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{'item': 'LVwG-M-17/001-2015'}

Obsah (7)§ 28§ 25aArt. 130§ 22§ 33§ 24§ 35

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum26.08.2016 GeschäftszahlLVwG-M-17/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erken

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) i.V.m. § 28 Abs. 6 VwGVG abgewiesen.Die Maßnahmenbeschwerde, die Beschwerdeführerin sei durch Zustellung des Bescheides des Bezirkshauptmannes der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 26.06.2015, zur Zl. KRA3-V-131/002, über die Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme in Höhe von € 24.120,--, in ihren Rechten verletzt worden, wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Schriftsatz vom 12.08.2015 brachte die Beschwerdeführerin gegenständliche Maßnahmenbeschwerde beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Art. 130Abs.

1 Z 2 und Art. 132 Abs. 2 B-VG sowie den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 22Abs. 1 Vw

GVG ein.Mit Schriftsatz vom 12.08.2015 brachte die Beschwerdeführerin gegenständliche Maßnahmenbeschwerde beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2 und Artikel 132, Absatz 2, B-VG sowie den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG ein. Über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde bereits mit Beschluss vom 09.06.2016 abgesprochen und ist dieser Antrag sohin nicht Gegenstand dieses Erkenntnisses. Die Beschwerdeführerin brachte in der Maßnahmenbeschwerde vor, dass sie Grundeigentümerin des Grundstückes Parzelle Nr. ***, KG *** sei. Mit Bescheid vom 26.08.1981 sei Herrn LN für die Errichtung einer Stützmauer bzw. Einfriedung auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, eine Baubewilligung erteilt worden, von der im rechtskräftig beendeten Verfahren davon ausgegangen worden sei, dass sie sich auf das verfahrensgegenständliche Bauwerk auf Grundstück Nr. *** beziehen solle. Da bei der Stützmauer Mängel aufgetreten seien, sei eine besondere Überprüfung durchgeführt worden und habe der Bürgermeister als Baubehörde 1. Instanz der nunmehrigen Beschwerdeführerin als Rechtsnachfolgerin des Herrn LeN, mit Bescheid vom 25.05.2010, zur Zl. 917/030-2010,

§ 33Z 2 NÖ Bauordnung 1996, u.a.

den baupolizeilichen Auftrag erteilt, die auf dem genannten Grundstück befindliche Stützmauer bis spätestens 30.09.2010 derart in Stand zu setzen, dass diese den statischen Erfordernissen entspreche und die vorbeiführende Gemeindestraße nicht mehr beeinträchtigt werde. Ferner sei der Beschwerdeführerin mit diesem Bescheid die Kostentragung für die Wiederherstellung der durch diesen Mangel beschädigten Gemeindestraße aufgetragen worden. Dies alles mit der Begründung, dass die von Herrn LeN errichtete, baubehördlich bewilligte straßenseitige Einfriedung in Form einer Stützmauer mit aufgesetztem Zaun, statische Mängel aufweise und sich zwischenzeitlich hangseitig derart geneigt haben, dass die vorbeiführende Gemeindestraße durch Setzung und Risse beschädigt worden sei und auch die Gefahr bestehe, dass die Mauer einzustürzen drohe. Die Beschwerdeführerin brachte in der Maßnahmenbeschwerde vor, dass sie Grundeigentümerin des Grundstückes Parzelle Nr. ***, KG *** sei. Mit Bescheid vom 26.08.1981 sei Herrn LN für die Errichtung einer Stützmauer bzw. Einfriedung auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, eine Baubewilligung erteilt worden, von der im rechtskräftig beendeten Verfahren davon ausgegangen worden sei, dass sie sich auf das verfahrensgegenständliche Bauwerk auf Grundstück Nr. *** beziehen solle. Da bei der Stützmauer Mängel aufgetreten seien, sei eine besondere Überprüfung durchgeführt worden und habe der Bürgermeister als Baubehörde 1. Instanz der nunmehrigen Beschwerdeführerin als Rechtsnachfolgerin des Herrn LeN, mit Bescheid vom 25.05.2010, zur Zl. 917/030-2010,

