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{'item': 'LVwG-AV-29/001-2016'}

Obsah (12)§ 41§ 63§ 66§ 69§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 15§ 6§ 18§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum25.08.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-29/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erke

§ 41Abs.

1 in Verbindung mit § 63 NÖ Bauordnung 2014 eine Stellplatzausgleichsabgabe in der Höhe von € 4.950,-- pro Stellplatz mit gesondertem Bescheid vorgeschrieben.“Ist auch dies nicht möglich, wird für die nicht errichteten Stellplätze

Paragraph 41, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 63, NÖ Bauordnung 2014 eine Stellplatzausgleichsabgabe in der Höhe von € 4.950,-- pro Stellplatz mit gesondertem Bescheid vorgeschrieben.“ Der Baubewilligungsbescheid wurde unter anderem auch den Beschwerdeführern als Miteigentümer der Bauliegenschaft zugestellt. Diese erhoben in der Folge durch ihren Rechtsvertreter die Berufung vom 16.06.2015, die sich gegen den Auflagenpunkt 9. des Bewilligungsbescheides richtete. Begründet wurde die Berufung damit, dass

§ 63Abs.

1 NÖ Bauordnung 2014 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 NÖ Bautechnikverordnung 2014 lediglich die Vorschreibung eines Stellplatzes je Wohneinheit zu schaffen sei. Im bewilligungsgegenständlichen Bauprojekt sei lediglich eine Wohnung vorgesehen. Die Stellplätze seien

den Einreichunterlagen der Bauwerberin im südöstlichen Bereich der Bauliegenschaft auf einer im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan als private Verkehrsfläche ausgewiesenen Sackgasse vorgesehen. Da es sich um eine Sackgasse handle, wäre dort ein Umkehrplatz vorzusehen, welcher nicht als Stellplatz gebraucht werden dürfe, sondern dem derzeitigen oder künftig abschätzbaren Verkehrsaufkommen und dem fließenden Verkehr zu dienen hätte. Die Schaffung einer Umkehrmöglichkeit würde durch die projektgemäße Nutzung als Stellplätze vereitelt werden. Beantragt wurde, den Bescheid dahingehend zu ändern, dass im Auflagenpunkt 9. lediglich ein Stellplatz vorgeschrieben werde und dieser Stellplatz nicht im Bereich des Umkehrplatzes ausgewiesen werden dürfe.Diese erhoben in der Folge durch ihren Rechtsvertreter die Berufung vom 16.06.2015, die sich gegen den Auflagenpunkt 9. des Bewilligungsbescheides richtete. Begründet wurde die Berufung damit, dass

Paragraph 63, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, NÖ Bautechnikverordnung 2014 lediglich die Vorschreibung eines Stellplatzes je Wohneinheit zu schaffen sei. Im bewilligungsgegenständlichen Bauprojekt sei lediglich eine Wohnung vorgesehen. Die Stellplätze seien

den Einreichunterlagen der Bauwerberin im südöstlichen Bereich der Bauliegenschaft auf einer im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan als private Verkehrsfläche ausgewiesenen Sackgasse vorgesehen. Da es sich um eine Sackgasse handle, wäre dort ein Umkehrplatz vorzusehen, welcher nicht als Stellplatz gebraucht werden dürfe, sondern dem derzeitigen oder künftig abschätzbaren Verkehrsaufkommen und dem fließenden Verkehr zu dienen hätte. Die Schaffung einer Umkehrmöglichkeit würde durch die projektgemäße Nutzung als Stellplätze vereitelt werden. Beantragt wurde, den Bescheid dahingehend zu ändern, dass im Auflagenpunkt 9. lediglich ein Stellplatz vorgeschrieben werde und dieser Stellplatz nicht im Bereich des Umkehrplatzes ausgewiesen werden dürfe. Die Berufung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 24.09.2015, GZ.: 30-502-15 (CNr. 2213/36b-1),

§ 66Abs.

4 AVG „als unzulässig zurückgewiesen“.Die Berufung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 24.09.2015, GZ.: 30-502-15 (CNr. 2213/36b-1),

Paragraph 66, Absatz 4, AVG „als unzulässig zurückgewiesen“. Als Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Zuge einer Projektänderung die Einreichbeilagen am 02.07.2015 insofern korrigiert worden seien, als die beiden PKW-Abstellplätze von der privaten Verkehrsfläche im Bereich der *** auf die „eigene Nutzungseinheit 36b“ verlegt worden sei. Die Argumentation der Berufungswerber, dass für gegenständliches Bauvorhaben

§ 63Abs.

