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{'item': 'LVwG-AV-817/001-2016'}

Obsah (13)§ 28§ 25aArt. 133§ 82§ 1§ 9§ 8Art. 130§ 2§ 30a§ 30b§ 61§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum26.08.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-817/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Abs. 1 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Berufung nicht als unzulässig zurückzuweisen, sondern als unbegründet abzuweisen ist.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Berufung nicht als unzulässig zurückzuweisen, sondern als unbegründet abzuweisen ist. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Vorausgeschickt wird, dass mit diesem Erkenntnis über das Rechtsmittel gegen den Bescheid der Gemeinde *** vom

  1. Februar 2016, AZ: 920-08E, (Erteilung der Gebrauchserlaubnis) abgesprochen wird.
  2. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
  3. Mit Schreiben vom
  4. November 2015 wurde von Seiten der Gemeinde *** Frau JZ (in der Folge: Beschwerdeführerin) mitgeteilt, dass die bisher ausgestellten Bestätigungen zum Parken von Fahrzeugen ohne Kennzeichen mit 31.12.2015 ungültig würden, für das Abstellen von Kraftfahrzeugen ohne Kennzeichen (z.B. Wechselkennzeichen) eine Bewilligung

§ 82Abs. 2 St

VO 1960 sowie eine Gebrauchserlaubnis erforderlich sei, um welche Bewilligungen im Bereich der Gemeindestraßen gemeinsam angesucht werden könne. Weiters wurde mitgeteilt, dass die zu entrichtende Gebrauchsabgabe für die Nutzung öffentlichen Grundes zu privaten Zwecken

NÖ Gebrauchsabgabegesetz € 30,-- je begonnenen Monat und pro Fahrzeug betrage, zudem Gebühren und Verwaltungsabgaben für die Erteilung der Genehmigungen anfielen. Das bewilligungslose Abstellen von Fahrzeugen ohne Kennzeichen sei verboten und strafbar.Mit Schreiben vom 30. November 2015 wurde von Seiten der Gemeinde *** Frau JZ (in der Folge: Beschwerdeführerin) mitgeteilt, dass die bisher ausgestellten Bestätigungen zum Parken von Fahrzeugen ohne Kennzeichen mit 31.12.2015 ungültig würden, für das Abstellen von Kraftfahrzeugen ohne Kennzeichen (z.B. Wechselkennzeichen) eine Bewilligung

Paragraph 82, Absatz 2, StVO 1960 sowie eine Gebrauchserlaubnis erforderlich sei, um welche Bewilligungen im Bereich der Gemeindestraßen gemeinsam angesucht werden könne. Weiters wurde mitgeteilt, dass die zu entrichtende Gebrauchsabgabe für die Nutzung öffentlichen Grundes zu privaten Zwecken

NÖ Gebrauchsabgabegesetz € 30,-- je begonnenen Monat und pro Fahrzeug betrage, zudem Gebühren und Verwaltungsabgaben für die Erteilung der Genehmigungen anfielen. Das bewilligungslose Abstellen von Fahrzeugen ohne Kennzeichen sei verboten und strafbar. 1.2. Mit Schreiben vom 11. Jänner 2016 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag

§ 82Abs. 2 St

VO 1960 auf Bewilligung zum Abstellen ihres Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr in der Gemeinde. Mit Schreiben gleichen Datums , gerichtet an den Bürgermeister der Gemeinde ***, ersuchte die Beschwerdeführerin um Aufklärung, warum die ihr erteilte Bestätigung des Bürgermeisters vom 2.3.2012, dass das Abstellen der PKW Opel Vectra und Ford Escort Cabrio, solange diese mit Wechselkennzeichen *** angemeldet seien, gestattet sei, ungültig bzw. damals unrichtig ausgestellt worden sei. Weder sei die Bestätigung zeitlich begrenzt, noch weise sie den Wortlaut „bis auf Widerruf“ auf.Mit Schreiben vom 11. Jänner 2016 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag

Paragraph 82, Absatz 2, StVO 1960 auf Bewilligung zum Abstellen ihres Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr in der Gemeinde. Mit Schreiben gleichen Datums , gerichtet an den Bürgermeister der Gemeinde ***, ersuchte die Beschwerdeführerin um Aufklärung, warum die ihr erteilte Bestätigung des Bürgermeisters vom 2.3.2012, dass das Abstellen der PKW Opel Vectra und Ford Escort Cabrio, solange diese mit Wechselkennzeichen *** angemeldet seien, gestattet sei, ungültig bzw. damals unrichtig ausgestellt worden sei. Weder sei die Bestätigung zeitlich begrenzt, noch weise sie den Wortlaut „bis auf Widerruf“ auf. 1.3. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 4. Februar 2016, AZ. 120-20, wurde der Beschwerdeführerin

§ 82Abs. 2 St

VO 1960 die Bewilligung für das Aufstellen des Kraftfahrzeuges Ford Escort Cabrio, amtliches Kennzeichen ***, ohne Kennzeichentafel auf den für den ruhenden Verkehr vorgesehenen Flächen in der Gemeindestraße „***“ erteilt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 4. Februar 2016, AZ. 120-20, wurde der Beschwerdeführerin

Paragraph 82, Absatz 2, StVO 1960 die Bewilligung für das Aufstellen des Kraftfahrzeuges Ford Escort Cabrio, amtliches Kennzeichen ***, ohne Kennzeichentafel auf den für den ruhenden Verkehr vorgesehenen Flächen in der Gemeindestraße „***“ erteilt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom

  1. Februar 2016,AZ. 920-08E, wurde der Beschwerdeführerin die Gebrauchserlaubnis (Gebrauch des öffentlichen Guts zur Aufstellung eines Kraftfahrzeuges ohne Kennzeichen) in der *** ab
  2. März 2016 erteilt. Jedwede Sichtbehinderung sowohl des fließenden als auch des stehenden Verkehrs seien zu verhindern. Weiters wurde eine Gemeinde-Verwaltungsabgabe in der Höhe von € 8,80

TP 1 der NÖ Gemeinde-Verwaltungsabgaben-Verordnung 1973 i.d.g.F. vorgeschrieben.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom

  1. Februar 2016,, AZ. 920-08E, wurde der Beschwerdeführerin die Gebrauchserlaubnis (Gebrauch des öffentlichen Guts zur Aufstellung eines Kraftfahrzeuges ohne Kennzeichen) in der *** ab
  2. März 2016 erteilt. Jedwede Sichtbehinderung sowohl des fließenden als auch des stehenden Verkehrs seien zu verhindern. Weiters wurde eine Gemeinde-Verwaltungsabgabe in der Höhe von € 8,80

TP 1 der NÖ Gemeinde-Verwaltungsabgaben-Verordnung 1973 i.d.g.F. vorgeschrieben. 1.

  1. Dagegen hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom
  2. Februar 2016 Berufung eingelegt, welche mit Berufungsvorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom
  3. März 2016, AZ. 920-08E, als unzulässig zurückgewiesen wurde. Dagegen stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Berufungsbehörde. 1.
  4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom
  5. Juli 2016, AZ. 920-08E, wurde aufgrund des Antrages auf Entscheidung durch die Berufungsbehörde die Berufung als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11.01.2016 den Antrag auf Bewilligung zum Abstellen eines Kraftfahrzeuges ohne Kennzeichen auf öffentlichen Verkehrsflächen gestellt habe.

§ 82St

VO sei für das Abstellen eines Fahrzeuges ohne Kennzeichen auf (Gemeinde-) Straßen mit öffentlichem Verkehr eine Bewilligung erforderlich.

Paragraph 82, StVO sei für das Abstellen eines Fahrzeuges ohne Kennzeichen auf (Gemeinde-) Straßen mit öffentlichem Verkehr eine Bewilligung erforderlich.

§ 1(1) NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973, LGBl.

3700-8, i.d.g.F., sei für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn der Gebrauch über die widmungsgemäßen Zwecke dieser Fläche hinausgehen soll.

Paragraph eins,

(1)NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973, Landesgesetzblatt 3700-8, i.d.g.F., sei für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn der Gebrauch über die widmungsgemäßen Zwecke dieser Fläche hinausgehen soll.