Paragraph 33, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 1996, u.a. den baupolizeilichen Auftrag erteilt, die auf dem genannten Grundstück befindliche Stützmauer bis spätestens 30.09.2010 derart in Stand zu setzen, dass diese den statischen Erfordernissen entspreche und die vorbeiführende Gemeindestraße nicht mehr beeinträchtigt werde. Ferner sei der Beschwerdeführerin mit diesem Bescheid die Kostentragung für die Wiederherstellung der durch diesen Mangel beschädigten Gemeindestraße aufgetragen worden. Dies alles mit der Begründung, dass die von Herrn LeN errichtete, baubehördlich bewilligte straßenseitige Einfriedung in Form einer Stützmauer mit aufgesetztem Zaun, statische Mängel aufweise und sich zwischenzeitlich hangseitig derart geneigt haben, dass die vorbeiführende Gemeindestraße durch Setzung und Risse beschädigt worden sei und auch die Gefahr bestehe, dass die Mauer einzustürzen drohe. Der Eigentümer eines Bauwerks habe dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten werde und habe darüber hinaus Baugebrechen zu beheben. Dagegen habe die Beschwerdeführerin Berufung erhoben und darin u.a. ausgeführt, dass die Schäden an der Einfrierungsmauer viel mehr durch eine technisch nicht sachgerechte Errichtung der an der Stützmauer angrenzenden Straßenanlage bzw. der nicht erfolgten notwendigen Sanierungs- und Erhaltungsarbeiten und der unterlassenen Adaptierung der Straßenanlage verursacht worden seien. Nach Ansicht des Sachverständigen in seinem Gutachten, sei dem damaligen Erscheinungsbild der Mauer nach zu keinem Zeitpunkt die Tragsicherheit bzw. Gebrauchstauglichkeit gegeben gewesen. Die dagegen erhobene Berufung und letztlich erhobene Vorstellung sei teilweise erfolgreich gewesen. Die am 26.03.2012 eingebrachte Vorstellung der nunmehrigen Beschwerdeführerin ändere zwar nichts am baupolizeilichen Auftrag zur Sanierung der Einfriedung, jedoch sei der Vorstellung hinsichtlich des baupolizeilichen Auftrags zur Übernahme der Kosten zur Wiederherstellung der durch die Neigung der Einfriedungsmauer beschädigten Gemeindestraße, Folge gegeben und der angefochtene Bescheid hinsichtlich dieses Punktes behoben und zur neuerlichen Entscheidungen zum Gemeinderat der Marktgemeinde *** verwiesen worden. Hinsichtlich dieses Punktes sei der Berufung der Beschwerdeführerin vom Gemeinderat mit Bescheid vom 03.07.2013 stattgegeben worden, wodurch lediglich die Anordnung hinsichtlich „Instandsetzung der Stützmauer“ verblieben sei. Zwischenzeitig sei die verfahrensgegenständliche Stützmauer insbesondere auf Grund zwischenzeitiger teilweise schwerer Regenfälle eingestürzt. Da in Folge des Einsturzes der Einfriedungsmauer – bzw. Stützmauer eine Instandsetzung faktisch nicht mehr in Betracht komme und der Instandsetzungsauftrag nicht mehr erfüllbar sei, habe die Beschwerdeführerin am 01.09.2014 den Antrag auf Wiederaufnahme des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens sowie den Antrag, den Bescheid des Bürgermeisters vom 25.05.2010 ersatzlos zu beheben, gestellt. Dieser Antrag sei abgewiesen worden. Folge der Untätigkeit der Behörde sei gewesen, dass die Bezirkshauptmannschaft Krems mit Schreiben vom 08.04.2015 der Beschwerdeführerin die Ersatzvornahme angedroht habe. Ohne, dass die gerechtfertigten