Obsah (13)
§ 20§ 64§ 37a§ 19§ 25§ 45§ 50Art. 130§ 4§ 103§ 134§ 25aArt. 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.08.2016 GeschäftszahlLVwG-S-1708/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LV
Abs. 6bei denen die im Absatz eins, Litera a bis c KFG angeführten oder die
Absatz 6 festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, und Langgutfuhren, bei denen die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden soll, zulässig sind. Bescheiddaten: SOTRA-Nr.: 1435964 vom 01.12.2014 vom Amt der Tiroler Landesregierung. Nicht erfüllte Auflage: Die unter Punkt 4 angeführten zwei typengenehmigten Warnleuchten mit gelb-rotem Licht
§ 20Abs.
1 Ziffer 6 KFG waren nicht Warnleuchten mit gelb-rotem Licht
Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 6 KFG waren nicht eingeschaltet. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:zu
- § 103 Abs.1 Z.1 § 4 Abs. 7 Ziffer 1 KFG 1967 zu
- § 103 Abs.1 Z.1 § 101 Abs. 1 lit d KFG 1967 iVm SOTRA-Nr. 1435964 vom Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:, , zu
- Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, Paragraph 4, Absatz 7, Ziffer 1 KFG 1967 , , zu
- Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, Paragraph 101, Absatz eins, Litera d, KFG 1967 in Verbindung mit SOTRA-Nr. 1435964 vom 1.12.2014 Amt d.Tiroler Landesregierung Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: Geldstrafen von falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von € 160,00 32 Stunden § 134 Abs. 1 KFG 1967€ 160,00 32 Stunden Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 € 75,00 15 Stunden § 134 Abs. 1 KFG 1967€ 75,00 15 Stunden Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 Vorgeschriebener Kostenbeitrag
§ 64Abs.2Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt
G), das sind 10% derVorgeschriebener Kostenbeitrag
Paragraph 64, Absatz 2,, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 26,00 Gesamtbetrag: € 261,00 Hinweis:Wenn Sie kein Rechtsmittel erheben, ist der Bescheid sofort vollstreckbar. Der rechtskräftig vorgeschriebene Geldbetrag wäre unverzüglich zu bezahlen und würde die eingehobene Sicherheitsleistung
§ 37aAbs.5 VSt
G erst frei, wenn die verhängte Strafe vollzogen ist. Um eine zusätzliche Zahlung Ihrerseits zu vermeiden, wird im Fall der Rechtskraft des Straferkenntnisses zu Ihren Gunsten die Hinweis:, , Wenn Sie kein Rechtsmittel erheben, ist der Bescheid sofort vollstreckbar. Der rechtskräftig vorgeschriebene Geldbetrag wäre unverzüglich zu bezahlen und würde die eingehobene Sicherheitsleistung
Paragraph 37 a, Absatz 5, VStG erst frei, wenn die verhängte Strafe vollzogen ist. Um eine zusätzliche Zahlung Ihrerseits zu vermeiden, wird im Fall der Rechtskraft des Straferkenntnisses zu Ihren Gunsten die eingehobene Sicherheitsleistung als Bezahlung der offenen Geldstrafe angerechnet. Bereits bezahlte Sicherheitsleistung: € 235,00 Offener Restbetrag: € 26,00 Begründung Die Behörde erhielt Kenntnis von der Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretung aufgrund einer Anzeige des Landespolizeikommandos Niederösterreich. Die Landesverkehrsabteilung des LPD NÖ führte zur Tatzeit Schwerverkehrskontrollen durch. Dabei wurde die vorliegende Übertretung durch ein Straßenaufsichtsorgan wahrgenommen. Die Verwiegung des Fahrzeuges wurde auf der geeichten Brückenwaage des Verkehrskontrollplatzes *** auf der A 1, km 135,0 unter Einhaltung der Eich- und Messvorschriften durchgeführt. Dort wurde ein tatsächliches Gesamtgewicht des Sattelzugfahrzeuges nach Abzug der Verkehrsfehlergrenze von 21.650 kg festgestellt. Aufgrund