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LVwG-AV-270/001-2016

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum25.08.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-270/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Senatsvorsitzenden Mag. Gibisch sowie Mag. Gatterer als fachkundige Laienrichterin und Dr. Haider als fachkundigen Laienrichter über die Beschwerde des WZ, vertreten durch RA Dr. Martin Riedl, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Amt der NÖ Landesregierung vom

  1. Jänner 2016, Zl. LAD1-Dis-575/12-2016, betreffend Verhängung einer Geldstrafe nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
  2. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass a. in seinem Spruchpunkt I.
  3. zweiter Punkt die Wortfolge „und ohne diese Dienstverhinderung weisungsgemäß durch ärztliche Zeitbestätigung nachzuweisen“ entfällt undin seinem Spruchpunkt römisch eins.
  4. zweiter Punkt die Wortfolge „und ohne diese Dienstverhinderung weisungsgemäß durch ärztliche Zeitbestätigung nachzuweisen“ entfällt und b. die verhängte Geldstrafe auf die Höhe von € 4.000,-- herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.,
  5. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision nicht zulässig.
  6. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Der Beschwerdeführer steht in einem in den Anwendungsbereich des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, LGBl. 2100 (NÖ LBG) fallenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich. Er ist in der NÖ Agrarbezirksbehörde, Regionalstelle ***, beschäftigt.Der Beschwerdeführer steht in einem in den Anwendungsbereich des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, Landesgesetzblatt 2100 (NÖ LBG) fallenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich. Er ist in der NÖ Agrarbezirksbehörde, Regionalstelle ***, beschäftigt. Mit Disziplinaranzeige vom
  7. September 2015 berichtete der zuständige Leiter der Dienststelle des Beschwerdeführers, dass dieser auf näher beschriebene Weise gegen eine vom Leiter der Dienststelle schriftlich erteilte Weisung betreffend die Einhaltung der Dienstzeit verstoßen habe. Der Beschwerdeführer sei einschlägig vorbestraft, weshalb mit einer Ermahnung nicht das Auslangen gefunden werden könne. Im Parteigehör habe der Beschwerdeführer die Vorlage diverser Bestätigungen angekündigt, diese dann jedoch nicht vorgelegt. Der Disziplinaranzeige waren insgesamt 18 Beilagen angeschlossen. Mit Einleitungsbeschluss vom
  8. November 2015 beraumte die belangte Behörde für
  9. Dezember 2015 eine am
  10. Jänner 2016 fortgesetzte mündliche Verhandlung an, in deren Zuge die Zeugen DI *** und *** sowie der Beschwerdeführer vernommen wurden. Der Disziplinaranwalt beantragte die Verhängung einer Geldstrafe und begründete dies damit, dass dies erforderlich sei, um sowohl den einschlägig vorbestraften Beschwerdeführer als insbesondere auch andere zukünftig von der Begehung gleichartiger Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Mit dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von € 6.500,-- verhängt, die Abstattung in 12 Monatsraten bewilligt und wurden die zu ersetzenden Kosten des Verfahrens mit 10 % des Dienstbezuges, € 340,--, festgesetzt. Der angefochtene Schuldspruch lautet: „l. Der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich stehende WZ ist schuldig, Dienstpflichtverletzungen
  11. gemäß § 38 NÖ LBG in Verbindung mit §§ 32 und 33 Abs. 1 und 2 NÖ LBG sowie gemäß § 28 NÖ LBG in Verbindung mit der nachweislich an ihn schriftlich ergangenen Dienstanweisung des Amtsvorstandes der NÖ Agrarbezirksbehörde vom
  12. Jänner 2015, Punkt 3., dadurch begangen zu haben, dass er
