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LVwG-AV-1199/001-2015

Obsah (5)§ 28§ 25a§ 11§ 47Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum25.08.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1199/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha

§ 28des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idg

F, (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Abweisung des Antrages auf erstmalige Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ auf § 47 Abs. 3 Z 3 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (NAG) gestützt wird.

Paragraph 28, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Abweisung des Antrages auf erstmalige Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ auf , Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, (NAG) gestützt wird., 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25ades Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idg

F, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des , Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:

  1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
  2. Der nunmehrige Beschwerdeführer, Herr MK, ein Staatsangehöriger der Republik Serbien, stellte am
  3. April 2015 bei der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (im Folgenden: belangte Behörde) den verfahrensgegenständlichen Antrag auf erstmalige Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“. Vorgelegt wurden dabei unter anderem ein Adoptionsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn KS und Frau ES, sowie eine Haftungserklärung von Herrn KS. 1.
  4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom
  5. September 2015, Zl. WBS3-F-15254, wurde der Antrag des Beschwerdeführer

§ 11Abs.

1 Z 1 NAG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus:1.

  1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom
  2. September 2015, , Zl. WBS3-F-15254, wurde der Antrag des Beschwerdeführer

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NAG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe wegen des Verdachts einer Aufenthaltsadoption ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung eingeleitet und mit Bescheid vom 6. Juli 2015, Zl. 552555710, ein durchsetzbares Einreiseverbot erlassen. Zur beabsichtigten Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels habe der Beschwerdeführer Stellung genommen und er habe das Vorliegen einer Aufenthaltsadoption bestritten. Festzuhalten sei dazu, dass derzeit vom Bundesverwaltungsgericht geprüft und entschieden werde, ob die Verhängung des Einreiseverbotes rechtens gewesen sei. Unabhängig vom Ausgang dieses Verfahrens liege derzeit aufgrund des durchsetzbaren und somit aufrechten Einreiseverbotes ein absoluter Versagungsgrund vor. 1.3. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass sämtliche Verdachtsmomente hinsichtlich einer Aufenthaltsadoption obsolet seien und dass gegen das Einreiseverbot Beschwerde erhoben worden sei. Die Behörde sei auf die eingebrachte Stellungnahme nicht eingegangen und es seien die beantragten Einvernahmen nicht durchgeführt worden. 2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren: 2.1. Die eingebrachte Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. 2.2. Über hg. Ersuchen teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben vom 19. März 2016 mit, dass die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. Jänner 2016, Zl. G306 2117475-1/3E, aufgehoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen worden sei. Mit Schreiben vom 5. April 2016 legte die belangte Behörde den genannten Zurückverweisungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. Jänner 2016 vor. Mit Schreiben vom 13. April 2016 legte die belangte Behörde eine Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt über die Einstellung des gegen Herrn KS wegen § 118 Abs. 1 FPG geführten Ermittlungsverfahrens vor. Mit Schreiben vom 13. April 2016 legte die belangte Behörde eine Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt über die Einstellung des gegen Herrn KS wegen Paragraph 118, Absatz eins, FPG geführten Ermittlungsverfahrens vor. Mit Schreiben vom 18. April 2016 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass kein weiteres Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung gegen den Beschwerdeführer durchgeführt werde. Das Verfahren gelte somit als eingestellt. 2.3. Mit Schreiben vom 12. Mai 2016 legte der Beschwerdeführer dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich folgende Unterlagen in Kopie vor: EU-Passfoto, Reisepass, Strafregisterauszug samt beglaubigter Übersetzung, Antrag auf Gesundheitsvorsorge, Meldebestätigung und Kontoauszüge der Adoptiveltern. 2.3. Mit Schreiben vom 12. Mai 2016 legte der Beschwerdeführer dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich folgende Unterlagen in Kopie vor: , EU-Passfoto, Reisepass, Strafregisterauszug samt beglaubigter Übersetzung, Antrag auf Gesundheitsvorsorge, Meldebestätigung und Kontoauszüge der Adoptiveltern. Weiters legte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Mai 2016 zur Vorbereitung der ausgeschriebenen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich einen Grundbuchsauszug und eine KSV1870-Auskunft vor. 2.4. Am 8. Juli 2016 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durchgeführt. Zu dieser Verhandlung erschienen der Beschwerdeführer und sein Rechtsanwalt und es wurde ein ÖSD-Zertifikat A2 vorgelegt. Ein Vertreter der belangten Behörde erschien nicht. Seitens des Verhandlungsleiters wurden der Verwaltungs- und der Gerichtsakt in das Beweisverfahren einbezogen und es wurden zwei Länderberichte zu Serbien zum Gerichtsakt genommen. 2.4. Am 8. Juli 2016 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durchgeführt. Zu dieser Verhandlung erschienen der Beschwerdeführer und sein Rechtsanwalt und es wurde ein , ÖSD-Zertifikat A2 vorgelegt. Ein Vertreter der belangten Behörde erschien nicht. Seitens des Verhandlungsleiters wurden der Verwaltungs- und der Gerichtsakt in das Beweisverfahren einbezogen und es wurden zwei Länderberichte zu Serbien zum Gerichtsakt genommen.