des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes von 20.500 kg, lag eine Überladung von 1.150 kg, 5,61 %, vor. Die Beladung bestand aus Schnittholz. Die Weiterfahrt wurde gem. § 102/12 lit. g KFG bis zur Herstellung Die Weiterfahrt wurde gem. Paragraph 102 /, 12, Litera g, KFG bis zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes untersagt. Beim verwendeten Sattelkfz. handelt es sich um einen Schwertransport mittels Bescheid SOTRA-Nr.: ***. Bei den Standardauflagen wurde festgestellt, dass die unter Punkt 4 angebrachten typengenehmigten Warnleuchten mit gelb-rotem Licht gem. § 20/1 Z. 6 KFG nicht eingeschaltet waren obwohl dies vorgeschrieben Paragraph 20 /, eins, Ziffer 6, KFG nicht eingeschaltet waren obwohl dies vorgeschrieben war. Aufgrund des Umstandes, dass die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung in der Slowakei erheblich erschwert ist wurde gem. § 37a Abs. 1 Z. 2 lit. a VStG iVm § 134/4 KFG vom Lenker MM, als Vertreter des Slowakei erheblich erschwert ist wurde gem. Paragraph 37 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, VStG in Verbindung mit Paragraph 134 /, 4, KFG vom Lenker MM, als Vertreter des Zulassungsbesitzers, eine vorläufige Sicherheit in der Höhe von € 235,-- eingehoben. Ihm wurde die Bescheinigung über die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit: BlockNr.: ***, BlattNr.: *** ausgestellt und ausgefolgt. Der Geldbetrag wurde mittels Kreditkarte VISA bezahlt. Die Behörde erließ in der Folge einen Bescheid über den Verfall der eingehobenen Sicherheitsleistung an die ML s.r.o., ***, ***. Diese legte Beschwerde gegen den Verfallsbescheid ein. Es wurde daraufhin mittels Aufforderung zur Rechtfertigung Ihnen als Verantwortliche nach § 9 VStG nachweislich Gelegenheit gegeben, sich zu den Ihnen vorgeworfenen nach Paragraph 9, VStG nachweislich Gelegenheit gegeben, sich zu den Ihnen vorgeworfenen Übertretung zu rechtfertigen. Da keine Stellungnahme Ihrerseits innerhalb der gewährten Frist einlangte, war spruchgemäß zu entscheiden. Die Verwaltungsübertretungen sind aufgrund dienstlicher Wahrnehmung eines Straßenaufsichtsorganes als erwiesen anzusehen. Hinsichtlich des Verschuldens ist auf § 5 Abs.1 VStG zu verweisen, wonach zur Hinsichtlich des Verschuldens ist auf Paragraph 5, Absatz eins, VStG zu verweisen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsübertretung über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung kein Verschulden trifft. Es gilt daher die Rechtsvermutung für das Verschulden des Beschuldigten, der in Umkehrung der Beweislast seine behauptete Schuldlosigkeit durch Beibringung von Beweismitteln nachzuweisen hat. Dieser Entlastungsbeweis ist jedoch nicht gelungen. Zur Strafbemessung wurde erwogen:
§ 19VSt
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des
Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Weiters sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Folgende Umstände wurden berücksichtigt: Mildernd oder erschwerend waren keine Umstände zu werten. Da Sie keine Angaben über Ihre persönlichen Verhältnisse machten, wurde von einem Einkommen in Höhe von € 1.500,-- und mindestens 3 Sorgepflichten ausgegangen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die verhängte Geldstrafe angemessen, sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen, anzusehen.“
- Zum Beschwerdevorbringen: In der rechtzeitig gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird wie folgt ausgeführt: „Die Betroffene erhebt gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom
- 2016 ZI. AMS2-V-15 80944/7, dem ausgewiesenen Rechtsvertreter zugestellt am
