GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses abgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Antragsteller nicht glaubhaft machen habe können, dass er besonderen Gefahren ausgesetzt wäre, welche er nur durch den Einsatz einer Schusswaffe der Kategorie B entgegentreten könne. In der dagegen erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er Justizwachebeamter sei. Als solcher sei er ausschließlich im Dienst berechtigt, die Dienstwaffe zu führen. Er sei aber darüber hinaus auch außerhalb des Dienstes besonderen Gefahren ausgesetzt. Er habe im täglichen Dienstbetrieb mit gefährlichen Straftätern zu tun, worunter sich auch IS-Angehörige oder Sympathisanten befänden. Die Ausforschung seiner Identität und der seiner Familienangehörigen durch Gesinnungsgenossen der Justizanstalt würde für terroristische Vereinigungen kein Problem darstellen. Weiters verwies er auf einen Vorfall anlässlich einer Hauptverhandlung im Zuge derer er von einer Angehörigen des Angeklagten gefährlich bedroht worden sei. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen: Der Beschwerdeführer ist als Justizwachebeamter tätig. Am 20. November 2015, unmittelbar nach der Urteilsverkündung, bei der der Beschwerdeführer als Justizwachebeamter tätig war, kam es durch eine Angehörige des Angeklagten zu wiederholten Äußerungen „sie wird dafür bezahlen“ und „ihr werdet alle dafür bezahlen“. Die Person, die diese Äußerung getätigt hat, gab im Zuge ihrer Einvernahme an, dass sie damit eine bestimmte Zeugin gemeint habe und nicht Gerichtspersonen bzw. Polizei- oder Sicherheitsbeamte. Rechtlich ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
2 Waffengesetz hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen.
2 Waffengesetz ist ein Bedarf jedenfalls dann als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.
Paragraph 21, Absatz 2, Waffengesetz hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen.
Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz ist ein Bedarf jedenfalls dann als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Vom Vorliegen besonderer Gefahren kann nur dann gesprochen werden, wenn diese Gefahren das Ausmaß der für jedermann bestehenden Gefahren erheblich übersteigen. Für die Annahme eines Bedarfes zum Führen von Schusswaffen muss das Vorhandensein einer Gefahrenlage gefordert werden, die sich vom Sicherheitsrisiko dem jedermann namentlich außerhalb seines Wohn- und Betriebsbereiches oder seiner eingefriedeten Liegenschaften ausgesetzt ist, deutlich erkennbar abhebt. Die Tätigkeit als Justizwachebeamter stellt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein keine ausreichende Begründung für die Erteilung eines Waffenpasses dar. Insoweit der Beschwerdeführer daher auf die sicherlich allgemein bestehende Bedrohungslage im Hinblick auf steigende Kriminalität und Terror, namentlich insbesondere für Exekutivorgane, verweist, kann daraus noch kein Bedarf im Sinn des § 22 Abs. 2 Waffengesetz abgeleitet werden. Vielmehr wäre hiefür eine auf dem Einzelfall abzustellende konkrete Bedrohungssituation maßgeblich, welche jedoch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes nicht vorliegt.Die Tätigkeit als Justizwachebeamter stellt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein keine ausreichende Begründung für die Erteilung eines Waffenpasses dar. Insoweit der Beschwerdeführer daher auf die sicherlich allgemein bestehende Bedrohungslage im Hinblick auf steigende Kriminalität und Terror, namentlich insbesondere für Exekutivorgane, verweist, kann daraus noch kein Bedarf im Sinn des Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz abgeleitet werden. Vielmehr wäre hiefür eine auf dem Einzelfall abzustellende konkrete Bedrohungssituation maßgeblich, welche jedoch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes nicht vorliegt. Der vom Beschwerdeführer beschriebene Vorfall, wonach eine Angehörige eines Angeklagten eine gefährliche Drohung ausgesprochen habe, hat sich letztlich als eine Aussage gegenüber einer bestimmten Zeugin und nicht als Bedrohung von Gerichtspersonen bzw. Polizei- oder Sicherheitsbeamten im Generellen oder des Beschwerdeführers im Besonderen erwiesen. Somit kann aus dem beschriebenen Vorfall keine besondere Gefährdungslage für den Beschwerdeführer abgeleitet werden. Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Waffenpasses nicht vorliegen, weshalb der diesbezügliche Antrag von der Behörde zu Recht abgewiesen wurde.
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Im gegenständlichen Fall besteht am festgestellten Sachverhalt kein Zweifel und wäre durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten gewesen, weshalb von der beantragten Durchführung der mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.323.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.