RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum25.08.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-600/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Gibisch als Vorsitzenden sowie durch Mag. Gatterer als fachkundige Laienrichterin und Mag. Menigat als fachkundigen Laienrichter über die Beschwerde des Herrn Mag. Dr. EN, LL.M., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Riedl, gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom
- März 2016, ***, betreffend Entschädigung für erbrachte Mehrdienstleistungen zu Recht erkannt:
- Der angefochtene Bescheid wird abgeändert, sodass es zu lauten hat:„Der Antrag vom
- September 2015 wird, soweit er auf „Flüssigmachung“ einer Entschädigung für erbrachte Mehrdienstleistungen gerichtet ist, wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen. Im Übrigen wird dieser Antrag mangels Feststellungsinteresses zurückgewiesen. Es wird festgestellt, dass hinsichtlich sämtlicher mit Antrag vom
- September 2015 zur Entschädigung geltend gemachter Mehrdienstleistungen Verjährung eingetreten ist.“Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.Der angefochtene Bescheid wird abgeändert, sodass es zu lauten hat:, , „Der Antrag vom
- September 2015 wird, soweit er auf „Flüssigmachung“ einer Entschädigung für erbrachte Mehrdienstleistungen gerichtet ist, wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen. Im Übrigen wird dieser Antrag mangels Feststellungsinteresses zurückgewiesen. Es wird festgestellt, dass hinsichtlich sämtlicher mit Antrag vom
- September 2015 zur Entschädigung geltend gemachter Mehrdienstleistungen Verjährung eingetreten ist.“, , Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.,
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, , Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des bis
- Oktober 2015 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich gestandenen Beschwerdeführers vom
- September 2015 auf „Entschädigung gemäß § 71 DPL 1972 sowie deren Flüssigmachung“ für erbrachte Mehrdienstleistungen im Ausmaß von 458 Stunden abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des bis
- Oktober 2015 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich gestandenen Beschwerdeführers vom
- September 2015 auf „Entschädigung gemäß Paragraph 71, DPL 1972 sowie deren Flüssigmachung“ für erbrachte Mehrdienstleistungen im Ausmaß von 458 Stunden abgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die behaupteten Mehrdienstleistungen nicht dem Gesetz entsprechend angeordnet worden seien. Ein in der elektronischen Zeiterfassung als „Freizeitstunden“ ausgewiesener Stundensatz könne finanziell nicht entschädigt werden. Im Ermittlungsverfahren sei keine Anordnung im Sinne des § 71 DPL 1972 hervorgekommen. Das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers sei seit
- Oktober 2015 durch Entlassung beendet. Bis dahin seien keine finanziell abzugeltenden Mehrdienstleistungen erbracht worden. Die bis dahin mangels Anordnung allenfalls erworbenen Zeitguthaben seien wegen des infolge Entlassung zu vertretenden Nichtverbrauchs analog einem unverbrauchten Erholungsurlaub nicht finanziell abzugelten.Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die behaupteten Mehrdienstleistungen nicht dem Gesetz entsprechend angeordnet worden seien. Ein in der elektronischen Zeiterfassung als „Freizeitstunden“ ausgewiesener Stundensatz könne finanziell nicht entschädigt werden. Im Ermittlungsverfahren sei keine Anordnung im Sinne des Paragraph 71, DPL 1972 hervorgekommen. Das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers sei seit
- Oktober 2015 durch Entlassung beendet. Bis dahin seien keine finanziell abzugeltenden Mehrdienstleistungen erbracht worden. Die bis dahin mangels Anordnung allenfalls erworbenen Zeitguthaben seien wegen des infolge Entlassung zu vertretenden Nichtverbrauchs analog einem unverbrauchten Erholungsurlaub nicht finanziell abzugelten.