§ 9(1) und (3) NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 i.d.g.F.

würden die Gemeinden

§ 8Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948 id

F BGBl. I Nr. 103/2007, ermächtigt, für den über den widmungsgemäßen Zweck hinausgehenden Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde (§ 1 Abs. 1) durch Verordnung des Gemeindesrates eine Gebrauchsabgabe zu erheben.

Paragraph 9,

(1)und
(3)NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 i.d.g.F. würden die Gemeinden

Paragraph 8, Absatz 5, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1948, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,, ermächtigt, für den über den widmungsgemäßen Zweck hinausgehenden Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde (Paragraph eins, Absatz eins,) durch Verordnung des Gemeindesrates eine Gebrauchsabgabe zu erheben. 1.

  1. Mit Schreiben vom
  2. Juli 2016 brachte die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** ein, beantragte dessen Aufhebung und begründete dies damit, dass sie am 11.1.2016 den Antrag

§ 82St

VO für das Abstellen eines Fahrzeuges ohne Kennzeichen gestellt und die Gebühren sowie Abgaben entrichtet habe.Mit Schreiben vom 25. Juli 2016 brachte die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** ein, beantragte dessen Aufhebung und begründete dies damit, dass sie am 11.1.2016 den Antrag

Paragraph 82, StVO für das Abstellen eines Fahrzeuges ohne Kennzeichen gestellt und die Gebühren sowie Abgaben entrichtet habe. Sie habe keinen Antrag auf Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde gestellt, da seit 2.3.2012 eine zeitlich unbegrenzte und gebrauchsabgabefreie Bewilligung aufrecht sei. 2. Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz: § 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 2.
  3. NÖ Gebrauchsabgabegesetz idF LGBl. 3700-8:2.
  4. NÖ Gebrauchsabgabegesetz in der Fassung Landesgesetzblatt 3700-8: Gebrauchserlaubnis § 1.

(1)Für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes ist vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn der Gebrauch über die widmungsmäßigen Zwecke dieser Fläche hinausgehen soll.Paragraph eins,
(1)Für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes ist vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn der Gebrauch über die widmungsmäßigen Zwecke dieser Fläche hinausgehen soll.
(2)Die im angeschlossenen Tarif angegebenen Arten des Gebrauches von öffentlichem Grund in der Gemeinde (Abs. 1) gehen über die widmungsmäßigen Zwecke hinaus und sind erst nach Erteilung einer Gebrauchserlaubnis (§ 2 Abs. 1 bis 4) zulässig. Ist für eine Gebrauchsart eine baubehördliche oder straßenpolizeiliche Bewilligung erforderlich, gilt sie mit Vornahme der Anzeige

§ 2Abs. 5 als bewilligt.

(2)Die im angeschlossenen Tarif angegebenen Arten des Gebrauches von öffentlichem Grund in der Gemeinde (Absatz eins,) gehen über die widmungsmäßigen Zwecke hinaus und sind erst nach Erteilung einer Gebrauchserlaubnis (Paragraph 2, Absatz eins bis 4) zulässig. Ist für eine Gebrauchsart eine baubehördliche oder straßenpolizeiliche Bewilligung erforderlich, gilt sie mit Vornahme der Anzeige

Paragraph 2, Absatz 5, als bewilligt. Erteilung der Gebrauchserlaubnis, Anzeigepflicht § 2.

(1)Die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis ist nur auf Antrag zulässig.Paragraph 2,
(1)Die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis ist nur auf Antrag zulässig.
(2)Die Gebrauchserlaubnis ist zu versagen, wenn der Gebrauch öffentliche Interessen, etwa sanitärer oder hygienischer Art, der Parkraumbedarf, städtebauliche Interessen, Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes oder die Aufenthaltsqualität für Personen (insbesondere Gewährleistung von Aufenthalts- und Kommunikationsbereichen) beeinträchtigt oder andere das örtliche Gemeinschaftsleben störende Missstände herbeiführt; bei Erteilung der Gebrauchserlaubnis sind Bedingungen, Befristungen oder Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Wahrung dieser Rücksichten erforderlich ist.
(3)Die Gebrauchserlaubnis kann einer physischen Person, einer juristischen Person, einer Mehrheit solcher Personen, einer Erwerbsgesellschaft des bürgerlichen Rechtes oder einer Personengesellschaft nach Unternehmensrecht erteilt werden.
(4)Bescheide über die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis, bei deren Erlassung ein Versagungsgrund nach Abs. 2 gegeben war, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.
(4)Bescheide über die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis, bei deren Erlassung ein Versagungsgrund nach Absatz 2, gegeben war, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.
(5)Bewilligungsinhaber im Sinne des § 1 Abs. 2 letzter Satz haben die Gebrauchnahme vorher dem Bürgermeister (Magistrat) anzuzeigen und die baubehördliche oder straßenpolizeiliche Bewilligung anzuschließen.
(5)Bewilligungsinhaber im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, letzter Satz haben die Gebrauchnahme vorher dem Bürgermeister (Magistrat) anzuzeigen und die baubehördliche oder straßenpolizeiliche Bewilligung anzuschließen.
(6)In der Anzeige

