Obsah (8)
§ 5Art. 133§ 279§ 14§ 1a§ 101§ 7§ 25aRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.08.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-765/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 5Abs.
3 NÖ Kanalgesetz seien Kellergeschoße nicht zu berücksichtigen. Es liege ein Kellergeschoß vor, welches nur aufgrund der Geländegegebenheiten teilweise aus dem Erdboden herausrage. Es werde daher beantragt, die Kanalbenützungsgebühr nur auf Basis einer Fläche von 156,09 m² festzustellen. Soweit im angefochtenen Bescheid von einer Erdgeschoßfläche von 156,09 m² ausgegangen werde, somit nach Abzug der Loggia um 16,66 m² weniger als bisher, werde die Rückzahlung der in den letzten fünf Jahren zu viel bezahlten Kanalgebühr beantragt.Es sei rechtswidrig, der Gebührenberechnung eine Fläche von 312,18 m² zugrunde zu legen.
Paragraph 5, Absatz 3, NÖ Kanalgesetz seien Kellergeschoße nicht zu berücksichtigen. Es liege ein Kellergeschoß vor, welches nur aufgrund der Geländegegebenheiten teilweise aus dem Erdboden herausrage. Es werde daher beantragt, die Kanalbenützungsgebühr nur auf Basis einer Fläche von 156,09 m² festzustellen. Soweit im angefochtenen Bescheid von einer Erdgeschoßfläche von 156,09 m² ausgegangen werde, somit nach Abzug der Loggia um 16,66 m² weniger als bisher, werde die Rückzahlung der in den letzten fünf Jahren zu viel bezahlten Kanalgebühr beantragt. Diese Berufung wurde vom Gemeindevorstand der Gemeinde *** in seiner Sitzung vom
- April 2016 behandelt. Unter Tagesordnungspunkt 12 wurde vom Gemeindevorstand eine Berufungsentscheidung entsprechend einem vollinhaltlich im Sitzungsprotokoll wiedergegebenen Bescheidkonzept beschlossen. Mit dieser am
- Juni 2016 ausgefertigten Berufungsentscheidung wurde der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Abgabenbescheid bestätigt. In der Begründung wurde die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Begriff des Kellergeschoßes im Sinne des § 5 Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977 dargestellt. Im konkreten Fall sei ein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden. Die stattgefundenen örtlichen Begehungen hätten eindeutig ergeben, dass es sich beim Untergeschoß um ein Geschoß handle, welches eindeutig in die Berechnungsfläche einzubeziehen sei. Da aufgrund der Änderung der Einheitssätze ein Tatbestand nach § 14 Abs. 4 NÖ Kanalgesetz 1977 vorliege, dürfe auch ein neuer Bescheid über die Kanalbenützungsgebühr erlassen werden.In der Begründung wurde die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Begriff des Kellergeschoßes im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, NÖ Kanalgesetz 1977 dargestellt. Im konkreten Fall sei ein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden. Die stattgefundenen örtlichen Begehungen hätten eindeutig ergeben, dass es sich beim Untergeschoß um ein Geschoß handle, welches eindeutig in die Berechnungsfläche einzubeziehen sei. Da aufgrund der Änderung der Einheitssätze ein Tatbestand nach Paragraph 14, Absatz 4, NÖ Kanalgesetz 1977 vorliege, dürfe auch ein neuer Bescheid über die Kanalbenützungsgebühr erlassen werden. Die Bescheidausfertigung war adressiert an „Herrn und Frau GS und CS“ und enthielt keinen Hinweis auf die in § 101 Abs. 1 BAO vorgesehene Rechtsfolge. Die Zustellung der einzigen Bescheidausfertigung wurde verfügt an „GS und CS“. Am
- Juni 2016 bestätigte Frau CS die Übernahme des Schriftstückes mit ihrer Unterschrift auf dem RSb-Rückschein.Die Bescheidausfertigung war adressiert an „Herrn und Frau GS und CS“ und enthielt keinen Hinweis auf die in Paragraph 101, Absatz eins, BAO vorgesehene Rechtsfolge. Die Zustellung der einzigen Bescheidausfertigung wurde verfügt an „GS und CS“. Am
- Juni 2016 bestätigte Frau CS die Übernahme des Schriftstückes mit ihrer Unterschrift auf dem RSb-Rückschein. Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die durch den gemeinsamen Rechtsvertreter der Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde vom
- Juli
- Der angefochtene Bescheid wurde bekämpft wegen behaupteter Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Der Gemeindevorstand habe über diese Berufungsentscheidung keinen Beschluss gefasst, zumindest sei ein solcher nicht nachgewiesen. Der angefochtene Bescheid setze sich mit dem konkreten Sachverhalt nicht auseinander, sondern gehe schematisch davon aus, dass das Kellergeschoß der Beschwerdeführer zu berücksichtigen sei, was nicht richtig sei. Das Kellergeschoß der Beschwerdeführer rage infolge der Geländegegebenheiten zum Teil aus dem Erdreich heraus, eine andere Bebauung sei aufgrund des Geländeverlaufs gar nicht möglich. Hätte die Behörde diese Tatsache berücksichtigt, hätte sie zu einer anderen Erkenntnis gelangen müssen. Auf die Berufung der Beschwerdeführer sei nicht eingegangen worden, weder mit der Frage der Verjährung, noch der Eigenschaft als Kellergeschoß noch dem Rückforderungsantrag habe sich die Behörde auseinandergesetzt. Beantragt wurde, das Landesverwaltungsgericht wolle eine mündliche Verhandlung anberaumen sowie der Beschwerde stattgeben und der Berufung stattgeben bzw. den angefochtenen Bescheid beheben und der Gemeinde eine neuerliche Entscheidung nach Ergänzung des Verfahrens auftragen. Die Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem angeschlossenen Abgabenakt der Gemeinde *** am
- Juli 2016 zur Entscheidung vorgelegt. Am
- August 2016 fand in der gegenständlichen Sache eine mündliche Verhandlung im Beisein beider Beschwerdeführer, ihres ausgewiesenen Rechtsvertreters sowie mehrerer Vertreter der belangten Behörde beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich statt. In rechtlicher Hinsicht wurde dabei kein neues Vorbringen erstattet.
