwerdeführerin Sozialhilfe in Form von Hilfe zur sozialen Eingliederung in der Tagesstätte der LN in ***. Die Kosten von zum damaligen Zeitpunkt € 1.023,90 monatlich würden vorerst vom Land NÖ übernommen werden. 1.
  3. Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 13.4.2015, Zl. WBJ3-H-1486/002, verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (im Folgenden. Belangte Behörde) die Beschwerdeführerin zu einem Kostenbeitrag für die gewährte Sozialhilfe in Höhe von € 53,59 monatlich. Die Beschwerdeführerin befinde sich seit 10.12.2013 in der Tagesstätte der LN in *** und werde dort im Tagesdurchschnitt mehr als 5 Stunden betreut. Die Kosten dafür trage das Land NÖ. Die Beschwerdeführerin beziehe Pflegegeld der Stufe 2 in Höhe von € 224,30 monatlich, sonst jedoch kein Einkommen. Gründe, die ein teilweises oder gänzliches Absehen von der Vorschreibung des Kostenbeitrages im Sinne des § 35 Abs. 4 NÖ SHG erfordern würden, würden nicht vorliegen. Deshalb seien 30 % des bezogenen Pflegegelds, sohin € 53,59, als monatlicher Kostenbeitrag zu leisten. Die Beschwerdeführerin befinde sich seit 10.12.2013 in der Tagesstätte der LN in *** und werde dort im Tagesdurchschnitt mehr als 5 Stunden betreut. Die Kosten dafür trage das Land NÖ. Die Beschwerdeführerin beziehe Pflegegeld der Stufe 2 in Höhe von € 224,30 monatlich, sonst jedoch kein Einkommen. Gründe, die ein teilweises oder gänzliches Absehen von der Vorschreibung des Kostenbeitrages im Sinne des Paragraph 35, Absatz 4, NÖ SHG erfordern würden, würden nicht vorliegen. Deshalb seien 30 % des bezogenen Pflegegelds, sohin € 53,59, als monatlicher Kostenbeitrag zu leisten.
  4. Zum Beschwerdevorbringen: Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und die Aufhebung des Bescheids und das Absehen von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag beantragt. Soweit Kosten durch den Aufenthalt in der Behindertenwerkstätte anliefen, könne eine Verpflichtung zum Kostenbeitrag im Anlassfall nicht als gegeben angesehen werden. Das Pflegegeld stelle das einzige Einkommen der Beschwerdeführerin dar, sodass sie bei Einhebung des Kostenbeitrages in ihrem Lebensunterhalt gefährdet wäre. Durch Einhebung des Kostenbeitrages würde die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwert bzw. wäre der Erfolg der Hilfe gefährdet.
  5. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das erkennende Gericht hat Einsicht genommen in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Zl. WBJ3-H-1486/
  6. Weiters wurde vom Finanzamt *** eine Bestätigung über den Bezug von Familienbeihilfe der Beschwerdeführerin

§ 69Abs. 2 NÖ SHG i

Vm § 17 VwGVG und von der belangten Behörde eine Stellungnahme über sonstige Kosten und Aufwendungen bei der Beschwerdeführerin angefordertDas erkennende Gericht hat Einsicht genommen in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Zl. WBJ3-H-1486/002. Weiters wurde vom Finanzamt *** eine Bestätigung über den Bezug von Familienbeihilfe der Beschwerdeführerin

Paragraph 69, Absatz 2, NÖ SHG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG und von der belangten Behörde eine Stellungnahme über sonstige Kosten und Aufwendungen bei der Beschwerdeführerin angefordert

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin KK, geb. am ***, erhält seit 10.12.2013 Sozialhilfe in Form von Hilfe zur sozialen Eingliederung. Bis 10.3.2016 wurde sie in der Tagesstätte der LN in *** betreut, seit 11.3.2016 ist sie im ***, ***, *** untergebracht und wird dort im Durchschnitt mehr als 5 Stunden täglich betreut. Die Beschwerdeführerin bezieht Pflegegeld der Stufe 2 in Höhe von € 224,30 monatlich. Sie bezieht sonst kein eigenes Einkommen. Der Vater der Beschwerdeführerin, FK, bezieht für die Beschwerdeführerin erhöhte Familienbeihilfe. Bei der Beschwerdeführerin bestehen keine weiteren Kosten und Aufwendungen.
  2. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsakts, Zl. WBJ3-H-1486/002, aus der Bestätigung des Finanzamts *** vom 10.8.2016 über den Bezug der Familienbeihilfe sowie aus der Stellungnahme der belangten Behörde vom 7.4.
  3. Rechtslage: 6.
  4. Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet: 6.
  5. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet: „Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
  6. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; […]“ 6.
  7. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten auszugsweise: „§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27Paragraph 27 Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28Paragraph 28

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […]“ 6.
  3. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 (NÖ SHG 2000) lauten auszugsweise: „§ 32