1 NÖ Bauordnung 2014 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 NÖ Bautechnikverordnung 2014 lediglich ein Stellplatz je Wohneinheit zu schaffen sei, gehe insofern ins Leere, als der Gemeinderat der Stadtgemeinde *** in seiner Verordnung zum Bebauungsplan vom 05.12.2011 unter § 9 Abs. 4 bei der Neuerrichtung von Wohngebäuden einen Stellplatzbedarf von 1,5 Stellplätzen pro Wohneinheit festgesetzt habe. Ergebe sich eine nicht ganze Zahl, sei diese auf eine ganze Zahl aufzurunden.

§ 69Abs.

2 Z. 10 NÖ Bauordnung 1996 sei der Gemeinderat ermächtigt gewesen, „die Lage und das Ausmaß von privaten Abstellanlagen sowie eine höhere als die nach § 63 Abs. 1 festgelegte Anzahl von Stellplätzen“ per Verordnung zum Bebauungsplan festzulegen. Der Gemeinderat der Stadtgemeinde *** habe von dieser Ermächtigung in seiner Sitzung am 29.09.2011 Gebrauch gemacht und die Mindestanzahl der Stellplätze auf 1,5 pro Wohneinheit festgelegt. Der Antrag der Berufungswerber, die Stellplätze nicht im Bereich des Umkehrplatzes zu situieren, sei durch die Projektänderung überholt. Als Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Zuge einer Projektänderung die Einreichbeilagen am 02.07.2015 insofern korrigiert worden seien, als die beiden PKW-Abstellplätze von der privaten Verkehrsfläche im Bereich der *** auf die „eigene Nutzungseinheit 36b“ verlegt worden sei. Die Argumentation der Berufungswerber, dass für gegenständliches Bauvorhaben

Paragraph 63, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, NÖ Bautechnikverordnung 2014 lediglich ein Stellplatz je Wohneinheit zu schaffen sei, gehe insofern ins Leere, als der Gemeinderat der Stadtgemeinde *** in seiner Verordnung zum Bebauungsplan vom 05.12.2011 unter Paragraph 9, Absatz 4, bei der Neuerrichtung von Wohngebäuden einen Stellplatzbedarf von 1,5 Stellplätzen pro Wohneinheit festgesetzt habe. Ergebe sich eine nicht ganze Zahl, sei diese auf eine ganze Zahl aufzurunden.

Paragraph 69, Absatz 2, Ziffer 10, NÖ Bauordnung 1996 sei der Gemeinderat ermächtigt gewesen, „die Lage und das Ausmaß von privaten Abstellanlagen sowie eine höhere als die nach Paragraph 63, Absatz eins, festgelegte Anzahl von Stellplätzen“ per Verordnung zum Bebauungsplan festzulegen. Der Gemeinderat der Stadtgemeinde *** habe von dieser Ermächtigung in seiner Sitzung am 29.09.2011 Gebrauch gemacht und die Mindestanzahl der Stellplätze auf 1,5 pro Wohneinheit festgelegt. Der Antrag der Berufungswerber, die Stellplätze nicht im Bereich des Umkehrplatzes zu situieren, sei durch die Projektänderung überholt. Gegen diesen Berufungsbescheid wurde die gegenständliche Beschwerde vom 28.10.2015 erhoben.

