GVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Berufung nicht als unzulässig zurückzuweisen, sondern als unbegründet abzuweisen ist.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Berufung nicht als unzulässig zurückzuweisen, sondern als unbegründet abzuweisen ist. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Vorausgeschickt wird, dass mit diesem Erkenntnis über das Rechtsmittel gegen den Bescheid der Gemeinde *** vom
VO 1960 sowie eine Gebrauchserlaubnis erforderlich sei, um welche Bewilligungen im Bereich der Gemeindestraßen gemeinsam angesucht werden könne. Weiters wurde mitgeteilt, dass die zu entrichtende Gebrauchsabgabe für die Nutzung öffentlichen Grundes zu privaten Zwecken
NÖ Gebrauchsabgabegesetz € 30,-- je begonnenen Monat und pro Fahrzeug betrage, zudem Gebühren und Verwaltungsabgaben für die Erteilung der Genehmigungen anfielen. Das bewilligungslose Abstellen von Fahrzeugen ohne Kennzeichen sei verboten und strafbar.Mit Schreiben vom 30. November 2015 wurde von Seiten der Gemeinde *** Frau JZ (in der Folge: Beschwerdeführerin) mitgeteilt, dass die bisher ausgestellten Bestätigungen zum Parken von Fahrzeugen ohne Kennzeichen mit 31.12.2015 ungültig würden, für das Abstellen von Kraftfahrzeugen ohne Kennzeichen (z.B. Wechselkennzeichen) eine Bewilligung
Paragraph 82, Absatz 2, StVO 1960 sowie eine Gebrauchserlaubnis erforderlich sei, um welche Bewilligungen im Bereich der Gemeindestraßen gemeinsam angesucht werden könne. Weiters wurde mitgeteilt, dass die zu entrichtende Gebrauchsabgabe für die Nutzung öffentlichen Grundes zu privaten Zwecken
NÖ Gebrauchsabgabegesetz € 30,-- je begonnenen Monat und pro Fahrzeug betrage, zudem Gebühren und Verwaltungsabgaben für die Erteilung der Genehmigungen anfielen. Das bewilligungslose Abstellen von Fahrzeugen ohne Kennzeichen sei verboten und strafbar. 1.2. Mit Schreiben vom 11. Jänner 2016 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag
VO 1960 auf Bewilligung zum Abstellen ihres Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr in der Gemeinde. Mit Schreiben gleichen Datums , gerichtet an den Bürgermeister der Gemeinde ***, ersuchte die Beschwerdeführerin um Aufklärung, warum die ihr erteilte Bestätigung des Bürgermeisters vom 2.3.2012, dass das Abstellen der PKW Opel Vectra und Ford Escort Cabrio, solange diese mit Wechselkennzeichen *** angemeldet seien, gestattet sei, ungültig bzw. damals unrichtig ausgestellt worden sei. Weder sei die Bestätigung zeitlich begrenzt, noch weise sie den Wortlaut „bis auf Widerruf“ auf.Mit Schreiben vom 11. Jänner 2016 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag
Paragraph 82, Absatz 2, StVO 1960 auf Bewilligung zum Abstellen ihres Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr in der Gemeinde. Mit Schreiben gleichen Datums , gerichtet an den Bürgermeister der Gemeinde ***, ersuchte die Beschwerdeführerin um Aufklärung, warum die ihr erteilte Bestätigung des Bürgermeisters vom 2.3.2012, dass das Abstellen der PKW Opel Vectra und Ford Escort Cabrio, solange diese mit Wechselkennzeichen *** angemeldet seien, gestattet sei, ungültig bzw. damals unrichtig ausgestellt worden sei. Weder sei die Bestätigung zeitlich begrenzt, noch weise sie den Wortlaut „bis auf Widerruf“ auf. 1.3. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 4. Februar 2016, AZ. 120-20, wurde der Beschwerdeführerin
VO 1960 die Bewilligung für das Aufstellen des Kraftfahrzeuges Ford Escort Cabrio, amtliches Kennzeichen ***, ohne Kennzeichentafel auf den für den ruhenden Verkehr vorgesehenen Flächen in der Gemeindestraße „***“ erteilt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 4. Februar 2016, AZ. 120-20, wurde der Beschwerdeführerin
Paragraph 82, Absatz 2, StVO 1960 die Bewilligung für das Aufstellen des Kraftfahrzeuges Ford Escort Cabrio, amtliches Kennzeichen ***, ohne Kennzeichentafel auf den für den ruhenden Verkehr vorgesehenen Flächen in der Gemeindestraße „***“ erteilt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom
TP 1 der NÖ Gemeinde-Verwaltungsabgaben-Verordnung 1973 i.d.g.F. vorgeschrieben.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom
TP 1 der NÖ Gemeinde-Verwaltungsabgaben-Verordnung 1973 i.d.g.F. vorgeschrieben. 1.