Einwendungen der Beschwerdeführerin in ihren Eingaben im Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Krems gewürdigt worden seinen, habe der Bezirkshauptmann der Bezirkshauptmannschaft Krems die hier bekämpfte Maßnahme in Bescheidform über die Vorauszahlung der Kostenersatzvornahme vom 26.06.2015, Zl. KRA3-V-131/002, zugestellt am 01.07.2015 – gesetzt. In rechtlicher Hinsicht führte die Beschwerdeführerin dazu aus, dass es sich bei der aufgetragenen Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme um eine Vollstreckungshandlung der belangten Behörde handle. Schließlich fallen nach § 11 Abs. 1 VVG unter den Begriff der Vollstreckung alle Maßnahmen der Behörde, die dazu dienen, jenen Zustand tatsächlich herzustellen, der dem in einem Bescheid geäußerten Willen der Behörde entspreche. Die Ersatzvornahme umfasse all jene Handlungen der Behörde, die der Herbeiführung dieser vertretbaren Leistung zu dienen bestimmt seien, somit auch vorbereitende Maßnahmen. Jeder Ersatzvornahme nach § 4 VVG müsse eine ihrem Inhalt umschreibende Vollstreckungsverfügung vorangehen. Überschreite die Vollstreckung die Vollstreckungsverfügung, so sei in diesem Umfang die Maßnahmenbeschwerde gerechtfertigt. Vollstreckungshandlungen – so auch hier der Vorauszahlungsauftrag (der Kostenersatzvornahme) – welche ohne ein vorangegangenes Verfahren oder vor Zustellung und damit Erlassung einer Vollstreckungsverfügung durchgeführt werden, stellen Maßnahmen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar.In rechtlicher Hinsicht führte die Beschwerdeführerin dazu aus, dass es sich bei der aufgetragenen Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme um eine Vollstreckungshandlung der belangten Behörde handle. Schließlich fallen nach Paragraph 11, Absatz eins, VVG unter den Begriff der Vollstreckung alle Maßnahmen der Behörde, die dazu dienen, jenen Zustand tatsächlich herzustellen, der dem in einem Bescheid geäußerten Willen der Behörde entspreche. Die Ersatzvornahme umfasse all jene Handlungen der Behörde, die der Herbeiführung dieser vertretbaren Leistung zu dienen bestimmt seien, somit auch vorbereitende Maßnahmen. Jeder Ersatzvornahme nach Paragraph 4, VVG müsse eine ihrem Inhalt umschreibende Vollstreckungsverfügung vorangehen. Überschreite die Vollstreckung die Vollstreckungsverfügung, so sei in diesem Umfang die Maßnahmenbeschwerde gerechtfertigt. Vollstreckungshandlungen – so auch hier der Vorauszahlungsauftrag (der Kostenersatzvornahme) – welche ohne ein vorangegangenes Verfahren oder vor Zustellung und damit Erlassung einer Vollstreckungsverfügung durchgeführt werden, stellen Maßnahmen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Der Kostenvoranschlag auf den sich der Vorauszahlungsauftrag in Höhe von € 24.120,-- beziehe, sei durch die Vollstreckungsverfügung nicht gedeckt bzw. stelle dieser jedenfalls eine Überschreitung der Vollstreckungsverfügung dar. Während der Vorauszahlungsauftrag nämlich Kosten für die Neuerrichtung einer Stützmauer vorschreibe, sehe die Vollstreckungsverfügung nur eine Instandsetzung und Wiederherstellung vor. Insoweit sei die Vorschreibung ohne rechtliche Grundlage erfolgt. Im gegenständlichen Fall liege in der Vollstreckungshandlung, nämlich dem Vorauszahlungsauftrag, somit ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und sei die Maßnahmenbeschwerde jedenfalls gerechtfertigt, weil jene Vollstreckungshandlung Kosten zur Vorschreibung bringe, die sich laut Kostenvoranschlag auf die Neuerrichtung eines Bauwerkes beziehen und es dafür keine Rechtsgrundlage gebe. Durch die gegenständliche Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt des Bezirkshauptmannes der Bezirkshauptmannschaft Krems am 26.06.2015, nämlich der rechtswidrigen Maßnahme über die aufgetragene Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme, sei die Beschwerdeführerin in ihrem einfach gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Unterlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrages einer Ersatzvornahme und in all jenen Rechten deren Verletzungen aus dem gesamten Zusammenhang der Beschwerde erkennbar seien, verletz worden. Die Beschwerde sei fristgerecht erhoben worden. Zum Sachverhalt werde ergänzend ausgeführt, dass die verfahrensgegenständliche Einfriedungsmauer im Zuge der während des Wochenendes 09.08.2014 bis 10.08.2014 aufgetretenen schweren Niederschläge am 17.08.2014 eingestürzt sei. Dieser Umstand sei aktenkundig. Zwar sei es richtig, dass eine nachträglich eingetretene Verschlechterung des Bauzustandes dem Vollstreckungs- und Instandsetzungsauftrag nicht entgegenstehe, solange eine Instandsetzung technisch möglich sei. Jedoch komme Instandsetzung und somit die Weiterführung des Vollstreckungsverfahrens entgegen der Ansicht des Bürgermeisters in seiner Äußerung vom 29.05.2015 nicht in Betracht. Unter dem Begriff Instandsetzung wäre verstanden, wenn jeweils (nur) schadhafte Teile durch Ausbesserung der Schäden oder durch Ersetzen einzelner Bausubstanzen wieder in einen den Anforderungen entsprechenden Zustand versetzt werden. Instandsetzung müsse daher technisch möglich sein. Einer technischen Unmöglichkeit der Instandsetzung sei es jedoch gleich zu halten, wenn in Wahrheit eine völlige Substanzerneuerung – was jedenfalls bei Ersetzung von nahezu allen wesentlichen Bauelementen durch neue Bauteile zutreffe – stattfinde. Habe der Verfallszustand eines Bauwerks bereits ein derartiges Ausmaß angenommen, dass nahezu alle wesentlichen raumbildenden Bauelemente in ihrer Substanz erneuert werden müssen, sei eine solche Erneuerung der technischen Unmöglichkeit der Instandsetzung gleichzuhalten. Das streitgegenständliche Mauerwerk sei im überwiegenden Umfang von 14 m Länge eingestürzt, und habe somit zur Gänze die Funktion und Standsicherheit verloren. Eine Instandsetzung sei nicht möglich bzw. nehme die geplante Erneuerung ein Ausmaß an, das einer technischen Unmöglichkeit der Instandsetzung gleichzuhalten sei. Die nunmehr zum Erlag aufgetragene Kostenersatzvornahme, betreffe keine „Instandsetzung“, sondern eine völlige Neuerrichtung einer parallel zur Straßenfluchtlinie des Grundstücks Nr. *** verlaufenden Stützmauer, bei der eine bauliche Anlage zu keinem Zeitpunkt jeweils vorher vorhanden gewesen sei. Der Vorauszahlungsauftrag derartiger Kosten sei durch den Bescheid vom 25.05.2010, Zl. 917/030-2010 bzw. auch den abgeänderten Bescheid nicht gedeckt. Vielmehr stelle dies einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar und sei rechtswidrig, weshalb beantragt werde,