  13. gemäß Paragraph 38, NÖ LBG in Verbindung mit Paragraphen 32 und 33 Absatz eins und 2 NÖ LBG sowie gemäß Paragraph 28, NÖ LBG in Verbindung mit der nachweislich an ihn schriftlich ergangenen Dienstanweisung des Amtsvorstandes der NÖ Agrarbezirksbehörde vom
  14. Jänner 2015, Punkt 3., dadurch begangen zu haben, dass er ● am
  15. April 2015 eine Dienstverhinderung in der Zeit von 7:00 Uhr bis 8:36 Uhr durch Vornahme eines Arztbesuches erst nachträglich bekanntgegeben bzw. im elektronischen Zeiterfassungsprogramm selbst gebucht hat, ohne diese Dienstverhinderung vorweg von seinem Dienstvorgesetzten genehmigen zu lassen und ohne diese Dienstverhinderung weisungsgemäß durch eine ärztliche Zeitbestätigung nachzuweisen, ● am
  16. Juli 2015 eine Dienstverhinderung in der Zeit von 14:50 Uhr bis 15:00 Uhr durch Vornahme eines Arztbesuches erst nachträglich bekanntgegeben bzw. im elektronischen Zeiterfassungsprogramm selbst gebucht hat, ohne diese Dienstverhinderung vorweg von seinem Dienstvorgesetzten genehmigen zu lassen und ohne diese Dienstverhinderung weisungsgemäß durch eine ärztliche Zeitbestätigung nachzuweisen und ● am
  17. Juli 2015 eine Dienstverhinderung in der Zeit von 7:00 Uhr bis 10:15 Uhr durch Vornahme eines Arztbesuches bekanntgegeben bzw. im elektronischen Zeiterfassungsprogramm selbst gebucht hat, ohne diese Dienstverhinderung weisungsgemäß durch eine ärztliche Zeitbestätigung nachzuweisen, und somit an den genannten drei Tagen zu den genannten Zeiten ungerechtfertigt vom Dienst abwesend war;
  18. gemäß § 38 NÖ LBG in Verbindung mit §§ 32 und 33 Abs. 1 und 2 NÖ LBG sowie gemäß § 28 NÖ LBG in Verbindung mit der nachweislich an ihn schriftlich ergangenen Dienstanweisung des Amtsvorstandes der NÖ Agrarbezirksbehörde vom
  19. Jänner 2015, Punkt 5., dadurch begangen zu haben, dass er am
  20. Juni 2015 in der Zeit von 07:30 Uhr bis 07:52 Uhr ungerechtfertigt vom Dienst abwesend und somit auch nicht innerhalb der Amtsstunden an der Dienststelle war, obwohl ihm an diesem Tag die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes an der Dienststelle gemäß dem in der Kanzlei der Dienststelle in *** geführten Kalender oblag.“
  21. gemäß Paragraph 38, NÖ LBG in Verbindung mit Paragraphen 32 und 33 Absatz eins und 2 NÖ LBG sowie gemäß Paragraph 28, NÖ LBG in Verbindung mit der nachweislich an ihn schriftlich ergangenen Dienstanweisung des Amtsvorstandes der NÖ Agrarbezirksbehörde vom
  22. Jänner 2015, Punkt 5., dadurch begangen zu haben, dass er am
  23. Juni 2015 in der Zeit von 07:30 Uhr bis 07:52 Uhr ungerechtfertigt vom Dienst abwesend und somit auch nicht innerhalb der Amtsstunden an der Dienststelle war, obwohl ihm an diesem Tag die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes an der Dienststelle gemäß dem in der Kanzlei der Dienststelle in *** geführten Kalender oblag.“ Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Dienstgehorsam eine so grundsätzliche Bestimmung des Dienstrechts sei, dass bei der unberechtigten Ablehnung der Befolgung einer Weisung eine Disziplinarstrafe unbedingt erforderlich sei und in diesem Zusammenhang keinesfalls von geringer Schuld auszugehen sei. Weiters sei der Sinn der Pflicht zur unverzüglichen Meldung in Abwesenheit vom Dienst darin zu sehen, dass damit ein reibungsloser Dienstbetrieb und eine allfällige behördliche Reaktion auf den Ausfall eines Mitarbeiters sichergestellt werden solle. Für die Abwesenheiten am
  24. April 2015 und am
  25. Juli 2015 seien unbestritten keine ärztlichen Zeitbestätigungen beigebracht worden. Die für den
  26. Juli 2015 vorgelegte Ambulanzkarte genüge der weisungsgemäß geforderten genauen Zeitbestätigung nicht. Die Dienstabwesenheit vom