- Feststellungen: Aufgrund der im Zuge der Verhandlung durchgeführten Vernehmung des Herrn DI (FH) GH bzw. aufgrund des von der belangten Behörde vorgelegten unbedenklichen und ins Beweisverfahren einbezogenen Abgabenaktes sowie aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführer bei der Verhandlung konnte dazu Folgendes festgestellt werden: Der angefochtene Berufungsbescheid wurde vom Gemeindevorstand der Gemeinde *** in seiner nichtöffentlichen Sitzung am
- April 2016 unter Tagesordnungspunkt 12 beschlossen. Die Beschlussdeckung ist durch das dem Landesverwaltungsgericht vorgelegte genehmigte Sitzungsprotokoll nachgewiesen. Die Unterschrift auf dem RSb-Rückschein des angefochtenen Berufungsbescheides wurde von Frau CS geleistet. Das gegenständliche Einfamilienhaus wurde von 1979 bis 1982 errichtet. Seither gab es im Gebäude und am Bestand keine Änderungen. Das gesamte Gebäude ist an den öffentlichen Schmutzwasserkanal der Gemeinde *** angeschlossen. Die Regenwässer werden nicht in den Kanal eingeleitet. Schmutzwasseranschlüsse befinden sich im Erdgeschoß und im Untergeschoß (bzw. Kellergeschoß). Beide angeschlossenen Geschoße haben eine Geschoßfläche von jeweils 156,09 m². Das Untergeschoß wird als Lager genützt. In diesem Geschoß sind Kanalanschlüsse vorhanden (Dusche, Waschmaschine). Es befinden sich auch noch Einstellraum, Heizraum und Waschküche in dem Geschoß. Rund 72 % dieses Untergeschoßes befinden sich über dem Gelände.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften: 3.
- Bundesabgabenordnung - BAO: § 1.
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins,
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. … § 101.
(1)Ist eine schriftliche Ausfertigung an mehrere Personen gerichtet, die dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden oder die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, und haben diese der Abgabenbehörde keinen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten bekanntgegeben, so gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.Paragraph 101,
(1)Ist eine schriftliche Ausfertigung an mehrere Personen gerichtet, die dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden oder die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, und haben diese der Abgabenbehörde keinen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten bekanntgegeben, so gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird. … § 260.
(1)Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sieParagraph 260,
(1)Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 262,) oder mit Beschluss (Paragraph 278,) zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde. … § 278.
(1)Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des VerwaltungsgerichtesParagraph 278,
(1)Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes
- a)weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch
- a)weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen , (Paragraph 260,) noch
- b)als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandlos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,
- b)als zurückgenommen (Paragraph 85, Absatz 2,, Paragraph 86 a, Absatz eins,) oder als gegenstandlos (Paragraph 256, Absatz 3,, Paragraph 261,) zu erklären, so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (Paragraph 115, Absatz eins,) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. … § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2)Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3)Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
(3)Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Absatz eins,) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst. § 288.
(1)Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 288,
(1)Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die Paragraphen 76, Absatz eins, Litera d,, 209a, 212 Absatz 4, 212 a und 254) sowie Paragraph 93, Absatz 3, Litera b und Absatz 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden. … 3.2. NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230:3.2. NÖ Kanalgesetz 1977, Landesgesetzblatt 8230: § 5 KanalbenützungsgebührParagraph 5, Kanalbenützungsgebühr
(1)Für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage ist eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat.
(2)Die Kanalbenützungsgebühr errechnet sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche und dem Einheitssatz zuzüglich eines schmutzfrachtbezogenen Gebührenanteiles. Dieser wird nur dann berücksichtigt, wenn die eingebrachte Schmutzfracht den Grenzwert von 100 Berechnungs-EGW überschreitet. Werden von einer Liegenschaft in das Kanalsystem Schmutzwässer und Niederschlagswässer eingeleitet, so gelangt in diesem Fall ein um 10 % erhöhter Einheitssatz zur Anwendung.
(3)Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen. Die Geschoßfläche angeschlossener Kellergeschoße und nicht angeschlossener Gebäudeteile wird nicht berücksichtigt. Angeschlossene Kellergeschoße werden jedoch dann berücksichtigt, wenn eine gewerbliche Nutzung vorliegt, ausgenommen Lagerräume, die mit einem Unternehmen im selben Gebäude in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre. (…) § 14 AbgabenbescheidParagraph 14, Abgabenbescheid
(1)Den Abgabepflichtigen ist die Abgabenschuld mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Durch je einen besonderen Abgabenbescheid sind vorzuschreiben: …
- b)die Kanalbenützungsgebühren und die Fäkalienabfuhrgebühren (§§ 5 und 8);
- b)die Kanalbenützungsgebühren und die Fäkalienabfuhrgebühren (Paragraphen 5 und 8);
- c)Änderungen der im Abgabenbescheid nach lit.b festgesetzten Gebühren;
- c)Änderungen der im Abgabenbescheid nach Litera b, festgesetzten Gebühren; (…)
(3)Die in der Abgabenentscheidung festgesetzte Kanalbenützungsgebühr oder Fäkalienabfuhrgebühr ist so lange zu entrichten, solange nicht ein neuer Abgabenbescheid ergeht.
