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{'item': 'LVwG-AV-753/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum25.08.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-753/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) hat durch Dr. Klaus Vazulka als Einzelrichter über die Beschwerde des HE, vertreten durch Dr. Thomas Trixner, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom

  1. Juli 2016, Zl. PLS1-F-16468/001, betreffend Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von KFZ, zu Recht erkannt:
  2. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 8, 24 Abs. 4 Führerscheingesetz – FSGParagraphen 8, 24, Absatz 4, Führerscheingesetz – FSG §§ 24 Abs. 2, 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVGParagraphen 24, Absatz 2, 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
  4. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten erließ am
  5. Juli 2016 zur Zahl PLS1-F-16468/001 gegenüber Herrn HE nachstehenden Bescheid: „Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten fordert Sie auf, sich innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheides amtsärztlich untersuchen zu lassen, ob Ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B noch gegeben ist. Hinweis Bitte beachten Sie, dass Ihnen die Lenkberechtigung bis zur Durchführung der amtsärztlichen Untersuchung entzogen werden muss, falls Sie dieser Aufforderung keine Folge leisten. Für den Zeitraum einer eventuellen Entziehung ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig. Um die oben angeführte Frist einhalten zu können werden Sie ersucht unverzüglich einen Termin bei der Gesundheitsabteilung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, Tel. 02742/9025-37577 zu vereinbaren. Rechtsgrundlagen § 24 Abs 4 des Führerscheingesetzes (FSG)Paragraph 24, Absatz 4, des Führerscheingesetzes (FSG) § 8 FSGParagraph 8, FSG Begründung Auf Grund des Bericht des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptions- bekämpfung (BAK) vom 02.05.2016 wurde gegen Sie ein Waffenverbot ausgesprochen. Gegen Sie und Ihrer Gattin, BE, wurden vom Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) im Auftrag der Staatsanwaltschaft Wien Ermittlungen wegen des Verdachtes nach § 302 StGB (Missbrauch der Amtsgewalt) geführt.bekämpfung (BAK) vom 02.05.2016 wurde gegen Sie ein Waffenverbot ausgesprochen. Gegen Sie und Ihrer Gattin, BE, wurden vom Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) im Auftrag der Staatsanwaltschaft Wien Ermittlungen wegen des Verdachtes nach Paragraph 302, StGB (Missbrauch der Amtsgewalt) geführt. Sie würden im konkreten Verdacht stehen, gegen Bezahlung verbotene Gegenstände in die Justizanstalt *** eingebracht und an Häftlinge weitergegeben zu haben. Ihre Gattin soll Sie bei diesen Tathandlungen unterstützt haben. Weiters geht aus dem Bericht hervor, dass Sie im Besitz einer verbotenen Waffe sowie verbotener Munition gewesen seien. Es wurde Ihnen Gelegenheit geboten, dazu Stellung zu nehmen. Sie haben innerhalb der zugestandenen Frist hievon Gebrauch gemacht. In Ihrer Stellungnahme führten Sie folgendes aus: „In der umseits bezeichneten Rechtssache ist es zwar zutreffend, dass der Einschreiter kein Rechtsmittel gegen den Bescheid der BH St. Pölten vom 30.5.2016, mit dem ein Waffenverbot ausgesprochen worden ist, ergriffen hat bzw. ergreifen wird; dennoch ist der Rückschluss, dass dadurch die Überprüfung der Verkehrszuverlässigkeit in Frage zu stellen ist, unzulässig. Das wird wie