GVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision
Entscheidungsgründe:
Vm § 17 VwGVG und von der belangten Behörde eine Stellungnahme über sonstige Kosten und Aufwendungen bei der Beschwerdeführerin angefordertDas erkennende Gericht hat Einsicht genommen in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Zl. WBJ3-H-1486/002. Weiters wurde vom Finanzamt *** eine Bestätigung über den Bezug von Familienbeihilfe der Beschwerdeführerin
Paragraph 69, Absatz 2, NÖ SHG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG und von der belangten Behörde eine Stellungnahme über sonstige Kosten und Aufwendungen bei der Beschwerdeführerin angefordert
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27Paragraph 27 Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28Paragraph 28
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge, BGBl.Nr. 642/1992, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 423/1998, zu leisten. Jedenfalls haben sie einen Kostenbeitrag in dem Ausmaß zu leisten, als sie für dieses Kind auf Grund gesetzlicher, vertraglicher oder statutarischer Bestimmungen Anspruch auf eine Leistung haben. Für volljährige Hilfeempfänger sind von den Eltern darüber hinaus keine Kostenbeiträge aus deren Einkommen zu erbringen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme.
Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge, BGBl.Nr. 642 aus 1992,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 423 aus 1998,, zu leisten. Jedenfalls haben sie einen Kostenbeitrag in dem Ausmaß zu leisten, als sie für dieses Kind auf Grund gesetzlicher, vertraglicher oder statutarischer Bestimmungen Anspruch auf eine Leistung haben. Für volljährige Hilfeempfänger sind von den Eltern darüber hinaus keine Kostenbeiträge aus deren Einkommen zu erbringen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme.
1 erster Satz NÖ SHG hat die Gewährung von Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen unter der Berücksichtigung des Einkommens und verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person, bei u.a. teilstationären Diensten auch unter der Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, inwieweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind, zu erfolgen (§ 35 Abs. 1 erster Satz NÖ SHG). 7.1.
Paragraph 35, Absatz eins, erster Satz NÖ SHG hat die Gewährung von Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen unter der Berücksichtigung des Einkommens und verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person, bei u.a. teilstationären Diensten auch unter der Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, inwieweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind, zu erfolgen (Paragraph 35, Absatz eins, erster Satz NÖ SHG). Die Beschwerdeführerin erhält Sozialhilfe in Form von Hilfe zur sozialen Eingliederung durch Betreuung in einer teilstationären Einrichtung
NÖ SHG, ihr Vermögen und das von ihr bezogene Pflegegeld sind daher grundsätzlich von der Kostenbeitragspflicht umfasst. Da sie konkret kein eigenes Einkommen bezieht, kommt nur die Vorschreibung eines Kostenbeitrages bei Bezug pflegebezogener Geldleistungen, gegenständlich das Pflegegeld der Stufe 2, in Betracht. Die Beschwerdeführerin erhält Sozialhilfe in Form von Hilfe zur sozialen Eingliederung durch Betreuung in einer teilstationären Einrichtung
Paragraph 32, NÖ SHG, ihr Vermögen und das von ihr bezogene Pflegegeld sind daher grundsätzlich von der Kostenbeitragspflicht umfasst. Da sie konkret kein eigenes Einkommen bezieht, kommt nur die Vorschreibung eines Kostenbeitrages bei Bezug pflegebezogener Geldleistungen, gegenständlich das Pflegegeld der Stufe 2, in Betracht. Der Gesetzeswortlaut „Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, inwieweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind“ im § 35 Abs. 1 erster Satz NÖ SHG ist dabei so zu verstehen, dass für die Höhe eines Kostenbeitrages vom bezogenen Pflegegeld § 13 BPGG maßgeblich ist, sohin maximal 80 % des bezogenen Pflegegelds für einen Kostenbeitrag herangezogen werden können (vgl. dazu auch den Motivenbericht zum NÖ SHG, Ltg.-336/S-2-1999, S. 24). Der Gesetzeswortlaut „Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, inwieweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind“ im Paragraph 35, Absatz eins, erster Satz NÖ SHG ist dabei so zu verstehen, dass für die Höhe eines Kostenbeitrages vom bezogenen Pflegegeld Paragraph 13, BPGG maßgeblich ist, sohin maximal 80 % des bezogenen Pflegegelds für einen Kostenbeitrag herangezogen werden können vergleiche dazu auch den Motivenbericht zum NÖ SHG, Ltg.-336/S-2-1999, S. 24).
1 letzter Satz NÖ SHG ist der konkrete Kostenbeitrag dann im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme zu setzen. Maßgeblich für die konkrete Berechnung des Kostenbeitrages ist dabei die Bestimmung des § 35 Abs. 6 NÖ SHG iVm § 5 Z 2 lit. a EigenmittelVO: Bei einem zeitlichen Ausmaß der Maßnahme von durchschnittlich mehr als fünf Stunden täglich ist vom Hilfeempfänger ein Kostenbeitrag in Höhe von 30 % der zuerkannten pflegebezogenen Geldleistungen zu leisten.
Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz NÖ SHG ist der konkrete Kostenbeitrag dann im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme zu setzen. Maßgeblich für die konkrete Berechnung des Kostenbeitrages ist dabei die Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 6, NÖ SHG in Verbindung mit Paragraph 5, Ziffer 2, Litera a, EigenmittelVO: Bei einem zeitlichen Ausmaß der Maßnahme von durchschnittlich mehr als fünf Stunden täglich ist vom Hilfeempfänger ein Kostenbeitrag in Höhe von 30 % der zuerkannten pflegebezogenen Geldleistungen zu leisten. Unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 35 Abs. 1 erster Satz NÖ SHG ergibt dies somit einen Kostenbeitrag von 30 % von 80 % des bezogenen Pflegegelds. Der belangten Behörde war bei Vorschreibung des Kostenbeitrages somit nicht entgegenzutreten. Unter Berücksichtigung der Bestimmung des Paragraph 35, Absatz eins, erster Satz NÖ SHG ergibt dies somit einen Kostenbeitrag von 30 % von 80 % des bezogenen Pflegegelds. Der belangten Behörde war bei Vorschreibung des Kostenbeitrages somit nicht entgegenzutreten. 7.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK, noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Sachverhalt erwies sich auf Grund der Aktenlage als ausreichend geklärt. Außerdem wurden in der Beschwerde keine Tatsachen bestritten sondern lediglich die rechtliche Würdigung der belangten Behörde bekämpft. Von einer Verhandlung konnte daher abgesehen werden. 9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.538.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.