(4)Der Abgabenbescheid nach Abs. 1 lit.c ist insbesondere auf Grund einer im § 13 Abs. 1 genannten Veränderung, ferner bei Änderung der Einheitssätze, bei der Fäkalienabfuhr auch bei Änderung des Einsammlungsplanes zu erlassen.
(4)Der Abgabenbescheid nach Absatz eins, Litera c, ist insbesondere auf Grund einer im Paragraph 13, Absatz eins, genannten Veränderung, ferner bei Änderung der Einheitssätze, bei der Fäkalienabfuhr auch bei Änderung des Einsammlungsplanes zu erlassen. 3.3. Kanalabgabenordnung der Gemeinde ***:
§ 5Abs.
2 der Kanalabgabenordnung des Gemeinderates der Gemeinde *** ist der Einheitssatz zur Berechnung der Kanalbenützungsgebühr mit € 3,17 festgesetzt.
Paragraph 5, Absatz 2, der Kanalabgabenordnung des Gemeinderates der Gemeinde *** ist der Einheitssatz zur Berechnung der Kanalbenützungsgebühr mit € 3,17 festgesetzt. 3.4. Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG: Artikel 133. (…)
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. (…)
(9)Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz. 3.5. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…)
- Würdigung: 4.
- Zu Spruchpunkt 1: Wie unter 4.
- näher dargestellt, wurde der angefochtene Berufungsbescheid nur gegenüber von Frau CS wirksam erlassen. Ihre Beschwerde erweist sich als zulässig und fristgerecht eingebracht. Mit der angefochtenen Berufungsentscheidung wurde über die Berufung gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters vom
- Jänner 2016 inhaltlich – durch Abweisung der Berufung (es wurde „der Berufung keine Folge gegeben“) – abgesprochen. Die Neufestsetzung der Kanalbenützungsgebühr für die Liegenschaft *** ab
- Jänner 2016 im Jahresbetrag von € 989,62 wurde bestätigt.
§ 279Abs.
1 BAO ist das Verwaltungsgericht berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Paragraph 279, Absatz eins, BAO ist das Verwaltungsgericht berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Die Änderungsbefugnis („nach jeder Richtung“) ist jedoch durch die Sache begrenzt (vgl. Ritz, BAO 5, § 279, Rz. 10). Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides gebildet hat (z.B. VwGH 29.7.2010, 2009/15/0152; 27.9.2012, 2010/16/0032; 25.4.2013, 2012/15/0161).Die Änderungsbefugnis („nach jeder Richtung“) ist jedoch durch die Sache begrenzt vergleiche Ritz, BAO 5, Paragraph 279,, Rz. 10). Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides gebildet hat (z.B. VwGH 29.7.2010, 2009/15/0152; 27.9.2012, 2010/16/0032; 25.4.2013, 2012/15/0161). Ein Erkenntnis darf nämlich nicht eine Abgabe erstmals vorschreiben bzw. keine andere Abgabe als jene des angefochtenen Bescheides vorschreiben (vgl. z.B. VwGH 25.11.1994, 92/17/0030; 13.3.1997, 96/15/0118; 28.2.2002, 2000/16/0317; 25.5.2005, 2003/17/0017; 16.5.2011, 2010/17/0128; 22.8.2012, 2010/17/0196).Ein Erkenntnis darf nämlich nicht eine Abgabe erstmals vorschreiben bzw. keine andere Abgabe als jene des angefochtenen Bescheides vorschreiben vergleiche z.B. VwGH 25.11.1994, 92/17/0030; 13.3.1997, 96/15/0118; 28.2.2002, 2000/16/0317; 25.5.2005, 2003/17/0017; 16.5.2011, 2010/17/0128; 22.8.2012, 2010/17/0196). Um eine andere Abgabe in diesem Sinne handelt es sich auch dann, wenn bei einer Dauerabgabe ein anderer Zeitraum betroffen ist. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens („Sache“) ist somit im konkreten Fall ausgehend vom Spruch des angefochtenen Bescheides ausschließlich die Neufestsetzung der Kanalbenützungsgebühr ab 1. Jänner 2016. Die Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr für davor liegende, frühere Zeiträume, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Insoweit in Berufung und Beschwerde die mögliche Unrichtigkeit früherer Bescheide angenommen wird, ist festzuhalten, dass diese und die davon betroffenen Zeiträume nicht den Gegenstand des konkreten Verfahrens darstellen. Unmittelbarer Anlass der Neufestsetzung war die durch das Inkrafttreten der Änderung der Kanalabgabenordnung des Gemeinderates der Gemeinde *** per 1. Jänner 2016 eingetretene Veränderung des Einheitssatzes zur Berechnung der Kanalbenützungsgebühr. Den Abgabenbehörden war es nicht verwehrt, anlässlich der Abgabenvorschreibungen
§ 14Abs.