  27. Juni 2015 sei nicht gerechtfertigt, da der vom Beschwerdeführer behauptete Verkehrsstau nicht glaubhaft sei. Der Beschwerdeführer sei disziplinär einschlägig vorbestraft. Innerhalb der angelasteten Taten wöge die dreifache Hinwegsetzung über die schriftliche Weisung des Vorgesetzten schwerer als die nur als erschwerend zu wertende Dienstpflichtverletzung vom
  28. Juni
  29. Milderungsgründe seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Dagegen bringt der Beschwerdeführer zu Schuld und Strafe im Wesentlichen vor, dass ein Verstoß gegen die schriftliche Weisung vom
  30. Jänner 2015 nicht vorliege, da er sich gegen diese gegen ihn als einzigen von ca. 180 Mitarbeitern Betroffenen begründet beschwert habe, was einer Remonstration gleichzuhalten sei. Da die Weisung in weiterer Folge schriftlich nicht wiederholt worden sei, gelte sie als zurückgezogen, weshalb ein Verstoß dagegen nicht vorliege. Abgesehen davon wäre das Eingeständnis, über die Abwesenheiten vom
  31. April 2015 und vom
  32. Juli 2015 keinen Nachweis erbracht zu haben, als mildernd anzurechnen gewesen. Nicht nachvollziehbar sei, warum die belangte Behörde hinsichtlich der strittigen Einholung der Vorabgenehmigung dem Zeugen DI GS geglaubt habe. Die für
  33. Juli 2015 vorgelegte Ambulanzkarte entspreche der gängigen Praxis und habe daher dazu ein Freispruch zu erfolgen. Die Verspätung vom
  34. Juni 2015 sei auf einen nicht vorhersehbaren Stau zurückzuführen gewesen, den der Beschwerdeführer von unterwegs telefonisch mitzuteilen vergeblich versucht habe. Ein Verschulden für diesen Tag liege somit nicht vor. Die verhängte Strafe sei völlig überschießend. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sei nicht berücksichtigt worden. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am
  35. Mai 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in deren Zuge Beweis aufgenommen wurde durch Verlesung des vorgelegten Aktes der belangten Behörde, Vernehmung der Zeugen DI GS und CS sowie durch Vernehmung des Beschwerdeführers. Im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer eine unbedenkliche ärztliche Zeitbestätigung für
  36. Juli 2015 vor. Auf Antrag des Beschwerdeführers wurde außerhalb der mündlichen Verhandlung hinsichtlich des vom Beschwerdeführer behaupteten Einspruchs gegen die schriftliche Weisung sowie hinsichtlich seiner besoldungsrechtlichen Stellung Einsicht in den Personalakt des Beschwerdeführers genommen und zu deren Ergebnis das Parteigehör gewährt. Aus der Stellungnahme dazu sind keine weiteren Beweisanträge abzuleiten. Feststellungen: Aufgrund des Beschwerdevorbringens und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde folgender Sachverhalt festgestellt: Am
  37. Jänner 2015 erteilte der Dienststellenleiter dem Beschwerdeführer folgende schriftliche Weisung: „Es wird Ihnen folgende Weisung erteilt:
  38. Für die 10 ärztlich genehmigten Therapien (beginnend ab 15.12.2014) sind jeweils genaue Zeitbestätigungen (Zeitdauer und Ort der Massagen) vorzulegen; diese Zeiten (inkl. Fahrten zur Dienststelle) können dann als „Arztgang“ anerkannt werden.
  39. Für die noch ausstehenden Therapien (Massagen) ist spätestens am Vortag in der Kanzlei der Regionalstelle *** die bevorstehende Abwesenheit zu melden; beim Dienstantritt an der Dienststelle ist eine genaue Zeitbestätigung (siehe oben) für eine Buchung als „Arztgang“ vorzulegen.
  40. Alle zukünftigen Arztgänge während Ihrer dienstplanmäßigen Zeit sind von Ihnen im Vorhinein mit dem Leiter der Regionalstelle (bei dessen Abwesenheit: mit seinem Vertreter) abzuklären und von diesem vorweg genehmigen zu lassen; diese Arztgänge sind durch eine genaue Zeitbestätigung (siehe oben) nachzuweisen.