folgt begründet: Der Einschreiter hat bis dato ein untadeliges Vorleben aufzuweisen. Er steht in Ver- dacht, gegen Bezahlung verbotene Gegenstände in die Justizanstalt *** eingebracht und an Häftlinge weitergegeben zu haben. Hinsichtlich dieses Tatvorwurfes hat sich HE von Anfang an geständig verantwortet und darauf verwiesen, eine große Dummheit begangen zu haben, die er nicht mehr rückgängig machen kann. Er wird dafür auch zu bestrafen sein. Was das Waffenverbot betrifft, so hat sich zwischenzeitig herausgestellt, dass der Waffenhändler, bei dem HE die scheinbar nicht registrierte Schusswaffe erworben hat, einen Fehler bei der Registrierung begangen hat und ist dies zwischenzeitig aufgeklärt. Ähnliches gilt für die angeblich verbotene Munition. Diese ist HE so vom Waffenhändler verkauft worden. Es verbleibt der Vorwurf, eine verbotene Waffe nämlich ein Messer in Scheckkarten- form besessen zu haben, von dem HE selbst aber nicht gewusst hat, dass es sich dabei um eine verbotene Waffe handelt, sodass ihm der Vorsatz fehlt und, dass er Munition nicht ordnungsgemäß, nämlich nicht versperrt, verwahrt hat. Der letztere Vorwurf ist zutreffend und war auch Grund dafür, dass der Einschreiter gegen das in Ausicht gestellte Waffenverbot nichts unternommen hat. Der Einschreiter leidet an keinerlei körperlicher oder intellektueller Einschränkung die auf seine Verkehrszuverlässigkeit durchschlagen könnte. Der Umstand, dass er sich einer strafbaren Handlung schuldig gemacht hat, weder seine Verkehrszuverlässigkeit noch gibt dies einen mindert Hinweis darauf, dass diese eingeschränkt sein könnte. Etwas anderes wäre, wenn ein Hinweis auf eine gesundheitliche Einschränkung vorliegt, was aber nicht der Fall ist.“ Aufgrund des oben genannten Sachverhaltes bestehen begründete Zweifel an Ihrer uneingeschränkten Verkehrszuverlässigkeit und war somit spruchgemäß zu entscheiden. Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen (§ 24 Abs 4 FSG).“gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß Paragraph 10, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen (Paragraph 24, Absatz 4, FSG).“
  6. Zum Beschwerdevorbringen: Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben, die wie folgt lautet: „In der umseits bezeichneten Verwaltungsstrafsache erhebt der Einschreiter gegen den Bescheid der BH St. Pölten vom 1.7.2016 GZ PLSl-F-16468/001, zugestellt am 5.7.2016 innerhalb offener Frist BESCHWERDE. Der gegenständliche Bescheid, mit welchem ausgesprochen wurde, daß sich der Einschreiter innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheides amtsärztlich untersuchen zu lassen hat, ob seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B noch gegeben ist, wird seinem gesamten Inhalte nach angefochten. Die Behörde hat den Einschreiter mit Schreiben vom 1.6.2016 vom Ergebnis der Be- weisaufnahme verständigt und mitteilt, der Einschreiter stehe im konkreten Verdacht, in seiner Eigenschaft als Justizwachebeamter gegen Bezahlung verbotene Gegenstände in die Justizanstalt *** eingebracht und an Häftlinge weitergegeben zu haben. Weiters sei er in Besitz einer verbotenen Waffe sowie verbotener Munition gewesen. Dazu hat der Einschreiter insoferne Stellung genommen, als er sein strafbares Verhalten, gegen Bezahlung verbotene Gegenstände in die Justizanstalt *** eingebracht und an Häftlinge weitergegeben zu haben, von Anfang an nicht bestritten hat und hinsichtlich der verbotenen Waffe hat er darauf hingewiesen, daß es sich um einen Mißgriff bzw. ein