- Juni 2016, sohin innerhalb offener Frist BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Der Betroffenen wird zur Last gelegt: Zeit: 26.09.2015, 10:50 Uhr Ort: Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. ***, Richtung *** Sie haben als Verantwortliche nach § 9 Verwaltungsstrafgesetz der Firma ML s.r.o in ***, ***, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von MM gelenkt, wobei festgestellt wurde dassSie haben als Verantwortliche nach Paragraph 9, Verwaltungsstrafgesetz der Firma ML s.r.o in ***, ***, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von MM gelenkt, wobei festgestellt wurde dass
- das höchste zulässige Gesamtgewicht des Sattelzugfahrzeuges von 20.500 kg durch die Belastung um 5,61 %, 1.1150 kg überschritten wurde:
- die gem. § 101 Abs. 5 KFG bei der Bewilligung erteilten Auflagen nicht erfüllt wurden,die gem. Paragraph 101, Absatz 5, KFG bei der Bewilligung erteilten Auflagen nicht erfüllt wurden, obwohl Transporte bei denen die im Abs. 1 lit. a bis c KFG angeführten oder die
Abs. 6 festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden und Langgutfuhren, bei denen die Länger des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen örtlichem Wirkungsbereich derobwohl Transporte bei denen die im Absatz eins, Litera a bis c KFG angeführten oder die
Absatz 6, festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden und Langgutfuhren, bei denen die Länger des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden soll, zulässig sind. Bescheiddaten: SOTRA-Nr. *** vorn 01.12.2014 vorn Amt der Tiroler Landesregierung. Nicht erfüllte Auflage: Die unter Punkt 4 angeführten zwei typengenehmigten Warnleuchten mit gelb-rotem Licht
5 20 Abs. 1 Ziffer 6 KPG waren nicht eingeschaltet.Transport durchgeführt werden soll, zulässig sind. Bescheiddaten: SOTRA-Nr. *** vorn 01.12.2014 vorn Amt der Tiroler Landesregierung. Nicht erfüllte Auflage: Die unter Punkt 4 angeführten zwei typengenehmigten Warnleuchten mit gelb-rotem Licht
5 20 Absatz eins, Ziffer 6 KPG waren nicht eingeschaltet. I. Anfechtungserklärung:römisch eins. Anfechtungserklärung: Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten wird wegen, Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Ganze angefochten. II. Zur Sache:römisch zwei. Zur Sache: 1. Die Betroffene hat die zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht zu verantworten, zumal eine Gewichtsüberschreitung von 1.150 kg nicht vorliegt und sämtliche Bescheidauflagen erfüllt wurden. Es darf sohin darauf hingewiesen werden, dass für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes einer Verwaltungsübertretung die erkennende Behörde beweispflichtig ist und die Ergebnisse der Beweisaufnahme der Beschuldigten vorzuhalten sind, sohin ihr vollständige Kenntnis zu verschaffen. 2. Aus der Aufforderung zur Rechtfertigung geht hervor, dass AUSSCHLlESSLICH das Sattelzugfahrzeug verwogen wurde. Ob und inwiefern der Sattelzug mit oder ohne Sattelanhänger verwogen wurde oder es sich hierbei um eine Schätzung handelt, kann der Aufforderung nicht entnommen werden. 3. Mangelhaftigkeit der Verwiegung:
- a)In der Aufforderung zur Rechtfertigung fehlen Ausführungen dazu, wie diese Verwiegung stattgefunden hat, welche Messmethode angewandt wurde und wie der Anzeigenleger bei der Messung im Einzelnen vorgegangen ist. Ein Wiegeprotokoll wurde der Betroffenen nicht zur Kenntnis gebracht. Es lässt sich daher nicht erkennen, aus welchen Gründen ein Zugfahrzeug im Verbund verwogen wurde und weder das Verbundgewicht, noch das Einzelgewicht des Anhängers Erwähnung findet. Es ist daher für die Betroffene nicht möglich, den erhobenen Tatvorwurf zu kontrollieren. Beweis: ZV Meldungsleger