  1. Beschwerdevorbringen: In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Zurückweisung der Berufung wegen Unzulässigkeit rechtswidrig sei, weil keine Gründe für eine Unzulässigkeit vorlägen. Die belangte Behörde hätte in ihrer Berufungsentscheidung verkannt, dass mit der Neuregelung in § 63 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 der auf der alten Rechtslage fußenden Bestimmung in § 9 Abs. 4 der Verordnung zum Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** vom 05.12.2011 nach der sogenannten „lex posterior-Regel“ derogiert worden sei. Demnach dürfe lediglich ein Stellplatz je Wohneinheit vorgeschrieben werden. Der Auflagenpunkt
  2. des Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 28.05.2015, welcher mit der bekämpften Berufungsentscheidung des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 24.09.2015 bestätigt worden sei, sei daher in diesem Punkt rechtswidrig. Die Beschwerdeführer beantragten die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und die Abänderung des mit der Beschwerde bekämpften Bescheides des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 24.09.2015, GZ 30-502-15 (CNr. 2213/36b-1), hinsichtlich des Auflagenpunktes
  3. dahingehend, dass lediglich ein PKW-Stellplatz je Wohneinheit zur Errichtung aufgetragen werde. In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Zurückweisung der Berufung wegen Unzulässigkeit rechtswidrig sei, weil keine Gründe für eine Unzulässigkeit vorlägen. Die belangte Behörde hätte in ihrer Berufungsentscheidung verkannt, dass mit der Neuregelung in Paragraph 63, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 der auf der alten Rechtslage fußenden Bestimmung in Paragraph 9, Absatz 4, der Verordnung zum Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** vom 05.12.2011 nach der sogenannten „lex posterior-Regel“ derogiert worden sei. Demnach dürfe lediglich ein Stellplatz je Wohneinheit vorgeschrieben werden. Der Auflagenpunkt
  4. des Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 28.05.2015, welcher mit der bekämpften Berufungsentscheidung des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 24.09.2015 bestätigt worden sei, sei daher in diesem Punkt rechtswidrig. Die Beschwerdeführer beantragten die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und die Abänderung des mit der Beschwerde bekämpften Bescheides des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 24.09.2015, GZ 30-502-15 (CNr. 2213/36b-1), hinsichtlich des Auflagenpunktes
  5. dahingehend, dass lediglich ein PKW-Stellplatz je Wohneinheit zur Errichtung aufgetragen werde.
  6. Erwägungen:

§ 17Vw

GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die §§ 6 und 18 Abs. 1 (auszugsweise) der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BauO), LGBl. Nr. 1/2015, in der geltenden Fassung LGBl. Nr. 37/2016 lautet:Die Paragraphen 6 und 18 Absatz eins, (auszugsweise) der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BauO), Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015,, in der geltenden Fassung Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2016, lautet: „§ 6Parteien und Nachbarn

(1)Absatz eins,In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, haben Parteistellung: 1.Ziffer eins der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks 2.Ziffer 2 der Eigentümer des Baugrundstücks 3.Ziffer 3 die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und 4.Ziffer 4 die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können.
(2)Absatz 2,Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, dieSubjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die 1.Ziffer eins die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie 2.Ziffer 2 den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben,den Schutz vor Emissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben, gewährleisten und über 3.Ziffer 3 die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.
(3)Absatz 3,Grenzt eine Straße an das Baugrundstück, dann hat der bzw. haben die Straßenerhalter Parteistellung im Sinne des Abs. 1. Abweichend davon darf der bzw. dürfen die Straßenerhalter nur jene Rechte geltend machen, die die Benützbarkeit der Straße und deren Verkehrssicherheit gewährleisten. §§ 41 und 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 gelten sinngemäß.Grenzt eine Straße an das Baugrundstück, dann hat der bzw. haben die Straßenerhalter Parteistellung im Sinne des Absatz eins, Abweichend davon darf der bzw. dürfen die Straßenerhalter nur jene Rechte geltend machen, die die Benützbarkeit der Straße und deren Verkehrssicherheit gewährleisten. Paragraphen 41 und 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, gelten sinngemäß.
(4)Absatz 4,In den Fällen des § 2 Abs. 2 sowie in jenen Bauverfahren, die aufgrund der NÖ Bau-Übertragungsverordnung, LGBl. 1090/2, auf die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen sind, hat die Gemeinde Parteistellung. Sie ist berechtigt, die Einhaltung der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen hinsichtlich der Raumordnung (Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan) und des Orts- und Landschaftsbildes im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. §§ 41 und 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 gelten sinngemäß.In den Fällen des Paragraph 2, Absatz 2, sowie in jenen Bauverfahren, die aufgrund der NÖ Bau-Übertragungsverordnung, LGBl. 1090/2, auf die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen sind, hat die Gemeinde Parteistellung. Sie ist berechtigt, die Einhaltung der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen hinsichtlich der Raumordnung (Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan) und des Orts- und Landschaftsbildes im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Paragraphen 41 und 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, gelten sinngemäß.
(5)Absatz 5,Keine Parteistellung hinsichtlich des Abs. 2 Z 2 und 3 haben Eigentümer von Grundstücken im Grünland, die im Sinne des Abs. 1 an das Baugrundstück angrenzen, wenn für diese Grundstücke noch keine Baubewilligung für ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen erteilt wurde.Keine Parteistellung hinsichtlich des Absatz 2, Ziffer 2 und 3 haben Eigentümer von Grundstücken im Grünland, die im Sinne des Absatz eins, an das Baugrundstück angrenzen, wenn für diese Grundstücke noch keine Baubewilligung für ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen erteilt wurde.
(6)Absatz 6,Nachbarn haben in einem Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung im Sinn des Abs. 1 und 2, wenn sie einem Vorhaben nach § 14 unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verzicht der Parteistellung nachweislich auf den Planunterlagen zugestimmt haben.Nachbarn haben in einem Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung im Sinn des Absatz eins und 2, wenn sie einem Vorhaben nach Paragraph 14, unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verzicht der Parteistellung nachweislich auf den Planunterlagen zugestimmt haben.
(7)Absatz 7,Nachbarn, die einem Bauverfahren nicht beigezogen wurden oder denen gegenüber ein Baubewilligungsbescheid nicht erlassen wurde, verlieren ihre Parteistellung, wenn die Ausführung des Bauvorhabens begonnen wurde und seit der Anzeige des Beginns der Ausführung des Bauvorhabens mehr als ein Jahr vergangen ist, sofern nicht innerhalb dieser Frist die Parteistellung geltend gemacht wurde.“ „§ 18Antragsbeilagen
(1)Absatz eins,Dem Antrag auf Baubewilligung sind anzuschließen: 1.Ziffer eins Nachweis des Grundeigentums (Grundbuchsabschrift) höchstens 6 Monate alt oder Nachweis des Nutzungsrechtes: a)Litera a Zustimmung des Grundeigentümers oder b)Litera b Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum, sofern es sich nicht um Zu- oder Umbauten innerhalb einer selbständigen Wohnung, einer sonstigen selbständigen Räumlichkeit oder auf einem damit verbundenen Teil der Liegenschaft im Sinn des § 1 oder § 2 des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 70/2002 in der Fassung BGBl. I. Nr. 30/2012, handelt,Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum, sofern es sich nicht um Zu- oder Umbauten innerhalb einer selbständigen Wohnung, einer sonstigen selbständigen Räumlichkeit oder auf einem damit verbundenen Teil der Liegenschaft im Sinn des Paragraph eins, oder Paragraph 2, des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 30 aus 2012,, handelt, oder c)Litera c vollstreckbare Verpflichtung des Grundeigentümers zur Duldung des Vorhabens. 2.Ziffer 2 …“