4 NÖ Kanalgesetz 1977 ausschließlich aufgrund der Änderung der Einheitssätze nunmehr auch eine geänderte rechtliche Beurteilung für die Berechnungsfläche heranzuziehen.Den Abgabenbehörden war es nicht verwehrt, anlässlich der Abgabenvorschreibungen
Paragraph 14, Absatz 4, NÖ Kanalgesetz 1977 ausschließlich aufgrund der Änderung der Einheitssätze nunmehr auch eine geänderte rechtliche Beurteilung für die Berechnungsfläche heranzuziehen. In diesem Falle ist die Abgabenbehörde auch berechtigt, der Abgabenbemessung eine geänderte Berechnungsfläche zugrunde zu legen, nur weil sich ihre Rechtsansicht geändert hat. Eine Änderung der Berechnungsfläche kann diesfalls auch ohne Veränderung des Gebäudes erfolgen (vgl. VwGH 9.9.2013, 2010/17/0105).In diesem Falle ist die Abgabenbehörde auch berechtigt, der Abgabenbemessung eine geänderte Berechnungsfläche zugrunde zu legen, nur weil sich ihre Rechtsansicht geändert hat. Eine Änderung der Berechnungsfläche kann diesfalls auch ohne Veränderung des Gebäudes erfolgen vergleiche VwGH 9.9.2013, 2010/17/0105). Bei dem der nunmehrigen Neufestsetzung zu Grunde liegenden Abgabenverfahren handelt es sich um ein von den vorangegangenen Abgabenvorschreibungen unabhängiges Abgabenverfahren, weshalb es den Abgabenbehörden auch frei stand, bei der Abgabenbemessung von ihrer geänderten rechtlichen Beurteilung des Untergeschoßes auszugehen und dieses nicht mehr als Kellergeschoß iSd § 5 Abs. 3 zweiter Satz NÖ Kanalgesetz 1977 zu behandeln. Umgekehrt stünde es im Falle der Erlassung eines neues Kanalbenützungsgebührenbescheides auch den Abgabepflichtigen frei, den neuen, abgeänderten Bescheid in jeder Richtung (z.B. hinsichtlich Abgabepflicht, Bemessungsgrundlage) zu bekämpfen, selbst wenn dieser Bescheid die Kanalbenützungsgebühr ausschließlich in Bezug auf den geänderten Einheitssatz neu festgesetzt hat (vgl. VwGH vom 26.1.1973, Zl. 1107/72).Bei dem der nunmehrigen Neufestsetzung zu Grunde liegenden Abgabenverfahren handelt es sich um ein von den vorangegangenen Abgabenvorschreibungen unabhängiges Abgabenverfahren, weshalb es den Abgabenbehörden auch frei stand, bei der Abgabenbemessung von ihrer geänderten rechtlichen Beurteilung des Untergeschoßes auszugehen und dieses nicht mehr als Kellergeschoß iSd Paragraph 5, Absatz 3, zweiter Satz NÖ Kanalgesetz 1977 zu behandeln. Umgekehrt stünde es im Falle der Erlassung eines neues Kanalbenützungsgebührenbescheides auch den Abgabepflichtigen frei, den neuen, abgeänderten Bescheid in jeder Richtung (z.B. hinsichtlich Abgabepflicht, Bemessungsgrundlage) zu bekämpfen, selbst wenn dieser Bescheid die Kanalbenützungsgebühr ausschließlich in Bezug auf den geänderten Einheitssatz neu festgesetzt hat vergleiche VwGH vom 26.1.1973, Zl. 1107/72). Dass für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum bzw. die ab 1. Jänner 2016 entstandenen Gebührenansprüche eine Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten ist, bedarf keiner näheren Erläuterung. Strittig ist auf Grund der gegenständlichen Beschwerde das Ausmaß der für die Berechnung zugrunde gelegten Fläche, wobei von den Beschwerdeführern im Verfahren vorgebracht wurde, dass das Kellergeschoß (156,09 m² Geschoßfläche) infolge seiner teilweisen unterirdischen Lage nicht in die Berechnung einbezogen werden dürfe. Der Berechnung dürfe lediglich die Geschoßfläche des Erdgeschoßes (156,09 m²) zu Grunde gelegt werden.
§ 5Abs.
3 NÖ Kanalgesetz 1977 ergibt sich die Berechnungsfläche aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen. Die Geschoßfläche angeschlossener Kellergeschoße wird nicht berücksichtigt.
Paragraph 5, Absatz 3, NÖ Kanalgesetz 1977 ergibt sich die Berechnungsfläche aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen. Die Geschoßfläche angeschlossener Kellergeschoße wird nicht berücksichtigt.
§ 1a
Z.6 NÖ Kanalgesetz 1977 ist eine Geschoßfläche die sich aus den äußersten Begrenzungen des Geschoßes ergebende Fläche.
