GVG) abgewiesen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist wird
Paragraph 33, Absatz eins und 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 B-VG nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25, a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Begründung: Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 12.3.2015, RU6-AB-3344/002-2014, wurde das Ansuchen von Dr. HJ vom 15.4.2014 um Erteilung der Bewilligung zur Anbringung von Warnleuchten mit blauem Licht und Tonfolgehorn am Personenkraftwagen, BMW X3 mit dem Kennzeichen ***, abgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem nunmehrigen Antragsteller nachweislich am 16.03.2015 zugestellt. Die gegen diesen abweisenden Bescheid erhobene Beschwerde vom 14.04.2015 wurde in der Folge mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
GVG ist der Partei, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist der Partei, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
GVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
Paragraph 33, Absatz 2, VwGVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
GVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei WochenGemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen 1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw. 2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
GVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Da die Bestimmung des § 33 VwGVG im Wesentlichen dem § 71 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) entspricht, kann die zu § 71 AVG ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch für Verfahren nach § 33 VwGVG herangezogen werden.Da die Bestimmung des Paragraph 33, VwGVG im Wesentlichen dem Paragraph 71, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) entspricht, kann die zu Paragraph 71, AVG ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch für Verfahren nach Paragraph 33, VwGVG herangezogen werden. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist ausgehend von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Ein Wiedereinsetzungswerber darf deshalb nicht auffallend sorglos gehandelt haben, d.h. die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben.Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist ausgehend von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Ein Wiedereinsetzungswerber darf deshalb nicht auffallend sorglos gehandelt haben, d.h. die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben. Unvorhergesehen ist ein Ereignis, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und sein Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Seitens des Beschwerdeführers wurde diesbezüglich vorgebracht, das Ende der Beschwerdefrist im Kalender irrtümlicherweise mit 14.04.2015 anstatt mit 13.04.2015 eingetragen zu haben. Ausgehend von der zutreffenden und rechtsrichtigen Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung, nämlich dass die Beschwerde innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung einzubringen ist, ist das Vorgehen des Antragstellers bei der Berechnung bzw. Eintragung der vier -Wochenfrist für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht nachvollziehbar. Nach der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für die erfolgreiche Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages, dass der Antragsteller nicht auffallend sorglos gehandelt hat. Dies bedingt, dass der Antragsteller nicht nur die erforderliche, sondern ihn auch nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht lässt. Für den konkreten Fall bedeutet dies, dass diese Sorgfalt bei der Einhaltung von verfahrensrechtlichen Fristen gerade dem Antragsteller als einem Arzt bzw. Akademiker zugemutet werden kann, musste ihm doch die Bedeutung der Einhaltung von Fristen und somit aufgrund der Rechtsmittelbelehrung auch der Rechtsmittelfrist, bewusst sein. Soweit er sich dabei auf ein irrtümliches „Wegzählen vom falschen Tag“ beruft, ist insofern für ihn nichts zu gewinnen, bleibt er doch jede weiteren Umstände für dieses Handeln, die diesen Irrtum erklärbar oder rechtsrelevant machen würden, schuldig. Allein sich auf ein Wegzählen „vom falschen Tag“ zu stützen, bietet für das erkennende Gericht keine Handhabe, diesem Argument die vom Antragsteller gewünschte rechtliche Relevanz beizumessen. Insbesondere fehlt überhaupt die Geltendmachung von über das „falsche Wegzählen“ hinausgehende Umstände, die es allenfalls erlaubt hätten, im Handeln des Antragstellers ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis oder auch nur einen minderen Grad des Versehens erblicken zu können. Zwar ist an Rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen diesbezüglich kein so strenger Maßstab anzulegen, wie an berufliche rechtskundige Parteienvertreter, jedoch kann trotzdem vorliegendenfalls nicht nachvollzogen werden, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer betreffend der vorliegenden Säumnis kein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden treffen sollte, da eine Fristvormerkung auf Basis der Rechtsmittelbelehrung eines Bescheides selbst Personen zugemutet werden muss, welche diesbezüglich keine oder nur sehr wenig Erfahrung im Umgang mit Behörden, getroffenen behördlichen Entscheidungen und dagegen zulässigen Rechtsmitteln haben. Es kann deshalb nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Fristversäumnis auf einen minderen Grad des Versehens zurückzuführen wäre, weshalb der gestellte Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen werden musste. Die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, weil die vorliegende Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weiters weicht die vorliegende Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer derartigen Rechtsprechung, welche ebenfalls nicht als uneinheitlich zu beurteilen ist. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage lagen nicht vor.Die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil die vorliegende Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weiters weicht die vorliegende Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer derartigen Rechtsprechung, welche ebenfalls nicht als uneinheitlich zu beurteilen ist. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage lagen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.420.002.2015
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