VO sei für das Abstellen eines Fahrzeuges ohne Kennzeichen auf (Gemeinde-) Straßen mit öffentlichem Verkehr eine Bewilligung erforderlich.
Paragraph 82, StVO sei für das Abstellen eines Fahrzeuges ohne Kennzeichen auf (Gemeinde-) Straßen mit öffentlichem Verkehr eine Bewilligung erforderlich.
3700-8, i.d.g.F., sei für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn der Gebrauch über die widmungsgemäßen Zwecke dieser Fläche hinausgehen soll.
Paragraph eins,
würden die Gemeinden
F BGBl. I Nr. 103/2007, ermächtigt, für den über den widmungsgemäßen Zweck hinausgehenden Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde (§ 1 Abs. 1) durch Verordnung des Gemeindesrates eine Gebrauchsabgabe zu erheben.
Paragraph 9,
Paragraph 8, Absatz 5, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1948, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,, ermächtigt, für den über den widmungsgemäßen Zweck hinausgehenden Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde (Paragraph eins, Absatz eins,) durch Verordnung des Gemeindesrates eine Gebrauchsabgabe zu erheben. 1.
VO für das Abstellen eines Fahrzeuges ohne Kennzeichen gestellt und die Gebühren sowie Abgaben entrichtet habe.Mit Schreiben vom 25. Juli 2016 brachte die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** ein, beantragte dessen Aufhebung und begründete dies damit, dass sie am 11.1.2016 den Antrag
Paragraph 82, StVO für das Abstellen eines Fahrzeuges ohne Kennzeichen gestellt und die Gebühren sowie Abgaben entrichtet habe. Sie habe keinen Antrag auf Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde gestellt, da seit 2.3.2012 eine zeitlich unbegrenzte und gebrauchsabgabefreie Bewilligung aufrecht sei. 2. Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz: § 28.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 2, Absatz 5, als bewilligt. Erteilung der Gebrauchserlaubnis, Anzeigepflicht § 2.
3 sind Beginn, Art, Umfang und Dauer des Gebrauchs anzugeben. Nach Ablauf von vier Wochen nach Vorliegen der vollständigen Anzeige oder nach formloser Zustimmung der Gemeinde vor Fristablauf darf mit dem Gebrauch begonnen werden. Der Gebrauch ist zu untersagen, wenn Gründe
Abs. 2 entgegenstehen. Der Gebrauch darf auch nachträglich untersagt werden, wenn Gründe
Abs. 2 nachträglich bekannt werden.
Paragraph eins, Absatz 3, sind Beginn, Art, Umfang und Dauer des Gebrauchs anzugeben. Nach Ablauf von vier Wochen nach Vorliegen der vollständigen Anzeige oder nach formloser Zustimmung der Gemeinde vor Fristablauf darf mit dem Gebrauch begonnen werden. Der Gebrauch ist zu untersagen, wenn Gründe
Absatz 2, entgegenstehen. Der Gebrauch darf auch nachträglich untersagt werden, wenn Gründe
Absatz 2, nachträglich bekannt werden. Abgabepflicht, Gesamtschuldner § 10.
Paragraph eins, Absatz 2, letzter Satz als bewilligt gilt, hat eine Gebrauchsabgabe zu entrichten. Festsetzung der Abgabe § 11.
1, 3, 8 und 9; 1. Beschlüsse
Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2. Beschlüsse
3; 2. Beschlüsse
Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3. Beschlüsse
Paragraph 61, Absatz 2,
1 NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973, ist für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde und des darüber befindlichen Luftraumes vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn der Gebrauch über die widmungsmäßigen Zwecke dieser Fläche hinausgehen soll. Was darunter zu verstehen ist, wird in § 1 Abs. 2 leg.cit. näher dargelegt, als auf die im angeschlossenen Tarif angegebenen Arten des Gebrauches von öffentlichem Grund in der Gemeinde (Abs. 1) verwiesen wird und festgestellt wird, dass diese Arten über die widmungsmäßigen Zwecke hinausgehen und damit bewilligungspflichtig sind. Das Auf- bzw. Abstellen von Kraftfahrzeugen ohne Kennzeichen ist in TP 4 leg. cit. geregelt und damit klargestellt, dass diese Art des Gebrauches von öffentlichem Grund in der Gemeinde über die widmungsmäßigen Zwecke hinausgehe und damit bewilligungspflichtig ist.