§ 1Abs.

3 sind Beginn, Art, Umfang und Dauer des Gebrauchs anzugeben. Nach Ablauf von vier Wochen nach Vorliegen der vollständigen Anzeige oder nach formloser Zustimmung der Gemeinde vor Fristablauf darf mit dem Gebrauch begonnen werden. Der Gebrauch ist zu untersagen, wenn Gründe

Abs. 2 entgegenstehen. Der Gebrauch darf auch nachträglich untersagt werden, wenn Gründe

Abs. 2 nachträglich bekannt werden.

(6)In der Anzeige

Paragraph eins, Absatz 3, sind Beginn, Art, Umfang und Dauer des Gebrauchs anzugeben. Nach Ablauf von vier Wochen nach Vorliegen der vollständigen Anzeige oder nach formloser Zustimmung der Gemeinde vor Fristablauf darf mit dem Gebrauch begonnen werden. Der Gebrauch ist zu untersagen, wenn Gründe

Absatz 2, entgegenstehen. Der Gebrauch darf auch nachträglich untersagt werden, wenn Gründe

Absatz 2, nachträglich bekannt werden. Abgabepflicht, Gesamtschuldner § 10.

(1)Der Träger der Gebrauchserlaubnis und derjenige, dessen Gebrauch

§ 1Abs. 2 letzter Satz als bewilligt gilt, hat eine Gebrauchsabgabe zu entrichten.Paragraph 10,

(1)Der Träger der Gebrauchserlaubnis und derjenige, dessen Gebrauch

Paragraph eins, Absatz 2, letzter Satz als bewilligt gilt, hat eine Gebrauchsabgabe zu entrichten. Festsetzung der Abgabe § 11.

(1)Die Abgabe ist in dem die Gebrauchserlaubnis erteilenden Bescheid oder durch gesonderten Abgabenbescheid festzusetzen.Paragraph 11,
(1)Die Abgabe ist in dem die Gebrauchserlaubnis erteilenden Bescheid oder durch gesonderten Abgabenbescheid festzusetzen.
(2)Die Abgabenbehörde erster Instanz kann mit dem Abgabepflichtigen Vereinbarungen über die Entrichtung der Gebrauchsabgabe treffen, soweit dadurch die Bemessung und Einhebung der Abgabe vereinfacht wird und das Abgabenerträgnis nicht geschmälert wird. Über Streitigkeiten aus der Vereinbarung entscheidet die Abgabenbehörde erster Instanz mit Bescheid. Anlage: Tarif über das Ausmaß der Gebrauchsabgabe Monatsabgaben je begonnenen Kalendermonat ….
  1. Für das Auf- bzw. Abstellen von Kraftfahrzeugen ohne Kennzeichen je begonnenem Monat und je Kraftfahrzeug höchstens € 30,-. 2.
  2. Verordnung der Gemeinde *** über die Erhebung einer Gebrauchsabgabe idF vom
  3. November 2010:2.
  4. Verordnung der Gemeinde *** über die Erhebung einer Gebrauchsabgabe in der Fassung vom
  5. November 2010: Der Gemeinderat der Gemeinde *** beschließt für den über den widmungsmäßigen Zweck hinausgehenden Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde die Einhebung einer Gebrauchsabgabe nach den Bestimmungen des NÖ Gebrauchsabgabegesetzes 1973, LGBI. 3700, in der derzeit geltenden Fassung, wie folgt: Die Gebrauchsabgabe ist von allen Gebrauchsarten des Tarifes des NÖ Gebrauchsabgabegesetzes 1973 mit den dort angeführten Höchstsätzen zu entrichten. 2.
  6. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen: 1. Beschlüsse

§ 30aAbs.