  1. a)Der Beschwerdeführer wurde in der Verhandlung zum Kennenlernen mit seinen Adoptiveltern sowie zur Wohnsituation befragt. Darüber hinaus gab er im Wesentlichen an: Er bekomme von seinen Adoptiveltern nur Taschengeld für seine Tochter, heuer habe er insgesamt 500,-- Euro bekommen. Das Geld gebe er seiner Tochter weiter und diese spare oder gebe das Geld z.B. für Kleidung aus. Er gebe alles seiner Tochter weiter. Seit ca. zwei Jahren bekomme er Geld von seinen Adoptiveltern, es handle sich um Hilfsgeld an seine Tochter. Seine Frau arbeite im Krankenhaus in Serbien, sie verdiene ca. 300,-- Euro pro Monat. Mit diesem Geld würden sie schon auskommen. Das Geld von seinen Adoptiveltern bekomme er persönlich in bar, zum Abschied wenn er Österreich verlasse. Sein Adoptivvater sei nur einmal in Serbien gewesen, das sei 2009 oder 2010 gewesen. Sollte er den Aufenthaltstitel nicht bekommen, wäre er enttäuscht. Er müsse dann nach drei Monaten die Familie verlassen. Er unterstütze seine Eltern, helfe ihnen z.B. im Garten, so wie Sohn und Vater es halt machen würden. Wenn er zusammen mit seinen Eltern essen gehe, würden diese bezahlen, sie würden ihm beispielsweise auch eine Jause kaufen. Mittagessen und Kaffee würde von seinen Eltern bezahlt, er bringe vielleicht einmal Kartoffel aus Serbien mit, aber grundsätzlich bezahle er nichts. In Serbien habe er zuletzt vor zehn Jahren gearbeitet bzw. arbeite er in Serbien nicht offiziell, sondern privat.
  2. b)Die Adoptivmutter des Beschwerdeführers wurde zu ihrer finanziellen Situation, der Wohnsituation des Beschwerdeführers und zum Kennenlernen des Beschwerdeführers befragt. Darüber hinaus gab sie im Wesentlichen Folgendes an: Sie würden den Beschwerdeführer nicht wirklich unterstützen. Sie würden ihm das geben, was man einem Kind gebe. Wenn er etwas brauche, würden sie es ihm gerne geben. Er bekomme von ihnen kleine Geschenke, z.B. Schokolade für die Tochter oder andere Süßigkeiten. Sie würden ihm auch ein bisschen was für die Familie geben. Beim letzten Mal hätten sie ihm etwas für die Familie und die Fahrt gegeben, das sei im Mai 2015 gewesen. Heuer hätten sie ihm noch nichts gegeben bzw. wisse sie nicht, ob ihr Mann ihm etwas gegeben habe. Von Geld wisse sie nichts. Wenn der Beschwerdeführer nach Hause fahre richte sie immer für die Familie etwas her, damit meine sie Süßigkeiten, vor allem für die Tochter aber auch für die Frau. Miete in Österreich zahle er keine. Sollte der Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel nicht erhalten, würde es ihr sehr Leid tun, er sei ihr Sohn. Sie müssten dann sicher öfter nach Serbien fahren.
  3. c)Der Adoptivvater des Beschwerdeführers wurde zu seiner finanziellen Situation, der Wohnsituation des Beschwerdeführers und zum Kennenlernen des Beschwerdeführers befragt. Darüber hinaus gab er im Wesentlichen Folgendes an: Er unterstütze den Beschwerdeführer nur mit Essen, Wohnen und Taschengeld. Mit Taschengeld meine er, dass er dem Beschwerdeführer beim Fortgehen etwas zahle, z.B. Essen. Geld werde weder regelmäßig noch fallweise von ihm an den Beschwerdeführer geleistet. Er vermute, dass seine Frau dem Beschwerdeführer etwas zustecke, er wisse zwar nicht was, aber sicher keine großen Beträge. Einmal habe er der Tochter des Beschwerdeführers bei einem Besuch in Serbien 50,-- Euro geschenkt. Im Falle der Nichterteilung des Aufenthaltstitels würde der Beschwerdeführer wieder nach Österreich kommen und er selbst würde öfters nach Serbien fahren. Auch würde er die Frau und die Tochter des Beschwerdeführers unterstützen. Den Beschwerdeführer selbst müsse man nicht unterstützen, da dieser in Serbien arbeite. Der Beschwerdeführer würde als freiberuflicher Mechaniker arbeiten und einmal mehr und einmal weniger bekommen, aber ca. 500,-- Euro im Monat. Die Frau des Beschwerdeführers würde als Röntgenassistentin im Spital zwischen 300,-- und 400,-- Euro verdienen. Von ihm habe der Beschwerdeführer sicher keine 500,-- Euro erhalten. Der Beschwerdeführer sei immer mit Geld gekommen und habe nie nach Geld gefragt. 500,-- Euro habe er der Tochter des Beschwerdeführers für ihr super Zeugnis gegeben, was er vorher nicht erwähnt habe, weil das wie Bestechung aussehen würde. 