§ 24Vw

GVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die gegenständliche Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

§ 28Abs. 6 Vw

GVG für rechtswidrig zu erklären und aufzuheben und den entsprechenden Zustand herzustellen, sowie dem Rechtsträger der belangten Behörde

§ 35Vw

GVG i.V.m. der VwG-Aufwandersatzverordnung den Ersatz der der Beschwerdeführerin entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen per sonstiger Exekution aufzutragen.Die nunmehr zum Erlag aufgetragene Kostenersatzvornahme, betreffe keine „Instandsetzung“, sondern eine völlige Neuerrichtung einer parallel zur Straßenfluchtlinie des Grundstücks Nr. *** verlaufenden Stützmauer, bei der eine bauliche Anlage zu keinem Zeitpunkt jeweils vorher vorhanden gewesen sei. Der Vorauszahlungsauftrag derartiger Kosten sei durch den Bescheid vom 25.05.2010, Zl. 917/030-2010 bzw. auch den abgeänderten Bescheid nicht gedeckt. Vielmehr stelle dies einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar und sei rechtswidrig, weshalb beantragt werde,

Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die gegenständliche Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG für rechtswidrig zu erklären und aufzuheben und den entsprechenden Zustand herzustellen, sowie dem Rechtsträger der belangten Behörde

Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung den Ersatz der der Beschwerdeführerin entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen per sonstiger Exekution aufzutragen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu Folgendes erwogen: Nachstehender Sachverhalt steht fest: Die Beschwerdeführerin ist grundbücherliche Eigentümerin des Grundstücks Parzelle Nr. ***, KG ***. Mit Bescheid vom 26.08.1981 wurde Herrn LeN (Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin) für die Errichtung einer Stützmauer bzw. Einfriedung auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, eine Baubewilligung erteilt. Da bei der Stützmauer Mängel aufgetreten sind, wurde eine Überprüfung durchgeführt und erteilte der Bürgermeister als Baubehörde 1. Instanz der nunmehrigen Beschwerdeführerin als Rechtsnachfolgerin mit Bescheid vom 25.05.2010 zur Zl. 917/030-2010,

§ 33

Z 2 NÖ Bauordnung 1996, den baupolizeilichen Auftrag, die auf dem genannten Grundstück befindliche Stützmauer bis spätestens 30.09.2010 derart instand zu setzen, dass diese den statischen Erfordernissen entspricht und die vorbeiführende Gemeindestraße nicht mehr beeinträchtigt wird. Weiters wurde der Beschwerdeführerin die Kostentragung für die Wiederherstellung der durch diesen Mangel beschädigten Gemeindestraße aufgetragen. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen Berufung am 08.06.2010, sowie eine Vorstellung am 26.03.

  1. Der Vorstellung wurde insoweit Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Übernahme der Kosten der Wiederherstellung der durch die Neigung der Einfriedungsmauer beschädigten Gemeindestraße behoben und zur neuerlichen Entscheidung dem Gemeinderat der Marktgemeinde *** zurückverwiesen wurde. Der baupolizeiliche Auftrag zur Sanierung der Einfriedung blieb bestehen.Die Beschwerdeführerin ist grundbücherliche Eigentümerin des Grundstücks Parzelle Nr. ***, KG ***. Mit Bescheid vom 26.08.1981 wurde Herrn LeN (Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin) für die Errichtung einer Stützmauer bzw. Einfriedung auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, eine Baubewilligung erteilt. Da bei der Stützmauer Mängel aufgetreten sind, wurde eine Überprüfung durchgeführt und erteilte der Bürgermeister als Baubehörde
  2. Instanz der nunmehrigen Beschwerdeführerin als Rechtsnachfolgerin mit Bescheid vom 25.05.2010 zur Zl. 917/030-2010,

Paragraph 33, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 1996, den baupolizeilichen Auftrag, die auf dem genannten Grundstück befindliche Stützmauer bis spätestens 30.09.2010 derart instand zu setzen, dass diese den statischen Erfordernissen entspricht und die vorbeiführende Gemeindestraße nicht mehr beeinträchtigt wird. Weiters wurde der Beschwerdeführerin die Kostentragung für die Wiederherstellung der durch diesen Mangel beschädigten Gemeindestraße aufgetragen. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen Berufung am 08.06.2010, sowie eine Vorstellung am 26.03.