1, 3, 8 und 9; 1. Beschlüsse

Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2. Beschlüsse

§ 30bAbs.

3; 2. Beschlüsse

Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3. Beschlüsse

§ 61Abs.

  1. Beschlüsse

Paragraph 61, Absatz 2,

(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
  1. Würdigung: 3.
  2. Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist nicht begründet. 3.1.
  3. Das Beschwerdevorbringen lässt sich darauf reduzieren, dass nach Ansicht der Beschwerdeführerin kein Antrag auf Gebrauchserlaubnis gestellt worden sei, indem sie ohnedies bereits über eine Bewilligung verfüge. 3.1.2.

§ 1Abs.

1 NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973, ist für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde und des darüber befindlichen Luftraumes vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn der Gebrauch über die widmungsmäßigen Zwecke dieser Fläche hinausgehen soll. Was darunter zu verstehen ist, wird in § 1 Abs. 2 leg.cit. näher dargelegt, als auf die im angeschlossenen Tarif angegebenen Arten des Gebrauches von öffentlichem Grund in der Gemeinde (Abs. 1) verwiesen wird und festgestellt wird, dass diese Arten über die widmungsmäßigen Zwecke hinausgehen und damit bewilligungspflichtig sind. Das Auf- bzw. Abstellen von Kraftfahrzeugen ohne Kennzeichen ist in TP 4 leg. cit. geregelt und damit klargestellt, dass diese Art des Gebrauches von öffentlichem Grund in der Gemeinde über die widmungsmäßigen Zwecke hinausgehe und damit bewilligungspflichtig ist.

Paragraph eins, Absatz eins, NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973, ist für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde und des darüber befindlichen Luftraumes vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn der Gebrauch über die widmungsmäßigen Zwecke dieser Fläche hinausgehen soll. Was darunter zu verstehen ist, wird in Paragraph eins, Absatz 2, leg.cit. näher dargelegt, als auf die im angeschlossenen Tarif angegebenen Arten des Gebrauches von öffentlichem Grund in der Gemeinde (Absatz eins,) verwiesen wird und festgestellt wird, dass diese Arten über die widmungsmäßigen Zwecke hinausgehen und damit bewilligungspflichtig sind. Das Auf- bzw. Abstellen von Kraftfahrzeugen ohne Kennzeichen ist in TP 4 leg. cit. geregelt und damit klargestellt, dass diese Art des Gebrauches von öffentlichem Grund in der Gemeinde über die widmungsmäßigen Zwecke hinausgehe und damit bewilligungspflichtig ist. 3.1.3. Wenn die Beschwerdeführerin die Erteilung der Gebrauchserlaubnis mit der Begründung bekämpft, dass sie keinen diesbezüglichen Antrag gestellt habe, so geht dieses Vorbringen ins Leere. Der oben wiedergegebenen Bestimmung des § 1 Abs. 2 des NÖ Gebrauchsabgabegesetzes ist zu entnehmen, dass, wenn für eine Gebrauchsart eine baubehördliche oder straßenpolizeiliche Bewilligung erforderlich ist, sie mit Vornahme der Anzeige

§ 2Abs.

5 leg. cit. als bewilligt gilt. Im Gegenstand ist für die Gebrauchsart „Abstellen eines Kraftfahrzeuges ohne Kennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr“ eine straßenpolizeiliche Bewilligung

§ 82Abs. 2 St

VO 1960 erforderlich. Daraus folgt, dass für die Erteilung der Gebrauchsbewilligung

NÖ Gebrauchsabgabegesetz kein Antrag, sondern lediglich eine Anzeige erforderlich ist. Dem Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 11. Jänner 2016 sind sämtliche Daten zu entnehmen, die in einer Anzeige

§ 2Abs.