2.5. Mit E-Mail vom 14. Juli 2016 übermittelte der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers einen Antrag auf Gesundheitsvorsorge bzw. die dazu gehörige Polizze. Mit 19. Juli 2016 wurde ein aktuelles ÖSD-Zertifikat A1 übermittelt. 3. Feststellungen und Beweiswürdigung: 3.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgenden maßgeblichen Feststellungen aus: Der am 11. Dezember 1966 geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Serbien. Am 8. April 2015 stellte der Beschwerdeführer persönlich bei der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf erstmalige Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ (§ 47 Abs. 3 NAG).Der am 11. Dezember 1966 geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Serbien. Am 8. April 2015 stellte der Beschwerdeführer persönlich bei der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf erstmalige Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ (Paragraph 47, Absatz 3, NAG). Der Beschwerdeführer schloss zuvor am 22. Mai 2014 einen Adoptionsvertrag mit Herrn KS und Frau ES, beide österreichische Staatsbürger, ab. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt vom 4. März 2015 wurde die Annahme an Kindes statt bewilligt. Ein Ermittlungsverfahren gegen Herrn KS wegen § 118 Abs. 1 FPG (Aufenthaltsadoption und Vermittlung von Aufenthaltsadoptionen eigenberechtigter Fremder) wurde von der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt eingestellt. Der Beschwerdeführer schloss zuvor am 22. Mai 2014 einen Adoptionsvertrag mit Herrn KS und Frau ES, beide österreichische Staatsbürger, ab. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt vom 4. März 2015 wurde die Annahme an Kindes statt bewilligt. Ein Ermittlungsverfahren gegen Herrn KS wegen Paragraph 118, Absatz eins, FPG (Aufenthaltsadoption und Vermittlung von Aufenthaltsadoptionen eigenberechtigter Fremder) wurde von der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt eingestellt. Aktuell liegt weder ein aufrechtes Einreisverbot vor noch ist ein Verfahren über aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen den Beschwerdeführer anhängig. Der Beschwerdeführer erhält von seinen Adoptiveltern keine regelmäßigen Geldleistungen. Allenfalls erhält der Beschwerdeführer kleine Geschenke oder Taschengeld für seine Tochter (die dieses Geld spart oder für Kleidung ausgibt). Auf freiwilliger Basis kommen die Adoptiveltern des Beschwerdeführers für Wohnung und Essen des Beschwerdeführers während dessen visumfreier Aufenthalte in Österreich auf. Der Beschwerdeführer hat in Serbien einen Verdienst aus seiner (nicht offiziellen) Arbeitstätigkeit als Mechaniker in Höhe von ca. 500,-- Euro monatlich. Die Frau des Beschwerdeführers arbeitet in einem Krankenhaus in Serbien als Röntgenassistentin und verdient ca. 300,-- bis 400,-- Euro monatlich. Auf Unterstützungsleistungen durch die Adoptiveltern für die Bestreitung seines Unterhalts bzw. des Unterhaltes seiner Frau und seiner Tochter ist der Beschwerdeführer nicht angewiesen. Der Beschwerdeführer hat in der durchgeführten Verhandlung selbst angegeben, dass sie mit dem Verdienst seiner Ehefrau auskommen würden. Die absolute Armutsgrenze in Serbien liegt bei ca. 75,-- Euro pro Monat, die relative Armutsgrenze pro Haushalt und Monat bei 126,-- US-Dollar (ca. 112,-- Euro). Das monatliche Mindesteinkommen liegt bei ca. 193,-- US-Dollar (ca. 171,-- Euro). 3.2. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund folgender Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zur Antragstellung und zur Adoption ergeben sich aus dem unbedenklichen und unstrittigen Akteninhalt, insbesondere aus den bei Antragstellung vorgelegten Unterlagen. Unstrittig ist des Weiteren auch, dass aktuell weder ein aufrechtes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer vorliegt noch ein Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen anhängig ist. Diesbezüglich ist auf den vorliegenden Zurückverweisungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. Jänner 2016, Zl. G306 2117475-1/3E, zu verwiesen, sowie auf die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18. April 2016, wonach kein weiteres Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung durchgeführt werde und das Verfahren somit als eingestellt gelte. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer von seinen Adoptiveltern keine regelmäßigen Geldleistungen erhält, und die weitere Feststellung, wonach der Beschwerdeführer allenfalls kleine Geschenke oder Taschengeld für seine Tochter erhält, beruhen auf den grundsätzlich übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Adoptiveltern in der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung. Ebenso ergibt sich aus diesen Aussagen, dass die Adoptiveltern – auf freiwilliger Basis – für Wohnung und Essen des Beschwerdeführers während dessen visumfreier Aufenthalte in Österreich aufkommen. Hervorzuheben ist dazu, dass der Beschwerdeführer selbst in der Verhandlung angegeben hat, dass er von seinen Adoptiveltern nur Taschengeld für seine Tochter erhalte. Er gebe das Geld seiner Tochter weiter und diese spare es oder gebe es z.B. für Kleidung aus. Er gebe alles seiner Tochter weiter. (Verhandlungsschrift S 5) Ebenso hat die Adoptivmutter in der Verhandlung angegeben, dass sie den Beschwerdeführer „nicht wirklich“ unterstützen würden. Er bekomme kleine Geschenke, z.B. Schokolade für die Tochter oder andere Süßigkeiten. Sie würden ihm auch „ein bisschen was“ für die Familie geben, zuletzt hätten sie ihm etwas für die Familie und die Fahrt gegeben. Das seien 300,-- Euro im Mai 2015 gewesen. (Verhandlungsschrift S 7 f.). Der Adoptivvater hat angegeben, den Beschwerdeführer nur mit Essen, Wohnung und Taschengeld – womit er meine, dass er dem Beschwerdeführer beim Fortgehen z.B. das Essen zahle – zu unterstützen. Regelmäßig oder fallweise würde er dem Beschwerdeführer kein Geld leisten. Er vermute, dass seine Frau dem Beschwerdeführer etwas zustecke, aber sicher keine großen Beträge. Er habe dem Beschwerdeführer noch nie etwas überwiesen. „Er ist immer mit Geld gekommen, wenn ich ihn gefragt habe, hat er dies verneint, deshalb habe ich ihm auch nie etwas angeboten“. 500,-- Euro habe er der Tochter des Beschwerdeführers für ihr super Zeugnis gegeben. (Verhandlungsschrift S 10 ff.) Die Feststellungen zur Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in Serbien ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und seines Adoptivvaters (wobei darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung zunächst noch verneint hat, in Serbien arbeitstätig zu sein; nach der Aussage seines Adoptivvaters hat er jedoch zugestanden, dass er in Serbien privat arbeite und er hat bestätigt, dass die Aussage seines Vaters stimme). Dass der Beschwerdeführer auf Unterstützungsleistungen durch seine Adoptiveltern für die Bestreitung seines Lebensunterhaltes bzw. des Unterhaltes seiner Frau und seiner Tochter nicht angewiesen ist, ergibt sich ebenso aus den (oben wiedergegebenen) übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und seiner Adoptiveltern. Zu verweisen ist dabei insbesondere auch darauf, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung selbst angegeben hat, dass sie mit dem Verdienst seiner Ehefrau auskommen würden (Verhandlungsschrift S 5) und dass die Adoptiveltern angegeben haben, den Beschwerdeführer nicht wirklich zu unterstützen (Verhandlungsschrift S 7 und S 10) und dass der Beschwerdeführer auch immer mit Geld gekommen sei (Verhandlungsschrift S 11). Die Feststellung bezüglich der absoluten Armutsgrenze in Serbien gründet sich auf das in der Verhandlung (auszugsweise) zum Gerichtsakt genommene „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Serbien“ des Bundesasylamtes aus Juli 2013. Die Feststellungen zur relativen Armutsgrenze und zum Mindesteinkommen gründen sich auf den zum Akt genommenen „Country Report on Human Rights Practices 2015 - Serbia“ des US Department of State vom 13. April 2016. Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers, dem in der Verhandlung eine Kopie dieser Berichte ausgehändigt wurde, hat dazu keine Stellung abgegeben. 4. Maßgebliche Rechtslage: § 47 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (im Folgenden: NAG) lautet wörtlich:Paragraph 47, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, (im Folgenden: NAG) lautet wörtlich: „§ 47.

