1 in Verbindung mit § 63 NÖ Bauordnung 2014 eine Stellplatzausgleichsabgabe in der Höhe von € 4.950,-- pro Stellplatz mit gesondertem Bescheid vorgeschrieben.“Ist auch dies nicht möglich, wird für die nicht errichteten Stellplätze
Paragraph 41, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 63, NÖ Bauordnung 2014 eine Stellplatzausgleichsabgabe in der Höhe von € 4.950,-- pro Stellplatz mit gesondertem Bescheid vorgeschrieben.“ Der Baubewilligungsbescheid wurde unter anderem auch den Beschwerdeführern als Miteigentümer der Bauliegenschaft zugestellt. Diese erhoben in der Folge durch ihren Rechtsvertreter die Berufung vom 16.06.2015, die sich gegen den Auflagenpunkt 9. des Bewilligungsbescheides richtete. Begründet wurde die Berufung damit, dass
1 NÖ Bauordnung 2014 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 NÖ Bautechnikverordnung 2014 lediglich die Vorschreibung eines Stellplatzes je Wohneinheit zu schaffen sei. Im bewilligungsgegenständlichen Bauprojekt sei lediglich eine Wohnung vorgesehen. Die Stellplätze seien
den Einreichunterlagen der Bauwerberin im südöstlichen Bereich der Bauliegenschaft auf einer im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan als private Verkehrsfläche ausgewiesenen Sackgasse vorgesehen. Da es sich um eine Sackgasse handle, wäre dort ein Umkehrplatz vorzusehen, welcher nicht als Stellplatz gebraucht werden dürfe, sondern dem derzeitigen oder künftig abschätzbaren Verkehrsaufkommen und dem fließenden Verkehr zu dienen hätte. Die Schaffung einer Umkehrmöglichkeit würde durch die projektgemäße Nutzung als Stellplätze vereitelt werden. Beantragt wurde, den Bescheid dahingehend zu ändern, dass im Auflagenpunkt 9. lediglich ein Stellplatz vorgeschrieben werde und dieser Stellplatz nicht im Bereich des Umkehrplatzes ausgewiesen werden dürfe.Diese erhoben in der Folge durch ihren Rechtsvertreter die Berufung vom 16.06.2015, die sich gegen den Auflagenpunkt 9. des Bewilligungsbescheides richtete. Begründet wurde die Berufung damit, dass
Paragraph 63, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, NÖ Bautechnikverordnung 2014 lediglich die Vorschreibung eines Stellplatzes je Wohneinheit zu schaffen sei. Im bewilligungsgegenständlichen Bauprojekt sei lediglich eine Wohnung vorgesehen. Die Stellplätze seien
den Einreichunterlagen der Bauwerberin im südöstlichen Bereich der Bauliegenschaft auf einer im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan als private Verkehrsfläche ausgewiesenen Sackgasse vorgesehen. Da es sich um eine Sackgasse handle, wäre dort ein Umkehrplatz vorzusehen, welcher nicht als Stellplatz gebraucht werden dürfe, sondern dem derzeitigen oder künftig abschätzbaren Verkehrsaufkommen und dem fließenden Verkehr zu dienen hätte. Die Schaffung einer Umkehrmöglichkeit würde durch die projektgemäße Nutzung als Stellplätze vereitelt werden. Beantragt wurde, den Bescheid dahingehend zu ändern, dass im Auflagenpunkt 9. lediglich ein Stellplatz vorgeschrieben werde und dieser Stellplatz nicht im Bereich des Umkehrplatzes ausgewiesen werden dürfe. Die Berufung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 24.09.2015, GZ.: 30-502-15 (CNr. 2213/36b-1),
4 AVG „als unzulässig zurückgewiesen“.Die Berufung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 24.09.2015, GZ.: 30-502-15 (CNr. 2213/36b-1),
Paragraph 66, Absatz 4, AVG „als unzulässig zurückgewiesen“. Als Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Zuge einer Projektänderung die Einreichbeilagen am 02.07.2015 insofern korrigiert worden seien, als die beiden PKW-Abstellplätze von der privaten Verkehrsfläche im Bereich der *** auf die „eigene Nutzungseinheit 36b“ verlegt worden sei. Die Argumentation der Berufungswerber, dass für gegenständliches Bauvorhaben
1 NÖ Bauordnung 2014 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 NÖ Bautechnikverordnung 2014 lediglich ein Stellplatz je Wohneinheit zu schaffen sei, gehe insofern ins Leere, als der Gemeinderat der Stadtgemeinde *** in seiner Verordnung zum Bebauungsplan vom 05.12.2011 unter § 9 Abs. 4 bei der Neuerrichtung von Wohngebäuden einen Stellplatzbedarf von 1,5 Stellplätzen pro Wohneinheit festgesetzt habe. Ergebe sich eine nicht ganze Zahl, sei diese auf eine ganze Zahl aufzurunden.