  41. Krankenstände sind – abgesehen von der unverzüglichen Meldung – ab sofort entsprechend der Dienstvorschrift „Dienstweg, Meldepflichten, Dienstverhinderungen“ in geeigneter Weise (z.B. ärztliche Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit) nachzuweisen, und zwar auch dann wenn die Dienstverhinderung bis zu drei Tagen (also bereits ab einem Tag Krankenstand) beträgt;
  42. Sie haben derzeit einen genehmigten Dienstplan mit folgenden Dienstzeiten: Mo-Fr 7.00 Uhr bis 15.00 Uhr.Laut Anweisung des Regionalstellenleiters vom 18.12.2014 (E-Mail) ist der Dienstbetrieb während der derzeit geltenden Amtsstunden (Mo – Do 7.30 Uhr bis 15.30 Uhr, Fr 7.30 Uhr bis 13.00 Uhr) aufrecht zu erhalten; dafür verantwortlich ist der im Kalender in der Kanzlei in *** im Vorhinein eingetragene und gekennzeichnete Mitarbeiter. Sollten Sie dies sein, so haben Sie innerhalb der Amtsstunden an der Dienststelle anwesend zu sein (d.h. an diesen Tagen spätestens um 7.30 Uhr an der Dienststelle zu erscheinen); Sie haben derzeit einen genehmigten Dienstplan mit folgenden Dienstzeiten: Mo-Fr 7.00 Uhr bis 15.00 Uhr., Laut Anweisung des Regionalstellenleiters vom 18.12.2014 (E-Mail) ist der Dienstbetrieb während der derzeit geltenden Amtsstunden (Mo – Do 7.30 Uhr bis 15.30 Uhr, Fr 7.30 Uhr bis 13.00 Uhr) aufrecht zu erhalten; dafür verantwortlich ist der im Kalender in der Kanzlei in *** im Vorhinein eingetragene und gekennzeichnete Mitarbeiter. Sollten Sie dies sein, so haben Sie innerhalb der Amtsstunden an der Dienststelle anwesend zu sein (d.h. an diesen Tagen spätestens um 7.30 Uhr an der Dienststelle zu erscheinen);
  43. An anderen als den zuvor erwähnten Tagen (also an jenen Tagen, an denen Sie nicht im Kalender als zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes verantwortlicher Mitarbeiter eingetragen sind) haben Sie spätestens um 9.00 Uhr den Dienst anzutreten. Abwesenheiten ab 9.00 Uhr sind vorweg mit dem Leiter der Regionalstelle abzuklären und von diesem vorweg zu genehmigen. (Ein nicht genehmigtes Erscheinen an der Dienststelle nach 9.00 Uhr mit dem Buchungsgrund „Private Erledigung“ ist jedenfalls nicht gestattet!) Sie werden aufgefordert, zukünftig lhren Dienstpflichten (inklusive der Meldepflichten) ordnungsgemäß nachzukommen. Bei weiteren Vorfällen müssen Sie mit dienstrechtlichen Konsequenzen rechnen.“ Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer gegen diese schriftliche Weisung mündlich oder schriftlich vorgegangen wäre. Am
  44. April 2015 kündigte der Beschwerdeführer für
  45. April 2015 in der Kanzlei seiner Dienststelle einen Arztbesuch an. Seinen Vorgesetzten, DI GS, informierte er darüber nicht. Am
  46. April 2015 erschien der Beschwerdeführer um 8:36 Uhr zum Dienst und buchte im Zeiterfassungssystem so ein, dass ihm die Zeit von 7:00 Uhr bis 8:36 Uhr als Arztgang gutgeschrieben wurde. Eine ärztliche Zeitbestätigung legte er nicht vor. Mit am
  47. Mai 2015 zugestelltem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom
  48. März 2015, LVwG-AV-50/001-2015, wurde eine gegen den Beschwerdeführer wegen einer am
  49. März 2014 begangenen Dienstzeitverletzung verhängte Geldbuße in der Höhe von 500,-- Euro bestätigt.Mit am
  50. Mai 2015 zugestelltem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom
  51. März 2015, LVwG-AV-50/001-2015, wurde eine gegen den Beschwerdeführer wegen einer am
  52. März 2014 begangenen Dienstzeitverletzung verhängte Geldbuße in der Höhe von 500,-- Euro bestätigt., Am
  53. Juni 2015 erschien der Beschwerdeführer um 7:52 Uhr zum Dienst. An diesem Tag oblag ihm ab 7:30 Uhr die mit seiner Pflicht zur Anwesenheit verbundene Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes an der Dienststelle. Eine unvorhersehbare oder unabwendbare Verhinderung zwischen 7:30 Uhr und 7:52 Uhr lag nicht vor. Der Beschwerdeführer verständigte bis zu seinem Dienstantritt weder seinen Vorgesetzten, DI GS, noch die Kanzlei seiner Dienststelle über seinen voraussichtlich verspäteten Dienstantritt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte. Am