§ 15Abs.

1 Z. 15 NÖ BO 2014 stellt die regelmäßige Verwendung eines Grundstückes oder -teils im Bauland als Stellplatz für Fahrzeuge oder Anhänger ein anzeigebedürftiges Vorhaben dar.

Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 15, NÖ BO 2014 stellt die regelmäßige Verwendung eines Grundstückes oder -teils im Bauland als Stellplatz für Fahrzeuge oder Anhänger ein anzeigebedürftiges Vorhaben dar. Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer an der Liegenschaft Gst.Nr. ***, EZ.: ***, KG ***. Die Beschwerdeführer haben als Miteigentümer des Baugrundstückes im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren Parteistellung

§ 6Abs.

1 Z. 2 NÖ BO 2014.Die Beschwerdeführer haben als Miteigentümer des Baugrundstückes im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren Parteistellung

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ BO

  1. Im Erkenntnis vom 23.07.2009, Zl. 2008/05/0273, hat der Verwaltungsgerichtshof zur Parteistellung des Miteigentümers des Baugrundstückes im Baubewilligungsverfahren ausgeführt: „Aus dieser Rechtslage hat der Verwaltungsgerichtshof gefolgert (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  2. Februar 2006, Zl. 2005/05/0332, m.w.N.), dass den (Mit-)Eigentümern eines Grundstückes Parteistellung

§ 6Abs.