2 Z. 10 NÖ Bauordnung 1996 sei der Gemeinderat ermächtigt gewesen, „die Lage und das Ausmaß von privaten Abstellanlagen sowie eine höhere als die nach § 63 Abs. 1 festgelegte Anzahl von Stellplätzen“ per Verordnung zum Bebauungsplan festzulegen. Der Gemeinderat der Stadtgemeinde *** habe von dieser Ermächtigung in seiner Sitzung am 29.09.2011 Gebrauch gemacht und die Mindestanzahl der Stellplätze auf 1,5 pro Wohneinheit festgelegt. Der Antrag der Berufungswerber, die Stellplätze nicht im Bereich des Umkehrplatzes zu situieren, sei durch die Projektänderung überholt. Als Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Zuge einer Projektänderung die Einreichbeilagen am 02.07.2015 insofern korrigiert worden seien, als die beiden PKW-Abstellplätze von der privaten Verkehrsfläche im Bereich der *** auf die „eigene Nutzungseinheit 36b“ verlegt worden sei. Die Argumentation der Berufungswerber, dass für gegenständliches Bauvorhaben
Paragraph 63, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, NÖ Bautechnikverordnung 2014 lediglich ein Stellplatz je Wohneinheit zu schaffen sei, gehe insofern ins Leere, als der Gemeinderat der Stadtgemeinde *** in seiner Verordnung zum Bebauungsplan vom 05.12.2011 unter Paragraph 9, Absatz 4, bei der Neuerrichtung von Wohngebäuden einen Stellplatzbedarf von 1,5 Stellplätzen pro Wohneinheit festgesetzt habe. Ergebe sich eine nicht ganze Zahl, sei diese auf eine ganze Zahl aufzurunden.
Paragraph 69, Absatz 2, Ziffer 10, NÖ Bauordnung 1996 sei der Gemeinderat ermächtigt gewesen, „die Lage und das Ausmaß von privaten Abstellanlagen sowie eine höhere als die nach Paragraph 63, Absatz eins, festgelegte Anzahl von Stellplätzen“ per Verordnung zum Bebauungsplan festzulegen. Der Gemeinderat der Stadtgemeinde *** habe von dieser Ermächtigung in seiner Sitzung am 29.09.2011 Gebrauch gemacht und die Mindestanzahl der Stellplätze auf 1,5 pro Wohneinheit festgelegt. Der Antrag der Berufungswerber, die Stellplätze nicht im Bereich des Umkehrplatzes zu situieren, sei durch die Projektänderung überholt. Gegen diesen Berufungsbescheid wurde die gegenständliche Beschwerde vom 28.10.2015 erhoben.
GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden
1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die §§ 6 und 18 Abs. 1 (auszugsweise) der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BauO), LGBl. Nr. 1/2015, in der geltenden Fassung LGBl. Nr. 37/2016 lautet:Die Paragraphen 6 und 18 Absatz eins, (auszugsweise) der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BauO), Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015,, in der geltenden Fassung Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2016, lautet: „§ 6Parteien und Nachbarn
1 Z. 15 NÖ BO 2014 stellt die regelmäßige Verwendung eines Grundstückes oder -teils im Bauland als Stellplatz für Fahrzeuge oder Anhänger ein anzeigebedürftiges Vorhaben dar.
Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 15, NÖ BO 2014 stellt die regelmäßige Verwendung eines Grundstückes oder -teils im Bauland als Stellplatz für Fahrzeuge oder Anhänger ein anzeigebedürftiges Vorhaben dar. Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer an der Liegenschaft Gst.Nr. ***, EZ.: ***, KG ***. Die Beschwerdeführer haben als Miteigentümer des Baugrundstückes im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren Parteistellung
1 Z. 2 NÖ BO 2014.Die Beschwerdeführer haben als Miteigentümer des Baugrundstückes im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren Parteistellung
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ BO
1 Z. 2 NÖ Bauordnung 1996 zukommt. Diese Parteistellung ist jedoch nicht wie die der Nachbarn (§ 6 Abs. 1 Z. 3 und 4 NÖ Bauordnung 1996) an die in Abs. 2 des § 6 leg. cit. angeführten subjektiv-öffentlichen Rechte gebunden. Da also die Einräumung der Parteistellung der Grundeigentümer unabhängig von der Einräumung subjektiver Rechte erfolgt, ist ihr Bestand auch nicht von der Erhebung von Einwendungen im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG abhängig.„Aus dieser Rechtslage hat der Verwaltungsgerichtshof gefolgert vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2006, Zl. 2005/05/0332, m.w.N.), dass den (Mit-)Eigentümern eines Grundstückes Parteistellung