  1. Der Vorstellung wurde insoweit Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Übernahme der Kosten der Wiederherstellung der durch die Neigung der Einfriedungsmauer beschädigten Gemeindestraße behoben und zur neuerlichen Entscheidung dem Gemeinderat der Marktgemeinde *** zurückverwiesen wurde. Der baupolizeiliche Auftrag zur Sanierung der Einfriedung blieb bestehen. Die Stützmauer ist am 17.08.2014 eingestürzt. Die Beschwerdeführerin brachte einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens am 01.09.2014 ein, welcher abgewiesen wurde. Mit Bescheid vom 26.06.2015 der Bezirkshauptmannschaft Krems, GZ: KRA3-V-131/002, wurde der Beschwerdeführerin vorgeschrieben, als Vorauszahlung für die Kosten der der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 06.05.2013 angedrohten Ersatzvornahme, einen Betrag von € 24.120,-- mit beiliegendem Zahlschein zu überweisen. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 01.07.2015 zugestellt. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und wurde dieser Beschwerde mit Erkenntnis vom 26.01.2016, GZ: LVwG-AV-894/001-2015, Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Weitere Handlungen wurden in gegenständlicher Angelegenheit von Organen der belangten Behörde nicht gesetzt. Gegenständliche Maßnahmenbeschwerde richtet sich gegen die Zustellung des Bescheides vom 26.06.2015 an die Beschwerdeführerin. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund der eingebrachten Maßnahmenbeschwerde sowie dem Urkundenkonvolut, welches der Maßnahmenbeschwerde beigelegt wurde. Dass die Beschwerdeführerin grundbürgerliche Eigentümerin der Parzelle Nr. ***, KG ***, ist, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen sowie den vorgelegten Urkunden. Die Feststellungen bezüglich der oben angeführten Bescheide bzw. hinsichtlich des Gangs des Bauverfahrens betreffend die Stützmauer, basieren ebenso auf dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und den im Akt befindlichen Bescheiden und Anträgen im Bauverfahren, sodass der diesbezügliche Sachverhalt zweifelsfrei konstatiert werden konnte. Die Feststellungen zum Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, betreffend den Bescheid vom 26.06.2015, finden ihre Grundlage in dem beigeschafften Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich GZ: LVwG-AV-894/001-
  2. Dass weitere Handlungen in gegenständlicher Angelegenheit von Organen der belangten Behörde gesetzt wurden, wurde von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Hinsichtlich der Zustellung des Bescheides vom 26.06.2015, folgte das erkennende Gericht den Angaben der Beschwerdeführerin und fanden sich keine gegenteiligen Anhaltspunkte im Verfahrensakt. In rechtlicher Hinsicht war zu erwägen: Im gegenständlichen Fall wird die Zustellung des Bescheides des Bezirkshauptmannes der Bezirkshauptmannschaft Krems, vom 26.06.2015, zur Zl. KRA3-V-131/002, über die Vorauszahlung der Kostenersatzvornahme in Höhe von € 24.120,-- mit Maßnahmenbeschwerde bekämpft. Hinsichtlich der Qualifikation einer Amtshandlung als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist u.a. Voraussetzung, dass die Maßnahme einen selbständigen einseitigen Befehl oder Zwang darstellt, und damit unmittelbar in subjektive Rechte eingreift. Entscheidend ist dabei die Losgelöstheit aus einem förmlichen Verfahren. Das Dazwischentreten eines Bescheides (vgl. dazu VwGH 25.01.2000, 98/05/0175) oder die Möglichkeit einen solchen zu erlangen, verhindern die Maßnahmenqualität. Bei diesen Akten mangelt es an der Selbstständigkeit.Hinsichtlich der Qualifikation einer Amtshandlung als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist u.a. Voraussetzung, dass die Maßnahme einen selbständigen einseitigen Befehl oder Zwang darstellt, und damit unmittelbar in subjektive Rechte eingreift. Entscheidend ist dabei die Losgelöstheit aus