Versehen gehandelt hat, weil er ein kleines Messer in Scheckkartenform besessen hat, von dem er nicht wußte, daß es sich dabei um eine verbotene Waffe handelt. Verbotene Munition hat der Einschreiter nicht besessen; diese ist ihm vom Waffenhandler, einem ansässigen Waffenhändler in *** so verkauft worden und ist das zwischenzeitig geklärt. In dem angefochtenen Bescheid gibt die Behörde lediglich unrefelektiert die Ausfüh- rungen des Einschreiters in seiner Stellungnahme vom 15.6.2016 wieder, ohne sich mit diesen inhaltlich auseinanderzusetzen. Vielmehr führt die Behörde lapidar und nicht begründet aus, daß „aufgrund des oben genannten Sachverhaltes“ begründete Zweifel an der uneingeschränkten Verkehrszuverlässigkeit des Einschreiters bestünden. Der angefochtene Bescheid ist in Wahrheit nicht begründet. Der Einschreiter hat die, ihm vorgeworfene Straftat unumwunden zugestanden; er ist darüber hinaus unbescholten und gibt es keinen Hinweis für eine mangelnde gesundheitliche Eignung. Die Behörde läßt in ihrer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme auch keinen Hinweis darauf erkennen, daß der Einschreiter allenfalls ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten an den Tag legen würde. Vielmehr bleibt Völlig im Dunkeln, aus welchen Erwägungen eine amtsärztliche Untersuchung angezeigt sein soll. Dem Einschreiter geht es nicht darum, sich mit Händen und Füßen gegen eine amtsärztliche Untersuchung zu wehren sondern vielmehr darum, aufzuzeigen, daß die rechtlichen Parameter für die Erlassung eines entsprechenden Bescheides im konkreten Fall nicht gegeben sind. Unverständlich ist auch, warum die Behörde in ihrer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme von einem „konkreten Verdacht“ spricht und den Konjunktiv verwendet, wo doch der Einschreiter die, ihm vorgeworfene Straftat unumwunden zugesteht und diesbezüglich ein reumütiges Geständnis - schon von der ersten Einvernahme an - abgegeben hat. Die Behörde stützt ihren Bescheid nicht darauf, daß sie feststellt, daß die strafgerichtliche Verurteilung Ausgangsbasis bzw. Grundlage für ihre Entscheidung ist sondern setzt sich mit der Frage bzw. dem Vorbringen, daß der Einschreiter weder an einer körperlichen noch intellektuellen Einschränkung an seiner Verkehrszuverlässigkeit leide, nicht auseinander. Hätte sich die Behörde damit auseinandergesetzt, hätte sie erkennen können bzw. müssen, daß die Voraussetzungen für eine Untersuchung nicht gegeben sind. Es wird daher gestellt der ANTRAG, in Stattgebung der Beschwerde gegen den Bescheid der BH St. Pölten vom 1.7.2016 GZ PLSl-F-16468/001 diesen entweder ersatzlos aufzuheben oder dahingehend abzuändern, daß von der Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung abgesehen werde.“
  7. Feststellungen: Außer Streit steht, dass gegenüber dem Beschwerdeführer ein rechtskräftiges Waffenverbot verhängt wurde. Weiters sind gegen ihn im Auftrag der Staatsanwaltschaft Wien vom Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung Ermittlungen wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs eingeleitet. Ob die Nichtregistrierung einer im Besitz des Beschwerdeführers gewesenen Schusswaffe wie vom Beschwerdeführervertreter behauptet auf einen Registrierungsfehler des Waffenhändlers zurückzuführen ist - gleiches gilt für die Munition - ist in diesem Zusammenhang irrelevant. Ebenso die angebliche Unkenntnis über den Besitz einer verbotenen Waffe. Diese Fakten werden vom LVwG dem weiteren Verfahren zu Grunde gelegt.
