als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot in den Sanierungsgebieten
Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L) für die Benutzung des durch Kennzeichen bezeichneten Fahrzeuges abgewiesen. Die Überprüfung des Ansuchens habe ergeben, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse nicht vorliege und die Verbesserung der Luftqualität vorrangig sei gegenüber individuellen wirtschaftlichen Faktoren. In der dagegen erhobenen Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass die RA GmbH so strukturiert sei, dass alle Teilbetriebe wie eigenständige Einzelbetriebe geführt würden. Die einzelnen Betriebsstätten hätten jeweils eine eigene Bilanz mit Kostenstellenverantwortung, einen eigenen Betriebsleiter, eigene Personalführung, eigenes Anlagevermögen, eigenes Umlaufvermögen sowie eigene Planung und Werbestrategie. Das gegenständliche Fahrzeug sei im Eigentum des RS *** und würde die Nutzung des Fahrzeuges großteils nur zur Manipulation des RS-Lagers in der *** und des RS in der *** verwendet. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen: Beim gegenständlichen Fahrzeug handelte es sich um ein Fahrzeug der Klasse N1
Kraftfahrgesetz
3 dieser Verordnung gilt im Sanierungsgebiet Wiener-Umland ab 01. Jänner 2016 ganzjährig ein Fahrverbot für Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge, die in die Abgasklasse mit der Bezeichnung „Euro 2“ im Sinne der Abgasklassenverordnung fallen.
Paragraph 6, Absatz 3, dieser Verordnung gilt im Sanierungsgebiet Wiener-Umland ab 01. Jänner 2016 ganzjährig ein Fahrverbot für Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge, die in die Abgasklasse mit der Bezeichnung „Euro 2“ im Sinne der Abgasklassenverordnung fallen.
Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Immissionsschutzgesetz – Luft sind die zeitlichen und räumlichen Beschränkungen nicht anzuwenden, auf - Fahrzeuge, für deren Benutzung im Sanierungsgebiet ein im Einzelfall zu prüfendes überwiegendes öffentliches Interesse besteht (Z 3)Fahrzeuge, für deren Benutzung im Sanierungsgebiet ein im Einzelfall zu prüfendes überwiegendes öffentliches Interesse besteht (Ziffer 3,) - Fahrzeuge der Klassen N 1 (bis 3.500 kg Gesamtgewicht) und N 2 (bis 12.000 kg Gesamtgewicht), die im Werkverkehr
des Güterbeförderungsgesetzes im Sanierungsgebiet durch Unternehmer, deren Lastkraftwagenflotte max. 4 Lastkraftwagen umfasst, verwendet werden, wobei die Erfüllung dieser Kriterien im Einzelfall zu prüfen ist.Fahrzeuge der Klassen N 1 (bis 3.500 kg Gesamtgewicht) und , N 2 (bis 12.000 kg Gesamtgewicht), die im Werkverkehr
Paragraph 10, des Güterbeförderungsgesetzes im Sanierungsgebiet durch Unternehmer, deren Lastkraftwagenflotte max. 4 Lastkraftwagen umfasst, verwendet werden, wobei die Erfüllung dieser Kriterien im Einzelfall zu prüfen ist. § 14 Abs. 3 Immissionsschutzgesetz – Luft enthält die näheren Bestimmungen über ein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne des Abs. 2 Z 3. Demnach hat der Antragsteller glaubhaft zu machen, dass die Fahrt weder durch organisatorische Maßnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden kann.Paragraph 14, Absatz 3, Immissionsschutzgesetz – Luft enthält die näheren Bestimmungen über ein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne des Absatz 2, Ziffer 3, Demnach hat der Antragsteller glaubhaft zu machen, dass die Fahrt weder durch organisatorische Maßnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden kann. Das überwiegende öffentliche Interesse muss zum weitaus größten Teil einen Vorteil für das Gemeinwohl bringen und die persönlichen Vorteile für Einzelne oder Gruppen von Personen dürfen nur eine untergeordnete Rolle spielen und nicht den Interessen der Allgemeinheit entgegenstehen. Das öffentliche Interesse an effizienten Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität ist jedenfalls ausschlaggebend und wird von individuellen wirtschaftlichen Faktoren nicht beeinträchtigt. Im gegenständlichen Fall konnte weder von der Ausnahmebestimmung des § 14 Abs. 2 Z 3 noch Z 4 Gebrauch gemacht werden. Ein überwiegendes öffentliches Interesse konnte – wie von der Behörde zutreffender Weise festgestellt – nicht festgestellt werden.Im gegenständlichen Fall konnte weder von der Ausnahmebestimmung des Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 3, noch Ziffer 4, Gebrauch gemacht werden. Ein überwiegendes öffentliches Interesse konnte – wie von der Behörde zutreffender Weise festgestellt – nicht festgestellt werden. Weiteres liegt auch die Ausnahme des § 14 Abs. 3 Z 4 nicht vor, da für das gegenständliche Unternehmen mehr als vier Lastkraftwagen zugelassen sind. Auch wenn die einzelnen Betriebsstandorte wirtschaftlich eigenständig geführt werden, so ändert dies nichts daran, dass sämtliche zugelassene Lastkraftwagen auf die RL GmbH, ***, *** zugelassen sind und diese Lastwagenflotte somit mehr als vier Lastkraftwagen umfasst. Es kann daher auch nicht ein einzelner Lkw etwa einer eigenen Kostenstelle zugeordnet werden, somit ist weder eine rechtliche noch faktische Aufteilung der Lkw auf einzelne Kostenstellen möglich, um die Gesamtzahl von max. vier Lastkraftwagen zu unterschreiten.Weiteres liegt auch die Ausnahme des Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 4, nicht vor, da für das gegenständliche Unternehmen mehr als vier Lastkraftwagen zugelassen sind. Auch wenn die einzelnen Betriebsstandorte wirtschaftlich eigenständig geführt werden, so ändert dies nichts daran, dass sämtliche zugelassene Lastkraftwagen auf die RL GmbH, ***, *** zugelassen sind und diese Lastwagenflotte somit mehr als vier Lastkraftwagen umfasst. Es kann daher auch nicht ein einzelner Lkw etwa einer eigenen Kostenstelle zugeordnet werden, somit ist weder eine rechtliche noch faktische Aufteilung der Lkw auf einzelne Kostenstellen möglich, um die Gesamtzahl von max. vier Lastkraftwagen zu unterschreiten. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage wurde daher der Antrag auf Ausnahmegenehmigung zu Recht von der Behörde abgewiesen. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Zur Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.486.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.