Paragraph eins a, Ziffer 6, NÖ Kanalgesetz 1977 ist eine Geschoßfläche die sich aus den äußersten Begrenzungen des Geschoßes ergebende Fläche. Der Begriff der Geschoßfläche wird im Kanalgesetz definiert und kann nicht mit ähnlichen, in anderen Gesetzen enthaltenen Begriffen wie z.B. Wohnfläche oder Nutzfläche gleichgesetzt werden. Demgemäß wird die Geschoßfläche durch die äußersten Begrenzungen einer in einer Ebene liegenden Fläche gebildet. Räume mit einem Niveauunterschied bis zur halben Höhe eines Raumes innerhalb einer Ebene werden zu einem Geschoß gezählt. Die Geschoßfläche ergibt sich aus dem äußersten Umriss eines Geschoßes, d.h., dass die Mauerstärke zur Geschoßfläche zählt (auch allenfalls an der Außenmauer angebrachte Dämmstoffe und Verputzschichten zählen zur Geschoßfläche). Die Geschoßfläche wird in ihrem gesamten Ausmaß herangezogen, unabhängig von der baulichen Gestaltung, Ausbaustufe oder Nutzung der einzelnen Räume. Außerhalb der Außenmauern, somit außerhalb der Geschoßfläche liegende Flächen (z.B. Balkone, Terrassen, Loggien) zählen, selbst wenn sie überdacht sind, nicht zur Geschoßfläche. Ebenso wären nicht existente Flächen, z.B. bei einem Atrium oder wenn Geschoße nicht in allen Ebenen gleichmäßig ausgeführt werden, nicht zu berücksichtigen. Das Ausmaß der Geschoßflächen der beiden angeschlossenen Geschoße (Erdgeschoß, Untergeschoß) steht mit jeweils 156,09 m² unbestritten fest. Fraglich ist, ob das Untergeschoß (von den Beschwerdeführern als "Kellergeschoß" bezeichnet) ein Kellergeschoß im Sinne des § 5 Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977 darstellt, welches trotz Vorhandensein von Kanalanschlüssen im Geschoß bei der Gebührenberechnung unberücksichtigt zu bleiben hätte. Fraglich ist, ob das Untergeschoß (von den Beschwerdeführern als "Kellergeschoß" bezeichnet) ein Kellergeschoß im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, NÖ Kanalgesetz 1977 darstellt, welches trotz Vorhandensein von Kanalanschlüssen im Geschoß bei der Gebührenberechnung unberücksichtigt zu bleiben hätte. In den in § 1a NÖ Kanalgesetz 1977 enthaltenen Begriffsbestimmungen findet sich keine Definition des Begriffes “Kellergeschoß”. Auch verweist das NÖ Kanalgesetz insofern nicht auf einen diesbezüglichen Begriff in der Bauordnung. In den in Paragraph eins a, NÖ Kanalgesetz 1977 enthaltenen Begriffsbestimmungen findet sich keine Definition des Begriffes “Kellergeschoß”. Auch verweist das NÖ Kanalgesetz insofern nicht auf einen diesbezüglichen Begriff in der Bauordnung. Die Privilegierung der angefochtenen Kellergeschoße geht auf die
- Novelle des NÖ Kanalgesetzes 1977 zurück, welche vom Landtag am
- Juni 1996 beschlossen wurde. Am selben Tag wurde die Stammfassung der NÖ Bauordnung 1996 ebenfalls vom Landtag beschlossen. Es liegt daher nahe, dass der Gesetzgeber dieser Novelle den in Rede stehenden Begriff in jenem Sinne verstanden haben wollte, wie ihn die NÖ Bauordnung 1996 in ihrer Stammfassung LGBl. 8200-0 verwendete (vgl. hiezu in Ansehung des Begriffes “angeschlossene Geschoßflächen” das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- August 1999, Zl. 98/17/0329). Damit ist aber der Begriff des “Kellergeschoßes” in § 5 Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977 vor dem Hintergrund des § 4 Z.7 NÖ Bauordnung 1996 in der Stammfassung LGBl. 8200-0 auszulegen. § 4 Z.7 NÖ Bauordnung 1996 in der Stammfassung LGBl. 8200-0 definiert den Begriff Kellergeschoß nicht ausdrücklich, nennt aber das “Kellergeschoß” als Beispiel eines Nebengeschoßes und damit eines Geschoßes, welches den Anforderungen an ein Hauptgeschoß nicht entspricht. Für das Vorliegen eines Hauptgeschoßes ist nach § 4 Z.7 NÖ Bauordnung 1996 in der Stammfassung wiederum vorausgesetzt, dass es zum einen die für Aufenthaltsräume vorgeschriebene Höhe aufweist, und zum anderen, dass seine Außenwände zum Großteil von außen sichtbar sind. Die Privilegierung der angefochtenen Kellergeschoße geht auf die
- Novelle des NÖ Kanalgesetzes 1977 zurück, welche vom Landtag am
- Juni 1996 beschlossen wurde. Am selben Tag wurde die Stammfassung der NÖ Bauordnung 1996 ebenfalls vom Landtag beschlossen. Es liegt daher nahe, dass der Gesetzgeber dieser Novelle den in Rede stehenden Begriff in jenem Sinne verstanden haben wollte, wie ihn die NÖ Bauordnung 1996 in ihrer Stammfassung LGBl. 8200-0 verwendete vergleiche hiezu in Ansehung des Begriffes “angeschlossene Geschoßflächen” das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- August 1999, Zl. 98/17/0329). Damit ist aber der Begriff des “Kellergeschoßes” in Paragraph 5, Absatz 3, NÖ Kanalgesetz 1977 vor dem Hintergrund des Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ Bauordnung 1996 in der Stammfassung Landesgesetzblatt 8200-0 auszulegen. Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ Bauordnung 1996 in der Stammfassung Landesgesetzblatt 8200-0 definiert den Begriff Kellergeschoß nicht ausdrücklich, nennt aber das “Kellergeschoß” als Beispiel eines Nebengeschoßes und damit eines Geschoßes, welches den Anforderungen an ein Hauptgeschoß nicht entspricht. Für das Vorliegen eines Hauptgeschoßes ist nach Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ Bauordnung 1996 in der Stammfassung wiederum vorausgesetzt, dass es zum einen die für Aufenthaltsräume vorgeschriebene Höhe aufweist, und zum anderen, dass seine Außenwände zum Großteil von außen sichtbar sind. Für die Privilegierung angeschlossener Kellergeschoße in Ansehung der Kanalbenützungsgebühr sind demnach die auf Grund ihrer vorwiegend unterirdischen Lage eingeschränkten Nutzungsmöglichkeiten solcher Geschoße (die bei typisierender Betrachtungsweise auch zu einem im Vergleich mit oberirdisch angelegten Geschoßen geringeren Abwasseranfall führen) maßgeblich. Es ist daher davon