(1)Die Hilfe zur sozialen Eingliederung umfasst alle Maßnahmen, die geeignet sind, Menschen mit besonderen Bedürfnissen in die Lage zu versetzen, ihre Fähigkeiten zu entwickeln und zu erhalten, um die in den unabänderlichen Lebensverhältnissen gelegenen Schwierigkeiten zu mildern und ihnen ein erfülltes Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen. […] § 35Paragraph 35
(1)Die Gewährung der Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen hat unter Berücksichtigung ihres Einkommens und verwertbaren Vermögens, bei teilstationären und stationären Diensten auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, inwieweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind, zu erfolgen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme. Das nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen dem pflegebedürftigen Menschen gebührende Taschengeld bleibt dem Menschen mit besonderen Bedürfnissen zu seiner Verfügung.
(2)Die gesetzlich zum Unterhalt des Hilfeempfängers verpflichteten Angehörigen haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht einen Kostenbeitrag zu leisten. Ehegatten, eingetragene Partner, Großeltern, Kinder und Enkel dürfen jedoch nicht zum Kostenbeitrag herangezogen werden.
(3)Eltern haben für die ihren Kindern gewährten stationären Dienste zumindest eine Kostenbeitragsleistung in der Höhe des Wertes der Sachbezüge

§ 1Abs.

1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge, BGBl.Nr. 642/1992, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 423/1998, zu leisten. Jedenfalls haben sie einen Kostenbeitrag in dem Ausmaß zu leisten, als sie für dieses Kind auf Grund gesetzlicher, vertraglicher oder statutarischer Bestimmungen Anspruch auf eine Leistung haben. Für volljährige Hilfeempfänger sind von den Eltern darüber hinaus keine Kostenbeiträge aus deren Einkommen zu erbringen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme.

(3)Eltern haben für die ihren Kindern gewährten stationären Dienste zumindest eine Kostenbeitragsleistung in der Höhe des Wertes der Sachbezüge

Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge, BGBl.Nr. 642 aus 1992,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 423 aus 1998,, zu leisten. Jedenfalls haben sie einen Kostenbeitrag in dem Ausmaß zu leisten, als sie für dieses Kind auf Grund gesetzlicher, vertraglicher oder statutarischer Bestimmungen Anspruch auf eine Leistung haben. Für volljährige Hilfeempfänger sind von den Eltern darüber hinaus keine Kostenbeiträge aus deren Einkommen zu erbringen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme.

(4)Von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag kann jedoch ganz oder zum Teil abgesehen werden, wenn durch den Kostenbeitrag die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwert oder der Erfolg der Hilfe gefährdet würde.
(5)[…]
(6)Die Landesregierung hat durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen, inwieweit: - Einkommen, - pflegebezogene Leistungen und - Vermögenswerte des hilfebedürftigen Menschen und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben.“ 6.4. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der NÖ Landesregierung zur Berücksichtigung von Eigenmitteln (EigenmittelVO) lauten auszugsweise: „§ 2
(1)Vom Einkommen sind nicht anzurechnen: 1. […] 2. Leistungen, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes des Empfängers gewährt werden (z. B. Pflegegeld), es sei denn, der Hilfe Suchende selbst hat Anspruch auf diese Leistungen und es wird ihm Sozialhilfe in Form eines teilstationären oder stationären Dienstes zuteil; […] § 5Paragraph 5 Für teilstationäre Dienste sind monatlich folgende Kostenbeiträge zu leisten: 1. […] 2. Bei einem zeitlichen Ausmaß der Maßnahme von durchschnittlich mehr als 5 Stunden täglich
  1. a)vom Hilfeempfänger ein Drittel der Höhe des Kostenbeitrages, der für einen stationären Dienst aus dem Einkommen zu erbringen wäre; weiters 30 % der zuerkannten pflegebezogenen Geldleistungen.
  2. b)von den unterhaltspflichtigen Angehörigen ein Drittel der Höhe des Kostenbeitrages, der für einen stationären Dienst im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zu erbringen wäre.“ 7. Erwägungen: 7.1.

§ 35Abs.

1 erster Satz NÖ SHG hat die Gewährung von Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen unter der Berücksichtigung des Einkommens und verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person, bei u.a. teilstationären Diensten auch unter der Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, inwieweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind, zu erfolgen (§ 35 Abs. 1 erster Satz NÖ SHG). 7.1.

Paragraph 35, Absatz eins, erster Satz NÖ SHG hat die Gewährung von Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen unter der Berücksichtigung des Einkommens und verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person, bei u.a. teilstationären Diensten auch unter der Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, inwieweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind, zu erfolgen (Paragraph 35, Absatz eins, erster Satz NÖ SHG). Die Beschwerdeführerin erhält Sozialhilfe in Form von Hilfe zur sozialen Eingliederung durch Betreuung in einer teilstationären Einrichtung

§ 32

NÖ SHG, ihr Vermögen und das von ihr bezogene Pflegegeld sind daher grundsätzlich von der Kostenbeitragspflicht umfasst. Da sie konkret kein eigenes Einkommen bezieht, kommt nur die Vorschreibung eines Kostenbeitrages bei Bezug pflegebezogener Geldleistungen, gegenständlich das Pflegegeld der Stufe 2, in Betracht. Die Beschwerdeführerin erhält Sozialhilfe in Form von Hilfe zur sozialen Eingliederung durch Betreuung in einer teilstationären Einrichtung

