RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum26.08.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-521/002-2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seine Richterin HR Mag. Baar über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde des Herrn SD, vertreten durch Herrn Dr. Franz Kienesberger, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom
- April 2016, Zl. KOS1-F-15178/002, folgendenDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seine Richterin , HR Mag. Baar über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde des Herrn SD, vertreten durch Herrn Dr. Franz Kienesberger, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom
- April 2016, Zl. KOS1-F-15178/002, folgenden BESCHLUSS gefasst:
- Der Antrag, der Beschwerde vom 13.05.2016 aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird abgewiesen. zuzuerkennen, wird abgewiesen.,
- Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 13 Abs. 2, 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraphen 13, Absatz 2, 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Begründung: Mit Bescheid vom
- April 2016 wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg die Entziehung der Lenkberechtigung der Beschwerdeführers für die Klassen AM und A1 vom 05.03.2016 bis auf die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung bis zur behördlichen Feststellung der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung in vollem Umfang bestätigt und gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.Mit Bescheid vom
- April 2016 wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg die Entziehung der Lenkberechtigung der Beschwerdeführers für die Klassen AM und A1 vom 05.03.2016 bis auf die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung bis zur behördlichen Feststellung der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung in vollem Umfang bestätigt und gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die vorzeitige Vollstreckung dieses Bescheides im Interesse der Verkehrssicherung und somit im öffentlichen Interesse wegen Gefahr im Verzuge dringend geboten sei (§ 13 Abs. 2 VwGVG).Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die vorzeitige Vollstreckung dieses Bescheides im Interesse der Verkehrssicherung und somit im öffentlichen Interesse wegen Gefahr im Verzuge dringend geboten sei (Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG). In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde der ausgewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wurde u.a. ein Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt; dies mit der Begründung, dass die Behörde im gegenständlichen Verfahren kein Ermittlungsverfahren bezüglich des richtigen (ursprünglichen) Entziehungsbescheides binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung eingeleitet habe, sodass sowohl der angefochtene als auch der ursprüngliche Bescheid vom 29.02.2015 (gemeint ist vermutlich 2016) ex lege außer Kraft treten würden. Er beantrage gemäß § 57 Abs. 3 AVG zweiter Satz die schriftliche Bestätigung dieses Außerkrafttretens.In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde der ausgewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wurde u.a. ein Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt; dies mit der Begründung, dass die Behörde im gegenständlichen Verfahren kein Ermittlungsverfahren bezüglich des richtigen (ursprünglichen) Entziehungsbescheides binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung eingeleitet habe, sodass sowohl der angefochtene als auch der ursprüngliche Bescheid vom 29.02.2015 (gemeint ist vermutlich 2016) ex lege außer Kraft treten würden. Er beantrage gemäß Paragraph 57, Absatz 3, AVG zweiter Satz die schriftliche Bestätigung dieses Außerkrafttretens. Weiters würden weder § 57 Abs. 3 AVG noch § 13 Abs. 1 VwGVG taugliche Rechtsgrundlagen dafür bieten, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde zu versagen.Weiters würden weder Paragraph 57, Absatz 3, AVG noch Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG taugliche Rechtsgrundlagen dafür bieten, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde zu versagen. Im Übrigen sei er vollkommen gesund und zum Lenken eines Kraftfahrzeuges geeignet; das dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende ärztliche Gutachten könne nur aufgrund einer oberflächlichen Untersuchung erstellt worden sein. Mit Bescheid vom
- Juli 2016 hat die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg den Antrag des Beschwerdeführers auf schriftliche Bestätigung des Außerkrafttretens der Bescheide vom 19.02.2016 und 18.04.2016 gemäß § 57 Abs. 3 AVG abgewiesen; dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.Mit Bescheid vom
- Juli 2016 hat die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg den Antrag des Beschwerdeführers auf schriftliche Bestätigung des Außerkrafttretens der Bescheide vom 19.02.2016 und 18.04.2016 gemäß Paragraph 57, Absatz 3, AVG abgewiesen; dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen: Zunächst ist auszuführen, dass im angefochtenen Bescheid nicht § 13 Abs. 1 VwGVG, sondern – zutreffenderweise - § 13 Abs. 2 VwGVG als Rechtsgrundlage für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid angeführt ist.Zunächst ist auszuführen, dass im angefochtenen Bescheid nicht Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG, sondern – zutreffenderweise - Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG als Rechtsgrundlage für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid angeführt ist. Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. Laut dem im Akt befindlichen medizinischen Sachverständigengutachten vom 16.02.2016 ist aufgrund des Ergebnisses der klinischen Untersuchung des Beschwerdeführers (u.a. Nervosität, unkoordinierte Bewegungen, aggressives Verhalten) von einem fortlaufenden Suchtgiftkonsum auszugehen. In der Folge hat die Landespolizeidirektion Wien auf der Grundlage dieses Gutachtens mit Bescheid vom 22.02.2016 den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B abgewiesen; dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Unter diesen Umständen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu der Auffassung, dass jedenfalls der begründete Verdacht besteht, dass der Beschwerdeführer derzeit aus gesundheitlichen Gründen zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist, und somit die vorzeitige Vollstreckung des gegenständlichen Bescheides im Interesse der Verkehrssicherheit und somit im öffentlichen Interesse wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Es war daher der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abzuweisen und somit spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.521.002.2016