auszugehen, dass § 4 Z.7 NÖ Bauordnung 1996 in der Stammfassung des LGBl. 8200-0 unter Kellergeschoß ein solches versteht, dessen Außenwände infolge seiner (teilweise) unterirdischen Anlage zum Großteil von außen nicht sichtbar sind. An dieses Begriffsverständnis knüpft auch § 5 Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977 an (vergleiche dazu insbesondere das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- April 2002, Zl. 2001/17/0178).Es ist daher davon auszugehen, dass Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ Bauordnung 1996 in der Stammfassung des LGBl. 8200-0 unter Kellergeschoß ein solches versteht, dessen Außenwände infolge seiner (teilweise) unterirdischen Anlage zum Großteil von außen nicht sichtbar sind. An dieses Begriffsverständnis knüpft auch Paragraph 5, Absatz 3, NÖ Kanalgesetz 1977 an (vergleiche dazu insbesondere das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- April 2002, Zl. 2001/17/0178). Überlegenswert erscheint, ob - abgesehen der Lage des Geschoßes - auch seine Nutzung in die Beurteilung einfließen kann oder muss, es also einer bestimmten Nutzung (einer „typischen Kellernutzung“) bedarf, um einen Keller im Sinne des § 5 Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977 annehmen zu können bzw. ob bei Vorliegen einer entsprechenden Nutzung auch ein großteils oberirdisch gelegenes Geschoß als Keller zu betrachten sein kann.Überlegenswert erscheint, ob - abgesehen der Lage des Geschoßes - auch seine Nutzung in die Beurteilung einfließen kann oder muss, es also einer bestimmten Nutzung (einer „typischen Kellernutzung“) bedarf, um einen Keller im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, NÖ Kanalgesetz 1977 annehmen zu können bzw. ob bei Vorliegen einer entsprechenden Nutzung auch ein großteils oberirdisch gelegenes Geschoß als Keller zu betrachten sein kann. Richtigerweise kann es jedoch - da das Gesetz bestimmten Nutzungsarten ausdrücklich Bedeutung beimisst - nur in den Fällen auf die Nutzung ankommen, in denen es das Gesetz auch ausdrücklich vorsieht, in allen anderen Fällen nicht. Während daher ein unterirdisches Geschoß auch dann nicht zu berücksichtigen ist, wenn es zu Wohn- oder Sanitärzwecken genutzt wird, macht eine „kellertypische“ Nutzung ein ganz oder großteils oberirdisches Geschoß nicht zu einem Kellergeschoß. Auf eine bestimmte Nutzung (oder „Widmung“) des Geschoßes kommt es daher - abgesehen von den im Gesetz vorgesehenen Fällen - nicht an. Auch ob eine andere bauliche Gestaltung eines Geschoßes im Gelände aufgrund des Geländeverlaufs oder der sonstigen örtlichen Gegebenheiten (z.B. Bodenbeschaffenheit, Grundwasserspiegel) überhaupt möglich gewesen wäre, stellt kein im Gesetz normiertes Kriterium dar und ist daher unbeachtlich. Ob ein Geschoß als Kellergeschoß im Sinne des § 5 Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977 zu qualifizieren ist, ist daher ausschließlich anhand der baulichen Gestaltung, d.h. anhand der Lage dieses Geschoßes im Gelände zu ermitteln. Ob ein Geschoß als Kellergeschoß im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, NÖ Kanalgesetz 1977 zu qualifizieren ist, ist daher ausschließlich anhand der baulichen Gestaltung, d.h. anhand der Lage dieses Geschoßes im Gelände zu ermitteln. Nur Geschoße, deren Außenwände überwiegend unter Niveau sind, sind als Kellergeschoße zu qualifizieren. Zur Feststellung der Kellereigenschaft ist das Verhältnis zwischen der Gesamtfläche der Außenwände des zu beurteilenden Geschoßes und der von außen nicht sichtbaren Fläche dieses Geschoßes zu ermitteln. Entfallen mehr als 50 % auf den sichtbaren (oberirdischen) Teil, so liegt kein Kellergeschoß vor. Daran könnten weder eine "kellertypische" Nutzung noch eine für Aufenthaltsräume nicht ausreichende Raumhöhe etwas ändern. Es war daher im Besonderen zu prüfen, in welchem Ausmaß das Untergeschoß des gegenständlichen Gebäudes tatsächlich über oder unter dem umgebenden Gelände der Liegenschaft liegt. Im Zuge des durchgeführten Beweisverfahrens konnte festgestellt werden, dass das verfahrensgegenständliche Geschoß zu rund 72 % über dem Gelände liegt. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass es sich bei dem fraglichen Untergeschoß infolge der überwiegend oberirdischen Lage dieses Geschoßes nicht um ein Kellergeschoß im Sinne des § 5 Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977 handelt und daher die Geschoßfläche dieses angeschlossenen Untergeschoßes bei der Berechnung der Kanalbenützungsgebühr zu berücksichtigen ist. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass es sich bei dem fraglichen Untergeschoß infolge der überwiegend oberirdischen Lage dieses Geschoßes nicht um ein Kellergeschoß im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, NÖ Kanalgesetz 1977 handelt und daher die Geschoßfläche dieses angeschlossenen Untergeschoßes bei der Berechnung der Kanalbenützungsgebühr zu berücksichtigen ist. Es sind daher die Geschoßflächen beider angeschlossenen Geschoße (Erdgeschoß und Untergeschoß) mit je 156,09 m² in die Berechnung einzubeziehen. Die Berechnungsfläche der gegenständlichen Liegenschaft als Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen wurde daher von den Abgabenbehörden richtigerweise mit 312,18 m² festgesetzt. Die Beschwerde von Frau CS erweist sich als unbegründet und war daher
Spruchteil 1 mit Erkenntnis abzuweisen. 4.2. Zu Spruchpunkt 2: Zur Adressierung des angefochtenen Berufungsbescheides an beide Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass schon deshalb kein Fall des § 101 Abs. 1 Bundesabgabenordnung vorliegt, weil die einzige Ausfertigung der Erledigung des Gemeindevorstandes keinen Hinweis auf die in der zitierten Norm vorgesehene Rechtsfolge enthielt. Im angefochtenen Berufungsbescheid wurde auf die
§ 101Abs.