Paragraph 32, NÖ SHG, ihr Vermögen und das von ihr bezogene Pflegegeld sind daher grundsätzlich von der Kostenbeitragspflicht umfasst. Da sie konkret kein eigenes Einkommen bezieht, kommt nur die Vorschreibung eines Kostenbeitrages bei Bezug pflegebezogener Geldleistungen, gegenständlich das Pflegegeld der Stufe 2, in Betracht. Der Gesetzeswortlaut „Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, inwieweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind“ im § 35 Abs. 1 erster Satz NÖ SHG ist dabei so zu verstehen, dass für die Höhe eines Kostenbeitrages vom bezogenen Pflegegeld § 13 BPGG maßgeblich ist, sohin maximal 80 % des bezogenen Pflegegelds für einen Kostenbeitrag herangezogen werden können (vgl. dazu auch den Motivenbericht zum NÖ SHG, Ltg.-336/S-2-1999, S. 24). Der Gesetzeswortlaut „Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, inwieweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind“ im Paragraph 35, Absatz eins, erster Satz NÖ SHG ist dabei so zu verstehen, dass für die Höhe eines Kostenbeitrages vom bezogenen Pflegegeld Paragraph 13, BPGG maßgeblich ist, sohin maximal 80 % des bezogenen Pflegegelds für einen Kostenbeitrag herangezogen werden können vergleiche dazu auch den Motivenbericht zum NÖ SHG, Ltg.-336/S-2-1999, S. 24).

§ 35Abs.

1 letzter Satz NÖ SHG ist der konkrete Kostenbeitrag dann im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme zu setzen. Maßgeblich für die konkrete Berechnung des Kostenbeitrages ist dabei die Bestimmung des § 35 Abs. 6 NÖ SHG iVm § 5 Z 2 lit. a EigenmittelVO: Bei einem zeitlichen Ausmaß der Maßnahme von durchschnittlich mehr als fünf Stunden täglich ist vom Hilfeempfänger ein Kostenbeitrag in Höhe von 30 % der zuerkannten pflegebezogenen Geldleistungen zu leisten.

Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz NÖ SHG ist der konkrete Kostenbeitrag dann im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme zu setzen. Maßgeblich für die konkrete Berechnung des Kostenbeitrages ist dabei die Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 6, NÖ SHG in Verbindung mit Paragraph 5, Ziffer 2, Litera a, EigenmittelVO: Bei einem zeitlichen Ausmaß der Maßnahme von durchschnittlich mehr als fünf Stunden täglich ist vom Hilfeempfänger ein Kostenbeitrag in Höhe von 30 % der zuerkannten pflegebezogenen Geldleistungen zu leisten. Unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 35 Abs. 1 erster Satz NÖ SHG ergibt dies somit einen Kostenbeitrag von 30 % von 80 % des bezogenen Pflegegelds. Der belangten Behörde war bei Vorschreibung des Kostenbeitrages somit nicht entgegenzutreten. Unter Berücksichtigung der Bestimmung des Paragraph 35, Absatz eins, erster Satz NÖ SHG ergibt dies somit einen Kostenbeitrag von 30 % von 80 % des bezogenen Pflegegelds. Der belangten Behörde war bei Vorschreibung des Kostenbeitrages somit nicht entgegenzutreten. 7.

  1. Aus der Stellungnahme der belangten Behörde vom 7.4.2016 ergibt sich außerdem, das bei der Beschwerdeführerin keine weiteren Kosten und Aufwendungen bestehen, welche ein ganzes oder zumindest teilweises Absehen vom Kostenbeitrag auf Grund sozialer Härte nach § 35 Abs. 4 NÖ SHG notwendig machen. 7.
  2. Aus der Stellungnahme der belangten Behörde vom 7.4.2016 ergibt sich außerdem, das bei der Beschwerdeführerin keine weiteren Kosten und Aufwendungen bestehen, welche ein ganzes oder zumindest teilweises Absehen vom Kostenbeitrag auf Grund sozialer Härte nach Paragraph 35, Absatz 4, NÖ SHG notwendig machen. Dem Vorbringen in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin benötigte das bezogene Pflegegeld zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts, ist entgegenzuhalten, dass das Pflegegeld der Abdeckung eines spezifischen, pflegebezogenen Bedarfs dient und nicht der Abdeckung des allgemeinen Lebensunterhalts. Diesbezüglich sei auch auf die die Eltern der Beschwerdeführerin treffende, mangels Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführerin weiterhin bestehende, Unterhaltspflicht verwiesen. 7.
  3. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
  4. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK, noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Sachverhalt erwies sich auf Grund der Aktenlage als ausreichend geklärt. Außerdem wurden in der Beschwerde keine Tatsachen bestritten sondern lediglich die rechtliche Würdigung der belangten Behörde bekämpft. Von einer Verhandlung konnte daher abgesehen werden. 9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.538.001.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.