- Zum Beschwerdevorbringen: Dagegen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die erbrachten Mehrdienstleistungen seien vom Präsident bzw. vom Vizepräsident des Unabhängigen Verwaltungssenates schon wegen der Sonderstellung dieser Behörde als von im Sinne des § 71 Abs. 1 DPL 1972 ermächtigten Beamten angeordnet zu betrachten. Die belangte Behörde habe die Beischaffung der Unterlagen über die vom Beschwerdeführer in seiner beim UVS zugebrachten Zeit unterlassen, obwohl dies ausdrücklich beantragt worden sei. Sämtliche beantragten Mehrdienstleistungen seien vom Beschwerdeführer beim UVS NÖ erbracht und die Dokumentation darüber alle vier Wochen vom Präsidenten es UVS unterzeichnet und approbiert worden. Dadurch sei eine nachträgliche Anordnung im Sinne des § 71 DPL 1972 erfolgt. Damals habe es keine „Freizeitstunden“ gegeben, weshalb die geleisteten Mehrdienstleistungen in eine Überstundenliste eingetragen worden seien. Erst beim Dienststellenwechsel des Beschwerdeführers vom UVS zur Buchhaltungsabteilung seien diese Überstunden offenbar fälschlicherweise als Freizeitstunden in das Zeiterfassungssystem übertragen worden. Er beantrage daher neuerlich die Beischaffung der Überstundenlisten und Dienstpläne aus seiner Zeit beim UVS. Die Rechtsansicht der Dienstbehörde zur sinngemäßen Anwendung der Bestimmung zum Verfall von Urlaubsabgeltung sei verfehlt, da es sich bei Mehrdienstleistungen im Gegensatz zu unverbrauchten Urlaubsansprüchen um bereits erbrachte Leistungen handle.Dagegen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die erbrachten Mehrdienstleistungen seien vom Präsident bzw. vom Vizepräsident des Unabhängigen Verwaltungssenates schon wegen der Sonderstellung dieser Behörde als von im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, DPL 1972 ermächtigten Beamten angeordnet zu betrachten. Die belangte Behörde habe die Beischaffung der Unterlagen über die vom Beschwerdeführer in seiner beim UVS zugebrachten Zeit unterlassen, obwohl dies ausdrücklich beantragt worden sei. Sämtliche beantragten Mehrdienstleistungen seien vom Beschwerdeführer beim UVS NÖ erbracht und die Dokumentation darüber alle vier Wochen vom Präsidenten es UVS unterzeichnet und approbiert worden. Dadurch sei eine nachträgliche Anordnung im Sinne des Paragraph 71, DPL 1972 erfolgt. Damals habe es keine „Freizeitstunden“ gegeben, weshalb die geleisteten Mehrdienstleistungen in eine Überstundenliste eingetragen worden seien. Erst beim Dienststellenwechsel des Beschwerdeführers vom UVS zur Buchhaltungsabteilung seien diese Überstunden offenbar fälschlicherweise als Freizeitstunden in das Zeiterfassungssystem übertragen worden. Er beantrage daher neuerlich die Beischaffung der Überstundenlisten und Dienstpläne aus seiner Zeit beim UVS. Die Rechtsansicht der Dienstbehörde zur sinngemäßen Anwendung der Bestimmung zum Verfall von Urlaubsabgeltung sei verfehlt, da es sich bei Mehrdienstleistungen im Gegensatz zu unverbrauchten Urlaubsansprüchen um bereits erbrachte Leistungen handle.
- Ermittlungsverfahren:
- Ermittlungsverfahren:, Mit Schreiben vom
- Juli 2016 forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Beschwerdeführer zur Bekanntgabe seines Feststellungsinteresses zum Antrag vom
- September 2015 auf, zumal die Beschwerde offenbar bereits verjährte Ansprüche behaupte und das Dienstverhältnis seit
- Oktober 2015 beendet ist. Mit Stellungnahme vom
- Juli 2016 brachte der Beschwerdeführer vor, seine Ansprüche seien nicht verjährt, da seit Erbringung der Mehrdienstleistungen die 30-tägige Frist des § 71 Abs. 1 lit. b DPL 1972 implizit bis zur Entlassung einvernehmlich erstreckt worden sei. Der Beschwerdeführer habe den Freizeitausgleich zuerst wegen seines Krankenstandes und dann infolge seiner Entlassung endgültig nicht mehr konsumieren können. Der Rechtsprechung zufolge habe der Beamte den unterbliebenen Konsum von Freizeitausgleich nur dann zu vertreten, wenn er den angebotenen Freizeitausgleich aus unsachlichen Gründen nicht in Anspruch genommen hätte, was gegenständlich nicht der Fall sei.Mit Stellungnahme vom
- Juli 2016 brachte der Beschwerdeführer vor, seine Ansprüche seien nicht verjährt, da seit Erbringung der Mehrdienstleistungen die , 30-tägige Frist des Paragraph 71, Absatz eins, Litera b, DPL 1972 implizit bis zur Entlassung einvernehmlich erstreckt worden sei. Der Beschwerdeführer habe den Freizeitausgleich zuerst wegen seines Krankenstandes und dann infolge seiner Entlassung endgültig nicht mehr konsumieren können. Der Rechtsprechung zufolge habe der Beamte den unterbliebenen Konsum von Freizeitausgleich nur dann zu vertreten, wenn er den angebotenen Freizeitausgleich aus unsachlichen Gründen nicht in Anspruch genommen hätte, was gegenständlich nicht der Fall sei.