1 Z. 2 NÖ Bauordnung 1996 zukommt. Diese Parteistellung ist jedoch nicht wie die der Nachbarn (§ 6 Abs. 1 Z. 3 und 4 NÖ Bauordnung 1996) an die in Abs. 2 des § 6 leg. cit. angeführten subjektiv-öffentlichen Rechte gebunden. Da also die Einräumung der Parteistellung der Grundeigentümer unabhängig von der Einräumung subjektiver Rechte erfolgt, ist ihr Bestand auch nicht von der Erhebung von Einwendungen im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG abhängig.„Aus dieser Rechtslage hat der Verwaltungsgerichtshof gefolgert vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2006, Zl. 2005/05/0332, m.w.N.), dass den (Mit-)Eigentümern eines Grundstückes Parteistellung

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 1996 zukommt. Diese Parteistellung ist jedoch nicht wie die der Nachbarn (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 NÖ Bauordnung 1996) an die in Absatz 2, des Paragraph 6, leg. cit. angeführten subjektiv-öffentlichen Rechte gebunden. Da also die Einräumung der Parteistellung der Grundeigentümer unabhängig von der Einräumung subjektiver Rechte erfolgt, ist ihr Bestand auch nicht von der Erhebung von Einwendungen im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, AVG abhängig. Der Grundeigentümer (Miteigentümer) ist in Ansehung eines Ansuchens um Baubewilligung am Bauverfahren aber regelmäßig nur hinsichtlich der Frage Partei, ob die liquid erforderliche, als Beleg dem Ansuchen anzuschließende Zustimmung der Grundeigentümer (der Miteigentümer) vorliegt oder nicht. Darüber hinaus können die Grundeigentümer noch Partei des Bauverfahrens hinsichtlich der ihr Eigentum unmittelbar betreffenden Auflagen sein. So gesehen genießen die Grundeigentümer im Baubewilligungsverfahren nur eine eingeschränkte Parteistellung (vgl. hiezu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom Der Grundeigentümer (Miteigentümer) ist in Ansehung eines Ansuchens um Baubewilligung am Bauverfahren aber regelmäßig nur hinsichtlich der Frage Partei, ob die liquid erforderliche, als Beleg dem Ansuchen anzuschließende Zustimmung der Grundeigentümer (der Miteigentümer) vorliegt oder nicht. Darüber hinaus können die Grundeigentümer noch Partei des Bauverfahrens hinsichtlich der ihr Eigentum unmittelbar betreffenden Auflagen sein. So gesehen genießen die Grundeigentümer im Baubewilligungsverfahren nur eine eingeschränkte Parteistellung vergleiche hiezu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom

  1. Februar 2006, Zl. 2005/05/0332). § 18 Abs. 1 Z. 1 lit. b NÖ Bauordnung 1996 fordert bei Vorhandensein mehrerer Miteigentümer des Baugrundstückes nur mehr die Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen. Ausgehend vom klaren Gesetzeswortlaut ist daher bei Vorliegen der Zustimmung der Mehrheit der Grundeigentümer nach Anteilen eine Berücksichtigung der Minderheitseigentümer betreffend die Zustimmung zum Bauvorhaben auf ihrem Grundstück nicht mehr gefordert (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom
  2. September 2003, Zl. 2002/05/1040, VwSlg. 16.169/A).“Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, NÖ Bauordnung 1996 fordert bei Vorhandensein mehrerer Miteigentümer des Baugrundstückes nur mehr die Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen. Ausgehend vom klaren Gesetzeswortlaut ist daher bei Vorliegen der Zustimmung der Mehrheit der Grundeigentümer nach Anteilen eine Berücksichtigung der Minderheitseigentümer betreffend die Zustimmung zum Bauvorhaben auf ihrem Grundstück nicht mehr gefordert vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom
  3. September 2003, Zl. 2002/05/1040, VwSlg. 16.169/A).“ Angesichts des Umstandes, dass im Verwaltungsakt eine Unterschriftenliste zum Bauvorhaben der Bauwerberin MR aufliegt und auch im gesamten Verwaltungsverfahren nicht behauptet wurde, dass eine Zustimmung der anteilsmäßigen Mehrheit der Miteigentümer an der Liegenschaft Gst.Nr. ***, EZ.: ***, KG ***, zum Bauvorhaben nicht vorliege bzw. eine solche zurückgezogen worden sei, ist davon auszugehen, dass der Nachweis

§ 18Abs.