5 und 6 leg. cit. enthalten sein müssen. Dass von Seiten der erstinstanzlichen Behörde dieser Schriftsatz – auch ohne ausdrückliche Bezeichnung als Anzeige

§ 2Abs. 5 NÖ Gebrauchsabgabegesetz – einerseits als Antrag auf Erteilung der Bewilligung nach § 82 Abs. 2 St

VO 1960, andererseits als Anzeige

§ 2Abs.

5 NÖ Gebrauchsabgabegesetz gewertet wurde, ist daher nicht rechtswidrig. Indem der Beschwerdeführerin die straßenpolizeiliche Bewilligung für das Aufstellen eines Kraftfahrzeuges ohne Kennzeichentafeln mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 4. Februar 2016, AZ: 120-20, erteilt worden war, ist auch die Erteilung der verfahrensgegenständlichen Gebrauchserlaubnis nicht zu beanstanden (§ 1 Abs. 2 letzter Satz NÖ Gebrauchsabgabegesetz) und konnte die Beschwerdeführerin daher nicht in ihren Rechten verletzt werden, weshalb ihre Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.Der oben wiedergegebenen Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, des NÖ Gebrauchsabgabegesetzes ist zu entnehmen, dass, wenn für eine Gebrauchsart eine baubehördliche oder straßenpolizeiliche Bewilligung erforderlich ist, sie mit Vornahme der Anzeige

Paragraph 2, Absatz 5, leg. cit. als bewilligt gilt. Im Gegenstand ist für die Gebrauchsart „Abstellen eines Kraftfahrzeuges ohne Kennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr“ eine straßenpolizeiliche Bewilligung

Paragraph 82, Absatz 2, StVO 1960 erforderlich. Daraus folgt, dass für die Erteilung der Gebrauchsbewilligung

NÖ Gebrauchsabgabegesetz kein Antrag, sondern lediglich eine Anzeige erforderlich ist. Dem Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 11. Jänner 2016 sind sämtliche Daten zu entnehmen, die in einer Anzeige

Paragraph 2, Absatz 5 und 6 leg. cit. enthalten sein müssen. Dass von Seiten der erstinstanzlichen Behörde dieser Schriftsatz – auch ohne ausdrückliche Bezeichnung als Anzeige

Paragraph 2, Absatz 5, NÖ Gebrauchsabgabegesetz – einerseits als Antrag auf Erteilung der Bewilligung nach Paragraph 82, Absatz 2, StVO 1960, andererseits als Anzeige

Paragraph 2, Absatz 5, NÖ Gebrauchsabgabegesetz gewertet wurde, ist daher nicht rechtswidrig. Indem der Beschwerdeführerin die straßenpolizeiliche Bewilligung für das Aufstellen eines Kraftfahrzeuges ohne Kennzeichentafeln mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom

  1. Februar 2016, AZ: 120-20, erteilt worden war, ist auch die Erteilung der verfahrensgegenständlichen Gebrauchserlaubnis nicht zu beanstanden (Paragraph eins, Absatz 2, letzter Satz NÖ Gebrauchsabgabegesetz) und konnte die Beschwerdeführerin daher nicht in ihren Rechten verletzt werden, weshalb ihre Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. 3.1.
  2. Auch mit dem Hinweis auf eine bereits erteilte „Bewilligung“ ist für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen, da sie aus einer „Verwaltungspraxis“ keine Rechte für sich ableiten kann (vgl. VwGH vom 28.1.1994, Zl. 93/11/0167), die vorgelegte Bestätigung des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 2.3.2012 jedenfalls keinen Bescheid über die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis

§ 2

NÖ Gebrauchsabgabegesetz darstellt.Auch mit dem Hinweis auf eine bereits erteilte „Bewilligung“ ist für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen, da sie aus einer „Verwaltungspraxis“ keine Rechte für sich ableiten kann vergleiche VwGH vom 28.1.1994, Zl. 93/11/0167), die vorgelegte Bestätigung des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 2.3.2012 jedenfalls keinen Bescheid über die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis

Paragraph 2, NÖ Gebrauchsabgabegesetz darstellt. 3.1.5 Diese Entscheidung konnte

§ 24Vw

GVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Darüber hinaus waren im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen und sind auch die Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten worden.Diese Entscheidung konnte

Paragraph 24, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Darüber hinaus waren im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen und sind auch die Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten worden. 3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.817.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.