- Rechtslage: §§ 52 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 5 und Abs. 8 und 71 DPL 1972, LGBl. 2200-78, lauten auszugsweise:Paragraphen 52, Absatz eins,, Absatz 3,, Absatz 5 und Absatz 8 und 71 DPL 1972, Landesgesetzblatt 2200-78, lauten auszugsweise: „§ 52 Fälligkeit der Bezüge und Nebengebühren (Auszahlung, Einstellung, Rückersatz, Verjährung)
(1)Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, entsteht der Anspruch auf die dem Beamten und seinen Hinterbliebenen (Angehörigen) nach diesem Gesetz gebührenden Bezüge und Nebengebühren mit dem Beginn des Tages, an dem die bezügliche dienstrechtliche Verfügung rechtswirksam wird oder das maßgebende Ereignis eintritt, […]
(3)Der Anspruch auf die Bezüge und Nebengebühren endet mit Ablauf des Monats, in dem der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet oder – soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird – mit Ablauf des Monats, in welchem die bezügliche dienstrechtliche Verfügung rechtswirksam wird oder das maßgebende Ereignis eintritt. […]
(5)Nebengebühren sind ohne unnötigen Aufschub auszubezahlen, und zwar: a) Mehrdienstleistungsentschädigungen sind dem Beamten längstens binnen zwei Monaten nach dem Ende des Monats, in dem die Mehrdienstleistung erbracht wurde, auszuzahlen. Eine Aufstellung über die Berechnung ist dem Beamten hiebei auszufolgen. […]
(8)Der Anspruch auf Bezüge und Nebengebühren verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden war. Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entstehung. Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden. Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist. § 71Paragraph 71 Mehrdienstleistungsentschädigung
(1)Für Dienstleistungen, die über jenes Ausmaß an Arbeitsleistung hinausgehen, welches vom Beamten innerhalb der Dienstzeit gemäß § 30a Abs. 1 normalerweise zu erbringen ist (Normalleistung), gebührt eine Entschädigung, wenn und insoweit diese Mehrdienstleistungen
(1)Für Dienstleistungen, die über jenes Ausmaß an Arbeitsleistung hinausgehen, welches vom Beamten innerhalb der Dienstzeit gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, normalerweise zu erbringen ist (Normalleistung), gebührt eine Entschädigung, wenn und insoweit diese Mehrdienstleistungen
- a)von der Landesregierung oder vom Landeshauptmann oder von einem von ihnen hiezu ermächtigten Beamten unter Berufung auf seine Ermächtigung schriftlich angeordnet sind und
- b)durch Freizeitgewährung innerhalb von 30 Tagen nicht ausgeglichen werden können. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich mit Zustimmung des Beamten erstreckt werden. Überstunden während der Nachtzeit (22 bis 6 Uhr) und an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen. […]“ 5. Feststellungen:5. Feststellungen:, Aufgrund des vorgelegten Aktes und des Beschwerdevorbringens steht folgender Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer hat sämtliche mit Antrag vom 29. September 2015 zur Feststellung Ihrer Gebührlichkeit beantragten Arbeitsleistungen vor Mitte Oktober 2009 erbracht. Das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers hat durch Entlassung mit 1. Oktober 2015 geendet. 6. Erwägungen: Zum Antrag auf Entschädigung gemäß § 71 DPL 1972:Zum Antrag auf Entschädigung gemäß Paragraph 71, DPL 1972: Besoldungsrechtliche Ansprüche eines Beamten werden in der Regel in drei Phasen – Schaffung eines Rechtstitels, Bemessung und Liquidierung – verwirklicht, wobei die letzte Phase (Liquidierung, Auszahlung) ein technischer Vorgang ist, der nicht durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen ist, sodass (erst) für die Entscheidung eines solchen Liquidierungsbegehrens die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art. 137 B-VG gegeben ist. Einer vorangehenden bescheidmäßigen Entscheidung über einen zu liquidierenden Bezugsanspruch bedarf es freilich nur dann, wenn sich die Rechtsfrage seiner Gebührlichkeit stellt, über welche im Streitfall mit Bescheid der zuständigen Dienstbehörde zu entscheiden ist (zuletzt VwGH 17.04.2013, 2012/12/0160).Besoldungsrechtliche Ansprüche eines Beamten werden in