- b)Um die Betroffene in die Verantwortung zu ziehen, ist es nicht ausreichend, nur eine Gewichtsüberschreitung ziffernmäßig zu behaupten. Gerade für eine Überladung ist es unbedingt erforderlich. das genaue Ausmaß der Überschreitung festzustellen. Dies wurde im gegenständlichen Fall unterlassen. Die Rechtmäßigkeit dieser Verwiegung wird daher ausdrücklich bestritten. 4. Der Fahrer wurde auf die Tatvorwürfe angesprochen. wobei dieser beteuerte, sämtliche Vorschriften eingehalten zu haben. Da offensichtlich dem Meldungsleger bei der Anzeigenerfassung ein Irrtum unterlaufen sein muss, wird die Richtigkeit der Anzeige bestritten. Da die Beschuldigte die zur Last gelegten Übertretungen nicht begangen hat, kann sie dafür auch nicht zur Verantwortung gezogen werden. Solange die Gewichtsüberschreitung im Umfang der Anzeige nicht objektivierbar und verifizierbar ist und nicht erwiesen ist, dass die betroffenen Leuchten nicht funktionierten haben sollen, ist auch der objektive Tatbestand beider Übertretungen nicht erwiesen. Ill. Beschwerdegründe: A Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften: 1. Unterlassene Beweisaufnahme: Die belangte Behörde hat von Amts wegen den Sachverhalt vollständig aufzuklären und beabsichtigte Feststellungen auf Beweisergebnisse zu stützen. Obwohl das Ergebnis der Verwiegung von der Betroffenen stets in Bezug auf die Richtigkeit und Rechtmäßigkeit bestritten wurde, hat sich die belangte Behörde stets nur auf eine Anzeige gestützt und es bislang nicht erforderlich gehalten, Ermittlungsschritte zu setzen. Ganz im Gegenteil hat die belangte Behörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen und bereits im Februar 2016 - siehe Datum des Straferkenntnisses - die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens eingestellt. Hätte sich die belangte Behörde mit der Zulässigkeit der Verwiegung eines in Sattelkraftfahrzeuges auf zwei Brückenwaagen in Verbund beschäftigt und auch die Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich nicht gänzlich außer Acht gelassen, so wäre Sie zu einem anderen Ergebnis gekommen und hätte das Verfahren eingestellt. 2. Unterlassene Berücksichtigung eines Vorbringens: Die belangte Behörde führt in der Bescheidbegründung aus: Es wurde daraufhin mittels Aufforderung zur Rechtfertigung Ihnen als Verantwortliche nach § 9 VStG nachweislich Gelegenheit gegeben, sich zu den ihnen vorgeworfenen Übertretung zu rechtfertigen.Es wurde daraufhin mittels Aufforderung zur Rechtfertigung Ihnen als Verantwortliche nach Paragraph 9, VStG nachweislich Gelegenheit gegeben, sich zu den ihnen vorgeworfenen Übertretung zu rechtfertigen. Da keine Stellungnahme ihrerseits innerhalb der gewährten Frist einlangte, war spruchgemäß zu entscheiden. Die Verwaltungsübertretungen sind aufgrund dienstlicher Wahrnehmung eines Straßenaufsichtsorganes als erwiesen anzusehen. Mit Schriftsatz vom10. Februar 2016 wurde eine umfangreiche Stellungnahme erstattet. Diese Stellungnahme wurde von der Erstbehörde nicht nur nicht berücksichtigt sondern expressis verbis als nicht erstattet bewertet. Das Straferkenntnis ist zwar mit 08. 02. 2016 datiert, wurde dem ausgewiesenen Rechtsvertreter jedoch erst am 06. 06. 2016 zugestellt. Zwischen der Ausarbeitung und Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses verstrichen sohin immerhin ca. 4 Monate, sodass die Erstbehörde verpflichtet gewesen wäre, die Einlassungen
Stellungnahme vom
- 2016 zu berücksichtigen.