einem förmlichen Verfahren. Das Dazwischentreten eines Bescheides vergleiche dazu VwGH 25.01.2000, 98/05/0175) oder die Möglichkeit einen solchen zu erlangen, verhindern die Maßnahmenqualität. Bei diesen Akten mangelt es an der Selbstständigkeit. Ungeachtet der übrigen Voraussetzungen hinsichtlich des Vorliegens eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und damit der Zulässigkeit der Anfechtung mit Maßnahmenbeschwerde, fehlt es in diesem Fall an der oben genannten „Losgelöstheit“ und „Selbstständigkeit“ der angefochtenen Handlung. Die Beschwerdeführerin bekämpfte mit Maßnahmenbeschwerde den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems bzw. die Zustellung des Bescheides hinsichtlich der Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme in Höhe von € 24.120,--. Die Beschwerdeführerin argumentiert damit, dass es sich um eine Vollstreckungshandlung handle, einer jeden Vollstreckungshandlung müsse eine Vollstreckungsverfügung vorangehen. Sofern die Vollstreckung die Vollstreckungsverfügung überschreite, sei in diesem Umfang die Maßnahmenbeschwerde gerechtfertigt. Bezüglich dieser Ansicht verweist die Beschwerdeführerin auf zwei Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu erwogen, dass die zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes auf gegenständlichen Sachverhalt nicht anwendbar sind bzw. der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ein anders gelagerter Sachverhalt zu Grunde lag. In der Entscheidung vom 26.04.1993, GZ: 90/10/0209, wurde u.a. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Beschwerde erhoben, doch bezog sich diese Maßnahmenbeschwerde auf durchgeführte Entfernungsmaßnahmen. Sofern die Beschwerdeführerin vermeine, dass die Rechtsansicht des VwGH auf diesen Sachverhalt übertragbar sei, verkennt sie, dass es in der von ihr zitierten Rechtsache um faktisch durchgeführte Entfernungsmaßnahmen ging. Es war nicht der Bescheid hinsichtlich der Kosten der Ersatzvornahme bzw. dessen Zustellung Gegenstand der Maßnahmenbeschwerde sondern die tatsächliche Durchführung der Entfernungsmaßnahmen. Darüber hinaus hält der VwGH in der Entscheidung fest, dass es ständige Rechtsprechung sei, dass es sich bei der Vorschreibung der Kosten der Ersatzvornahme um einen verfahrensrechtlichen Bescheid im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens handelt. Unabhängig davon, um welche Art von Bescheid es sich handelt, liegt dem Auftrag ein im Instanzenzug bekämpfbarer Titel zu Grunde. Wie bereits oben ausgeführt ist Voraussetzung für das Vorliegen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, dass die Maßnahme einen selbstständigen einseitigen Befehl oder Zwang darstellt. Entscheidend ist dabei die Losgelöstheit aus einem förmlichen Verfahren. Das Dazwischentreten eines Bescheides verhindert die Maßnahmenqualität, zumal es diesen Akten an der Selbstständigkeit mangelt (vgl. VwGH 25.01.2000, 98/05/0175). Wie bereits oben ausgeführt ist Voraussetzung für das Vorliegen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, dass die Maßnahme einen selbstständigen einseitigen Befehl oder Zwang darstellt. Entscheidend ist dabei die Losgelöstheit aus einem förmlichen Verfahren. Das Dazwischentreten eines Bescheides verhindert die Maßnahmenqualität, zumal es diesen Akten an der Selbstständigkeit mangelt vergleiche VwGH 25.01.2000, 98/05/0175). Voraussetzung für die Maßnahmenqualität eines behördlichen Befehls ist auch, ein unmittelbarer Befolgungsanspruch, das bedeutet, dass dem Betroffenen bei Nichtbefolgung des Befehls unmittelbarer und ohne weiteres Verfahren eine physische Sanktion droht. Auch dieses Element liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Der Beschwerdeführerin droht im Falle des Nichterlages des Vorauszahlungsbetrages keine physische Sanktion. Wenn gegen den Betroffenen kein unmittelbarer physischer Zwang