  54. Juli 2015 verließ der Beschwerdeführer um 14:50 Uhr die Dienststelle und buchte im Zeiterfassungssystem so aus, dass ihm die Zeit von 14:50 Uhr bis 15:00 Uhr als Arztgang gutgeschrieben wurde. Seinen Vorgesetzten, DI GS, informierte er darüber nicht. Am
  55. Juli 2015 erschien der Beschwerdeführer um 10:15 Uhr zum Dienst und buchte im Zeiterfassungssystem so ein, dass ihm die Zeit von 7:00 Uhr bis 10:15 Uhr als Arztgang gutgeschrieben wurde. Als Zeitbestätigung legte der Beschwerdeführer eine Ambulanzkarte vor, aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag die ab 7:30 Uhr geöffnete Ambulanz aufgrund eines häuslichen Unfalls vom
  56. Juli 2015 aufgesucht hatte. Die genaue Aufenthaltsdauer ist auf dieser Ambulanzkarte nicht vermerkt. Der Beschwerdeführer brachte zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses monatlich € 3.404,20 brutto ins Verdienen. Sein monatliches Bruttoeinkommen verringerte sich seither auf € 2.826,--. Er ist unterhaltspflichtig für zwei Kinder in der Höhe von monatlich insgesamt € 830,--. An Miete bezahlt er monatlich € 490,--. Weiters bedient er einen offenen Kredit in der Höhe von € 12.000,--. Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf dem Akteninhalt sowie auf den in den festgestellten Sachverhaltspunkten widerspruchsfreien Aussagen der Verfahrensparteien und der Zeugen DI GS und CS. Die vom Beschwerdeführer behauptete Remonstration gegen die Weisung vom
  57. Jänner 2015 konnte weder durch Befragung des Zeugen DI GS noch durch Einsicht in den eingeholten Personalakt des Beschwerdeführers belegt werden. Durch eingehende Befragung des Zeugen CS konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seine Verspätung vom
  58. Juni 2015 telefonisch nicht angekündigt hat. Demgegenüber erscheint die Behauptung des Beschwerdeführers, durch einen untypischen Verkehrsstau aufgehalten worden zu sein und vergeblich unterwegs von seinem Handy aus in der Kanzlei angerufen zu haben, unglaubwürdig, da der Beschwerdeführer diese Begründung entgegen jeder Lebenserfahrung trotz sofortigem Vorhalt erst mehrere Wochen nach seiner Verspätung erstmals behauptet und ungeachtet mehrerer einschlägiger Vorwürfe die zum Beweis seiner Behauptungen wesentlichen Verbindungsnachweise auf seinem Handy ohne nachvollziehbare Begründung dazu nicht gesichert hat. Rechtslage: §§ 32 Abs. 1, 33 und 38 NÖ Landes-Bedienstetengesetz, LGBl. 2100 (NÖ LBG), lauten:Paragraphen 32, Absatz eins, 33 und 38 NÖ Landes-Bedienstetengesetz, Landesgesetzblatt 2100 (NÖ LBG), lauten: „§ 32 Dienstzeit; Begriffsbestimmungen

(1)Dienstzeit ist die Zeit der Dienststunden, der Überstunden und des Bereitschaftsdienstes (Abs. 6), während derer die Bediensteten verpflichtet sind, ihrer dienstlichen Tätigkeit nachzugehen.Dienstzeit ist die Zeit der Dienststunden, der Überstunden und des Bereitschaftsdienstes (Absatz 6,), während derer die Bediensteten verpflichtet sind, ihrer dienstlichen Tätigkeit nachzugehen. § 33Paragraph 33 Regelmäßige Dienstzeit
(1)Die regelmäßige Wochendienstzeit (Normalleistung) beträgt 40 Stunden.
(2)Die Wochendienstzeit ist im mehrwöchigen Durchschnitt zu erbringen. Die Festlegung der Dienstzeit (Dienstplan) ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse der Bediensteten Rücksicht zu nehmen ist.
(3)Das im Abs. 1 festgesetzte Ausmaß der Dienstzeit ist im Turnus- und Wechseldienst im mehrwöchigen Durchschnitt zu erbringen. Bei Turnus- und Wechseldienst ist ein Dienstplan zu erstellen. Für Bedienstete, die im Turnusdienst an Sonntagen oder im Wechseldienst an Sonn- oder Feiertagen zum Dienst herangezogen werden, ist jeweils ein Ersatzruhetag zu bestimmen. Der Dienst an Sonn- oder Feiertagen gilt als Werktagsdienst, der Dienst am Ersatzruhetag als Sonn- oder Feiertagsdienst; dies gilt nicht für die Berechnung der Vergütung gemäß § 76 Abs. 6.