§ 25Abs. 2 VSt
G hat die belangte Behörde auch die der EntlastungGemäß Paragraph 25, Absatz 2, VStG hat die belangte Behörde auch die der Entlastung dienenden Umstände in gleicher Weise zu erheben, wie die belastenden. Durch bloße Untätigkeit wurde jedenfalls gegen die Verfahrensgrundsatz verstoßen, sodass ein wesentlicher Verfahrensfehler vorliegt und die Einstellung des Verfahrens zu Unrecht unterlassen wurde. Zudem wurde durch die Missachtung der Stellungnahme vom
- 2016 der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. B Rechtswidrigkeit des lnhaltes:
- Die belangte Behörde stützt die Bestrafung auf eine Anzeige der Landesverkehrsabteilung des LPD NÖ und diese wird zitiert wie folgt: Übertretung durch ein Straßenaufsichtsorgan wahrgenommen. Die Verwiegung des Fahrzeuges wurde auf der geeichten Brückenwaage des Verkehrskontrollplatzes *** auf der A 1, km 135,0 unter Einhaltung der Eich- und Messvorschriften durchgeführt. Dort wurde ein tatsächliches Gesamtgewicht des Sattelzugfahrzeuges nach Abzug der Verkehrsfehlergrenze von 21.650 kg festgestellt. Aufgrund des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes von 20.500 kg, lag eine Überladung von 1.150 kg, 5.61 %‚ vor. Die Beladung bestand aus Schnittholz. Die Weiterfahrt wurde gem. § 102/12 lit. g KFG bis zur HerstellungDie Weiterfahrt wurde gem. Paragraph 102 /, 12, Litera g, KFG bis zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes untersagt. Beim verwendeten Sattelkfz. handelt es sich um einen Schwertransport mittels Bescheid SOTRA-Nr.: ***. Zur Bestimmung des höchst zulässigen Gesamtgewichtes eines SATTELZUGFAHRZEUGES wurde die Verwiegung auf einer Brückenwaage am Kontrollplatz *** durchgeführt. Das Sattelzugfahrzeug wurde jedoch nicht in gesetzmäßiger Weise verwogen, da es im Verbund mit dem Sattelanhänger auf zwei Brückenwaagen verwogen wurde. Diese Art der Verwiegung ist rechtswidrig und widerspricht den Verwendungsbestimmungen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führt hierzu aus: Nach der höchstgerichtlichen Judikatur ist es im Interesse der Verlässlichkeit eines zu einem Tatvorwurf führenden Messergebnisses unerlässlich, dass – (vgl. dazu VwGH 2002/03/0287 u.a.) eine Messung mit einem geeichten Gerätvergleiche dazu VwGH 2002/03/0287 u.a.) eine Messung mit einem geeichten Gerät erfolgt. Der Beschwerde kommt, soweit im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte und Beschwerdegründe Rechtswidrigkeiten hinsichtlich der Feststellung des strafrelevanten Gewichtes moniert sind, Berechtigung zu. Nach den Beweisergebnissen (gemeinsame Beschwerdeverhandlung in einer ähnlichen gelagerten Sache) und dem verlesenen Eichschein ist von einer Eichung auf die Rechtsgrundlage des § 35 des Maß- und Eichgesetzes, BGBl.Eichung auf die Rechtsgrundlage des Paragraph 35, des Maß- und Eichgesetzes, BGBl. 152/1950 auszugehen und gilt nach § 44 leg. cit. ein geeichtes Messgerät nur152 aus 1950, auszugehen und gilt nach Paragraph 44, leg. cit. ein geeichtes Messgerät nur bei der Einhaltung der entsprechenden Anforderungen und Verwendungsbestimmungen als geeicht. Nach dem hier maßgeblichen Eichschein ist die Eichung nach den Eichvorschriften für nichtselbständige Waagen nach Amtsblatt 3/1994, ENEichvorschriften für nichtselbständige Waagen nach Amtsblatt 3 aus 1994,, EN 45501 umgesetzt in der PA 28 und der erteilten Zulassung des Messgerätes erfolgt, die unter Pkt 2.9 - zum Zwecke der Bestimmung der Masse (Gewicht dürfen Fahrzeuge nur in der Weise verwogen werden, dass alle Räder des Fahrzeuges gleichzeitig auf der Brücke oder mehreren Brücken stehen (Verbot der „achsweisen Wägung für die Bestimmung der Gesamtmasse “) Eine Verwendung der jeweiligen Daten der einzelnen Brücken ist nur dann zulässig, wenn zwischen den beiden „Belastungen“ keine Koppelung besteht, weil in diesem Fall jede Brücke als eigenes Messgerät betrachtet wird. Unter Verweis auf diese, zu einem vollkommen ähnlich gelagerten Sachverhalt eingeholte, Stellungnahme des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen (LVwG-S-2146-2015), ist von einer durch die Eichung nicht gedeckten Einzelabwägung des Zugfahrzeuges im Rahmen einer Verbundabwägung eines Sattelkraftahrzeuges und dem den Tatvorwurfausschließlich daraus zu Grunde gelegten Messergebnis die verlangte Verlässlichkeit abzusprechen. Es war die angelastete Tatbildverwirklichung nicht mit der für die Aufrechterhaltung der dazu erfolgten Bestrafung erforderlichen Sicherheit als erweislich anzusehen, weshalb aus den dargelegten Gründen spruchgemäß zu entscheiden war. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich überprüfte im Verfahren zu LVwG-S-2527/001-2015, LVwG-S-2523/001-2015 unter Bezugnahme auf das Verfahren LVwG-S-2146-2015, die an den Kontrollstellen, insbesondere in ***, geübte Praxis, Sattelkraftfahrzeuge im Verbund auf zwei Brückenwaagen zu verwiegen und hierbei das Ergebnis der Wägen je Brückenwaage dem Zugfahrzeug und/oder dem Sattelanhänger anzurechnen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu eine Stellungnahme des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen zu dieser Fragestellung eingeholt und steht eindeutig fest, dass die Feststellung der Gewichte von Sattelzugfahrzeug und Sattelanhänger in Verbund auf zwei Brückenwaagen u n z u l ä s s i g ist. Die zur Last gelegte Gewichtsüberschreitung des Sattelzugfahrzeuges beruht auf einer rechtswidrigen und unzulässigen Wiegemethode, sodass eine Bestrafung rechtswidrig und die Fortsetzung des Verfahrens unzulässig ist.