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 1996 zukommt. Diese Parteistellung ist jedoch nicht wie die der Nachbarn (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 NÖ Bauordnung 1996) an die in Absatz 2, des Paragraph 6, leg. cit. angeführten subjektiv-öffentlichen Rechte gebunden. Da also die Einräumung der Parteistellung der Grundeigentümer unabhängig von der Einräumung subjektiver Rechte erfolgt, ist ihr Bestand auch nicht von der Erhebung von Einwendungen im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, AVG abhängig. Der Grundeigentümer (Miteigentümer) ist in Ansehung eines Ansuchens um Baubewilligung am Bauverfahren aber regelmäßig nur hinsichtlich der Frage Partei, ob die liquid erforderliche, als Beleg dem Ansuchen anzuschließende Zustimmung der Grundeigentümer (der Miteigentümer) vorliegt oder nicht. Darüber hinaus können die Grundeigentümer noch Partei des Bauverfahrens hinsichtlich der ihr Eigentum unmittelbar betreffenden Auflagen sein. So gesehen genießen die Grundeigentümer im Baubewilligungsverfahren nur eine eingeschränkte Parteistellung (vgl. hiezu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom Der Grundeigentümer (Miteigentümer) ist in Ansehung eines Ansuchens um Baubewilligung am Bauverfahren aber regelmäßig nur hinsichtlich der Frage Partei, ob die liquid erforderliche, als Beleg dem Ansuchen anzuschließende Zustimmung der Grundeigentümer (der Miteigentümer) vorliegt oder nicht. Darüber hinaus können die Grundeigentümer noch Partei des Bauverfahrens hinsichtlich der ihr Eigentum unmittelbar betreffenden Auflagen sein. So gesehen genießen die Grundeigentümer im Baubewilligungsverfahren nur eine eingeschränkte Parteistellung vergleiche hiezu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom
1 Z. 1 lit. b der NÖ BO 2014 vorliegt. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, der NÖ BO 2014 vorliegt. Die Beschwerdeführer behaupten weder in der Berufung gegen den Bescheid der Baubehörde I. Instanz noch in der hier gegenständlichen Beschwerde durch die Vorschreibung der Auflage
2 Z. 10 der NÖ Bauordnung 1996 im Bebauungsplan festgelegte höhere als die nach § 63 Abs. 1 leg. cit. festgelegte Anzahl von Stellplätzen weiterhin. Dazu kann auf die Übergangsbestimmung des Paragraph 42, Absatz 11, des NÖ Raumordnungsgesetze 2014 (NÖ ROG), Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015,, hingewiesen werden, wonach ein nach den Paragraphen 68 bis 72 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, erlassener Bebauungsplan als Bebauungsplan nach den Paragraphen 29 bis 36 des NÖ ROG gilt. Demgemäß gilt auch eine
Paragraph 69, Absatz 2, Ziffer 10, der NÖ Bauordnung 1996 im Bebauungsplan festgelegte höhere als die nach Paragraph 63, Absatz eins, leg. cit. festgelegte Anzahl von Stellplätzen weiterhin. Die in der Auflage 9. enthaltene Einhaltung der Verpflichtung trifft die Inhaberin der Baubewilligung und nicht die Beschwerdeführer. Dass diese Auflage die Beschwerdeführer in ihrem Eigentumsrecht betreffen würde, haben diese auch nicht behauptet. Im Übrigen liegt im Verwaltungsakt auch die Zustimmungserklärung der Mehrheit der Miteigentümer für die nachträgliche Verlegung der Situierung der Abstellplätze auf der Nutzungseinheit 36B selbst vor. Weder die Abänderung von Pflichtstellplätzen noch die regelmäßige Verwendung eines Grundstückes oder -teils im Bauland als Stellplatz für Fahrzeuge oder Anhänger – sofern dadurch nicht der Tatbestand des § 14 Z. 2 NÖ BO 2014 erfüllt wird – stellt ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben nach § 14 der NÖ BO 2014 sondern
1 Z. 15 leg. cit (lediglich) ein anzeigebedürftiges Vorhaben dar. Im diesbezüglich erforderlichen baubehördlichen Anzeigeverfahren besteht jedoch nicht das Erfordernis der nachweislichen Zustimmung der Miteigentümer. Weder die Abänderung von Pflichtstellplätzen noch die regelmäßige Verwendung eines Grundstückes oder -teils im Bauland als Stellplatz für Fahrzeuge oder Anhänger – sofern dadurch nicht der Tatbestand des Paragraph 14, Ziffer 2, NÖ BO 2014 erfüllt wird – stellt ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben nach Paragraph 14, der NÖ BO 2014 sondern
Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 15, leg. cit (lediglich) ein anzeigebedürftiges Vorhaben dar. Im diesbezüglich erforderlichen baubehördlichen Anzeigeverfahren besteht jedoch nicht das Erfordernis der nachweislichen Zustimmung der Miteigentümer. Die belange Behörde hat daher zu Recht mit der nunmehr mit Beschwerde bekämpften Entscheidung der Berufung nicht Folge gegeben. Wenn auch im Spruch des Berufungsbescheides die Wendung „als unzulässig zurückgewiesen“ verwendet wurde, erfolgte – wie sich aus dem Zusammenhang mit der Begründung des Bescheides ergibt – eine Befassung mit dem Berufungsvorbringen und somit eine inhaltliche Erledigung. Eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer als Miteigentümer des Baugrundstückes erfolgte somit nach dem Beschwerdevorbringen durch den bekämpften Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** nicht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht konnte
GVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (vgl. dazu z.B. VwGH vom 15.05.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest.Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen vergleiche dazu z.B. VwGH vom 15.05.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.29.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.