(3)Das im Absatz eins, festgesetzte Ausmaß der Dienstzeit ist im Turnus- und Wechseldienst im mehrwöchigen Durchschnitt zu erbringen. Bei Turnus- und Wechseldienst ist ein Dienstplan zu erstellen. Für Bedienstete, die im Turnusdienst an Sonntagen oder im Wechseldienst an Sonn- oder Feiertagen zum Dienst herangezogen werden, ist jeweils ein Ersatzruhetag zu bestimmen. Der Dienst an Sonn- oder Feiertagen gilt als Werktagsdienst, der Dienst am Ersatzruhetag als Sonn- oder Feiertagsdienst; dies gilt nicht für die Berechnung der Vergütung gemäß Paragraph 76, Absatz 6,
(4)An Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie am
  1. und
  2. Dezember ist eine Dienstleistung nur zu erbringen, wenn Turnus- oder Wechseldienst erforderlich ist oder fallweise für die Dienstleistung eine dringende dienstliche Notwendigkeit besteht. Als Feiertage im Sinne dieses Gesetzes gelten:
  3. Jänner,
  4. Jänner, Ostermontag,
  5. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam,
  6. August,
  7. Oktober (Nationalfeiertag),
  8. November,
  9. November (Fest des Landespatrones),
  10. Dezember,
  11. Dezember,
  12. Dezember; der Karfreitag gilt als Feiertag für die Angehörigen der evangelischen Kirchen AB und HB, der altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche. Bedienstete evangelischer Bekenntnisse sind am Tage des Reformationsfestes vom Dienst zu befreien. Am Karfreitag und am Allerseelentag beträgt die Dienstleistung, soweit nicht die Voraussetzungen des ersten Satzes zutreffen, vier Stunden.
(4)An Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie am
  1. und
  2. Dezember ist eine Dienstleistung nur zu erbringen, wenn Turnus- oder Wechseldienst erforderlich ist oder fallweise für die Dienstleistung eine dringende dienstliche Notwendigkeit besteht. Als Feiertage im Sinne dieses Gesetzes gelten:
  3. Jänner,
  4. Jänner, Ostermontag,
  5. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam,
  6. August,
  7. Oktober (Nationalfeiertag),
  8. November,
  9. November (Fest des Landespatrones),
  10. Dezember,
  11. Dezember,
  12. Dezember; der Karfreitag gilt als Feiertag für die Angehörigen der evangelischen Kirchen Ausschussbericht und HB, der altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche. Bedienstete evangelischer Bekenntnisse sind am Tage des Reformationsfestes vom Dienst zu befreien. Am Karfreitag und am Allerseelentag beträgt die Dienstleistung, soweit nicht die Voraussetzungen des ersten Satzes zutreffen, vier Stunden.
(5)Die Dienstzeit für Bedienstete an Landeskindergärten richtet sich nach den landesgesetzlichen Bestimmungen über die Arbeitszeit der Kindergärtnerin (des Kindergärtners). § 38Paragraph 38 Abwesenheit vom Dienst
(1)Die Bediensteten haben eine Dienstverhinderung der Dienststellenleitung so bald als möglich unter Angabe des Grundes anzuzeigen.
(2)Die Bediensteten haben eine Dienstverhinderung durch Krankheit durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, wenn es die Dienststellenleitung oder die Dienstbehörde verlangt oder wenn die Dienstverhinderung länger als drei Tage dauert. Die Bediensteten haben dafür vorzusorgen, dass ihre Dienstverhinderung überprüft werden kann. Die Dienstabwesenheit von Bediensteten, die diesen Verpflichtungen nicht nachkommen, sich einer zumutbaren Krankenbehandlung entziehen oder die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung verweigern, gilt als nicht gerechtfertigt.
(3)Ungerechtfertigte Dienstabwesenheiten, die kürzer als einen Tag gedauert haben, können – unvorgreiflich der disziplinären Ahndung – mit Erlaubnis der Dienststellenleitung binnen einer Woche nachgeholt werden. Im Übrigen verlieren die Bediensteten für die Dauer ungerechtfertigter Dienstabwesenheiten oder einer Haft, ausgenommen Untersuchungshaft, den Anspruch auf Bezüge, es sei denn, sie machen glaubhaft, dass unabwendbare Hindernisse der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß den Abs. 1 und 2 entgegengestanden sind. Die Dienstbehörde kann an Stelle des Bezugsentfalles die Anrechnung der versäumten Diensttage auf den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub bewilligen, wenn dies aus sozialen Gründen geboten erscheint.