- In Bezug auf die Nicht-Verwendung von Warnleuchten hat der Fahrer gegenüber der Betroffenen beteuert, dass er sich bescheidkonform verhalten habe. Den Angaben eines Meldungslegers ist apriori nicht mehr Glaubwürdigkeit beizumessen, wie den Angaben des Lenkers. Bei widersprüchlichen Angaben, wäre die Erstbehörde sohin geholten, sich durch zeugenschaftliche Einvernahme der beiden Personen, einen persönlichen Eindruck zu verschaffen und die Aussagen sodann im Rahmen der Beweiswürdigung zu werten. Diese Zeugeneinvernahme unterblieb, sodass die Erstbehörde nicht berechtigt ist das Straferkenntnis auf die Angaben des Meldungslegers in der Anzeige zu stützen. Der Fahrer wurde über den Inhalt des Bescheides genauestens belehrt, sodass ein Verschulden wegen der Übertretung zu Spruchpunkt 2 ausgeschlossen und eine Bestrafung unzulässig ist. IV. Beschwerdeantrag:römisch vier. Beschwerdeantrag:
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren
§ 45Abs. 1 VSt
G einstellen.Paragraph 45, Absatz eins, VStG einstellen.
- Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird beantragt.“ In der Folge wurden die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2 des bekämpften Bescheides sowie der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen.
- Feststellungen: Das LVwG geht bei dem zu beurteilenden Sachverhalt davon aus, dass die betreffende Verwiegung mit der am Kontrollplatz *** befindlichen Verbundwaage durchgeführt wurde. Im Rahmen dieser Verbundabwägung bei Stillstand wurde laut dem im Verwaltungsstrafakt aufliegenden Wiegeprotokoll bei Waage Nr. 1 unter Berücksichtigung der jeweiligen Toleranzen für den Sattelanhänger ein Gewicht von 20.650 kg, für die Zugmaschine ein Gewicht von 21.700 kg und somit ein Gesamtgewicht von 42.350 kg ermittelt. Anhaltspunkte dafür, dass diese Verwiegung von Sattelzugfahrzeug und Sattelanhänger in abgekoppeltem Zustand durchgeführt worden wäre, finden sich nicht. Weder ist eine entsprechende Angabe in der dem Verfahren zu Grunde liegenden Anzeige enthalten, noch nimmt die Strafbehörde im gesamten Verfahren Bezug auf eine getrennte Verwiegung, auch nicht im Spruch des betreffenden Straferkenntnisses.
- Rechtslage:
§ 50leg.
cit. hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Paragraph 50, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
§ 25Abs. 1 VSt
G sind Verwaltungsübertretungen mit Ausnahme des Falles des § 56 von Amts wegen zu verfolgen.
Paragraph 25, Absatz eins, VStG sind Verwaltungsübertretungen mit Ausnahme des Falles des Paragraph 56, von Amts wegen zu verfolgen.
§ 25Abs.
2 leg. cit. sind die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.
Paragraph 25, Absatz 2, leg. cit. sind die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.
§ 45Abs.
1 leg. cit. hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wennGemäß Paragraph 45, Absatz eins, leg. cit. hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn 1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet; (…)
§ 4Abs.