(1)Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.„§ 47.
(1)Zusammenführende im Sinne der Absatz 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.
(2)Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ist ein Aufenthaltstitel ‚Familienangehöriger‘ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.
(3)Angehörigen von Zusammenführenden kann auf Antrag eine ‚Niederlassungsbewilligung – Angehöriger‘ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und 1. Verwandte des Zusammenführenden, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wird, 2. Lebenspartner sind, die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweisen und ihnen tatsächlich Unterhalt geleistet wird oder 3. sonstige Angehörige des Zusammenführenden sind,
  1. a)die vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben,
  2. b)die mit dem Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder
  3. c)bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch den Zusammenführenden zwingend erforderlich machen. Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel hat der Zusammenführende jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben.“ 5. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 5.1. Die belangte Behörde stützte die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ (§ 47 Abs. 3 NAG) auf das Bestehen eines aufrechten Einreiseverbotes (§ 11 Abs. 1 Z 1 NAG). 5.1. Die belangte Behörde stützte die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ (Paragraph 47, Absatz 3, NAG) auf das Bestehen eines aufrechten Einreiseverbotes (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NAG). Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, liegt aktuell unstrittig kein aufrechtes Einreiseverbot vor und ist auch kein Verfahren über die Verhängung aufenthaltsbeendender Maßnahmen anhängig. Der Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z 1 NAG liegt daher im Entscheidungszeitpunkt nicht mehr vor. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, liegt aktuell unstrittig kein aufrechtes Einreiseverbot vor und ist auch kein Verfahren über die Verhängung aufenthaltsbeendender Maßnahmen anhängig. Der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NAG liegt daher im Entscheidungszeitpunkt nicht mehr vor. 5.2.