  8. Rechtslage: § 8

(1)FSG: Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(
  1. n)von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(
  2. n)gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.Paragraph 8,
(1)FSG: Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(
  1. n)von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß Paragraph 34, zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(
  2. n)gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten. § 24
(4)leg. cit.: Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.Paragraph 24,
(4)leg. cit.: Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß Paragraph 10, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. § 24
(2)VwGVG: Die Verhandlung kann entfallen, wennParagraph 24,
(2)VwGVG: Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1.Ziffer eins der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (…) § 28
(1)leg. cit.: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)leg. cit.: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 28
(2)leg. cit.: Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennParagraph 28,
(2)leg. cit.: Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 25a
(1)VwGG: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)VwGG: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
  1. Erwägungen: Die Aufforderung zur Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens über das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B gründet sich auf die unter Punkt 3 aufscheinenden Fakten. Im Wesentlichen handelt es sich hiebei um Ermittlungen wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs nach § 302 StGB. Hiezu kommt noch ein rechtskräftig verhängtes Waffenverbot. Die Aufforderung zur Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens über das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B gründet sich auf die unter Punkt 3 aufscheinenden Fakten. Im Wesentlichen handelt es sich hiebei um Ermittlungen wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs nach Paragraph 302, StGB. Hiezu kommt noch ein rechtskräftig verhängtes Waffenverbot. Dabei handelt es sich allerdings in Summe ausschließlich um gerichtlich oder verwaltungsstrafrechtlich relevante Umstände. Aus dem genannten Verhalten des Beschwerdeführers lassen sich jedoch keinerlei Umstände bzw. Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von KFZ ableiten. Das Fehlverhalten steht in keinem erkennbaren Zusammenhang zu kraftfahr- oder straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, der eine derartige Vorschreibung allenfalls hätte rechtfertigen können (VwGH vom 21.9.2010, 2010/11/0105). Es sind auch keine Anhaltspunkte dokumentiert bzw. keinerlei Ermittlungsschritte erfolgt, die gegenüber dem Beschwerdeführer das Entstehen des Verdachts begründet hätten, es mangle wegen des Fehlens der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung an der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von KFZ der betreffenden Klassen (vgl. VwGH vom 17.12.1998, 98/11/0202).Dabei handelt es sich allerdings in Summe ausschließlich um gerichtlich oder verwaltungsstrafrechtlich relevante Umstände. Aus dem genannten Verhalten des Beschwerdeführers lassen sich jedoch keinerlei Umstände bzw. Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von KFZ ableiten. Das Fehlverhalten steht in keinem erkennbaren Zusammenhang zu kraftfahr- oder straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, der eine derartige Vorschreibung allenfalls hätte rechtfertigen können (VwGH vom 21.9.2010, 2010/11/0105). Es sind auch keine Anhaltspunkte dokumentiert bzw. keinerlei Ermittlungsschritte erfolgt, die gegenüber dem Beschwerdeführer das Entstehen des Verdachts begründet hätten, es mangle wegen des Fehlens der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung an der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von KFZ der betreffenden Klassen vergleiche VwGH vom 17.12.1998, 98/11/0202). Bei Vorliegen der gegebenen Umstände hätte möglicher Weise bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung die Anordnung der Einholung eines Gutachtens gemäß § 10 FSG die Folge sein können. Bei Vorliegen der gegebenen Umstände hätte möglicher Weise bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung die Anordnung der Einholung eines Gutachtens gemäß Paragraph 10, FSG die Folge sein können. Für beide Fälle gilt jedoch, dass für die Erlassung einer entsprechenden Aufforderung begründete Bedenken gegenüber der betreffenden Person vorliegen hätten müssen, sie sei nicht mehr zum Lenken von KFZ geeignet. Diese Bedenken hätten in weiterer Folge nachvollziehbar dargelegt werden müssen (vgl. VwGH vom 14.3.200, 99/11/0330 und vom 22.1.2013 vom 2010/11/0070). Für beide Fälle gilt jedoch, dass für die Erlassung einer entsprechenden Aufforderung begründete Bedenken gegenüber der betreffenden Person vorliegen hätten müssen, sie sei nicht mehr zum Lenken von KFZ geeignet. Diese Bedenken hätten in weiterer Folge nachvollziehbar dargelegt werden müssen vergleiche VwGH vom 14.3.200, 99/11/0330 und vom 22.1.2013 vom 2010/11/0070). Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die Behebung des bekämpften Bescheides verzichtet werden. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
  2. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.753.001.2016

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