(3)Ungerechtfertigte Dienstabwesenheiten, die kürzer als einen Tag gedauert haben, können – unvorgreiflich der disziplinären Ahndung – mit Erlaubnis der Dienststellenleitung binnen einer Woche nachgeholt werden. Im Übrigen verlieren die Bediensteten für die Dauer ungerechtfertigter Dienstabwesenheiten oder einer Haft, ausgenommen Untersuchungshaft, den Anspruch auf Bezüge, es sei denn, sie machen glaubhaft, dass unabwendbare Hindernisse der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß den Absatz eins und 2 entgegengestanden sind. Die Dienstbehörde kann an Stelle des Bezugsentfalles die Anrechnung der versäumten Diensttage auf den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub bewilligen, wenn dies aus sozialen Gründen geboten erscheint.
(4)Dauert die ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst länger als 5 Arbeitstage, ist - bei Vertragsbediensteten das Dienstverhältnis von Gesetzes wegen mit Ablauf des
  1. Tages beendet und - bei beamteten Bediensteten ein Disziplinarverfahren einzuleiten.“ Erwägungen: Zur objektiven Tatseite: Eingangs ist festzuhalten, dass das auf den Beschwerdeführer zur Anwendung gelangende Dienstrecht eine Remonstration gegen eine schriftlich erteilte Weisung nicht vorsieht (VwGH 29.1.2014, 2012/12/0152), weshalb an der Rechtswirksamkeit der Weisung vom
  2. Jänner 2015 kein Zweifel besteht. Die festgestellten Verhaltensweisen des Beschwerdeführers vom
  3. April 2015, vom
  4. Juli 2015 sowie vom
  5. Juli 2015 stellten zweifelsohne objektive Übertretungen dieser Weisung dar. Dies gilt auch für die für den
  6. Juli 2015 vorgelegte Ambulanzkarte, auf der zweifelsohne die weisungsgemäß geforderte genaue Zeitbestätigung nicht vermerkt ist. Da für den
  7. Juli 2015 in der Beschwerdeverhandlung die ärztliche Zeitbescheinigung vorgelegt wurde, war der Tatvorwurf in diesem Umfang einzuschränken. Die Verspätung vom
  8. Juni 2015 ist objektiv unbestritten und stellt eine Verletzung der mit Punkt 5 der Weisung vom
  9. Jänner 2015 in Verbindung mit dem Dienstplan für den
  10. Juni 2015 konkretisierten Dienstpflicht des Beschwerdeführers dar. Zur subjektiven Tatseite: Das Beschwerdeverfahren hat keine von der belangten Behörde unberücksichtigt gebliebenen Verschuldensgrenzen hervorgebracht. Während die für den
  11. Juli 2015 vorgelegte Ambulanzkarte dem Beschwerdeführer als erkennbares Bemühen um teilweise Erfüllung der Weisung vom
  12. Jänner 2015 zugutegehalten werden kann, konnte er für die Weisungsverstöße vom
  13. April 2015 und vom
  14. Juli 2015 keine sein Verschulden entlastenden Aspekte aufzeigen. Die mit einem Verkehrsstau begründete Schuldlosigkeit des Beschwerdeführers für die Verspätung zum
  15. Juni 2015 wurde objektiv widerlegt. Auch der hilfsweise behauptete Anruf vom Handy wurde widerlegt, was unabhängig von der ungerechtfertigten Verspätung das Verschulden des Beschwerdeführers im Lichte der Rechtsprechung belastet, der zufolge eine Abwesenheitsmeldung nur dann als unverzüglich anzusehen ist, wenn sie vor dem geplanten Dienstantritt erfolgte (VwGH 22.1.2003, 2002/12/0280). Dies muss insbesondere in Fällen wie dem vorgeworfenen gelten, wo dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein musste, dass der Dienstbetrieb von ihm allein aufrecht zu erhalten gewesen wäre und aufgrund seiner sich abzeichnenden Verspätung seitens der Dienststelle daher sofort Vorsorge getroffen werden können muss (VwGH 4.4.2001, 98/09/0166). Die an sich denkbare Schuldentlastung durch rechtzeitige Meldung seiner – wenngleich objektiv ungerechtfertigten – Verspätung kommt dem Beschwerdeführer daher nicht zugute. Zur Strafzumessung: Entgegen der Rechtsrüge des Beschwerdeführers kann in seinem teilweisen Tatsachengeständnis zur Nichtvorlage von ärztlichen Zeitbestätigungen schon deswegen kein von der belangten Behörde unbeachteter Milderungsgrund erblickt werden, weil dieses bloße Tatsachengeständnis lediglich offenkundige Tatsachen betraf und bis zum Ende des Beschwerdeverfahrens nicht mit einem vollen Schuldeingeständnis verbunden war. Aus diesem Grund sowie auch wegen der gegen die Rechtswirksamkeit der Weisung vom