der Regel in drei Phasen – Schaffung eines Rechtstitels, Bemessung und Liquidierung – verwirklicht, wobei die letzte Phase (Liquidierung, Auszahlung) ein technischer Vorgang ist, der nicht durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen ist, sodass (erst) für die Entscheidung eines solchen Liquidierungsbegehrens die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gemäß Artikel 137, B-VG gegeben ist. Einer vorangehenden bescheidmäßigen Entscheidung über einen zu liquidierenden Bezugsanspruch bedarf es freilich nur dann, wenn sich die Rechtsfrage seiner Gebührlichkeit stellt, über welche im Streitfall mit Bescheid der zuständigen Dienstbehörde zu entscheiden ist (zuletzt VwGH 17.04.2013, 2012/12/0160). Zur Verjährung: Gemäß § 52 Abs. 8 DPL 1972 hat die Verjährungsfrist für den behaupteten Abgeltungsanspruch entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers spätestens Mitte Oktober 2009 zu laufen begonnen (siehe VwGH 28.01.2004, 2000/12/0215, zur vergleichbaren Rechtslage des § 13b GehG). Aus dem Vorbringen zur behaupteten konkludenten Erstreckung der 30-tägigen Frist des § 71 Abs. 1 lit. b DPL 1972 kann der Beschwerdeführer für die Frage der eingetretenen Verjährung nichts gewinnen, da das Gesetz keinen Hinweis auf die Unwirksamkeit des § 52 Abs. 8 DPL 1972 für diesen Fall gibt. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich kann dem Gesetzgeber auch nicht der Regelungswille unterstellt werden, dass die dreijährige Frist des § 52 Abs. 8 DPL 1972 durch eine allfällig gemäß § 71 Abs. 1 lit. b DPL 1972 erstreckte Frist für Freizeitausgleich unterbrochen oder gehemmt wird. Schon aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass ein allfällig vor Oktober 2009 entstandener Anspruch gemäß § 71 DPL 1972 im Sinne der ständigen Rechtsprechung seit spätestens Oktober 2012 zur Naturalobligation geworden ist, ohne auf das Vorbringen zu dem durch Krankheit und Entlassung vereitelten Konsum von Zeitguthaben näher einzugehen. Die Gebührlichkeit eines verjährten Anspruchs darf jedoch nicht unter Hinweis auf Verjährung verneint werden. Hingegen ist die Dienstbehörde nicht daran gehindert, neben der Feststellung der Gebührlichkeit eines Anspruches auch festzustellen, dass in Ansehung desselben Verjährung eingetreten ist (zuletzt VwGH 28.03.2008, 2007/12/0043 zum Fall eines aufrechten Dienstverhältnisses). Die beantragte Feststellung der Gebührlichkeit bedarf jedoch im Sinne der Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden eines von der Bedeutung für das weitere Dienstverhältnis getragenen Feststellungsinteresses (VwGH 19.02.1992, 90/12/0247; VwGH 21.03.2001, 2000/12/0118).Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, DPL 1972 hat die Verjährungsfrist für den behaupteten Abgeltungsanspruch entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers spätestens Mitte Oktober 2009 zu laufen begonnen (siehe VwGH 28.01.2004, 2000/12/0215, zur vergleichbaren Rechtslage des Paragraph 13 b, GehG). Aus dem Vorbringen zur behaupteten konkludenten Erstreckung der 30-tägigen Frist des Paragraph 71, Absatz eins, Litera b, DPL 1972 kann der Beschwerdeführer für die Frage der eingetretenen Verjährung nichts gewinnen, da das Gesetz keinen Hinweis auf die Unwirksamkeit des Paragraph 52, Absatz 8, DPL 1972 für diesen Fall gibt. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich kann dem Gesetzgeber auch nicht der Regelungswille unterstellt werden, dass die dreijährige Frist des Paragraph 52, Absatz 8, DPL 1972 durch eine allfällig gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Litera b, DPL 1972 erstreckte Frist für Freizeitausgleich unterbrochen oder gehemmt wird. Schon aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass ein allfällig vor Oktober 2009 entstandener Anspruch gemäß Paragraph 71, DPL 1972 im Sinne der ständigen Rechtsprechung seit spätestens Oktober 2012 zur Naturalobligation geworden ist, ohne auf das Vorbringen zu dem durch Krankheit und Entlassung vereitelten Konsum von Zeitguthaben näher einzugehen. Die Gebührlichkeit eines verjährten Anspruchs darf jedoch nicht unter Hinweis auf Verjährung