§ 47Abs.

3 Z 3 lit. a NAG kann (sonstigen) Angehörigen von Zusammenführenden auf Antrag eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben.5.2.

Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a, NAG kann (sonstigen) Angehörigen von Zusammenführenden auf Antrag eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des

  1. Teiles erfüllen und vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Erfordernis des Unterhaltsbezuges festgehalten, dass für den Nachweis zu Art, Umfang und Zeitraum des vom Zusammenführenden bereits geleisteten Unterhalts (im Sinn dieser Tatbestandsvoraussetzung) alle sonst im Verwaltungsverfahren in Betracht kommenden Beweismittel verwertet werden können (vgl. etwa VwGH 24.11.2011, 2009/21/0277, mwH). Im Rahmen des § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a NAG sind die tatsächlichen Gegebenheiten ausschlaggebend (vgl. etwa VwGH 21.6.2011, 2008/22/0825).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Erfordernis des Unterhaltsbezuges festgehalten, dass für den Nachweis zu Art, Umfang und Zeitraum des vom Zusammenführenden bereits geleisteten Unterhalts (im Sinn dieser Tatbestandsvoraussetzung) alle sonst im Verwaltungsverfahren in Betracht kommenden Beweismittel verwertet werden können vergleiche etwa VwGH 24.11.2011, 2009/21/0277, mwH). Im Rahmen des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a, NAG sind die tatsächlichen Gegebenheiten ausschlaggebend vergleiche etwa VwGH 21.6.2011, 2008/22/0825). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits wiederholt ausgesprochen, dass der Gesetzgeber bei der Familienzusammenführung nach § 47 Abs. 3 NAG in erster Linie jene Angehörigen im Blick hatte, die während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet auf Unterhaltsmittel des Zusammenführenden angewiesen sind (vgl. VwGH 19.12.2012, 2009/22/0357, mwH). Mit der Bestimmung des § 47 Abs. 3 NAG soll nur jenen Angehörigen die Möglichkeit des Familiennachzuges eingeräumt werden, bei denen ein – in den Fällen des § 47 Abs. 3 NAG näher definiertes, aber nicht zwingend finanzielles – Abhängigkeitsverhältnis zwischen Zusammenführendem und Nachziehendem gegeben ist (vgl. VwGH 26.7.2012, 2009/22/0126). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass hinsichtlich der Leistungserbringung Unterhaltsleistungen von freiwilligen Zuwendungen abzugrenzen sind (wobei letztere den Tatbestand des § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a NAG nicht erfüllen; vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/22/0168; 17.11.2015, Ro 2015/22/0005).Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits wiederholt ausgesprochen, dass der Gesetzgeber bei der Familienzusammenführung nach Paragraph 47, Absatz 3, NAG in erster Linie jene Angehörigen im Blick hatte, die während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet auf Unterhaltsmittel des Zusammenführenden angewiesen sind vergleiche , VwGH 19.12.2012, 2009/22/0357, mwH). Mit der Bestimmung des Paragraph 47, Absatz 3, NAG soll nur jenen Angehörigen die Möglichkeit des Familiennachzuges eingeräumt werden, bei denen ein – in den Fällen des Paragraph 47, Absatz 3, NAG näher definiertes, aber nicht zwingend finanzielles – Abhängigkeitsverhältnis zwischen Zusammenführendem und Nachziehendem gegeben ist vergleiche VwGH 26.7.2012, 2009/22/0126). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass hinsichtlich der Leistungserbringung Unterhaltsleistungen von freiwilligen Zuwendungen abzugrenzen sind (wobei letztere den Tatbestand des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a, NAG nicht erfüllen; vergleiche VwGH 13.11.2012, 2012/22/0168; 17.11.2015, Ro 2015/22/0005). Ausgehend von den getroffenen Feststellungen steht im vorliegenden Fall fest, dass der Beschwerdeführer keine regelmäßigen Geldleistungen von seinen Adoptiveltern erhält, sondern allenfalls kleine Geschenke oder Taschengeld für seine Tochter. Lediglich auf freiwilliger Bais kommen die Adoptiveltern des Beschwerdeführers für Wohnung und Essen des Beschwerdeführers während dessen visumfreier Aufenthalte in Österreich auf. Auf Unterstützungsleistungen durch seine Adoptiveltern für die Bestreitung seines Unterhaltes bzw. des Unterhaltes seiner Frau und seiner Tochter ist der Beschwerdeführer nicht angewiesen. Der Beschwerdeführer hat in der durchgeführten Verhandlung auch selbst angegeben, dass sie mit dem Verdient seiner Ehefrau auskommen würden und es ist zudem darauf hinzuweisen, dass schon mit dem Verdienst der Ehefrau sowohl die festgestellte absolute als auch die festgestellte relative Armutsgrenze sowie das monatliche Mindesteinkommen in Serbien deutlich überschritten werden. Der Beschwerdeführer erfüllt daher § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a NAG und damit eine besondere Erteilungsvoraussetzung nicht. Der Beschwerdeführer erfüllt daher Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a, NAG und damit eine besondere Erteilungsvoraussetzung