Paragraph eins, Absatz eins, NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973, ist für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde und des darüber befindlichen Luftraumes vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn der Gebrauch über die widmungsmäßigen Zwecke dieser Fläche hinausgehen soll. Was darunter zu verstehen ist, wird in Paragraph eins, Absatz 2, leg.cit. näher dargelegt, als auf die im angeschlossenen Tarif angegebenen Arten des Gebrauches von öffentlichem Grund in der Gemeinde (Absatz eins,) verwiesen wird und festgestellt wird, dass diese Arten über die widmungsmäßigen Zwecke hinausgehen und damit bewilligungspflichtig sind. Das Auf- bzw. Abstellen von Kraftfahrzeugen ohne Kennzeichen ist in TP 4 leg. cit. geregelt und damit klargestellt, dass diese Art des Gebrauches von öffentlichem Grund in der Gemeinde über die widmungsmäßigen Zwecke hinausgehe und damit bewilligungspflichtig ist. 3.1.3. Wenn die Beschwerdeführerin die Erteilung der Gebrauchserlaubnis mit der Begründung bekämpft, dass sie keinen diesbezüglichen Antrag gestellt habe, so geht dieses Vorbringen ins Leere. Der oben wiedergegebenen Bestimmung des § 1 Abs. 2 des NÖ Gebrauchsabgabegesetzes ist zu entnehmen, dass, wenn für eine Gebrauchsart eine baubehördliche oder straßenpolizeiliche Bewilligung erforderlich ist, sie mit Vornahme der Anzeige
5 leg. cit. als bewilligt gilt. Im Gegenstand ist für die Gebrauchsart „Abstellen eines Kraftfahrzeuges ohne Kennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr“ eine straßenpolizeiliche Bewilligung
VO 1960 erforderlich. Daraus folgt, dass für die Erteilung der Gebrauchsbewilligung
NÖ Gebrauchsabgabegesetz kein Antrag, sondern lediglich eine Anzeige erforderlich ist. Dem Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 11. Jänner 2016 sind sämtliche Daten zu entnehmen, die in einer Anzeige
5 und 6 leg. cit. enthalten sein müssen. Dass von Seiten der erstinstanzlichen Behörde dieser Schriftsatz – auch ohne ausdrückliche Bezeichnung als Anzeige
VO 1960, andererseits als Anzeige
5 NÖ Gebrauchsabgabegesetz gewertet wurde, ist daher nicht rechtswidrig. Indem der Beschwerdeführerin die straßenpolizeiliche Bewilligung für das Aufstellen eines Kraftfahrzeuges ohne Kennzeichentafeln mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 4. Februar 2016, AZ: 120-20, erteilt worden war, ist auch die Erteilung der verfahrensgegenständlichen Gebrauchserlaubnis nicht zu beanstanden (§ 1 Abs. 2 letzter Satz NÖ Gebrauchsabgabegesetz) und konnte die Beschwerdeführerin daher nicht in ihren Rechten verletzt werden, weshalb ihre Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.Der oben wiedergegebenen Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, des NÖ Gebrauchsabgabegesetzes ist zu entnehmen, dass, wenn für eine Gebrauchsart eine baubehördliche oder straßenpolizeiliche Bewilligung erforderlich ist, sie mit Vornahme der Anzeige
Paragraph 2, Absatz 5, leg. cit. als bewilligt gilt. Im Gegenstand ist für die Gebrauchsart „Abstellen eines Kraftfahrzeuges ohne Kennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr“ eine straßenpolizeiliche Bewilligung
Paragraph 82, Absatz 2, StVO 1960 erforderlich. Daraus folgt, dass für die Erteilung der Gebrauchsbewilligung
NÖ Gebrauchsabgabegesetz kein Antrag, sondern lediglich eine Anzeige erforderlich ist. Dem Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 11. Jänner 2016 sind sämtliche Daten zu entnehmen, die in einer Anzeige
Paragraph 2, Absatz 5 und 6 leg. cit. enthalten sein müssen. Dass von Seiten der erstinstanzlichen Behörde dieser Schriftsatz – auch ohne ausdrückliche Bezeichnung als Anzeige
Paragraph 2, Absatz 5, NÖ Gebrauchsabgabegesetz – einerseits als Antrag auf Erteilung der Bewilligung nach Paragraph 82, Absatz 2, StVO 1960, andererseits als Anzeige
Paragraph 2, Absatz 5, NÖ Gebrauchsabgabegesetz gewertet wurde, ist daher nicht rechtswidrig. Indem der Beschwerdeführerin die straßenpolizeiliche Bewilligung für das Aufstellen eines Kraftfahrzeuges ohne Kennzeichentafeln mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom
NÖ Gebrauchsabgabegesetz darstellt.Auch mit dem Hinweis auf eine bereits erteilte „Bewilligung“ ist für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen, da sie aus einer „Verwaltungspraxis“ keine Rechte für sich ableiten kann vergleiche VwGH vom 28.1.1994, Zl. 93/11/0167), die vorgelegte Bestätigung des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 2.3.2012 jedenfalls keinen Bescheid über die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis
Paragraph 2, NÖ Gebrauchsabgabegesetz darstellt. 3.1.5 Diese Entscheidung konnte
GVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Darüber hinaus waren im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen und sind auch die Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten worden.Diese Entscheidung konnte
Paragraph 24, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Darüber hinaus waren im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen und sind auch die Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten worden. 3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.817.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.