verneint werden. Hingegen ist die Dienstbehörde nicht daran gehindert, neben der Feststellung der Gebührlichkeit eines Anspruches auch festzustellen, dass in Ansehung desselben Verjährung eingetreten ist (zuletzt VwGH 28.03.2008, 2007/12/0043 zum Fall eines aufrechten Dienstverhältnisses). Die beantragte Feststellung der Gebührlichkeit bedarf jedoch im Sinne der Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden eines von der Bedeutung für das weitere Dienstverhältnis getragenen Feststellungsinteresses (VwGH 19.02.1992, 90/12/0247; VwGH 21.03.2001, 2000/12/0118). Zum Feststellungsinteresse: Da der Beschwerdeführer im Ermittlungsverfahren trotz ausdrücklicher Aufforderung kein Feststellungsinteresse darlegen konnte, ist vor dem Hintergrund des unbestritten seit 1. Oktober 2015 beendeten Dienstverhältnisses festzuhalten, dass die im oben dargestellten Ergebnis begehrte Feststellung einer Naturalobligation seit dem Ende des Dienstverhältnisses weder für die spätere Ermittlung eines Ruhegenusses noch für eine Ausgleichszulage (siehe VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026) von Bedeutung noch von sonst einem denkbaren rechtlichem Interesse getragen ist. Dass eine Bereitschaft des Dienstgebers bestehe, eine festzustellende Naturalobligation freiwillig zu leisten (siehe VwGH 2003/12/0002), hat der Beschwerdeführer nicht behauptet und ergibt sich darauf auch aus den Akten kein Hinweis. Der Antrag vom 29. September 2015 war daher insoweit mangels Feststellungsinteresses als unzulässig zurückzuweisen. Zum Antrag auf „Flüssigmachung“: Die Erledigung eines Liquidierungsbegehrens fällt gemäß Art 137 B-VG in die Zuständigkeit des VfGH, auch wenn dieses Liquidierungsbegehren zulässigerweise erst geltend gemacht werden kann, wenn über die Frage der Gebührlichkeit des ihm zugrundeliegenden besoldungsrechtlichen Anspruches mit (Feststellungs-)Bescheid der zuständigen Behörde abgesprochen wurde. Über einen bloß auf Liquidierung gerichteten Antrag des Beamten selbst hat die Dienstbehörde grundsätzlich nicht bescheidförmig abzusprechen, es sei denn, der Beamte behauptet ausdrücklich die Zuständigkeit der Dienstbehörde zur bescheidförmigen Erledigung eines solchen Ansuchens. In diesem Fall ist das Liquidierungsbegehren des Beamten mangels Zuständigkeit mit Bescheid zurückzuweisen (VwGH 04.09.2012, 2012/12/0100). Da der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Dezember 2015 im Rahmen des Parteigehörs ausdrücklich die bescheidmäßige Erledigung seines – auch auf Flüssigmachung der zur Feststellung begehrten Ansprüche gerichteten – Antrags vom 29. September 2015 beantragte, war dieser Antrag insoweit wegen Unzuständigkeit daher zurückzuweisen.Die Erledigung eines Liquidierungsbegehrens fällt gemäß Artikel 137, B-VG in die Zuständigkeit des VfGH, auch wenn dieses Liquidierungsbegehren zulässigerweise erst geltend gemacht werden kann, wenn über die Frage der Gebührlichkeit des ihm zugrundeliegenden besoldungsrechtlichen Anspruches mit (Feststellungs-)Bescheid der zuständigen Behörde abgesprochen wurde. Über einen bloß auf Liquidierung gerichteten Antrag des Beamten selbst hat die Dienstbehörde grundsätzlich nicht bescheidförmig abzusprechen, es sei denn, der Beamte behauptet ausdrücklich die Zuständigkeit der Dienstbehörde zur bescheidförmigen Erledigung eines solchen Ansuchens. In diesem Fall ist das Liquidierungsbegehren des Beamten mangels Zuständigkeit mit Bescheid zurückzuweisen (VwGH 04.09.2012, 2012/12/0100). Da der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Dezember 2015 im Rahmen des Parteigehörs ausdrücklich die bescheidmäßige Erledigung seines – auch auf Flüssigmachung der zur Feststellung begehrten Ansprüche gerichteten – Antrags vom 29. September 2015 beantragte, war dieser Antrag insoweit wegen Unzuständigkeit daher zurückzuweisen. 7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Da eine öffentliche mündliche Verhandlung weder beantragt wurde noch eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, konnte von einer Verhandlung abgesehen werden. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.600.001.2016