nicht. Ebenso hat der Beschwerdeführer weder mit dem Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt (§ 47 Abs. 3 Z 3 lit. b NAG), noch ist zu erkennen, dass schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege des Beschwerdeführers durch den Zusammenführenden zwingend erforderlich machen würden (§ 47 Abs. 3 Z 3 lit. c NAG). Derartiges wurde jedenfalls vom Beschwerdeführer in keinem Stadium des Verfahrens vorgebracht und es liegen diesbezüglich auch keinerlei Anhaltspunkte vor. Ebenso hat der Beschwerdeführer weder mit dem Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt (Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Litera b, NAG), noch ist zu erkennen, dass schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege des Beschwerdeführers durch den Zusammenführenden zwingend erforderlich machen würden (Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Litera c, NAG). Derartiges wurde jedenfalls vom Beschwerdeführer in keinem Stadium des Verfahrens vorgebracht und es liegen diesbezüglich auch keinerlei Anhaltspunkte vor. 5.
  2. Bei Fehlen einer für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels notwendigen besonderen Erteilungsvoraussetzung muss weder das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen – insbesondere ob der zuletzt vom Beschwerdeführer vorgelegte Antrag auf Gesundheitsvorsorge bzw. die dazu gehörige Polizze den Anforderungen des § 11 Abs. 2 Z 3 NAG an einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz genügt – geprüft noch eine Interessenabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 20.1.2011, 2008/22/0866; 22.7.2011, 2009/22/0354; 31.11.2012, 2012/22/0168). 5.
  3. Bei Fehlen einer für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels notwendigen besonderen Erteilungsvoraussetzung muss weder das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen – insbesondere ob der zuletzt vom Beschwerdeführer vorgelegte Antrag auf Gesundheitsvorsorge bzw. die dazu gehörige Polizze den Anforderungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG an einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz genügt – geprüft noch eine Interessenabwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG vorgenommen werden vergleiche etwa VwGH 20.1.2011, 2008/22/0866; 22.7.2011, 2009/22/0354; 31.11.2012, 2012/22/0168). Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall auch weder vorgebracht wurde noch sonst zu erkennen ist, dass bei Abweisung des beantragten Aufenthaltstitels die Adoptiveltern des Beschwerdeführers de facto gezwungen wären, Österreich bzw. das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen (vgl. dazu etwa VwGH 19.2.2014, 2013/22/0049, wonach der Wunsch nach einem gemeinsamen Familienleben in Österreich noch keine Ausnahmesituation begründet). Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall auch weder vorgebracht wurde noch sonst zu erkennen ist, dass bei Abweisung des beantragten Aufenthaltstitels die Adoptiveltern des Beschwerdeführers de facto gezwungen wären, Österreich bzw. das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen vergleiche dazu etwa VwGH 19.2.2014, 2013/22/0049, wonach der Wunsch nach einem gemeinsamen Familienleben in Österreich noch keine Ausnahmesituation begründet). Dem Beschwerdeführer als Staatsangehörigen der Republik Serbien wird durch die Antragsabweisung auch nicht die Möglichkeit genommen, sich im Rahmen der erlaubten visumfreien Aufenthalte in Österreich aufzuhalten. 5.
  4. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die erhobene Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen ist, dass die Abweisung des Antrages auf erstmalige Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ auf § 47 Abs. 3 Z 3 NAG gestützt wird (vgl. dazu auch etwa VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0123, mwH: Zulässigkeit der Änderung des Versagungsgrundes).5.
  5. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die erhobene Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen ist, dass die Abweisung des Antrages auf erstmalige Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ auf Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, NAG gestützt wird vergleiche dazu auch etwa VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0123, mwH: Zulässigkeit der Änderung des Versagungsgrundes). 5.
  6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der eindeutigen Rechtslage und der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung (vgl. dazu z.B. VwGH 4.8.2015, Ra 2015/02/0021, mwH). Eine mündliche Verhandlung wurde durchgeführt. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der eindeutigen Rechtslage und der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung vergleiche , dazu z.B. VwGH 4.8.2015, Ra 2015/02/0021, mwH). Eine mündliche Verhandlung wurde durchgeführt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1199.001.2015

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