1 Z. 1 lit. b der NÖ BO 2014 vorliegt. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, der NÖ BO 2014 vorliegt. Die Beschwerdeführer behaupten weder in der Berufung gegen den Bescheid der Baubehörde I. Instanz noch in der hier gegenständlichen Beschwerde durch die Vorschreibung der Auflage

  1. im Bewilligungsbescheid in ihrem Eigentumsrecht verletzt zu sein. Sie wenden lediglich die vermeintliche Rechtswidrigkeit der Vorschreibung von zwei Stellplätzen anstatt nur eines Stellplatzes ein.Die Beschwerdeführer behaupten weder in der Berufung gegen den Bescheid der Baubehörde römisch eins. Instanz noch in der hier gegenständlichen Beschwerde durch die Vorschreibung der Auflage
  2. im Bewilligungsbescheid in ihrem Eigentumsrecht verletzt zu sein. Sie wenden lediglich die vermeintliche Rechtswidrigkeit der Vorschreibung von zwei Stellplätzen anstatt nur eines Stellplatzes ein. Dazu kann auf die Übergangsbestimmung des § 42 Abs. 11 des NÖ Raumordnungsgesetze 2014 (NÖ ROG), LGBl. Nr. 3/2015, hingewiesen werden, wonach ein nach den §§ 68 bis 72 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, erlassener Bebauungsplan als Bebauungsplan nach den §§ 29 bis 36 des NÖ ROG gilt. Demgemäß gilt auch eine

§ 69Abs.

2 Z. 10 der NÖ Bauordnung 1996 im Bebauungsplan festgelegte höhere als die nach § 63 Abs. 1 leg. cit. festgelegte Anzahl von Stellplätzen weiterhin. Dazu kann auf die Übergangsbestimmung des Paragraph 42, Absatz 11, des NÖ Raumordnungsgesetze 2014 (NÖ ROG), Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015,, hingewiesen werden, wonach ein nach den Paragraphen 68 bis 72 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, erlassener Bebauungsplan als Bebauungsplan nach den Paragraphen 29 bis 36 des NÖ ROG gilt. Demgemäß gilt auch eine

Paragraph 69, Absatz 2, Ziffer 10, der NÖ Bauordnung 1996 im Bebauungsplan festgelegte höhere als die nach Paragraph 63, Absatz eins, leg. cit. festgelegte Anzahl von Stellplätzen weiterhin. Die in der Auflage 9. enthaltene Einhaltung der Verpflichtung trifft die Inhaberin der Baubewilligung und nicht die Beschwerdeführer. Dass diese Auflage die Beschwerdeführer in ihrem Eigentumsrecht betreffen würde, haben diese auch nicht behauptet. Im Übrigen liegt im Verwaltungsakt auch die Zustimmungserklärung der Mehrheit der Miteigentümer für die nachträgliche Verlegung der Situierung der Abstellplätze auf der Nutzungseinheit 36B selbst vor. Weder die Abänderung von Pflichtstellplätzen noch die regelmäßige Verwendung eines Grundstückes oder -teils im Bauland als Stellplatz für Fahrzeuge oder Anhänger – sofern dadurch nicht der Tatbestand des § 14 Z. 2 NÖ BO 2014 erfüllt wird – stellt ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben nach § 14 der NÖ BO 2014 sondern

§ 15Abs.

1 Z. 15 leg. cit (lediglich) ein anzeigebedürftiges Vorhaben dar. Im diesbezüglich erforderlichen baubehördlichen Anzeigeverfahren besteht jedoch nicht das Erfordernis der nachweislichen Zustimmung der Miteigentümer. Weder die Abänderung von Pflichtstellplätzen noch die regelmäßige Verwendung eines Grundstückes oder -teils im Bauland als Stellplatz für Fahrzeuge oder Anhänger – sofern dadurch nicht der Tatbestand des Paragraph 14, Ziffer 2, NÖ BO 2014 erfüllt wird – stellt ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben nach Paragraph 14, der NÖ BO 2014 sondern

Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 15, leg. cit (lediglich) ein anzeigebedürftiges Vorhaben dar. Im diesbezüglich erforderlichen baubehördlichen Anzeigeverfahren besteht jedoch nicht das Erfordernis der nachweislichen Zustimmung der Miteigentümer. Die belange Behörde hat daher zu Recht mit der nunmehr mit Beschwerde bekämpften Entscheidung der Berufung nicht Folge gegeben. Wenn auch im Spruch des Berufungsbescheides die Wendung „als unzulässig zurückgewiesen“ verwendet wurde, erfolgte – wie sich aus dem Zusammenhang mit der Begründung des Bescheides ergibt – eine Befassung mit dem Berufungsvorbringen und somit eine inhaltliche Erledigung. Eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer als Miteigentümer des Baugrundstückes erfolgte somit nach dem Beschwerdevorbringen durch den bekämpften Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** nicht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (vgl. dazu z.B. VwGH vom 15.05.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest.Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen vergleiche dazu z.B. VwGH vom 15.05.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.29.001.2016

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