7 KFG darf das Gesamtgewicht eines Kraftwagens oder Anhängers nicht überschreiten:
Paragraph 4, Absatz 7, KFG darf das Gesamtgewicht eines Kraftwagens oder Anhängers nicht überschreiten: 1. bei Fahrzeugen mit zwei Achsen, ausgenommen Omnibusse, Sattelanhänger und Starrdeichselanhänger, 18 000 kg 1a. bei Omnibussen mit zwei Achsen 19 500 kg, 2. bei Kraftfahrzeugen mit mehr als zwei Achsen, ausgenommen Z 3 und Z 4 25 000 kg,2. bei Kraftfahrzeugen mit mehr als zwei Achsen, ausgenommen Ziffer 3 und Ziffer 4 2, 5, 000 kg, 3. bei Kraftfahrzeugen mit mehr als zwei Achsen, ausgenommen Z 4, wenn3. bei Kraftfahrzeugen mit mehr als zwei Achsen, ausgenommen Ziffer 4,, wenn
- a)die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung ausgerüstet ist, oder
- b)wenn jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und die maximale Achslast von 9 500 kg je Achse nicht überschritten wird 26 000 kg, 4. bei Kraftfahrzeugen mit mehr als drei Achsen:
- a)mit zwei Lenkachsen, wenn die Antriebsachsemit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung ausgerüstet ist, oder
- b)wenn jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und die maximale Achslast von 9 500 kg je Achse nicht überschritten wird 32 000 kg 4a. bei Kraftfahrzeugen mit Betonmischeraufbau mit mehr als drei Achsen:
- a)mit zwei Lenkachsen, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung ausgerüstet ist, oder
- b)wenn jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und die maximale Achslast von 9 500 kg je Achse nicht überschritten wird, 36 000 kg, 5. bei Gelenkkraftfahrzeugen 38 000 kg, bei dreiachsigen Gelenkbussen 28 000 kg. 6. bei Einachsanhängern, ausgenommen Starrdeichselanhänger, 10 000 kg, 7. bei Anhängern mit mehr als zwei Achsen, ausgenommen Sattelanhänger und Starrdeichselanhänger, 24 000 kg, 8. bei landwirtschaftlichen Anhängern mit mehr als drei Achsen, mit denen eine Geschwindigkeit von 40 km/h nicht überschritten werden darf, 32 000 kg. Als Achse im Sinne der Z 1, 2, 3, 4, 5 und 7 gelten auch zwei Achsen mit einem Radstand bis zu 1 m. Werden mehrere Achsen angetrieben, so sind bei einem dreiachsigen Fahrzeug die vordere Lenkachse, bei einem vierachsigen Fahrzeug die beiden vorderen Lenkachsen von der Vorschrift der Doppelbereifung ausgenommen.Als Achse im Sinne der Ziffer eins, 2, 3, 4, 5 und 7 gelten auch zwei Achsen mit einem Radstand bis zu 1 m. Werden mehrere Achsen angetrieben, so sind bei einem dreiachsigen Fahrzeug die vordere Lenkachse, bei einem vierachsigen Fahrzeug die beiden vorderen Lenkachsen von der Vorschrift der Doppelbereifung ausgenommen.
§ 103Abs. 1 Z. 1 leg. cit. hat der Zulassungsbesitzer
Gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. hat der Zulassungsbesitzer 1. dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht; (…)
§ 134Abs.
1 leg. cit. begeht, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
Paragraph 134, Absatz eins, leg. cit. begeht, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1993,, zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
§ 25aAbs.