  16. Jänner 2015 dem Grunde nach erhobenen Rechtsrüge kann von einem reumütigen Geständnis hinsichtlich keines einzigen Tatvorwurfs gesprochen werden. Der Beschwerdeführer ist unbestritten einschlägig disziplinär vorbestraft. Er hat sich im Beschwerdeverfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht einsichtig gezeigt. Die Bestrafung erscheint daher jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Spezialprävention geboten. Auch der Rechtsprechung zufolge hat der Beamte die Dienststunden einzuhalten. Dies setzt zunächst einmal voraus, dass er den Dienst pünktlich antritt. Das regelmäßige und pünktliche Erscheinen zum Dienst gehört zu den elementaren Pflichten eines jeden Beamten. Die Rechtsstellung des Beamten bringt es mit sich, dass er gewissenhaft und pünktlich seinen Dienst versieht und seine Arbeitskraft vorbehaltlos in den Dienst des Staates und der Öffentlichkeit stellt. Die Einhaltung der Arbeitszeit zählt zu den schwerwiegenden Interessen der Verwaltung (VwGH 3.9.2002, 99/09/0118). Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass die angefochtene Bestrafung auch unter dem Gesichtspunkt der Generalprävention geboten erscheint. Bei der Bemessung der Geldstrafe ist relevant, dass sich die Bruttoeinstufung des Beschwerdeführers seit Zustellung des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses durch die mit Wirksamkeit vom
  17. März 2016 erfolgte Zuordnung in eine Einzelverwendung der NÖ Gehaltsklasse 8 von monatlich € 3.404,28 auf € 2.826,-- verringert hat. Zusätzlich ist jedoch auf die seitens der belangten Behörde nicht erkennbar berücksichtigten Sorgepflichten sowie die Wohnkosten und den offenen Kredit Bedacht zu nehmen. Während somit gemäß § 174 Abs. 2 NÖ LBG bei der Berechnung der Geldstrafe weiterhin von dem – von der belangten Behörde korrekt festgestellten – Bruttogehalt (siehe VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0027) vom
  18. Februar 2016 auszugehen ist, war die festgestellte Verringerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit seither bei der Strafbemessung zu berücksichtigen. Im Unterscheid dazu kommt der erst in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgelegten Zeitbestätigung für den
  19. Juli 2015 mangels nachvollziehbarer Erklärung des Beschwerdeführers zu dieser eklatanten Verspätung keine für die Strafbemessung relevante Bedeutung zu.Bei der Bemessung der Geldstrafe ist relevant, dass sich die Bruttoeinstufung des Beschwerdeführers seit Zustellung des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses durch die mit Wirksamkeit vom
  20. März 2016 erfolgte Zuordnung in eine Einzelverwendung der NÖ Gehaltsklasse 8 von monatlich € 3.404,28 auf € 2.826,-- verringert hat. Zusätzlich ist jedoch auf die seitens der belangten Behörde nicht erkennbar berücksichtigten Sorgepflichten sowie die Wohnkosten und den offenen Kredit Bedacht zu nehmen. Während somit gemäß Paragraph 174, Absatz 2, NÖ LBG bei der Berechnung der Geldstrafe weiterhin von dem – von der belangten Behörde korrekt festgestellten – Bruttogehalt (siehe VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0027) vom
  21. Februar 2016 auszugehen ist, war die festgestellte Verringerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit seither bei der Strafbemessung zu berücksichtigen. Im Unterscheid dazu kommt der erst in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgelegten Zeitbestätigung für den
  22. Juli 2015 mangels nachvollziehbarer Erklärung des Beschwerdeführers zu dieser eklatanten Verspätung keine für die Strafbemessung relevante Bedeutung zu. Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie einerseits die der zuvor verhängten Geldbuße zugrunde gelegene Dienstpflichtverletzung als auf der gleichen schädlichen Neigung beruhend und andererseits im Lichte des auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unverändert gleichgültig wirkenden Beschwerdeführers die Verhängung einer doch empfindlichen Geldstrafe als tat- und schuldangemessen ansah. Die Strafhöhe war jedoch nicht nur im Verhältnis des seit ihrer Verhängung um 18% verringerten Bruttoeinkommens, sondern darüber hinaus um insgesamt knapp 40% zu reduzieren. Der mitangefochtene Ausspruch über den Ersatz der Verfahrenskosten wurde nicht gerügt und ist gesetzlich gedeckt. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.270.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.