1 Bundesabgabenordnung vorgesehene Rechtsfolge nicht hingewiesen. Zur Adressierung des angefochtenen Berufungsbescheides an beide Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass schon deshalb kein Fall des Paragraph 101, Absatz eins, Bundesabgabenordnung vorliegt, weil die einzige Ausfertigung der Erledigung des Gemeindevorstandes keinen Hinweis auf die in der zitierten Norm vorgesehene Rechtsfolge enthielt. Im angefochtenen Berufungsbescheid wurde auf die
Paragraph 101, Absatz eins, Bundesabgabenordnung vorgesehene Rechtsfolge nicht hingewiesen. Ergeht ein inhaltlich einheitlicher Bescheid gegenüber mehreren Adressaten, wird jedoch den Erfordernissen des § 101 Abs. 1 Bundesabgabenordnung nicht entsprochen, so kann der Bescheid nur jedem Adressat gegenüber einzeln mit der Zustellung einer eigenen Ausfertigung an diesen in Wirksamkeit treten. Ergeht ein inhaltlich einheitlicher Bescheid gegenüber mehreren Adressaten, wird jedoch den Erfordernissen des Paragraph 101, Absatz eins, Bundesabgabenordnung nicht entsprochen, so kann der Bescheid nur jedem Adressat gegenüber einzeln mit der Zustellung einer eigenen Ausfertigung an diesen in Wirksamkeit treten. Das Recht gegen einen solchen Bescheid ein Rechtsmittel einzubringen steht diesfalls auch nur jenem Adressat zu, an den der Bescheid wirksam zugestellt wurde. Zur wirksamen Zustellung des Bescheides gegenüber beiden wäre es erforderlich gewesen, die Zustellung je einer Ausfertigung an jeden der beiden Bescheidadressaten zu verfügen oder in der einzigen Bescheidausfertigung auf die in § 101 Abs. 1 Bundesabgabenordnung enthaltene Rechtsfolge hinzuweisen (vgl. VwGH 24.5.1996, 94/17/0320, 0321).Zur wirksamen Zustellung des Bescheides gegenüber beiden wäre es erforderlich gewesen, die Zustellung je einer Ausfertigung an jeden der beiden Bescheidadressaten zu verfügen oder in der einzigen Bescheidausfertigung auf die in Paragraph 101, Absatz eins, Bundesabgabenordnung enthaltene Rechtsfolge hinzuweisen vergleiche VwGH 24.5.1996, 94/17/0320, 0321). Das Zustellgesetz sieht die Adressierung einer Sendung an verschiedene Adressaten nicht vor (vgl. § 13 Abs. 1 Zustellgesetz: „Die Sendung ist dem Empfänger … zuzustellen.“), doch hindert eine derartige Vorgangsweise noch nicht von Haus aus die Wirksamkeit der Zustellung an eine der in der Anschrift genannten Personen (vgl. VwGH 10.10.1991, 91/06/0090, 27.6.1995, 94/04/0206; 24.5.1996, 94/17/0320).Das Zustellgesetz sieht die Adressierung einer Sendung an verschiedene Adressaten nicht vor vergleiche Paragraph 13, Absatz eins, Zustellgesetz: „Die Sendung ist dem Empfänger … zuzustellen.“), doch hindert eine derartige Vorgangsweise noch nicht von Haus aus die Wirksamkeit der Zustellung an eine der in der Anschrift genannten Personen vergleiche VwGH 10.10.1991, 91/06/0090, 27.6.1995, 94/04/0206; 24.5.1996, 94/17/0320). Zur wirksamen Erlassung des angefochtenen Bescheides durch Zustellung gegenüber beiden Beschwerdeführern wäre es daher - mangels eines Hinweises
§ 101Abs.