ausgeübt wird und ein solcher auch nicht unmittelbar droht, kann das Einschreiten eines Verwaltungsorganes nicht als Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gewertet werden (vgl. VwGH 28.02.1997, 96/02/0299). Voraussetzung für die Maßnahmenqualität eines behördlichen Befehls ist auch, ein unmittelbarer Befolgungsanspruch, das bedeutet, dass dem Betroffenen bei Nichtbefolgung des Befehls unmittelbarer und ohne weiteres Verfahren eine physische Sanktion droht. Auch dieses Element liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Der Beschwerdeführerin droht im Falle des Nichterlages des Vorauszahlungsbetrages keine physische Sanktion. Wenn gegen den Betroffenen kein unmittelbarer physischer Zwang ausgeübt wird und ein solcher auch nicht unmittelbar droht, kann das Einschreiten eines Verwaltungsorganes nicht als Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gewertet werden vergleiche VwGH 28.02.1997, 96/02/0299). Die Zustellung des Bescheides ist ein Teil des mit Bescheid beendeten Verfahrens und ist als solcher noch dem Titelverfahren zuzuordnen. Es handelt sich keinesfalls um eine selbständige Amtshandlung mit Befehls- und Zwangsgewalt. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin diesen Bescheid im Instanzenzug mit Beschwerde (erfolgreich) angefochten, was umso mehr verdeutlicht, dass es an der Selbstständigkeit der Handlung (Zustellung) fehlt und in Anbetracht der ständigen Rechtsprechung des VwGH dieser Bescheid bzw. dessen Zustellung nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein kann, wäre doch ansonsten jede Zustellung eines (allfällig unrichtigen) Leistungsbescheids mittels Maßnahmenbeschwerde und der Bescheid zugleich mit Beschwerde anfechtbar. Folglich würde eine Zweispurigkeit des Systems eröffnet werden, indem eben der Bescheid mittels Beschwerde und zugleich (die Zustellung desselben) mit Maßnahmenbeschwerde angefochten werden könnte, was aber nicht der Telos des Gesetzes ist. Eine Maßnahmenbeschwerde käme ausschließlich dann in Betracht, wenn eben kein Bescheid erlassen worden wäre bzw. Handlungen der belangten Behörde über den Titelbescheid hinausgehen würden (Exzesshandlungen). Unabdingbar wäre aber immer das Vorliegen eines Befehls bzw. Zwangs. Nur solche Handlungen wären als Maßnahmen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren und beim Landesverwaltungsgericht als solche mittels Maßnahmenbeschwerde anfechtbar gewesen. Die Zustellung des Bescheides weist keines dieser Merkmale auf. Da sohin im gegenständlichen Fall keine Handlung vorgenommen wurde, die sich in einem Befehl oder Zwang manifestiert und die aus einem förmlichen Verfahren losgelöst wäre, und zudem ein Bescheid erlassen wurde, welcher im Zuge des Verwaltungsverfahrens zugestellt wurde, lag kein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor. Der Bescheid wurde angefochten und aufgehoben. Die faktische Zustellung des (mittlerweile behobenen) Bescheides, stellt keine anfechtbare Maßnahme dar, weshalb mangels Vorliegens der Voraussetzungen die Maßnahmenbeschwerde abzuweisen war. Der beantragte Kostenzuspruch musste unterbleiben, zumal die Beschwerdeführerin die unterlegene Partei ist. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen werden, zumal die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten ließ, zumal ausschließlich die rechtliche Beurteilung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen einer Maßnahmenbeschwerde gegenständlich war.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, zumal die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten ließ, zumal ausschließlich die rechtliche Beurteilung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen einer Maßnahmenbeschwerde gegenständlich war. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.M.17.001.2015

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