5 leg. cit ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Paragraph 25 a, Absatz 5, leg. cit ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (…)
- Erwägungen: Unter Zugrundelegung der unter Punkt 3 aufscheinenden Feststellungen ist davon auszugehen, dass es – unbeschadet des Vorliegens einer gültigen Eichung der zum Einsatz gekommenen beiden Brückenwaagen (vgl. dazu VwGH 2002/03/0287 u.a.) –im Interesse der Verlässlichkeit eines zu einem Tatvorwurf führenden Messergebnisses unerlässlich ist, dass nach § 44 des Maß- und Eichgesetzes die entsprechenden Anforderungen und Verwendungsbestimmungen eingehalten werden. Unter Zugrundelegung der unter Punkt 3 aufscheinenden Feststellungen ist davon auszugehen, dass es – unbeschadet des Vorliegens einer gültigen Eichung der zum Einsatz gekommenen beiden Brückenwaagen vergleiche dazu VwGH 2002/03/0287 u.a.) –im Interesse der Verlässlichkeit eines zu einem Tatvorwurf führenden Messergebnisses unerlässlich ist, dass nach Paragraph 44, des Maß- und Eichgesetzes die entsprechenden Anforderungen und Verwendungsbestimmungen eingehalten werden. Nach dem hier maßgeblichen Eichschein ist die Eichung nach den Eichvorschriften für nichtselbständige Waagen nach Amtsblatt 3/1994, EN 45501, und der erteilten Zulassung des Messgerätes erfolgt. Demnach dürfen zum Zweck der Bestimmung der Masse (Gewicht) Fahrzeuge nur in der Weise verwogen werden, dass alle Räder des Fahrzeuges gleichzeitig auf der Brücke oder mehreren Brücken stehen (grundsätzliches Verbot der „achsweisen Wägung für die Bestimmung der Gesamtmasse“). Eine Verwendung der jeweiligen Daten der einzelnen Brücken ist nur dann zulässig, wenn zwischen den beiden „Belastungen“ keine Koppelung besteht, weil zutreffendenfalls jede Brücke als eigenes Messgerät betrachtet wird. Unter Verweis auf diese, zu einem vollkommen ähnlich gelagerten Sachverhalt (siehe LVwG-S-2146-2015) eingeholte, Stellungnahme des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, ist von einer durch die Eichung nicht gedeckten Verwägung des Sattelzugfahrzeuges im Rahmen einer Verbundabwägung eines Sattelkraftfahrzeuges auszugehen. Bei Anwendung der obenstehenden Ausführungen ist dem ausschließlich daraus zu Grunde gelegten Messergebnis die verlangte Verlässlichkeit abzusprechen (siehe auch LVwG-S-2527/001-2016). Es war die angelastete Tatbildverwirklichung nicht mit der für die Aufrechterhaltung der dazu erfolgten Bestrafung erforderlichen Sicherheit als erweislich anzusehen, weshalb aus den dargelegten Gründen spruchgemäß zu entscheiden war.Nach dem hier maßgeblichen Eichschein ist die Eichung nach den Eichvorschriften für nichtselbständige Waagen nach Amtsblatt 3 aus 1994,, EN 45501, und der erteilten Zulassung des Messgerätes erfolgt. Demnach dürfen zum Zweck der Bestimmung der Masse (Gewicht) Fahrzeuge nur in der Weise verwogen werden, dass alle Räder des Fahrzeuges gleichzeitig auf der Brücke oder mehreren Brücken stehen (grundsätzliches Verbot der „achsweisen Wägung für die Bestimmung der Gesamtmasse“). Eine Verwendung der jeweiligen Daten der einzelnen Brücken ist nur dann zulässig, wenn zwischen den beiden „Belastungen“ keine Koppelung besteht, weil zutreffendenfalls jede Brücke als eigenes Messgerät betrachtet wird. Unter Verweis auf diese, zu einem vollkommen ähnlich gelagerten Sachverhalt (siehe LVwG-S-2146-2015) eingeholte, Stellungnahme des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, ist von einer durch die Eichung nicht gedeckten Verwägung des Sattelzugfahrzeuges im Rahmen einer Verbundabwägung eines Sattelkraftfahrzeuges auszugehen. Bei Anwendung der obenstehenden Ausführungen ist dem ausschließlich daraus zu Grunde gelegten Messergebnis die verlangte Verlässlichkeit abzusprechen (siehe auch LVwG-S-2527/001-2016). Es war die angelastete Tatbildverwirklichung nicht mit der für die Aufrechterhaltung der dazu erfolgten Bestrafung erforderlichen Sicherheit als erweislich anzusehen, weshalb aus den dargelegten Gründen spruchgemäß zu entscheiden war. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte auf Grund der Rückziehung des ursprünglichen Antrages des Beschwerdeführervertreters und im Hinblick auf den Inhalt der vorliegenden Entscheidung verzichtet werden.
- Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.1708.001.2016