1 Bundesabgabenordnung - erforderlich gewesen, abweichend von der materiellen Adressierung an beide Beschwerdeführer die Zustellung je einer Bescheidausfertigung an jeden von ihnen einzeln zu verfügen und durchzuführen.Zur wirksamen Erlassung des angefochtenen Bescheides durch Zustellung gegenüber beiden Beschwerdeführern wäre es daher - mangels eines Hinweises
Paragraph 101, Absatz eins, Bundesabgabenordnung - erforderlich gewesen, abweichend von der materiellen Adressierung an beide Beschwerdeführer die Zustellung je einer Bescheidausfertigung an jeden von ihnen einzeln zu verfügen und durchzuführen. Da eine einzige Ausfertigung eines Bescheides nicht für zwei Adressaten bestimmt sein kann, vermochte die formelle Adressierung des erstinstanzlichen Abgabenbescheides an beide Beschwerdeführer allenfalls für einen von ihnen Wirksamkeit zu entfalten. Wie sich aus der bloß alternativen Wirksamkeit einer Zustellverfügung mit mehreren Empfängern (Kuvertadressaten) ergibt, erfolgt eine wirksame Zustellung nur gegenüber jenem der beiden Kuvertadressaten, dem das Schriftstück als Erstem tatsächlich zukommt. Nur dieser Vorgang ist einem Verhalten der Behörde zurechenbar. Eine Weitergabe der einzigen Bescheidausfertigung an den zweiten Kuvertadressaten vermag diesem gegenüber eine Zustellung nicht zu bewirken. Im gegenständlichen Fall wurde die Zustellung der einzigen Ausfertigung des erstinstanzlichen Abgabenbescheides an beide Beschwerdeführer verfügt, auf die in § 101 Abs. 1 Bundesabgabenordnung enthaltene Rechtsfolge wurde in dieser Ausfertigung nicht hingewiesen. Im gegenständlichen Fall wurde die Zustellung der einzigen Ausfertigung des erstinstanzlichen Abgabenbescheides an beide Beschwerdeführer verfügt, auf die in Paragraph 101, Absatz eins, Bundesabgabenordnung enthaltene Rechtsfolge wurde in dieser Ausfertigung nicht hingewiesen. Seitens der Behörde wurde eine nachweisliche Zustellung der einzigen Bescheidausfertigung verfügt, dokumentiert ist die persönliche Übernahme des Schriftstückes durch Frau CS am 13. Juni 2016. Gegenüber von Frau CS als Adressatin der Berufungserledigung wurde damit die Zustellung der einzigen Ausfertigung auch wirksam vollzogen. Es ist wohl unzweifelhaft, dass diese einzige Ausfertigung an Herrn GS weitergegeben wurde und dieser die einzige Bescheidausfertigung auch tatsächlich erhalten hat. Der Umstand, dass jemand in den Besitz einer Ausfertigung eines Bescheides kommt, ist jedoch von einer formellen Zustellung und damit wirksamen Erlassung des Bescheides zu unterscheiden. Eine Weitergabe der einzigen Bescheidausfertigung an den weiteren Bescheidadressaten vermag diesem gegenüber eine Zustellung nicht mehr zu bewirken. Die Zustellung eines an zwei an derselben Adresse wohnhafte Personen adressierten Bescheides an einen der beiden muss dann als wirksam angesehen werden, wenn einer der beiden die Sendung persönlich als Empfänger übernommen hat. Eine Heilung des Zustellmangels
§ 7
Zustellgesetz bezüglich der Zustellung der Sendung an den anderen Adressaten scheidet aber aus, da die Sendung schon einem der darin genannten Adressaten zugekommen ist (VwGH 24.5.1996, 94/17/0320, in dem die Möglichkeit der Heilung einer ursprünglich nicht wirksamen Zustellung angenommen wird, wobei aber diese Heilung bei einem einzigen Schriftstück nur einem der Adressaten gegenüber eintreten kann; in gleicher Weise kommt eine Heilung dem zweiten Empfänger gegenüber nicht in Betracht, wenn die Zustellung bereits durch die Übernahme der Sendung durch einen der Adressaten als Empfänger diesem gegenüber wirksam geworden ist).Die Zustellung eines an zwei an derselben Adresse wohnhafte Personen adressierten Bescheides an einen der beiden muss dann als wirksam angesehen werden, wenn einer der beiden die Sendung persönlich als Empfänger übernommen hat. Eine Heilung des Zustellmangels
Paragraph 7, Zustellgesetz bezüglich der Zustellung der Sendung an den anderen Adressaten scheidet aber aus, da die Sendung schon einem der darin genannten Adressaten zugekommen ist (VwGH 24.5.1996, 94/17/0320, in dem die Möglichkeit der Heilung einer ursprünglich nicht wirksamen Zustellung angenommen wird, wobei aber diese Heilung bei einem einzigen Schriftstück nur einem der Adressaten gegenüber eintreten kann; in gleicher Weise kommt eine Heilung dem zweiten Empfänger gegenüber nicht in Betracht, wenn die Zustellung bereits durch die Übernahme der Sendung durch einen der Adressaten als Empfänger diesem gegenüber wirksam geworden ist). Eine Weitergabe der einzigen Bescheidausfertigung durch Frau CS, der diese Ausfertigung laut der von ihr unterschriebenen Empfangsbestätigung zuerst zugekommen ist, an Herrn GS vermag diesem gegenüber eine Zustellung nicht mehr zu bewirken. Daraus folgt, dass die Zustellung des angefochtenen Berufungsbescheides durch persönliche Ausfolgung der einzigen Bescheidausfertigung an Frau CS (laut Übernahmebestätigung) nur gegenüber dieser, nicht jedoch gegenüber Herrn GS wirksam wurde. Dies bedeutet, dass der angefochtene Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 13. Juni 2016, Aktenzeichen 536/1/0/5/1 mangels wirksamer Zustellung gegenüber von Herrn GS bisher nicht erlassen worden ist. Mangels eines ihm gegenüber erlassenen letztinstanzlichen Bescheides eines Gemeindeorganes fehlt es somit seiner Beschwerde an einem tauglichen Anfechtungsgegenstand. Die Beschwerde von Herrn GS erweist sich als unzulässig und war daher
Spruchteil 2 mit Beschluss zurückzuweisen. 4.3. Zu Spruchpunkt 3 - Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 4.1. bzw. 4.2.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.765.001.2016